Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 12.04.2007 – 6 W (pat) 363/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

12. April 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 35 523

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 101 35 523 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 31. Juli 2003 veröffentlichte Patent 101 35 523 mit der Bezeichnung „Presseneinrichtung zum Herstellen maßhaltiger Presslinge aus pulverförmigem Material“ ist am 30. Oktober 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch

ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des

erteilten Anspruchs 1 sei unzulässig erweitert, er sei weiterhin nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung wird u. a. auf den Beitrag „Dorst Maschinen- und

Anlagenbau GmbH & Co.“ von K. Hauswurz auf den Seiten 233 bis 235 in der

Publikation „Pulvermetallurgische Formgebung im Wandel“, Pulvermetallurgie in

Wissenschaft und Praxis - Band 15, 1999, VDI-Gesellschaft Werkstofftechnik

(Anlage E1) sowie eine vergrößerte Kopie der Abbildung auf Seite 233 dieses

Beitrags (Anlage E2) verwiesen.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen

und regt an, den neuen Hauptantrag der Patentinhaberin als verspätet zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 12

sowie eine geänderte Beschreibung vor und beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 12

Beschreibung, Sp. 1 und 2, jeweils eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

im Übrigen wie Patentschrift.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des neuen Anspruchs 1 die Erfordernisse der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit erfüllt.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Presseneinrichtung zum Herstellen maßhaltiger Presslinge aus

im Wesentlichen pulverförmigem Material, insbesondere Eisenpulver oder Keramikpulver, mit

-

einem Rahmenwerk (70, 73), welches über eine untere

Verbindungseinrichtung (71) mit einem Unterbären einer

Presse und über eine obere Verbindungseinrichtung (72) mit

einem Oberbären der Presse adaptermäßig verbindbar ist,

-

einer Matrizenhalteplatte (5), die im Rahmenwerk (70, 73)

angeordnet ist,

- wobei die Matrizenhalteplatte (5) relativ zu einem Grundkörper (0) verschiebbar in dem Rahmenwerk (70) angeordnet ist,

-

einer Vielzahl von Stempelträgern (1 - 4), von denen zumindest ein Teil am Rahmenwerk (70) relativ zur Matrizenhalteplatte (5) und relativ zum Grundkörper (0) verschiebbar zwischen diesen gelagert ist, wobei die Stempelträger (1 - 4)

mittels Kolben-/Zylinder-Antrieben relativ zum Grundkörper (0)

in Füll- und Pressstellungen bewegbar sind, und

- Abstützeinrichtungen (12, 22, 32, 42), welche die Stempelträger (1 - 4) in Pressendstellung relativ zum Grundkörper (0)

abstützen,

- wobei die Abstützeinrichtungen (12, 22, 32, 42) zwischen dem

Grundkörper (0) und den zugeordneten Stempelträgern (1 - 4)

derart angeordnet sind, dass auf den Stempelträgern (1 - 4)

sitzende Stempel in Pressendstellung über die Abstützeinrichtungen (12, 22,32, 42) in Kraftlinie zentral abgestützt sind,

dadurch gekennzeichnet,

-

dass Stauchungsmesseinrichtungen an den Abstützeinrichtungen (12, 22, 32, 42) und/oder Stempelträgern (1, 2, 3, 4) befestigt sind.“

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 sowie

wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff. 1 PatG in der Fassung des

Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen

Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art. 7) durch den Beschwerdesenat des

Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und zulässig.

Dies ist von der Patentinhaberin auch nicht bestritten worden.

3. Der Senat konnte der Anregung der Einsprechenden nicht nachkommen, den

in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen Hauptantrag als verspätetes,

das Verfahren verzögerndes Vorbringen in Anwendung von § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Zum einen ermöglicht § 296 Abs. 2 ZPO lediglich die Zurückweisung von Angriffs-

und Verteidigungsmitteln. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass unter

Angriffs- und Verteidigungsmittel (definiert in § 146 ZPO) nicht verfahrensbestimmende Anträge wie Klageänderung oder Klageerweiterung sowie das darauf bezogene Vorbringen fallen, die ebenfalls den Streitgegenstand beeinflussen und

eine erneute materiell-rechtliche Beurteilung erfordern (vgl. Thomas-Putzo, ZPO,

27. Aufl., § 146 Rn. 2). Auch in Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen, wo die

Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel eingeschränkt ist (§ 117

ZPO), ist anerkannt, dass Anträge der Parteien im Termin grundsätzlich nicht verspätet sein können (vgl. Schulte, Patengesetz, 7. Aufl., § 117 Rn. 5 mit Fundstellen aus der Rspr.). Zum anderen gehen §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO vom

Beibringungsgrundsatz aus, der im Gegensatz zu dem im patentamtlichen und

patentgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz steht.

Nach herrschender Meinung wird darum eine entsprechende Anwendung dieser

Regelungen im Einspruchsverfahren abgelehnt (vgl. Schulte, a. a. O., Einl.

Rn. 172, 173; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. § 87 Rn. 8).

Im Übrigen ist es durch die Einreichung der neuen Anträge in der mündlichen Verhandlung auch nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen, weil die

Einsprechende genügend Zeit hatte, sich mit den neuen Patentansprüchen vertraut zu machen und zu diesen ausführlich und substantiiert in der mündlichen

Verhandlung Stellung genommen hat.

4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

4.1. Es mag dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbare

Presseneinrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 neu ist oder nicht, da der

Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht das Ergebnis einer erfinderischen

Tätigkeit ist.

Wie übereinstimmend und auch zutreffend in der mündlichen Verhandlung von

beiden Parteien ausgeführt worden ist, offenbart die Anlage E1/E2 eine Presseneinrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1.

Von dieser Presseneinrichtung unterscheidet sich die Presseneinrichtung gemäß

dem geltenden Anspruch 1 dadurch,

dass Stauchungsmesseinrichtungen an den Abstützeinrichtungen

(12, 22, 32, 42) und/oder Stempelträgern (1, 2, 3, 4) befestigt

sind.“

Eine solche Maßnahme vermag nach Auffassung des Senats jedoch keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

Wie seitens der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung zugestanden,

sind bei der Presseneinrichtung nach der Anlage E1/E2 bereits Messeinrichtungen

(schwarz-weiß gefärbte vertikale Balken) an Abstützeinrichtungen 12 und/oder

Stempelträgern (Platten 1, 2, 3, 4) befestigt.

Somit unterscheidet sich die Lehre des geltenden Anspruchs 1 dadurch vom

Stand der Technik, dass die aus der E2 bekannten Messeinrichtungen als Stauchungsmesseinrichtungen ausgebildet werden.

Stauchungs- oder auch Dehnungsmesseinrichtungen (vgl. Sp. 8, Z. 32/33) sind

dem hier einschlägigen Fachmann, einem Maschinenbauingenieur mit langjähriger

Erfahrung im Pulverpressenbau, auch ohne gesonderten druckschriftlichen Nachweis aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und insbesondere seiner speziellen, im Pressenbau erworbenen Kenntnisse hinlänglich bekannt. Denn Stauchungs- oder Dehnungsmesseinrichtungen stellen ein bei Presseneinrichtungen

hinlänglich bekanntes und auch oft eingesetztes Mittel zur exakten Ermittlung der

Pressparameter dar.

Wenn also der Fachmann vor der Aufgabe stand, bei insbesondere in Kraftlinie

zentraler Abstützung eine konstante Qualität zu ermöglichen (vgl. Sp. 2, handschriftliche Einfügung der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Beschreibung), und er erkannt hat, dass die in der Anlage E1/E2 verwendeten Messeinrichtungen diese Aufgabe nicht zufriedenstellend bewältigen können, so wird er

sich nach anderen, für seine Zwecke geeigneten Messeinrichtungen umsehen und

dabei auch die ihm aus dem Pressenbau hinlänglich bekannten Stauchungs- bzw.

Dehnungsmesseinrichtungen in Betracht ziehen. Wenn er nun solche bekannten

Stauchungs- bzw. Dehnungsmesseinrichtungen bei einer Presseneinrichtung nach

der Anlage E1/E2 einsetzt, führt dies auf direktem Weg zu einer Presseneinrichtung nach dem geltenden Anspruch 1.

Der Fachmann brauchte also lediglich aus den ihm bekannten Messeinrichtungen

diejenige herauszusuchen, welche für seine Zwecke am besten geeignet ist. Eine

solche Auswahl gehört jedoch zum täglichen Brot eines Ingenieurs und vermag

somit eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.

Der geltende Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar.

4.2. Zusammen mit dem Anspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen

Unteransprüche.

gez.

Unterschriften