Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 19.04.2007 – 21 W (pat) 324/04

21. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. April 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

das Patent 198 51 044

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt

sowie

der

Richter

Engels,

Dipl.-Phys. Dr. Häußler und Dipl.-Ing. Bernhart

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 5. November 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Anmeldung mit dem Aktenzeichen JP 9-325272 vom 11. November 1997

beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent

198 51 044 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Fahrzeugscheinwerfer mit verbesserter Beleuchtungsdichte für das Fernlicht" erteilt worden. Die Veröffentlichung

der Erteilung ist am 19. Februar 2004 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch wegen fehlender Patentfähigkeit und unzulässiger

Erweiterung des Inhalts der Anmeldung erhoben worden. Dem Einspruchsvorbringen liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 zugrunde.

Die Einsprechende hat zum Stand der Technik u. a. auf die Druckschrift

E1 US 2 277 685

verwiesen

sowie auf die bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene (nachveröffentlichte) Druckschrift

E4 US 5 702 174

deren prioritätsbegründende

E4* DE 44 45 272 A1

gegenüber dem Prioritätstag des angegriffenen Patents vorveröffentlicht ist.

Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass die Gegenstände der erteilten Patentansprüche über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassungen hinausgingen. Ferner erachtet sie die Gegenstände der erteilten

Patentansprüche gegenüber dem Stand der Technik als nicht neu und auch nicht

als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Zudem macht sie offenkundige

Vorbenutzung geltend.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung vom

19. April 2007 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5 sowie mit

der Maßgabe, dass der Absatz 8 der Patentschrift die in der

mündlichen Verhandlung vorgelegte Fassung erhält, aufrecht zu

erhalten.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass insbesondere durch die

kürzere Brennweite der reflektierende Oberfläche für das Fernlicht im Vergleich

zur längeren Brennweite der reflektierenden Oberfläche für das Abblendlicht eine

größere Leuchtdichte erzielt wird.

Der danach geltende, mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patentanspruch 1 lautet:

M1

M2

Fahrzeugscheinwerfer (10)

umfassend einen zweiteiligen Reflektor (18),

M2a der eine reflektierende Oberfläche (18Aa) für Abblendlicht

mit einer ersten optischen Achse (Axa)

M2b und eine reflektierende Oberfläche (18Ba) für Fernlicht mit

einer zur ersten optischen Achse beabstandet verlaufenden

zweiten optischen Achse (Axb) umfasst,

M2c wobei die reflektierende Oberfläche (18Ba) für das Fernlicht

in vertikaler Richtung an die

reflektierende Oberfläche (18Aa) für das Abblendlicht angrenzt,

M3 wobei eine Brennweite (fb) der reflektierenden Oberfläche (18Ba) für das Fernlicht kleiner ist als eine Brennweite (fa) der reflektierenden Oberfläche (18Aa) für das Abblendlicht,

M4

und wobei eine die Lichtquelle für das Abblendlicht bildende

Lampe (20A) benachbart zur

reflektierenden Oberfläche (18Aa) für das Abblendlicht

M5

und eine die Lichtquelle für das Fernlicht bildende Lampe (20B) benachbart zur reflektierenden Oberfläche (18Ba)

für das Fernlicht angeordnet sind.

Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis

5 wird auf die Akte verwiesen.

II

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich

30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt

worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten Zuständigkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das "Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes"

vom 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer ausdrücklichen

entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum

zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der

fortwirkenden Zuständigkeit "perpetuatio fori" zuständig bleibt (vgl. hierzu ausführlich BPatG Beschl. v. 19. Oktober 2006 - 23 W (pat) 327/04).

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen tatsächlichen Umstände

sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.

Der Einspruch ist auch begründet. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich auch der Gegenstand des geänderten, in der mündlichen

Verhandlung vom 19. April 2007 eingereichten Patentanspruchs 1 aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig, so dass das Patent zu widerrufen war (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 PatG).

In der Patentschrift ist dargelegt, dass zum Verbessern der Sichtverhältnisse bei

Nacht insbesondere bei langen Fahrstrecken nicht nur für das Abblendlicht, sondern auch für das Fernlicht eine hohe Beleuchtungsdichte oder Lichtausbeute aus

der Lichtenergie erforderlich ist (Abs. [0005]).

Bei konventionellen Fahrzeugscheinwerfern, deren Reflektor vertikal eng übereinanderliegend die reflektierenden Oberflächen für das Fernlicht und das Abblendlicht aufweist, hat sich bei gleicher Brennweite der reflektierenden Oberflächen

herausgestellt, dass damit kein ausreichend großer Raumwinkel der reflektierenden Oberfläche für das Fernlicht zu erzielen ist, woraus eine ungenügende Beleuchtungsdichte oder Lichtausbeute der Lichtenergie für das Fernlicht resultiert

(Abs. [0006]).

Daran orientiert sich die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe, bei einem

Fahrzeugscheinwerfer, dessen reflektierende Oberfläche für das Abblendlicht und

reflektierende Oberfläche für das Fernlicht eng benachbart zueinander vertikal

übereinanderliegen, dennoch eine ausreichend hohe Beleuchtungsdichte für das

Fernlicht zu erzielen (Abs. [0007]).

Es bedarf keiner Klärung der Frage, ob der unbestritten gewerblich anwendbare

(§ 5 PatG) Gegenstand des geänderten Anspruchs 1 neu ist (§ 3 PatG); auch

kann es dahinstehen, ob der geltende Patentanspruch 1 auf der ursprünglichen

Offenbarung fußt oder unzulässig erweitert und das Patent auch deshalb zu widerrufen war (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Denn er beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmannes, der als ein mit der

Konstruktion von Fahrzeugscheinwerfern befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur zu definieren ist.

Den nächstliegenden Stand der Technik repräsentiert die Druckschrift E4*.

Bei der daraus bekannten, in einem Frontteil eines Fahrzeugs angeordneten Beleuchtungseinrichtung umfassen die Fahrzeugscheinwerfer 14 [M1] jeweils einen

zweiteiligen Reflektor [M2], der eine reflektierende Oberfläche 30a für das Abblendlicht mit einer ersten optischen Achse (vgl. Sp. 1, Z. 66 bis Sp. 2, Z. 67 und

Fig. 2) [M2a] und eine reflektierende Oberfläche 30b für Fernlicht mit einer zur ersten optischen Achse beabstandet verlaufenden zweiten optischen Achse [M2b]

umfasst. Wie aus Figur 2 ohne Weiteres ersichtlich, grenzt die reflektierende

Oberfläche für das Fernlicht in vertikaler Richtung an die Oberfläche für das Abblendlicht an [M2c]. Notwendigerweise sind eine die Lichtquelle für das Abblendlicht bildende Lampe 32a benachbart zur reflektierenden Oberfläche 30a für das

Abblendlicht [M4] und eine die Lichtquelle für das Fernlicht bildende Lampe 32b

benachbart zur reflektierenden Oberfläche 30b für das Fernlicht angeordnet [M5]

(vgl. dazu auch Sp. 2, insbes. Z. 36 bis 45).

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des strittigen Anspruchs 1 von dem aus der Druckschrift E4* bekannten Gegenstand nur noch durch die im Merkmal [M3]

angegebene Vorgabe für die unterschiedlichen Brennweiten der beiden reflektierenden Oberflächen. Für diese Vorgabe stehen dem Fachmann drei Möglichkeiten

zur Auswahl: Die Brennweiten sind gleich oder die Brennweite der reflektierenden

Oberfläche für das Fernlicht ist größer als die der reflektierenden Oberfläche für

das Abblendlicht bzw. umgekehrt. Der Fachmann wird daraus ohne erfinderisches

Zutun die ihm geeignet erscheinende auswählen, zumal ihm die gemäß [M3] beanspruchte Vorgabe für die Dimensionierung der Brennweiten aus der Druckschrift E1 bereits aufgezeigt ist. Bei dem daraus bekannten Fahrzeugscheinwerfer

(headlight) befinden sich die Lichtquellen 13, 14 (source of light) für Fern- (distant

illumination) und Abblendlicht (adjacent illumination) jeweils im Brennpunkt der zugehörigen Reflektoren (vgl. S. 1, re. Sp., Z. 36, 37). Die Brennweite für das Fernlicht ist dabei, wie aus Figur 1 ohne Weiteres ersichtlich, kleiner als die für das Abblendlicht. Im Übrigen verkennt die Argumentation der Patentinhaberin, dass zum

Erzielen der aufgabengemäß hohen Beleuchtungsdichte für das Fernlicht auch die

Lage der Lampen in Bezug auf den Brennpunkt entscheidend ist, wozu der strittige Anspruch 1 keinerlei Angaben macht.

Der Patentanspruch 1 hat infolgedessen wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die weiteren untergeordneten

Patentansprüche 2 bis 5 (vgl. BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Dr. Winterfeldt

Engels

Dr. Häußler

Bernhart

Pr/Pü