Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.04.2007 – 6 W (pat) 363/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
12. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 35 523
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 101 35 523 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 31. Juli 2003 veröffentlichte Patent 101 35 523 mit der Bezeichnung „Presseneinrichtung zum Herstellen maßhaltiger Presslinge aus pulverförmigem Material“ ist am 30. Oktober 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch
ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des
erteilten Anspruchs 1 sei unzulässig erweitert, er sei weiterhin nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Einspruchsbegründung wird u. a. auf den Beitrag „Dorst Maschinen- und
Anlagenbau GmbH & Co.“ von K. Hauswurz auf den Seiten 233 bis 235 in der
Publikation „Pulvermetallurgische Formgebung im Wandel“, Pulvermetallurgie in
Wissenschaft und Praxis - Band 15, 1999, VDI-Gesellschaft Werkstofftechnik
(Anlage E1) sowie eine vergrößerte Kopie der Abbildung auf Seite 233 dieses
Beitrags (Anlage E2) verwiesen.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen
und regt an, den neuen Hauptantrag der Patentinhaberin als verspätet zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 12
sowie eine geänderte Beschreibung vor und beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 12
Beschreibung, Sp. 1 und 2, jeweils eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
im Übrigen wie Patentschrift.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des neuen Anspruchs 1 die Erfordernisse der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit erfüllt.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Presseneinrichtung zum Herstellen maßhaltiger Presslinge aus
im Wesentlichen pulverförmigem Material, insbesondere Eisenpulver oder Keramikpulver, mit
-
einem Rahmenwerk (70, 73), welches über eine untere
Verbindungseinrichtung (71) mit einem Unterbären einer
Presse und über eine obere Verbindungseinrichtung (72) mit
einem Oberbären der Presse adaptermäßig verbindbar ist,
-
einer Matrizenhalteplatte (5), die im Rahmenwerk (70, 73)
angeordnet ist,
- wobei die Matrizenhalteplatte (5) relativ zu einem Grundkörper (0) verschiebbar in dem Rahmenwerk (70) angeordnet ist,
-
einer Vielzahl von Stempelträgern (1 - 4), von denen zumindest ein Teil am Rahmenwerk (70) relativ zur Matrizenhalteplatte (5) und relativ zum Grundkörper (0) verschiebbar zwischen diesen gelagert ist, wobei die Stempelträger (1 - 4)
mittels Kolben-/Zylinder-Antrieben relativ zum Grundkörper (0)
in Füll- und Pressstellungen bewegbar sind, und
- Abstützeinrichtungen (12, 22, 32, 42), welche die Stempelträger (1 - 4) in Pressendstellung relativ zum Grundkörper (0)
abstützen,
- wobei die Abstützeinrichtungen (12, 22, 32, 42) zwischen dem
Grundkörper (0) und den zugeordneten Stempelträgern (1 - 4)
derart angeordnet sind, dass auf den Stempelträgern (1 - 4)
sitzende Stempel in Pressendstellung über die Abstützeinrichtungen (12, 22,32, 42) in Kraftlinie zentral abgestützt sind,
dadurch gekennzeichnet,
-
dass Stauchungsmesseinrichtungen an den Abstützeinrichtungen (12, 22, 32, 42) und/oder Stempelträgern (1, 2, 3, 4) befestigt sind.“
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 sowie
wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff. 1 PatG in der Fassung des
Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art. 7) durch den Beschwerdesenat des
Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und zulässig.
Dies ist von der Patentinhaberin auch nicht bestritten worden.
3. Der Senat konnte der Anregung der Einsprechenden nicht nachkommen, den
in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen Hauptantrag als verspätetes,
das Verfahren verzögerndes Vorbringen in Anwendung von § 99 Abs. 1 PatG
Zum einen ermöglicht § 296 Abs. 2 ZPO lediglich die Zurückweisung von Angriffs-
und Verteidigungsmitteln. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass unter
Angriffs- und Verteidigungsmittel (definiert in § 146 ZPO) nicht verfahrensbestimmende Anträge wie Klageänderung oder Klageerweiterung sowie das darauf bezogene Vorbringen fallen, die ebenfalls den Streitgegenstand beeinflussen und
eine erneute materiell-rechtliche Beurteilung erfordern (vgl. Thomas-Putzo, ZPO,
27. Aufl., § 146 Rn. 2). Auch in Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen, wo die
Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel eingeschränkt ist (§ 117
Beibringungsgrundsatz aus, der im Gegensatz zu dem im patentamtlichen und
patentgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz steht.
Nach herrschender Meinung wird darum eine entsprechende Anwendung dieser
Regelungen im Einspruchsverfahren abgelehnt (vgl. Schulte, a. a. O., Einl.
Rn. 172, 173; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. § 87 Rn. 8).
Im Übrigen ist es durch die Einreichung der neuen Anträge in der mündlichen Verhandlung auch nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen, weil die
Einsprechende genügend Zeit hatte, sich mit den neuen Patentansprüchen vertraut zu machen und zu diesen ausführlich und substantiiert in der mündlichen
Verhandlung Stellung genommen hat.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
4.1. Es mag dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbare
Presseneinrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 neu ist oder nicht, da der
Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht das Ergebnis einer erfinderischen
Tätigkeit ist.
Wie übereinstimmend und auch zutreffend in der mündlichen Verhandlung von
beiden Parteien ausgeführt worden ist, offenbart die Anlage E1/E2 eine Presseneinrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1.
Von dieser Presseneinrichtung unterscheidet sich die Presseneinrichtung gemäß
dem geltenden Anspruch 1 dadurch,
dass Stauchungsmesseinrichtungen an den Abstützeinrichtungen
(12, 22, 32, 42) und/oder Stempelträgern (1, 2, 3, 4) befestigt
sind.“
Eine solche Maßnahme vermag nach Auffassung des Senats jedoch keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
Wie seitens der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung zugestanden,
sind bei der Presseneinrichtung nach der Anlage E1/E2 bereits Messeinrichtungen
(schwarz-weiß gefärbte vertikale Balken) an Abstützeinrichtungen 12 und/oder
Stempelträgern (Platten 1, 2, 3, 4) befestigt.
Somit unterscheidet sich die Lehre des geltenden Anspruchs 1 dadurch vom
Stand der Technik, dass die aus der E2 bekannten Messeinrichtungen als Stauchungsmesseinrichtungen ausgebildet werden.
Stauchungs- oder auch Dehnungsmesseinrichtungen (vgl. Sp. 8, Z. 32/33) sind
dem hier einschlägigen Fachmann, einem Maschinenbauingenieur mit langjähriger
Erfahrung im Pulverpressenbau, auch ohne gesonderten druckschriftlichen Nachweis aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und insbesondere seiner speziellen, im Pressenbau erworbenen Kenntnisse hinlänglich bekannt. Denn Stauchungs- oder Dehnungsmesseinrichtungen stellen ein bei Presseneinrichtungen
hinlänglich bekanntes und auch oft eingesetztes Mittel zur exakten Ermittlung der
Pressparameter dar.
Wenn also der Fachmann vor der Aufgabe stand, bei insbesondere in Kraftlinie
zentraler Abstützung eine konstante Qualität zu ermöglichen (vgl. Sp. 2, handschriftliche Einfügung der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Beschreibung), und er erkannt hat, dass die in der Anlage E1/E2 verwendeten Messeinrichtungen diese Aufgabe nicht zufriedenstellend bewältigen können, so wird er
sich nach anderen, für seine Zwecke geeigneten Messeinrichtungen umsehen und
dabei auch die ihm aus dem Pressenbau hinlänglich bekannten Stauchungs- bzw.
Dehnungsmesseinrichtungen in Betracht ziehen. Wenn er nun solche bekannten
Stauchungs- bzw. Dehnungsmesseinrichtungen bei einer Presseneinrichtung nach
der Anlage E1/E2 einsetzt, führt dies auf direktem Weg zu einer Presseneinrichtung nach dem geltenden Anspruch 1.
Der Fachmann brauchte also lediglich aus den ihm bekannten Messeinrichtungen
diejenige herauszusuchen, welche für seine Zwecke am besten geeignet ist. Eine
solche Auswahl gehört jedoch zum täglichen Brot eines Ingenieurs und vermag
somit eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.
Der geltende Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar.
4.2. Zusammen mit dem Anspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche.
gez.
Unterschriften