Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 05.04.2007 – 25 W (pat) 56/05
25. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 50 775
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. April 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Ecologic Legal
ist am 16. Oktober 2002 für die Dienstleistungen
„Klasse 35:
Im Bereich des Umweltrechts. Aufstellen von Kosten-Preis-Analysen; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Öffentlichkeitsarbeit, Marktforschung; Erhebung, Aufbereitung und Herausgabe von Statistiken.
Klasse 38:
Im Bereich des Umweltrechts: Sammeln, Liefern, Übermitteln und
Bereithalten von Nachrichten und Informationen inkl. Bildern, Grafiken, Tabellen mittels Computer und via Internet, auch in Form
von E-Mails, elektronischen Newslettern und Newsforen; Kommunikation mit Hilfe von Computern, E-Mail- und Mailbox-Dienstleistungen.
Klasse 41:
Im Bereich des Umweltrechts: Gedruckte und elektronische Veröffentlichungen von Büchern, Schriften, Fachzeitschriften und
Newsletter in gedruckter und elektronischer Form; Herausgabe
von Texten über umweltrechtliche Entwicklungen und Entscheidungen; Organisation, Veranstaltung, Durchführung und Leitung
von Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Workshops; gedruckte und digitale Aufbereitung von umweltrechtlichen Forschungs- und Diskussionsergebnissen für die Öffentlichkeit, Fachöffentlichkeit und Entscheidungsträger in Wirtschaft und Politik zur
Förderung und Gestaltung politsicher Meinungs- und Entscheidungsprozesse.
Klasse 42:
Im Bereich des Umweltrechts: Wissenschaftliche Forschungen;
Erstellung von fachlichen Gutachten und Analysen, insbesondere
zu umweltrechtlichen Entwicklungen, internationalen Abkommen
und zu deren Umsetzung, internationalen Institutionen im Umweltbereich; Gemeinnützige rechtliche Beratung; Erstellen von wissenschaftlichen und journalistischen Texten über bedeutsame
umweltrechtliche Entwicklungen und Entscheidungen; Speicherung und Bereitstellung von umweltrechtlichen Informationen wissenschaftlicher und journalistischer Art in Datenbanken; Bereitstellen von umweltrechtlichen Informationen wissenschaftlicher
und journalistischer Art im Internet.“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 2004 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes zurückgewiesen.
Die angemeldete Marke sei eine Kombination aus den englischsprachigen Begriffen „Ecologic = ecological = ökologisch, umweltfreundlich“ und „legal = rechtlich,
gesetzlich, legal“. Die angemeldete Wortkombination sei ohne weiteres im Sinne
von „ökologischrechtlich, umweltfreundlich“ verständlich. In dieser Bedeutung
weise sie in Bezug auf alle beanspruchten Dienstleistungen einen beschreibenden
Sinn auf, nämlich dass sie im Bereich des Umweltrechts angeboten und erbracht
würden. Vor diesem Hintergrund sähen die angesprochenen Verkehrskreise in der
angemeldeten Bezeichnung lediglich einen schlagwortartigen, beschreibenden
Hinweis auf die Bestimmung und den Einsatzbereich der beanspruchten Dienstleistungen. Da die angemeldete Bezeichnung nicht unterscheidungskräftig sei,
könne dahingestellt bleiben, ob auch das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG bestehe. Der Hinweis der Anmelderin auf nach ihrer Meinung vergleichbare Marken, führten zu keiner anderen Beurteilung. Voreintragungen begründeten keinen Rechtanspruch auf Eintragung.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom
17. November 2004 aufzuheben.
Bei dem angemeldeten Zeichen handle sich um eine völlig sprachunübliche Zusammensetzung. Die Angabe „ecologic“ sei kein existierendes Wort und sei nicht
mit dem deutschen Wort „ökologisch“ gleichzusetzen, da die richtige Übersetzung
„ecological“ sei. Die angemeldete Bezeichnung sei als Firmenschlagwort gewählt
worden, um es gerade von dem englischen Begriff „ecological“ zu unterscheiden.
Die künstliche Wortschöpfung bestehe aus dem Präfix „eco“ („Haus“ wie „aus dem
Hause“ als Anspielung auf die Einrichtung) und „logic“ (Lehre oder Logik mit Konnotation von Wissenschaft unter Ablehnung von „Emotion“). Die Wortschöpfung
transportiere damit in einzigartiger Weise, dass es sich bei dem Geschäftsbetrieb
um eine wissensbasiert arbeitende Einrichtung handle, die sich insofern von emotional oder ideologisch motivierten Initiativen deutlich unterscheide. Die Angabe
„ecologic“ sei für sich gesehen schutzfähig. Doch selbst wenn der Verkehr „ecologic“ im Sinne von „ecological“ verstehen sollte, so wäre die Zusammensetzung
von „ecologic“ und „legal“ für ihn nicht rein beschreibend, da es diese Kombination
nicht gebe und der Verkehr sie auch nicht kenne. „Umweltrecht“ werde nicht mit
„ecological law“ übersetzt, sondern vielmehr mit „enviromental law“. Die vom Erstprüfer herangezogenen Internetauszüge ergäben nichts anderes. Sie bezögen
sich zum Teil auf die Anmelderin selbst oder es handle sich um Texte von Nichtmuttersprachlern, die kein Maßstab für die korrekte Handhabung sein könnten. Es
bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Voreintragungen von Zeichen mit dem
Bestandteil „legal“ seien ein Indiz für die Schutzfähigkeit.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die im Dezember 2004 eingelegte Beschwerde der Anmelderin gegen den von einem Prüfer des gehobenen Dienstes erlassenen Beschluss der Markenstelle des
DPMA ist gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich
noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8
Rdn. 39).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat
der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist.
Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).
Dabei reicht zur Versagung der Eintragung bereits aus, wenn das Zeichen nur für
einen Teil der Dienstleistungen nicht schutzfähig ist, der unter die jeweiligen
Oberbegriffe fällt (vgl. BGH WRP 2002, 91 – AC).
Der Verkehr sieht in der Bezeichnung „Ecologic Legal“ hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen eine bloße Sachbezeichnung.
„Ecologic“ ist ein existierendes Wort der englischen Sprache und gleichbedeutend
mit dem Adjektiv „ecological“, welches auf deutsch „ökologisch“ heißt (vgl. Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch der englischen und deutschen Sprache, Teil I Englisch-Deutsch, Bd. 1 12. Aufl., S. 67; The Oxford English Dictionary
Second Edition Volume V 1989, 58; BPatG 25 W (pat) 174/95 Eco/ ECORO,
PAVIS PROMA, Knoll, 25 W (pat) 174/95; BPatG 27 W (pat) 159/01 ECOSTAR,
PAVIS PROMA, Brandt, 27 W (pat) 159/01). Die deutschen Verkehrskreise werden dieses Wort auch in diesem Sinne verstehen, zumal „ecologic“ der deutschen
Übersetzung klanglich noch näher steht als das gleichbedeutende Adjektiv „ecological“. Es kommt insoweit nicht darauf an, aus welchen Überlegungen heraus die
Anmelderin die Bezeichnung angemeldet hat, oder welche weiteren Assoziationen
sie mit dem angemeldeten Zeichen verbindet. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, wenn die Anmelderin vorträgt, der Zeichenbestandteil „Ecologic“ bestehe
aus dem Präfix „eco“ („Haus“ wie „aus dem Hause“ als Anspielung auf die Einrichtung) und „logic“ (Lehre oder Logik mit Konnotation von Wissenschaft unter
Ablehnung von „Emotion“), selbst wenn diese Assoziationen der Anmelderin das
Motiv für die vorliegende Anmeldung gewesen sein sollten.
Das englische Adjektiv „legal“ bedeutet „juristisch“, „gesetzlich“, „rechtlich“ und
wird auch von deutschen Verkehrskreisen verstanden, zumal es auch im Deutschen das Wort „legal“ gibt, so dass auch der weitere Bestandteil „Legal“ der angemeldeten Marke vom Verkehr als Sachangabe verstanden wird.
Es liegt daher nahe, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung dahingehend
versteht, dass die angemeldeten Dienstleistungen Fragen und Problemstellungen
im Bereich ökologischer und rechtlicher Themen betreffen und diese zum Inhalt
und Gegenstand haben.
Die bloße Zusammenstellung der beiden beschreibenden Sachangaben „Ecologic“
und „Legal“ begründet keine Schutzfähigkeit. Im Allgemeinen bleibt die bloße
Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme
einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer
Art, kann nämlich nur zu einer Bezeichnung führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen
der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können. (EuGH GRUR 2004,
680 Rdn. 39 - Biomild). Im angemeldeten Zeichen stehen zwei beschreibende
Sachangaben nebeneinander und stellen auch in ihrer Kombination eine beschreibende Angabe für die angemeldeten Dienstleistungen dar, da eine solche
auch aus der Aufzählung bzw. Kombination der bei den Dienstleistungen maßgebenden (hier ökologischen und rechtlichen) Themenbereiche bestehen kann. Die
Aufzählung von Adjektiven zur Beschreibung von Eigenschaften ist auch nicht
sprachuntypisch. Der Hinweis der Anmelderin, dass das deutsche Wort „Umweltrecht“ im Englischen mit „enviromental law“ übersetzt werde und nicht mit „Ecologic Legal“, führt nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. Die
Kombination der beiden Themenbereiche „Ecologic“ und „Legal“ ist sogar noch
umfassender als das Thema „Umweltrecht“, da es auch solche Sachbereiche einschließt, die ökologische und rechtliche Auswirkungen haben können, ohne jedoch
Umweltrecht im engeren Sinne zu sein. Eine Schutzfähigkeit könnte auch nicht
darauf gegründet werden, dass es noch Synonyme für die Benennung einer
Sachangabe gibt (EuGH GRUR 2004, 680 Rdn. 42 - Biomild). Auch für die Verkehrskreise, die „Ecologic Legal“ mit „Umweltrecht“ übersetzen, ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, da diese Verkehrskreise
darin ebenfalls keine Marke, sondern eine Sachangabe sehen, selbst wenn im
Englischen „Ecologic Legal“ als Gesamtbegriff lexikalisch nicht nachweisbarer ist.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich in Verbindung mit allen angemeldeten Dienstleistungen um eine reine Sachangabe, denn die jeweiligen
Dienstleistungen beziehen sich alle auf den Bereich des Umweltrechts.
Die Dienstleistungen „Aufstellen von Kosten-Preis-Analysen; Zusammenstellen
und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Öffentlichkeitsarbeit,
Marktforschung; Erhebung, Aufbereitung und Herausgabe von Statistiken“ können
umweltrechtliche oder ökologisch und rechtlich bedeutsame Daten betreffen, während es bei den Dienstleistungen „Im Bereich des Umweltrechts: Sammeln, Liefern, Übermitteln und Bereithalten von Nachrichten und Informationen inkl. Bildern,
Grafiken, Tabellen mittels Computer und via Internet, auch in Form von E-Mails,
elektronischen Newslettern und Newsforen; Kommunikation mit Hilfe von Computern, E-Mail- und Mailbox-Dienstleistungen“ der Klasse 38 um Informationen hinsichtlich dieses Themenbereichs gehen kann. Die Dienstleistungen der Klasse 41,
„Im Bereich des Umweltrechts: Gedruckte und elektronische Veröffentlichungen
von Büchern, Schriften, Fachzeitschriften und Newsletter in gedruckter und elektronischer Form; Herausgabe von Texten über umweltrechtliche Entwicklungen
und Entscheidungen; Organisation, Veranstaltung, Durchführung und Leitung von
Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Workshops; gedruckte und digitale
Aufbereitung von umweltrechtlichen Forschungs- und Diskussionsergebnissen für
die Öffentlichkeit, Fachöffentlichkeit und Entscheidungsträger in Wirtschaft und
Politik zur Förderung und Gestaltung politsicher Meinungs- und Entscheidungsprozesse“ haben ebenso wie die Dienstleistungen der Klasse 42 „Im Bereich des
Umweltrechts: Wissenschaftliche Forschungen; Erstellung von fachlichen Gutachten und Analysen, insbesondere zu umweltrechtlichen Entwicklungen, internationalen Abkommen und zu deren Umsetzung, internationalen Institutionen im
Umweltbereich; Gemeinnützige rechtliche Beratung; Erstellen von wissenschaftlichen und journalistischen Texten über bedeutsame umweltrechtliche Entwicklungen und Entscheidungen; Speicherung und Bereitstellung von umweltrechtlichen
Informationen wissenschaftlicher und journalistischer Art in Datenbanken; Bereitstellen von umweltrechtlichen Informationen wissenschaftlicher und journalistischer Art im Internet“ umweltrechtliche Themen zum Gegenstand, sodass auch
hierfür „Ecologic Legal“ eine reine Sachangabe darstellt.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin sind Voreintragungen von Zeichen mit dem
Bestandteil „legal“ kein Indiz für die Schutzfähigkeit. Abgesehen davon, dass es
sich bei der Frage der Schutzfähigkeit von angemeldeten Marken nicht um eine
Ermessensfrage, sondern um eine Rechtsfrage handelt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 25), und daher aus Voreintragungen kein Rechtsanspruch auf Eintragung selbst einer identischen Marke hergeleitet werden kann,
handelt es sich bei den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Marken mit
dem Bestandteil „legal“ (z. B. „CF LEGAL & TAX“, „LEGAL Lights“, „LS Legal Services“) um andere Kombinationen, die mit der vorliegenden Aufzählung von einschlägigen Sachangaben nicht ohne weiteres zu vergleichen sind.
Da das angemeldete Zeichen sich in einer beschreibenden Sachaussage über Inhalt und Gegenstand der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft, dürfte auch
ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung entgegenstehen. Da die Anmeldung aber bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen ist, kommt es darauf nicht mehr an, so dass dem nicht mehr näher
nachgegangen werden muss.
Die Beschwerde war zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften