Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.04.2007 – 30 W (pat) 246/04
30. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
13. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 00 678.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke
cashbox
für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 28 und 42.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat durch Beschluss
einer Prüferin des gehobenen Dienstes dem angemeldeten Zeichen die Eintragung teilweise versagt, nämlich für
„Geldannahmegeräte, nämlich Geräte zur Annahme und Prüfung
von eingegebenen Geldbeträgen oder bargeldlosen Guthaben,
insbesondere mit einer elektronischen Schnittstelle, über die der
eingegebene Geldbetrag elektronisch ausgegeben wird; Mechaniken für Geld betätigte Automaten; Verkaufsautomaten; Software,
insbesondere Steuer- und Abrechnungssoftware für Geld betätigte
Automaten und Netzwerke, in denen Geld betätigte Automaten
aktivierbar sind; Münz- und Geldscheinprüfgeräte; Geräte zur
Aufzeichnung, Wiedergabe oder Übertragung von Bild- oder
Tonsignalen; elektrische Anschluss-, Verbindungs- oder Verlängerungskabel sowie Stecker, Dosen und Buchsen für diese Kabel;
elektrische Widerstände; Kabeladapter, Kupplungen für elektrische Kabel; Geräte der Nachrichtentechnik und Geräte für die
Telekommunikation und Teilnehmerendgeräte zur Verwendung in
Daten- und Telekommunikationsnetzen, Code-Karten, insbesondere mit Speicherfunktion zum Abspeichern von Guthabenbeträgen; Peripheriegeräte für die Daten- und Nachrichtenverbreitung, nämlich Computer, Laptops, Drucker, Plotter, Lesegeräte
für elektronisch gespeicherte Daten, Scanner, Terminals, Monitore, Tastaturen, magnetische, optische und magnetooptische
Laufwerke, CD- und CDi-Laufwerke; Bandlaufwerke, Speichermedien zur Verwendung in den genannten Laufwerken, Computermäuse und Trackballs; Einsteckkarten für Computer und Laptops,
einschließlich PCMCIA-Einsteckkarten; Modems; Netzwerke und
deren Komponenten sowie in Klasse 9 enthaltene Peripheriegeräte für Netzwerke; geldbetätigte Spiel- und Sportgeräte; Geldspielautomaten“.
Zur Begründung ist ausgeführt, der angemeldete Begriff weise in unmittelbar beschreibender Weise darauf hin, dass es sich bei den entsprechenden Waren teilweise um Geräte oder Behälter handele, welche die Verwahrung von Geld ermöglichten. Für diese Waren sei die Marke als beschreibende Angabe gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Darüber hinaus fehle ihr hinsichtlich dieser wie
auch hinsichtlich der übrigen versagten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn die Marke enthielte insoweit lediglich
den beschreibenden Hinweis, dass die derart gekennzeichneten Waren mit Hilfe
einer (automatisierten) Geldkassette betrieben werden könnten oder damit ausgestattet seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der zur Begründung ausführt, dass die Markenstelle die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke pauschal ohne nähere Auseinandersetzung mit den einzelnen Waren
verneint habe, abgesehen davon, dass bereits ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreiche. Die Übersetzung der Marke laute nicht „Geldannahmegerät“, sondern „Geldkassette“, so dass kein Freihaltungsbedürfnis für „Verkaufsautomaten,
Münz- und Geldscheinprüfgeräte; geldbetätigte Spiel- und Sportgeräte, Geldspielautomaten“ ersichtlich sei. Ebenso wenig sei verständlich, weshalb die (uspr.)
Marke für Waren wie „elektrische Verlängerungskabel, elektrische Widerstände,
Kabeladapter, Scanner, Tastaturen“ keine Unterscheidungskraft aufweisen solle.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben,
hilfsweise
den Beschluss nach Einschränkung des Warenverzeichnisses mit
dem Zusatz
aufzuheben.
„alle vorgenannten Waren nicht als Geldkassetten,
Kassen, Kassenschalter, Kassetten, Sparbüchsen
oder sonstige Geldaufbewahrungsbehälter“
Zu dem vom Senat übermittelten Recherchematerial hat sich der Anmelder nicht
geäußert. Den von ihm beantragten Verhandlungstermin hat er, wie von ihm
angekündigt, nicht wahrgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der Anmeldung stehen die Schutzhindernisse eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der fehlenden Unterscheidungskraft gem.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Bei der angemeldeten Wortverbindung „cashbox“ handelt es sich um eine
warenbeschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, deren Bedeutung von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres
erkannt wird und dem Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Waren sowie als Bestimmungsangabe für die angemeldeten Dienstleistungen dienen kann.
Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich aus den Bestandteilen „cash“ und „box“
zusammengesetzt.
Der Zeichenbestandteil „Box“ steht im Englischen für „Kasten, Kiste, Schachtel“
(Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990) und hat in den ähnlichen Bedeutungen „kastenförmiger Behälter oder Gegenstand“ auch Eingang in die deutsche
Sprache gefunden (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl., 1997). Über diese Grundbedeutungen hinaus werden mit „Box“ auch Gehäuse bezeichnet, die über elektrische bzw. elektronische Inhalte verfügen (Eichborn, Die Sprache unserer Zeit,
Englisch-Deutsch, Bd. 1, 1990, S. 190). Insoweit ist auf die auch in der deutschen
Sprache geläufigen Begriffe „Lautsprecherbox, Musikbox“ hinzuweisen (PAVIS-
PROMA CD ROM, Knoll, 30 W (pat) 196/94 - CLIPBOX).
Das Gesamtzeichen ist ebenfalls lexikalisch nachweisbar im Sinne von „Geldkassette, Geldschachtel, Geldschatulle“ (vgl. Hamblock/Wessels, Großwörterbuch
Wirtschaftsenglisch, 1998, S. 217; Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch,
Teil I, 1. Band (A-M) 12. Aufl. 2000, S. 219) und sogar allgemein für „Kasse“ oder
„Ladenkasse“ (vgl. von Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Deutsch-Englisch,
Band III A-K, 1994, S. 999; Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl.
2005, S. 407; Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Teil II Deutsch-Englisch,
11. Aufl. 2001, S. 648, jeweils unter dem Stichwort „Kasse“) und steht damit für ein
Gerät, mit dem die Verwahrung von Geld möglich ist. Über die bereits von der
Markenstelle geführten Nachweise über einen Gebrauch des Zeichenwortes hat
die vom Senat durchgeführte Recherche weitere Belege für eine beschreibende
Verwendung ergeben. Zum einen werden herstellerübergreifend Geldkassetten
mit dem Markenwort umschrieben, aber auch ein Gerät von der Firma A…,
das als Münzgerät fungiert und mit „My-cashbox“ bezeichnet wird (www.mytronic.de/1101_cashbox_payment_device.php). Auf der Homepage heißt es unter
der Überschrift „My-cashbox der kostengünstige Kompakt-Münzer“: „…Unsere
Geräte unterstützen Schnittstellen wie USB, …oder auch eine Hardwareschnittstelle … Auch als Einzelkomponenten erhalten Sie von uns die notwendigen Bauteile um Ihr individuelles Bezahlsystem zu realisieren. Auf Wunsch entwickeln wir
für Sie individuelle Lösungen. Unsere Produkte sind in Kiosk-Terminals sowie
auch in Münzautomaten wie Spielautomaten, Verkaufsautomaten, Münzwaschmaschinen, Solariensteuerungen und auch in SB-Kopiergeräten erfolgreich im
Einsatz. … Das Münzgerät eignet sich hervorragend als Bezahlsystem für Unterhaltungsautomaten, … Für nahezu alle Münzen erhältlich und individuell programmierbar … Münzprüfer mit hervorragender Münzakzeptanz Zuverlässige
Erkennung der einprogrammierten Münzen … Optional mit Kartenleser für Wertkarten lieferbar. Stabiles Münzergehäuse aus Stahlblech“. In dieser Geräteumschreibung werden nicht nur das Geldannahmegerät an sich, sondern auch nahezu alle Einzelkomponenten und die Software für dieses Gerät aufgeführt, die im
Warenverzeichnis des Anmelders von der Markenstelle zurückgewiesen worden
ist und in der Beschwerde weiterhin beansprucht werden. Damit ist das Zeichen
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend
jedenfalls in Gestalt einer Bestimmungsangabe, da sie sich auf den Betrieb entsprechend ausgestatteter Kassen sowie die Erstellung und Wartung der dafür
erforderlichen Software beziehen. Eine solche Bestimmungsangabe muss sowohl
für diese Komponenten als auch für die ebenfalls zurückgewiesenen Dienstleistungen der Softwarelizensierung und EDV-Fachberatung zur ungehinderten Verwendung durch die Mitbewerber freigehalten werden.
Entgegen der Auffassung des Anmelders entfällt ein Freihaltungsbedürfnis auch
nicht deshalb, weil Mitbewerber andere Bezeichnungen verwenden und nicht auf
das Markenwort angewiesen sind. Vielmehr reicht es aus, dass dieses für eine
beschreibende Verwendung geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD),
was für die angemeldete Marke als Bestimmungsangabe zutrifft.
2. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die
angesprochenen Verkehrskreise, die sich hier im Wesentlichen aus Fachleuten
oder zumindest fachlich interessierten Abnehmern zusammensetzen, werden in
der beschreibenden Angabe keinen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb
sehen. Denn der beschreibende Gehalt der Marke, der sich angesichts einfachster
und auch im hiesigen Sprachraum geläufiger Einzelbegriffe ohne weiteres ergibt,
wenn nicht gar aufdrängt, steht so deutlich und unmissverständlich im Vordergrund, dass der Gedanke an einen betrieblichen Herkunftshinweis fernliegt.
Soweit sich der Anmelder im Übrigen darauf beruft, dass einer Marke die Eintragung nicht versagt werden könne, wenn sie wie hier über ein Minimum an Unterscheidungskraft verfüge, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) ausdrücklich gegen eine solche Differenzierung gewendet hat, da dem Gesetzeswortlaut eine Reduzierung des Maßstabes der Unterscheidungskraft nicht entnommen werden könne (EuGH GRUR 2003, 58 (59)
- Companyline; vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 75).
Soweit der Anmelder hilfsweise ein eingeschränktes Verzeichnis von Waren eingereicht hat, wonach sämtliche Waren nicht als Geldaufbewahrungsbehälter beansprucht würden, kann er damit keinen Erfolg haben. Zum einen wird dadurch die
Eignung der Marke als Bestimmungsangabe nicht ausgeschlossen, zum andern
steht ihr das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 3
MarkenG entgegen. Danach sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ersichtlich geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren zu täuschen. Dies trifft auf die
beanspruchte Marke zu. Denn die Bezeichnung „cashbox“ für Waren „nicht als
Geldaufbewahrungsbehälter“ ruft beim betroffenen Verkehr nahezu zwangsläufig
Fehlvorstellungen über die Beschaffenheit der damit gekennzeichneten Waren
hervor, nachdem mit dem Wort Geldkassetten oder ähnliche Aufbewahrungsbehälter bezeichnet werden. Insbesondere Fachleute, Händler und informierte Endabnehmer müssen annehmen, dass ein so gekennzeichnetes Produkt auch eine
„Cashbox“ enthält oder sich darauf bezieht. Da dies aber nach der eingeschränkten Fassung des Warenverzeichnisses ausgeschlossen ist, unterliegt der Verkehr
aufgrund dieser unrichtigen verkehrswesentlichen Sachinformation Fehlvorstellungen hinsichtlich der Produktzusammensetzung. Nachdem die Fassung auch keinen Raum für eine Verwendung der Marke in einem sachlichen Zusammenhang
mit Geldbehältern lässt, mithin also kein Fall einer nicht täuschenden Verwendung
mehr in Betracht kommt, ist die Eignung zur Täuschung dann auch ersichtlich im
Sinne von § 37 Abs. 3 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. Rdn. 378; § 37
Rdn. 10 m. w. N.;
vgl.
auch BPatG
- KOMBUCHA;
30 W (pat) 170/00 - INTERNET schnell & einfach; Zusammenfassungen jeweils
veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM), so dass der Versagungsgrund der
Täuschungsgefahr eingreift unabhängig davon, ob man deshalb die vorgenommene Einschränkung bereits als unzulässig erachten müsste (so Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 8 Rdn. 208., 378 m. w. N.).
Nach alledem musste die Beschwerde des Anmelders ohne Erfolg bleiben.
gez.
Unterschriften