Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 24.04.2007 – 27 W (pat) 67/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
24. April 2007
Rechtsbeschwerde zugelassen:
nein
Normen:
MP3 Surround
Die vom Fraunhofer Institut entwickelte Bezeichnung MP3 für ein Datenformat, hat sich zu einem sachbezogenen Begriff entwickelt, der auch in Kombination mit Begriffen aus dem Bereich Klangwiedergabe nicht unterscheidungskräftig ist.
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 67/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 54 359.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. April 2007 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
MP3 Surround
Die Anmeldung der Wortmarke
für folgende Waren
„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, elektronische
Spielkonsolen; Computerprogramme insbesondere für Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Daten und
Bild, elektronische Tonsysteme bestehend aus Kontrollgeräten mit
Aufbereitungs- und Dekodiertechnologie für akustische Signale,
Lautsprechern, Leistungsverstärkern, Bildabspielgeräten; Lautsprechersysteme bestehend aus Lautsprechern, Lautsprechertreibern, Abgleichgeräten, Verstärkern, Entzerrern, Kontrollgeräten;
Aufzeichnungsträger oder Datenträger (Speicher) aller Art, insbesondere magnetische, optische und biologische sowie binäre
Halbleiterspeicher; Lautsprecher, Teile und Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Übermittlung von Nachrichten; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software, insbesondere Entwurf und Entwicklung von Computerhardware für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware für elektronische Spielkonsolen; Entwurf und Entwicklung
von Computerhardware für elektronische Tonsysteme, insbesondere für Tonsysteme bestehend aus Lautsprechern, Lautsprechertreibern, Abgleichgeräten, Verstärkern, Entzerrern, Kontrollgeräten; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware für Lautsprechertreiber, Lautsprecher und Bildschirme; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Entwurf und Entwicklung von
Computerhardware für Computerspiele“
hat die Markenstelle mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 zurückgewiesen.
Das ist damit begründet, die Bestandteile „MP3“ und „Surround’“ seien jeweils für
sich beschreibend. Auch in ihrer Gesamtheit erschöpfe sich die Marke in einem
beschreibenden Aussagegehalt.
Die Buchstaben-/Zahlenfolge „MP3“ bezeichne ein Dateiformat zur Audiodatenkompression. Die MP3-Technologie werde umfänglich insbesondere bei sog.
MP3-Playern eingesetzt, aber auch bei multimedialer Software, vor allem bei
PC-Spielen, bei denen Audiodateien im MP3-Format hinterlegt seien.
Dass das A… dieses Dateiformat entwickelt habe, und auch die Bezeichnung
„MP3“ auf dieses
zurückgehe und die B… nun die
Bezeichnung anmelde, könne für die Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeiten zu keinem anderen Ergebnis führen. Maßgeblich sei, dass - ungeachtet
einer etwaigen ursprünglichen Unterscheidungskraft - „MP3“ zum heutigen, für die
Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt, im Verkehr als beschreibende und gattungsbegriffliche Bezeichnung verwendet werde.
Auch der zweite Markenbestandteil „surround“ sei lediglich beschreibend. Im Audiobereich bedeute er „Raumklang“ und werde umfänglich, etwa im Zusammenhang mit Heimkinos und DVDs, verwendet.
Damit werde der maßgebliche durchschnittliche Verbraucher der Gesamtmarke
nur die Bedeutung entnehmen, dass diese die MP3-Technologie zum Inhalt habe
und ein räumliches Hören ermögliche. Auch die Gesamtmarke erschöpfe sich daher in einem beschreibenden, sachbegrifflichen Aussagegehalt.
Der Einwand der Anmelderin, dass „MP3“ und „Surround“ zwei sich widersprechende Begriffe seien, überzeuge nicht. Der Verbraucher verbinde mit der Bezeichnung „MP3“ keineswegs mindere Qualität, weil die Komprimierung Signale
betreffe, die das menschliche Gehör gar nicht wahrnehme.
Ein unmittelbar beschreibender Sachbezug sei hinsichtlich aller angemeldeten
Waren und Dienstleistungen zu bejahen, weil diese alle MP3-Formate mit Raumklang zum Inhalt haben oder dafür bestimmt sein könnten. Selbst soweit in Einzelfällen kein unmittelbar beschreibender Sachbezug feststellbar sei, werde der
Verkehr, weil es sich bei „MP3“ und „surround“ um allgemein gebräuchliche
Begriffe handle, deren sachbegriffliche Bedeutung im Vordergrund stehe, auch
insoweit nicht als Herkunftshinweis verstehen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050
- Cityservice).
Zudem bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, weil es den Mitbewerbern unbenommen bleiben müsse, die beschreibenden Begriffe ungehindert als Hinweis auf die
Art und Merkmale ihrer Produkte einsetzen zu können.
Der Erinnerungsbeschluss ist am 2. Januar 2007 abgesendet worden.
Der Anmelder hat am 31. Januar 2007 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, die Verbraucher assoziierten zwar mit „MP3“ ein gängiges Audiokompressionsformat; „MP3“ beschreibe dies aber nicht. Es handle sich um eine Datei-Endung, die das A… 1995
festgelegt habe.
„MP3“ werde
immer mit
dem Anmelder in Zusammenhang gebracht.
„Surround“ bedeute im Deutschen „abgrenzen, einfassen, umfassen, umgeben“
und im Audiobereich „Raumklang“.
Damit wiesen die beiden Angaben ineinander widersprechende Richtungen. Surround-Systeme seien Klangsysteme für Perfektionisten, denen die verminderte
MP3-Qualität nicht ausreiche.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
die angemeldete Marke einzutragen.
II.
1)
Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer
Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen die Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
entgegen.
a)
Die Bezeichnung „MP3 Surround“ entbehrt für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428
- HENKEL; BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere solche Marken, denen das angesprochene Publikum für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674 Rn. 86 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417 - BERLINCARD)
zuordnet. Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortkombination jegliche Unterscheidungskraft.
„MP3“ steht
für das vom A… unter der Bezeichnung
„MPEG-1 Audio Layer 3“ entwickelte Dateiformat zur Audiokompression, bei dem versucht
wird, keine für den Menschen hörbaren Verluste zu erzeugen. Damit ist „MP3“ ein
sachbezogener Hinweis darauf zu entnehmen, dass die so bezeichneten Waren
und Dienstleistungen mit der Aufzeichnung oder Wiedergabe von Audiodateien
befasst sein können und hierzu entweder über diese Technik verfügen oder auf
sie ausgerichtet sind. Eine solche Annahme liegt für die Verbraucher bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nahe. Alle beanspruchten Programme
und Geräte sind zum Abspielen von Audiodateien im MP3-Format geeignet und
bestimmt. Auf den Datenträgern können solche Dateien gespeichert werden. Die
Waren „Telefongeräte, einschließlich solcher mit integrierten Radios und Uhren;
Telefonanrufbeantworter, Telefonanlagen und Anlagen für den Gebrauch im Zusammenhang mit Telefongeräten“ wiederum können der Übermittlung von Video-
und Audiodateien im MP3-Format dienen oder der Entwicklung der o. g. Geräte
bzw. Programme zur Speicherung bzw. Verarbeitung aufgezeichneter Audiodaten
im MP3-Format.
Dass die Audiodaten im Zusammenhang mit den beanspruchten Geräten und
Programmen in einer Art wiedergegeben werden können, die mit „surround“ beschrieben werden kann, hat die Markenstelle zutreffend dargestellt. Diese Wiedergabe kann auch Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen sein.
Dabei kommt es allein darauf an, dass die angesprochenen Verbraucher eine
solche Wiedergabe für möglich halten. Dass komprimierte Daten zwangsläufig
eine verminderte Qualität zur Folge haben, schließt dies nicht aus.
gez.
Unterschriften