Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 16.04.2007 – 27 W (pat) 40/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 40/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 305 43 059.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. April 2007 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 16. Juni 2006 die Anmeldung der Wortmarke
Spieltech
die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses vom 20. März 2007 noch beansprucht wird für die Waren
„Klasse 06: Blechteile, Stanzteile und Kombinationen hieraus als
Baugruppen und Geräte, soweit in Klasse 06 enthalten.
Klasse 09: Elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte
und Instrumente (soweit in Klasse 09 enthalten, nämlich Verkaufsautomaten und Mechaniken für markenbetätigte Apparate, Mechaniken für geldbetätigte Apparate einschließlich Münzschaltgeräte, Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten,
Datenaufzeichnungsautomaten, Datendrucker, Geldwechsel-, Jetons- und Markenautomaten und Game-Card-Verkaufsautomaten;
gedruckte elektronische Schaltungen.
Klasse 28: Kompakte Sportgeräte für kleine Räume, nämlich
elektronische Schießstände, Tischfußball, Pool-Billiard, Snooker;
Wettautomaten“
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil die aus dem Wort „Spiel“ und dem Anglizismus „tech“
für „Technik, Technologie“ zusammengesetzte und damit ohne Mühe als „Spieltechnik, Spieltechnologie“ verständliche Anmeldemarke von den angesprochenen
Verkehrskreisen lediglich als Sachhinweis darauf verstanden werde, dass die beanspruchten Waren in Zusammenhang mit technischen Spielgeräten stünden.
Damit trete der Gedanke an einen bestimmten Geschäftsbetrieb zurück. Die Anmeldemarke sei daher mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft nicht eintragbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 vom 16. Juni 2006
aufzuheben.
Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig und führt hierzu aus: Die aus
den Wortteilen „Spiel“ und „tech“ zusammengesetzte Anmeldemarke habe bislang
weder Eingang in die deutsche Umgangssprache gefunden noch handele es sich
um ein Wort der englischen Alltagssprache; beide Wortteile verkörperten zudem
einander ausschließende Sinngehalte. Da es sich somit um ein Fantasiewort handele, sei die Marke eintragbar, zumal eine Notwendigkeit für Mitbewerber zur beschreibenden Verwendung der Anmeldemarke nicht bestehe. Schließlich spreche
auch die PROTECH-Entscheidung des BGH für die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke.
II
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und
mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die
Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Es kann dahinstehen, ob die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke bereits an § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheitert, denn auf jeden Fall steht der Eintragung der Anmeldemarke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weil ihr
jegliche Unterscheidungskraft i. S. dieser Vorschrift fehlt.
Unterscheidungskraft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190
[Rz. 41] - Gabelstapler,
WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter
Uns) die Eignung einer Marke, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich
gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409]
- PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist vorliegend davon
auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT. 2)
Abnehmer in der Anmeldemarke keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern ihr nur
einen für diese Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt
entnehmen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003,
1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION).
Wie auch die Anmelderin nicht abstreitet, besteht die Anmeldemarke erkennbar
aus dem deutschen Wort „Spiel“ und der üblichen Verkürzung „tech“ für „Technik,
Technologie“ (vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Die angesprochenen
Verkehrskreise werden sie daher ohne weiteres im Sinne von „Spieltechnik,
Spieltechnologie“ verstehen, ob es die gewählte Wortverbindung zur Zeit (noch)
nicht gibt, ist unerheblich. Für die Frage, ob und welchen Sinngehalt eine Wortverbindung hat, kommt es - selbst wenn es sich um eine vom Anmelder „erfundene“ Wortneuschöpfung handelt - allein auf das Sprachverständnis der angesprochenen Verkehrskreise an. Da ist allein auf die sich aufdrängende Bedeutung,
unabhängig davon, ob die Wortkombination bereits Verwendung gefunden hat
(vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. [Rz. 32] - DOUBLEMINT; BGH WRP 2002,
982, 984 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I), abzustellen. Die Ansicht der Anmelderin, die
Begriffe „Spiel“ und „Technik“ verkörperten gegenläufige Sinngehalte, teilt der Senat nicht, zumal der Begriff „Spieltechnik“ bereits allgemein gebräuchlich ist. Der
Einwand der Anmelderin, der Begriff „Technik“ erfasse nur das „exakte Lösen von
naturwissenschaftlichen Problemen unter Anwendung der Ingenieurwissenschaften Mechanik und Physik“, lässt sich weder sprachlich [vgl. Duden - Deutsches
Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM], Stichwort „Technik“]
noch wissenschaftlich belegen. Dass sich Spiele und Technik ohne jedes Problem
verbinden lassen, zeigen zahlreiche elektronische Spiele, auf deren Herstellung
nicht nur die Anmelderin spezialisiert ist.
In Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren, bei denen es sich durchweg um elektronische Spiele und deren Bestandteile handelt, werden die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke somit zwanglos lediglich als Sachhinweis darauf auffassen, dass diese technischen Waren und Warenbestandteile
zur Durchführung von Spielen bestimmt und geeignet sein können. Da die Anmeldemarke somit die Grundfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, steht ihrer
Schutzfähigkeit das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen
oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen
beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund
ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden
können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – CHIEMSEE; GRUR 2004,
680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat,
war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften