Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 17.04.2007 – 33 W (pat) 39/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 47 534.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. April 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 36 vom 11. Mai 2005 und vom 18. Januar 2006 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. August 2004 die Wortmarke
STUTTGARTER Pensionskasse
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
„Klasse 35:
Werbung, einschließlich Direktwerbung und Mailings; Werbeberatung, Werbegestaltung; Marketing; Marketingberatung; Entwicklung von Marketing-Konzepten; Marktforschung, Marktanalysen; Öffentlichkeitsarbeit; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; organisatorische und betriebswirtschaftliche
Beratung bei der Umgestaltung und Neukonzeption betrieblicher
Versorgungssysteme; Verwaltung betrieblicher Versorgungssysteme für Dritte, organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Verwaltung betrieblicher Versorgungssysteme; organisatorische und betriebswirtschaftliche Unterstützung bei Verhandlungen über die betrieblichen Versorgungssysteme mit den
Arbeitnehmervertretungen in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Erstellung von wirtschaftlichen Analysen;
gutachterliche Tätigkeit wirtschaftlicher Art; Geschäftsgutachten;
Zusammenstellen und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche, industrielle und für Werbezwecke; Vermittlung und Abschluss von
Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e-commerce.
Klasse 36:
Versicherungswesen, Vermittlung von Versicherungen, Versicherungsberatung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Vermittlung von
Vermögensanlagen in Fonds; Immobilienwesen; finanzielle und
versicherungstechnische Beratung bei der Verwaltung, Umgestaltung und Neukonzeption von betrieblichen Versorgungssystemen; Unterstützung bei Verhandlungen über die betrieblichen
Versorgungssysteme mit den Arbeitnehmervertretungen in finanzieller und versicherungstechnischer Hinsicht; allgemeine Beratung von Unternehmen in Finanz- und Versicherungsfragen.
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung, Weiterbildung, Veranstaltung von Kursen
und Seminaren über betriebliche Versorgungssysteme; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern, Informationsbroschüren und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien, Produktion von Filmen und Videos
sowie anderen Ton- und Bildprogrammen, insbesondere im Bereich betrieblicher Versorgungssysteme; Unterhaltung; Veranstaltung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten.
Klasse 42:
Rechtsberatung und -vertretung, insbesondere im Bereich betrieblicher Versorgungssysteme; wissenschaftliche und industrielle
Forschung; Erstellen von Computerprogrammen, -programmsystemen, -programmbibliotheken und Datenbanken, insbesondere im
Bereich betrieblicher Versorgungssysteme, sowie deren Vermietung oder Überlassung
in Form von besonderen Vertragsverhältnissen (lizenzweise Überlassung); Erstellen von EDV-
Systemanalysen sowie Prüfung von EDV-Systemen;
Implementierung, Wartung, Pflege, Installierung, Aktualisierung und Design von Computerprogrammen und -systemen, insbesondere im
Bereich betrieblicher Versorgungssysteme; Computerberatungsdienste; Dienstleistungen eines Versicherungsmathematikers,
Durchführung und Erstellen von versicherungsmathematischen
Studien und Gutachten; Unterstützung bei Verhandlungen über
die betrieblichen Versorgungssysteme mit den Arbeitnehmervertretungen
in
technischer, versicherungstechnischer, versicherungsmathematischer und rechtlicher, auch steuerrechtlicher Hinsicht; technische, versicherungstechnische und rechtliche, auch
steuerrechtliche Beratung bei der Verwaltung, Umgestaltung und
Neukonzeption von betrieblichen Versorgungssystemen; technische Beratung, gutachterliche Tätigkeit in technischer, versicherungstechnischer und rechtlicher, auch steuerrechtlicher Hinsicht,
Dienstleistungen eines Ingenieurs und eines Programmierers,
Vermietung von EDV-Anlagen; Dienstleistungen einer Datenbank;
Erfassen, Sammeln, Speichern und/oder Verarbeiten von Nachrichten, Bildern, Texten, Sprache, Signalen und Daten; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet, nämlich Bereitstellen des Zugriffs und Vermittlung und/oder Vermietung von
Zugriffszeiten auf Datenbanken; Gestaltung, Design und Bereitstellen von Web-Seiten; Webconsulting und Webhosting.“
ihre Entscheidung damit begründet, dass „STUTTGARTER Pensionskasse“ eine
sprachüblich gebildete, beschreibende Herkunftsangabe sei, die im Sinne von
„Pensionskasse aus oder für Stuttgart“ verstanden werde. Der Bestandteil
„STUTTGARTER“ sei zwar aufgrund Verkehrdurchsetzung als eigenständige
Marke geschützt. Die für sie eingetragenen Dienstleistungen würden sich jedoch
lediglich an Versicherungsmakler oder -agenten richten. Demgegenüber sei das
Zeichen „STUTTGARTER“ den breiten Verkehrskreisen nicht als Unternehmenshinweis geläufig. Darüber hinaus seien zum Zeitpunkt der Verkehrsdurchsetzung
die Dienstleistungen einer Pensionskasse nur von betrieblichen Versorgungswerken und dementsprechend ausschließlich für eigene oder konzernverbundene
Mitarbeiter erbracht worden. Zudem enthalte das vorliegend angemeldete Verzeichnis auch Dienstleistungen aus Bereichen außerhalb des Versicherungswesens, die nicht von der Verkehrsdurchsetzung umfasst seien. Im Übrigen komme
dem Bestandteil „STUTTGARTER“ innerhalb der Wortkombination „STUTTGAR-
TER Pensionskasse“ eine andere Wertigkeit zu, so dass er als Betriebskennzeichen nicht mehr eigenständig hervortrete. Zudem würden auch Namen von Städten mit der Endung „-er“ von den Verkehrskreisen als Herkunftsangabe aufgefasst werden. Gerade das schwäbische Wirtschaftszentrum Stuttgart
mit bundesweit großer Bedeutung komme als Sitz für Pensionskassen in Betracht.
Auch die Schreibweise könne angesichts der Verkehrsüblichkeit von Groß- und
Kleinschreibung nicht die Schutzfähigkeit begründen.
Die Zurückweisung ist im Erinnerungsverfahren durch Beschluss vom 18. Januar 2006, der allerdings lediglich auf das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG abstellt, bestätigt worden. Der Erinnerungsprüfer hat hierzu ergänzend ausgeführt, auch aus der Tatsache, dass die Namen relativ zahlreicher Versicherungsunternehmen Ortsangaben enthielten, begründe sich nicht die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
sei nicht nachvollziehbar, warum der Verkehr in einer Ortsbezeichnung keine geographische Herkunftsangabe sehe und warum es irrelevant sei, wo ein Versicherungsunternehmen ansässig sei. Die mit der Anmeldemarke verbundene Mehrdeutigkeit sei ohne Belang, da mit allen Bedeutungen ein beschreibender Sinngehalt verbunden sei.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 vom 11. Mai 2005
und 18. Januar 2006 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, die gegenständliche Marke sei für die unterschiedlichsten Dienstleistungen angemeldet worden. Der Zeichenbestandteil „Pensionskasse“ beschreibe einen Großteil von ihnen als auch ihren Erbringer nicht. Im Hinblick auf die Tätigkeiten der Klasse 36 sei der Verkehr in Deutschland daran gewöhnt, dass Versicherungsunternehmen Namen führen würden, die Ortsangaben
enthielten (z. B. „Alte Leipziger“ oder „Hamburg-Mannheimer“). Er würde darin
somit keine geographische Herkunftsangabe sehen (unter Verweis auf BPatG
GRUR 2006, 509 - PORTLAND). Insbesondere sei bei standortunabhängigen
Dienstleistungen ein Hinweis auf deren geographische Herkunft irrelevant (unter
Verweis auf EuG GRUR 2006, 240 - Cloppenburg). Im Übrigen sei die angemeldete Marke zumindest für die Dienstleistungen einzutragen, die für die verkehrsdurchgesetzte Marke 396 05 821 („Stuttgarter“) und die darauf aufbauende Marke
399 78 450 („Stuttgarter Familienschutz“) geschützt seien. Insbesondere die
Schreibweise des Bestandteils „STUTTGARTER“ in der gegenständlichen Marke
weise eindeutig auf die Anmelderin hin.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 hat die Beschwerdeführerin
das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:
„Klasse 36:
Versicherungswesen, nämlich Anbieten und Zurverfügungstellen
von Angeboten an Versicherungsmakler und -agenten zum Abschluss von Versicherungsverträgen mit Dritten sowie Beratung
von Versicherungsmaklern und -agenten beim Abschluss von
Versicherungsverträgen mit Dritten und bei der Schadensregulierung; Immobilienwesen.
Klasse 41:
Erziehung; Unterhaltung; Veranstaltung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten.
Klasse 42:
Technische Beratung bei der Verwaltung, Umgestaltung und Neukonzeption von betrieblichen Versorgungssystemen; technische
Beratung, Dienstleistungen eines Ingenieurs, Vermietung von
EDV-Anlagen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet, nämlich Bereitstellen des Zugriffs und Vermittlung und/oder
Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach der zulässigen Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses, das der Entscheidung zugrunde zu legen ist, vollumfänglich begründet.
1.
Im Hinblick auf die verbliebenen Dienstleistungen der Klasse 36 (mit Ausnahme von „Immobilienwesen“) unterliegt die Anmeldemarke von Hause aus zwar
den Eintragungshindernissen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Diese hat
sie jedoch aufgrund Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden.
a) Der Zeichenbestandteil „STUTTGARTER“ stellt die adjektivische Form von
Stuttgart dar, bei der es sich um die sechstgrößte Stadt Deutschlands und die
Landeshauptstadt von Baden-Württemberg handelt. Gerade auf dem Gebiet des
Versicherungswesens sind insbesondere Namen von Großstädten geeignet, als
geographische Herkunftsangabe zu dienen, da derartige Orte bereits Sitz entsprechender Versicherungsunternehmen sind oder als solche naheliegen (vgl. BPatG
PAVIS 33 W (pat) 279/98 - Stuttgarter). Insofern kann die Stadt Stuttgart - anders
als in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Fall „Cloppenburg“ (vgl. EuG,
a. a. O.) - ernsthaft mit den oben genannten Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden, auch wenn diese selbst standortunabhängig sind.
Mit dem weiteren Markenelement „Pensionskasse“ wird eine nicht-staatliche Altersversicherungseinrichtung bezeichnet, die Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erhält, das Vermögen verwaltet, und später Altersrenten auszahlt (vgl.
Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Pensionskasse“). Sie werden entweder als selbständige Versorgungseinrichtung des Arbeitgebers oder als überbetriebliche Einrichtung für eine Gruppe verschiedener Unternehmen geführt (vgl.
R-V-Pensionskasse unter „http://www.ruv.de/de/firmenkunden/bav/pensionskasse-
/index.jsp“). Da sie wie ein Lebensversicherungsunternehmen tätig sind (vgl.
Pensionskasse unter „http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/rententipps/penskas.html“), gehört zu ihrem Aufgabenbereich insbesondere auch das Anbieten und
Zurverfügungstellen von Angeboten zum Abschluss von Versicherungsverträgen
sowie die Beratung beim Abschluss von Versicherungsverträgen und bei der
Schadensregulierung. Folglich wird mit „Pensionskasse“ nur allgemein der Erbringer dieser Dienstleistungen benannt.
In ihrer Gesamtheit bringt die Anmeldemarke damit entsprechend den Ausführungen der Markenstelle zum Ausdruck, dass die im Zusammenhang mit dem Versicherungswesen stehenden Tätigkeiten von einer Pensionskasse in Stuttgart erbracht werden. Damit stellt sie insoweit eine nicht unterscheidungskräftige und
unmittelbar beschreibende Angabe dar, die zugunsten von Mitbewerbern zumindest einem zukünftigen Freihaltungsbedürfnis unterliegt.
b) Allerdings handelt es sich bei „STUTTGARTER“ ausweislich der Angaben zur
Eintragung der Marke 396 05 821 („Stuttgarter“) der Beschwerdeführerin, die nach
der Beschränkung für die gleichen Dienstleistungen der Klasse 36 (mit Ausnahme
von „Immobilienwesen“) geschützt ist, um einen verkehrsdurchgesetzten Bestandteil. Zwar sind die Elemente „STUTTGARTER“ und „Pensionskasse“ aufeinander bezogen, da das erstgenannte die eher untergeordnete Adjektivfunktion
übernimmt. Nach Auffassung des Senats tritt es jedoch als Betriebskennzeichen
noch deutlich hervor und verleiht damit dem Gesamtzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8,
Rdnr. 309). Hierfür sprechen mehrere Gründe:
Gerade die adjektivische Form „Stuttgarter“ hat sich im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt. Damit kommt auch dem Zeichenbestandteil „STUTTGARTER“
gerade im Vergleich mit dem nachgestellten glatt beschreibenden Wort „Pensionskasse“ Kennzeichnungskraft zu.
Zudem ist es üblich, dass Versicherungen einen Städtenamen - auch in Adjektivform - der Bezeichnung des Unternehmensgegenstands voranstellen. So finden
sich folgende Wortkombinationen:
-
„NÜRNBERGER Pensionskasse“ (vgl. NÜRNBERGER Versicherungsgruppe
unter
„http://www.nuernberger.de/produkte/vorsorge_fuer_jung_alt/betriebliche_altersvers…“),
-
„Hamburg-Mannheimer Pensionskasse“ (vgl. Hamburg Mannheimer unter
„http://openpr.de/news/116769/Hamburg-Mannheimer-baut-Schulungszentrum-aus-die…“),
-
„Hamburger Pensionskasse“
(vgl. Hamburger Pensionskasse unter
„http://www.hhpv.de/hhpv_hhpk/basis.htm?seite0=inhalt_start_ag_an.htm&seit
e2=…/m…“).
Der Verkehr lässt demzufolge häufig den nachgestellten austauschbaren Bestandteil weg und verkürzt die Wortfolge auf die an erster Stelle stehende Ortsangabe (z. B. „die Hamburg Mannheimer“). Dies gilt insbesondere auch für die ausdrücklich genannten Adressaten der Dienstleistungen der Klasse 36. Bei Versicherungsmaklern und -agenten handelt es sich um Fachkreise, die sich in besonderer
Weise an dem ersten Bestandteil orientieren.
Schließlich ist zu beachten, dass sich durch die Großschreibung das Element
„STUTTGARTER“ stark von dem nachfolgenden Wort „Pensionskasse“ abhebt.
Daraus ergibt sich eine deutlich erkennbare Zäsur in der Anmeldemarke.
2. Bezüglich der übrigen Tätigkeiten, die bereits im ursprünglichen Dienstleistungsverzeichnis enthalten waren, ist die Anmeldemarke als von Hause aus
schutzfähig anzusehen.
a) Zum einen liegen die Voraussetzungen des Schutzhindernisses gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung nur solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl.
BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146
- DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004,
680 - BIOMILD).
Die Dienstleistung „Immobilienwesen“ wird regelmäßig nicht mit einer Pensionskasse in Verbindung gebracht. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass diese beispielsweise Immobilien besitzt oder verwaltet. Allerdings handelt es sich hierbei
nicht um die typische Aufgabe einer Pensionskasse. Ihre eindeutig im Vordergrund stehende Haupttätigkeit ist die betriebliche Altersversorgung, die jedoch zu
Immobilienwesen keine Berührungspunkte aufweist. Folglich kommt zumindest
der Zeichenbestandteil „Pensionskasse“ diesbezüglich als beschreibende Angabe
nicht in Betracht.
Gleiches gilt für die im beschränkten Dienstleistungsverzeichnis weiterhin enthaltenen Tätigkeiten der Klasse 41. Bei Erziehung, Unterhaltung sowie Veranstaltung
von sportlichen und kulturellen Aktivitäten handelt es sich um Zusatzangebote einer Pensionskasse, die für eine solche nicht charakteristisch sind. Häufig sind sie
Teile eines Rahmenprogramms, das der Imageförderung dienen soll. Es besteht
somit auch hier ein so großer sachlicher Abstand zur betrieblichen Altersversorgung, dass nach Auffassung des Senats der Zeichenbestandteil „Pensionskasse“
nicht als Hinweis auf den Erbringer der eben genannten Dienstleistungen angesehen werden kann.
Die Dienstleistungen „Technische Beratung bei der Verwaltung, Umgestaltung und
Neukonzeption von betrieblichen Versorgungssystemen; technische Beratung,
Dienstleistungen eines Ingenieurs, Vermietung von EDV-Anlagen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet, nämlich Bereitstellen des Zugriffs und
Vermittlung und/oder Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken“ haben ihren Schwerpunkt auf technischem Gebiet. Sie orientieren sich vornehmlich an
technischen Erfordernissen oder beziehen sich allgemein auf die IT-Technik.
Demgegenüber tritt der Umstand in den Hintergrund, dass sie letztendlich für die
betriebliche Altersversorgung bestimmt sind oder bestimmt sein können. Demzufolge lässt sich zu einer Pensionskasse ein ohne weiteres erkennbarer sachlicher
Bezug nicht herstellen.
b) Auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu verneinen.
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie bereits im Rahmen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeführt, weist die Anmeldemarke
keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf, so dass ihr im
Hinblick auf Immobilienwesen sowie die Dienstleistungen der Klassen 41 und 42
die notwendige Hinweisfunktion noch zukommt.
Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde
stattzugeben war.
gez.
Unterschriften