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BPatG Beschluss vom 23.06.2009 – 24 W (pat) 71/08

24. Senat

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 71/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 303 55 279

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters

Eisenrauch und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung am 23. Juni 2009

beschlossen:

Die Beschwerde des Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Marke

ist am 14. Januar 2004 für die Dienstleistungen

„Betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung, Unternehmensberatung; Aktualisieren von Computersoftware, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Design von

Computersoftware, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers,

EDV-Beratung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“

unter der Nummer 303 55 279

in das Register eingetragen und am

13. Februar 2004 veröffentlicht worden.

Hiergegen ist Widerspruch erhoben worden aus der am 14. Juni 1999 unter der

Nummer 398 72 056 eingetragenen Wortmarke

Systec

deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautet:

„Roboter (Maschinen); Maschinen für die industrielle Automatisierung (soweit in Klasse 7 enthalten); wissenschaftliche, Vermessungs-, Wäge-, Mess-, Signal- und Kontrollapparate und

-instrumente; elektrische Apparate und Instrumente (soweit in

Klasse 9 enthalten); Software; Positioniersteuerungen, Bewegungssteuerungen, CNC-Steuerungen, elektronische Steuerung,

elektrische Antriebstechnik, Elektromotoren, Schrittmotoren und

Servomotoren; Linearmotoren, Getriebe (nicht für Fahrzeuge),

Leistungselektronik für Schritt- und Servomotoren; Linearführungen, sämtliche vorgenannten Motoren nicht für Fahrzeuge;

Erstellen von Programmen für Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines

Ingenieurs; sämtliche vorgenannten Waren und

Dienstleistungen nicht in Verbindung mit münz- oder jetonbetätigten Sicherungsapparaturen sowie nicht in Verbindung mit

Transport- oder Einkaufswagen“.

Die Widerspruchsmarke war ihrerseits widerspruchsbefangen. Das Widerspruchsverfahren ist am 17. Februar 2001 abgeschlossen worden.

Die Markeninhaberin hat am 27. Oktober 2004 die Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistung „Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“ bestritten.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch aus der Marke 398 72 056 mit Beschlüssen vom 8. Juni 2005 und

vom 8. Juli 2008, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Die Einrede der Nichtbenutzung sei zum Zeitpunkt ihrer Erhebung

nicht zulässig gewesen, so dass hinsichtlich der zu vergleichenden Waren und

Dienstleitungen von der Registerlage auszugehen sei. Zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Waren und Dienstleistungen „Software, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ der Widerspruchsmarke sei zwar eine bis zur Teilidentität reichende hochgradige Ähnlichkeit gegeben. Die Gefahr von Verwechslungen sei dennoch zu verneinen, da die Vergleichsmarken den hier zu fordernden Abstand einhielten. Die jüngere Marke unterscheide sich schon allein durch den farbigen Bildbestandteil in jeder markenrechtlich relevanten Hinsicht in ausreichendem Maße von der Widerspruchsmarke.

Der Erfahrungssatz, dass in einem Wort-/Bildzeichen regelmäßig der Wortbestandteil für den Gesamteindruck prägend sei, weil dieser die einfache und ungezwungene Möglichkeit der Benennung der Marke biete und sich der Verkehr deshalb an ihm zu orientieren pflege, gelte im vorliegenden Fall nicht. Denn bei dem

Wortbestandteil „systech“ in der angegriffenen Marke handle es sich um einen die

beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden und üblich gebildeten Hinweis auf den Begriff „Systemtechnik“. Er sei daher nicht geeignet, den Gesamteindruck der jüngeren Marke allein zu prägen. Vielmehr bestimme das farbige

Bildelement den Gesamteindruck jedenfalls mit, wenn es ihn nicht gar ausschließlich präge. Die Gefahr von Verwechslungen sei somit schon aus Rechtsgründen

zu verneinen. Es könne daher dahin gestellt bleiben, in welchem Umfang der Widersprechende aus der ebenfalls für den Begriff „Systemtechnik“ stehenden und

damit kennzeichnungsschwachen Widerspruchsmarke überhaupt Rechte geltend

machen könne.

Den im Erinnerungsverfahren gestellten Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hat die Markenstelle zurückgewiesen. Angesichts der Ähnlichkeit der Wortbestandteile der Vergleichsmarken könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Widersprechende

seine Interessen in einer von vorneherein ausweglosen Situation durchzusetzen

versucht habe. Die Markenstelle hat den Beteiligten mit dem Erinnerungsbeschluss eine Internetrecherche zur Verwendung der Begriffe „Systemtechnik“,

„Systec“ und „Systech“ übermittelt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er macht geltend,

dass zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr bestehe. Die Markenstelle führe zwar zu Recht aus, dass zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke

teilweise Identität und im Übrigen eine hochgradige Ähnlichkeit bestehe. Jedoch

könne entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht angenommen werden,

dass der Gesamteindruck der jüngeren Marke durch die Gesamtheit der Wort-

und Bildbestandteile oder gar nur durch die Bildbestandteile geprägt werde. Insbesondere könne der Argumentation, dass die Bezeichnung „systech“ hinsichtlich

der Dienstleistungen der angegriffenen Marke nur eine kennzeichnungsschwache, wenn nicht gar beschreibende Angabe im Sinne eines schlagwortartigen

Hinweises auf das Gebiet der Systemtechnik darstelle, nicht gefolgt werden. Bei

dem Begriff „systech“ handle es sich um eine Wortneuschöpfung. Insbesondere

sei die Buchstabenfolge „Sys“ keine übliche Abkürzung für „System“. Im DUDEN

(Wörterbuch der Abkürzungen, S. 286) werde „sys“ nicht als Abkürzung genannt.

Es würden lediglich die Abkürzungen „syst“ für „systematisch, systematisieren;

systematisiert, systolisch“ und „Syst“ für „System(e)“ aufgeführt. Selbst wenn die

Verbraucher in dem Wortbestandteil der angegriffenen Marke die Abkürzung

„syst“ erkennen sollten, würde sich an diese Abkürzung die Buchstabenfolge

„ech“ anschließen, die wiederum keinerlei beschreibende Bedeutung habe. Auch

die Verwendung der Bezeichnungen „systech“ und „systec“ in diversen Firmenbezeichnungen spreche eher für die Unterscheidungskraft. Die Internetrecherche

der Markenstelle belege, dass die Bezeichnungen gerade nicht als beschreibende

Angaben verwendet würden. Die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „systech“ ergebe sich nicht zuletzt auch daraus, dass diese unter der Nummer 3 191 087 als

Gemeinschaftsmarke eingetragen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Bildbestandteile der angegriffenen Marke sich in einfachsten Formen erschöpften, die

den Rahmen üblicher Werbegraphik nicht überstiegen, und vom Verkehr daher

nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden würden. Nach dem Grundsatz

„Wort vor Bild“ werde der Gesamteindruck der jüngeren Marke somit allein durch

den Wortbestandteil „systech“ geprägt. Dass dieser Bestandteil eine Ähnlichkeit

mit der Widerspruchsmarke aufweise, stelle auch die Markenstelle nicht in Abrede. Die Gefahr von Verwechslungen sei daher zu bejahen.

Der Widersprechende beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Löschung der Marke 303 55 279 anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren weder Anträge gestellt noch

sich in der Sache geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie geltend

gemacht, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien einander nicht ähnlich, da die Vergleichsmarken in unterschiedlichen Klassen eingetragen seien. Unter beiden Marken

würden sehr spezielle Nischenprodukte angeboten, so dass sich die beiderseitigen Tätigkeitsfelder nicht überschnitten.

Die angegriffene Marke unterscheide sich von der Widerspruchsmarke wesentlich

durch ihre graphische Gestaltung. Die Markenstelle gehe zutreffend davon aus,

dass es sich bei dem Wortbestandteil „systech“ um eine aus den Begriffen

„System“ und „Technik“ gebildete Gattungsbezeichnung handle. Aufgrund der

hierin zum Ausdruck kommenden Sachaussage fehle dem Wortbestandteil jegliche

Eignung, den Gesamteindruck der jüngeren Marke alleine zu prägen. Die graphische und farbliche Gestaltung der angegriffenen Marke sei nicht banal, sondern

bewusst zur Abgrenzung von anderen Anbietern gewählt worden und schaffe daher auch einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG. Die Markenstelle hat den Widerspruch aus der Marke 398 72 056

zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des

Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung

aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung

sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall

zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 387,

389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) - Marca/Adidas;

GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2001,

507,

508

- EVIAN/REVIAN;

GRUR 2002, 626, 627 - IMS; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2005,

513, 514

- MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 860

- Malteserkreuz;

GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA; GRUR 2008, 903 (Nr. 10) - SIERRA

ANTIGUO; GRUR 2008, 905, 906 (Nr. 12) - Pantohexal; GRUR 2008, 909

(Nr. 13) - Pantogast).

Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass die von der Markeninhaberin

am 27. Oktober 2004 erhobene Einrede der Nichtbenutzung nicht zulässig

war. Zwar ist die Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke inzwischen

gemäß § 26 Abs. 5 MarkenG abgelaufen (am 17. Februar 2006) und somit die

Erhebung der Nichtbenutzungseinrede seither möglich. Die im Oktober 2004

erhobene Einrede kann jedoch nicht als nachträglich zulässig gewordene Einrede bewertet werden, da die Markeninhaberin sich seit dem Vorliegen der

Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Frage der rechtserhaltenden Benutzung

nicht mehr geäußert hat (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz,

9. Aufl., § 43 Rn. 22). Die Markenstelle ist damit bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen zutreffend

von den

im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen

ausgegangen. Sie hat hierbei zu Recht angenommen, dass zwischen den

Dienstleistungen der jüngeren Marke und der für die Widerspruchsmarke

eingetragenen Ware „Software“ sowie der Dienstleistung „Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung“ teilweise Identität und im Übrigen

eine hochgradige Ähnlichkeit besteht. Darauf,

für welche Waren und

Dienstleistungen die Marken im Verkehr tatsächlich eingesetzt werden, kommt

es in diesem Fall nicht an (Hacker in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 61).

Dementsprechend kann die Markeninhaberin mit ihrer Argumentation, unter

den Vergleichsmarken würden sehr spezielle Nischenprodukte angeboten, so

dass sich die beiderseitigen Tätigkeitsfelder nicht überschnitten, nicht

durchdringen.

Die Markenstelle ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen ihres den angesprochenen

Verkehrskreisen erkennbaren beschreibenden Charakters unterdurchschnittlich ist. Dem steht die Tatsache ihrer Registrierung nicht entgegen, da einer

Marke hierfür nur nicht jede Unterscheidungskraft zu fehlen braucht, also bereits ein geringer Grad an Kennzeichnungskraft für die Registrierung genügt

(vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1068 (Nr. 30) - Kinderzeit; GRUR 2008, 905,

907 (Nr. 20) - Pantohexal).

Die Buchstabenfolge „Sys“ wird auf dem hier betroffenen Waren- und Dienstleistungsgebiet der elektronischen Datenverarbeitung als Abkürzung für

„System“ verwendet und ist den angesprochenen Verkehrskreisen auch in diesem Sinne bekannt (vgl. hierzu BPatG, Beschl. v. 5. Februar 2009,

30 W (pat) 176/06 - INFOSYS; Beschl. v. 25. Mai 2004, 24 W (pat) 136/02 -

„ProComSys/ProCom“ sowie die weiteren im Beschluss der Markenstelle vom

8. Juni 2005 genannten Beschlüsse des Bundespatentgerichts). Bei dem weiteren Bestandteil „tec“ handelt es sich um die gängige Abkürzung für „technic,

technical, technology“ (= Technik, technisch, Technologie; vgl. BPatG, Beschl.

v.

18. Oktober 2006,

- POWERTEC; Beschl.

v.

7. Oktober 2003, 33 W (pat) 177/03 - NAVYTEC; Beschl. v. 29. April 2002,

30 W (pat) 129/01 - CLIPTEC). Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist daher aufgrund des deutlichen erkennbaren Charakters als Kurzwort

für den das vorliegend maßgebliche Waren- und Dienstleistungsgebiet beschreibenden Begriff „Systemtechnik“ als von Hause aus unterdurchschnittlich

einzustufen. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft - etwa

infolge intensiver Benutzung der Marke - bestehen nicht.

Der Widersprechende kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen,

dass sich die Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Systec“ nicht zuletzt aus

der Verwendung in Firmenbezeichnungen ergebe. Die dem Erinnerungsbeschluss der Markenstelle vom 8. Juli 2008 beigefügte Internetrecherche zeigt

vielmehr, dass der Ausdruck „Systec“ regelmäßig nicht in Alleinstellung, sondern mit weiteren Zusätzen als Firmenkennzeichen verwendet wird. Dies weist

entgegen der Auffassung des Widersprechenden eher darauf hin, dass der

Verkehr die Bezeichnung „Systec“ in Alleinstellung nicht für eine Individualisierung geeignet hält.

Der festgestellte beschreibende Charakter der Widerspruchsmarke kann allerdings nicht dazu führen, dass ihr der Schutz gänzlich zu versagen ist. Denn

das Deutsche Patent- und Markenamt wie auch das Bundespatentgericht als

Rechtsmittelgericht sind im Widerspruchsverfahren - ebenso wie die Zivilgerichte im Verletzungsverfahren - hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen

und Eintragungshindernisse an die Eintragung der Marke gebunden (vgl. BGH

GRUR 2007, 780, 782 (Nr. 14) - Pralinenform; GRUR 2008, 798, 799 (Nr. 14)

- POST; GRUR 2008, 905, 907 (Nr. 20) - Pantohexal).

Nicht von der Bindungswirkung berührt wird hingegen die Frage der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, deren Grad von der jeweiligen Instanz im Widerspruchsverfahren selbständig bestimmt werden kann (vgl. BGH

GRUR 2008, 905, 907 (Nr. 20) - Pantohexal). Vorliegend kann der Grad der

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nach den vorstehenden Ausführungen nur als äußerst niedrig angesetzt und ihr daher nur ein sehr enger

Schutzumfang

zugebilligt werden

(BGH GRUR 2003,

963,

965

- AntiVir/AntiVirus; GRUR 2008, 803, 804

(Nr. 22)

- HEITEC; BPatG

GRUR 2002, 68, 69 - COMFORT HOTEL). Insbesondere ist bei einer Marke,

die wie die Widerspruchsmarke aus einer beschreibenden Angabe besteht,

bei der also allein die beschreibende Angabe das Maß der ihr die

Schutzfähigkeit verleihenden Eigenprägung und Unterscheidungskraft bildet

(BGH GRUR 2003, 963, 965 „AntiVir/AntiVirus“; GRUR 2008, 803, 804

(Nr. 22) „HEITEC“), der Schutzumfang dementsprechend auf im Wesentlichen

identische Marken zu begrenzen, deren Kennzeichnungsfunktion ebenfalls

allein oder im Wesentlichen auf der beschreibenden Angabe beruht, die also

dem Verkehr ebenso wie die ältere Marke nur die beschreibende Angabe

selbst als - einziges - Kennzeichenmittel präsentieren. Dagegen würde man

den Schutz einer solchen Marke unberechtigt ausdehnen, wenn man ihn

darüber hinaus auch auf Zeichen erstreckt, in denen gerade nicht die

beschreibende Angabe bzw. die beschreibende Angabe allein als betrieblicher

Herkunftshinweis fungiert, sondern deren Kennzeichnungskraft auf einer

Abwandlung der beschreibenden Angabe oder auf einem neben der

beschreibenden Angabe enthaltenen weiteren kennzeichnungskräftigen

Bestandteil basiert (vgl. hierzu Hacker in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9

Rn. 132; BPatG, Beschl. v. 7. Mai 2007, 30 W (pat) 243/04 - BIOLINE/Bioline).

So aber verhält es sich bei der angegriffenen Marke.

In dieser ist die die Widerspruchsmarke bildende beschreibende Angabe

„Systec“ schon nicht in identischer Form enthalten. Vielmehr ist die Angabe

dahin abgewandelt, dass die Silbe „tec“ durch die Silbe „tech“ ersetzt ist. Ob

bereits diese Abwandlung im Hinblick auf die ebenfalls beschreibende Bedeutung von „tech“ (vgl. BPatG, Beschl. v. 16. April 2007, 27 W (pat) 40/07

- Spieltech) für sich geeignet ist, einen ausreichenden Abstand von der Widerspruchsmarke zu schaffen, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben.

Denn hinzu kommt, dass die angegriffene Marke mit der Kugeldarstellung und

den seitlich davon angebrachten Linien Bildelemente aufweist, die in der

Widerspruchsmarke keine Entsprechung finden. Jedenfalls führt beides

zusammen aus dem engen Schutzumfang der Widerspruchsmarke heraus.

Soweit demgegenüber die Widersprechende die Auffassung vertritt, die angegriffene Marke werde in klanglicher Hinsicht entsprechend dem Grundsatz

„Wort vor Bild“ durch den Wortbestandteil „systech“ geprägt, und demzufolge

von einer starken klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen und einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei, kann dem nicht beigetreten werden. Im Ausgangspunkt richtig ist allerdings, dass der klangliche Gesamteindruck einer

Wort-/Bild-Marke in der Regel durch den Wortbestandteil geprägt wird (vgl.

etwa BGH GRUR 2008, 258, 260 (Nr. 23) - INTERCONNECT/T-Interconnect;

GRUR 2008, 903, 905 (Nr. 25) - SIERRA ANTIGUO). Diesem Erfahrungssatz

steht im vorliegenden Fall auch nicht der Rechtssatz entgegen, dass schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente einer kombinierten Marke

im allgemeinen bereits aus Rechtsgründen nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Marke zu prägen (vgl. hierzu etwa BGH GRUR 2004, 778, 779

- URLAUB DIREKT; GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder). Denn dieser Rechtssatz ist letztlich nur ein Ausfluss des allgemeineren Grundsatzes, dass aus

schutzunfähigen Elementen einer kombinierten Marke keine Rechte

hergeleitet werden können. Damit bezieht er sich in erster Linie auf die ältere

Marke. Dagegen ist es keineswegs ausgeschlossen, einem schutzunfähigen

oder kennzeichnungsschwachen (Wort-)Element der angegriffenen jüngeren

Marke eine dominierende oder prägende Stellung zuzumessen, wenn gerade

dieses Element durch die Gestaltung der Gesamtmarke dem Verkehr als das

dominierende Element nahegebracht wird (vgl. BGH GRUR 1998, 930, 931 f.

„Fläminger“). Zur Kollisionsbegründung kann dies aber nur führen, wenn der

Schutzumfang der älteren Marke dies rechtfertigt. So kann es zur

Verwechslungsgefahr führen, wenn durch die dominante markenmäßige

Herausstellung eines schutzunfähigen Bestandteils eine Kollision mit einer

normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke herbeigeführt wird (vgl. den

Fall BGH GRUR 1998, 930 „Fläminger“). Besteht dagegen die ältere Marke,

wie im vorliegenden Fall, ihrerseits nur aus der betreffenden schutzunfähigen

Angabe, so ist es ausgeschlossen, dass durch eine Abwandlung dieser

Angabe in der jüngeren Marke in den Schutzbereich der älteren Marke

eingegriffen wird. Das ist keine Frage der Prägung, sondern schlicht Folge des

geringen Schutzumfangs.

Im Ergebnis ist daher bei der anzustellenden umfassenden Würdigung aller

kollisionsrelevanter Faktoren des vorliegenden Falles, trotz der starken klanglichen Ähnlichkeit, die der Wortbestandteil „systech“ in der angegriffenen Marke

mit der Widerspruchsmarke „Systec“ aufweist, sowie der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit der für

die Widerspruchsmarke eingetragenen „Software“ und der Dienstleistung

„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“, unter Berücksichtigung

der ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und ihres infolgedessen stark beschränkten Schutzumfangs eine rechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zu verneinen.

2. Es bestand kein Anlass, einem der Beteiligten die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Die Zurückweisung des Kostenantrags der Markeninhaberin im Beschluss der Markenstelle

vom 8. Juli 2008 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da lediglich der Widersprechende Beschwerde eingelegt hat.

Hacker

Eisenrauch

Kober-Dehm

Bb