Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 24.04.2007 – 27 W (pat) 67/07

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

24. April 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen:

nein

Normen:

MP3 Surround

Die vom Fraunhofer Institut entwickelte Bezeichnung MP3 für ein Datenformat, hat sich zu einem sachbezogenen Begriff entwickelt, der auch in Kombination mit Begriffen aus dem Bereich Klangwiedergabe nicht unterscheidungskräftig ist.

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 67/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 54 359.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. April 2007 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

MP3 Surround

Die Anmeldung der Wortmarke

für folgende Waren

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, elektronische

Spielkonsolen; Computerprogramme insbesondere für Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Daten und

Bild, elektronische Tonsysteme bestehend aus Kontrollgeräten mit

Aufbereitungs- und Dekodiertechnologie für akustische Signale,

Lautsprechern, Leistungsverstärkern, Bildabspielgeräten; Lautsprechersysteme bestehend aus Lautsprechern, Lautsprechertreibern, Abgleichgeräten, Verstärkern, Entzerrern, Kontrollgeräten;

Aufzeichnungsträger oder Datenträger (Speicher) aller Art, insbesondere magnetische, optische und biologische sowie binäre

Halbleiterspeicher; Lautsprecher, Teile und Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;

Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Übermittlung von Nachrichten; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software, insbesondere Entwurf und Entwicklung von Computerhardware für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware für elektronische Spielkonsolen; Entwurf und Entwicklung

von Computerhardware für elektronische Tonsysteme, insbesondere für Tonsysteme bestehend aus Lautsprechern, Lautsprechertreibern, Abgleichgeräten, Verstärkern, Entzerrern, Kontrollgeräten; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware für Lautsprechertreiber, Lautsprecher und Bildschirme; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Entwurf und Entwicklung von

Computerhardware für Computerspiele“

hat die Markenstelle mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 zurückgewiesen.

Das ist damit begründet, die Bestandteile „MP3“ und „Surround’“ seien jeweils für

sich beschreibend. Auch in ihrer Gesamtheit erschöpfe sich die Marke in einem

beschreibenden Aussagegehalt.

Die Buchstaben-/Zahlenfolge „MP3“ bezeichne ein Dateiformat zur Audiodatenkompression. Die MP3-Technologie werde umfänglich insbesondere bei sog.

MP3-Playern eingesetzt, aber auch bei multimedialer Software, vor allem bei

PC-Spielen, bei denen Audiodateien im MP3-Format hinterlegt seien.

Dass das A… dieses Dateiformat entwickelt habe, und auch die Bezeichnung

„MP3“ auf dieses

zurückgehe und die B… nun die

Bezeichnung anmelde, könne für die Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeiten zu keinem anderen Ergebnis führen. Maßgeblich sei, dass - ungeachtet

einer etwaigen ursprünglichen Unterscheidungskraft - „MP3“ zum heutigen, für die

Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt, im Verkehr als beschreibende und gattungsbegriffliche Bezeichnung verwendet werde.

Auch der zweite Markenbestandteil „surround“ sei lediglich beschreibend. Im Audiobereich bedeute er „Raumklang“ und werde umfänglich, etwa im Zusammenhang mit Heimkinos und DVDs, verwendet.

Damit werde der maßgebliche durchschnittliche Verbraucher der Gesamtmarke

nur die Bedeutung entnehmen, dass diese die MP3-Technologie zum Inhalt habe

und ein räumliches Hören ermögliche. Auch die Gesamtmarke erschöpfe sich daher in einem beschreibenden, sachbegrifflichen Aussagegehalt.

Der Einwand der Anmelderin, dass „MP3“ und „Surround“ zwei sich widersprechende Begriffe seien, überzeuge nicht. Der Verbraucher verbinde mit der Bezeichnung „MP3“ keineswegs mindere Qualität, weil die Komprimierung Signale

betreffe, die das menschliche Gehör gar nicht wahrnehme.

Ein unmittelbar beschreibender Sachbezug sei hinsichtlich aller angemeldeten

Waren und Dienstleistungen zu bejahen, weil diese alle MP3-Formate mit Raumklang zum Inhalt haben oder dafür bestimmt sein könnten. Selbst soweit in Einzelfällen kein unmittelbar beschreibender Sachbezug feststellbar sei, werde der

Verkehr, weil es sich bei „MP3“ und „surround“ um allgemein gebräuchliche

Begriffe handle, deren sachbegriffliche Bedeutung im Vordergrund stehe, auch

insoweit nicht als Herkunftshinweis verstehen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050

- Cityservice).

Zudem bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, weil es den Mitbewerbern unbenommen bleiben müsse, die beschreibenden Begriffe ungehindert als Hinweis auf die

Art und Merkmale ihrer Produkte einsetzen zu können.

Der Erinnerungsbeschluss ist am 2. Januar 2007 abgesendet worden.

Der Anmelder hat am 31. Januar 2007 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, die Verbraucher assoziierten zwar mit „MP3“ ein gängiges Audiokompressionsformat; „MP3“ beschreibe dies aber nicht. Es handle sich um eine Datei-Endung, die das A… 1995

festgelegt habe.

„MP3“ werde

immer mit

dem Anmelder in Zusammenhang gebracht.

„Surround“ bedeute im Deutschen „abgrenzen, einfassen, umfassen, umgeben“

und im Audiobereich „Raumklang“.

Damit wiesen die beiden Angaben ineinander widersprechende Richtungen. Surround-Systeme seien Klangsysteme für Perfektionisten, denen die verminderte

MP3-Qualität nicht ausreiche.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die angemeldete Marke einzutragen.

II.

1)

Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer

Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen die Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

entgegen.

a)

Die Bezeichnung „MP3 Surround“ entbehrt für die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428

- HENKEL; BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere solche Marken, denen das angesprochene Publikum für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH

GRUR 2004, 674 Rn. 86 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417 - BERLINCARD)

zuordnet. Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortkombination jegliche Unterscheidungskraft.

„MP3“ steht

für das vom A… unter der Bezeichnung

„MPEG-1 Audio Layer 3“ entwickelte Dateiformat zur Audiokompression, bei dem versucht

wird, keine für den Menschen hörbaren Verluste zu erzeugen. Damit ist „MP3“ ein

sachbezogener Hinweis darauf zu entnehmen, dass die so bezeichneten Waren

und Dienstleistungen mit der Aufzeichnung oder Wiedergabe von Audiodateien

befasst sein können und hierzu entweder über diese Technik verfügen oder auf

sie ausgerichtet sind. Eine solche Annahme liegt für die Verbraucher bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nahe. Alle beanspruchten Programme

und Geräte sind zum Abspielen von Audiodateien im MP3-Format geeignet und

bestimmt. Auf den Datenträgern können solche Dateien gespeichert werden. Die

Waren „Telefongeräte, einschließlich solcher mit integrierten Radios und Uhren;

Telefonanrufbeantworter, Telefonanlagen und Anlagen für den Gebrauch im Zusammenhang mit Telefongeräten“ wiederum können der Übermittlung von Video-

und Audiodateien im MP3-Format dienen oder der Entwicklung der o. g. Geräte

bzw. Programme zur Speicherung bzw. Verarbeitung aufgezeichneter Audiodaten

im MP3-Format.

Dass die Audiodaten im Zusammenhang mit den beanspruchten Geräten und

Programmen in einer Art wiedergegeben werden können, die mit „surround“ beschrieben werden kann, hat die Markenstelle zutreffend dargestellt. Diese Wiedergabe kann auch Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen sein.

Dabei kommt es allein darauf an, dass die angesprochenen Verbraucher eine

solche Wiedergabe für möglich halten. Dass komprimierte Daten zwangsläufig

eine verminderte Qualität zur Folge haben, schließt dies nicht aus.

gez.

Unterschriften