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BPatG Beschluss vom 25.04.2007 – 29 W (pat) 86/05

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 86/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 31 886.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. April 2007 unter Mitwirkung der Richterin Fink als Vorsitzende,

der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters am Oberlandesgericht

Karcher 08.05

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle

für Klasse 38 vom

12. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Waren und Dienstleistungen

„Film-, optische, Unterrichtsapparate und -instrumente;

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Empfangsgeräte, Anrufbeantworter, Bildtelefone,

Unterrichtsapparate (audiovisuell), Zeitaufzeichnungsgeräte, magnetische Identifikationskarten, Smartcards

(Karten mit integrierten Schaltkreisen), Speicher für

Datenverarbeitungsanlagen;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel;

Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; bedruckte und/oder

geprägte Karten aus Karton oder Plastik;

Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Betrieb eines Teleshopping-Kanals;

Bereitstellung einer E-Commerce Plattform im Internet;

digitale Datenaufbereitung und Datenspeicherung;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke 303 31 886.4

Menschen gewinnen

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Film-, optische, Unterrichtsapparate und -instrumente;

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger;

Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und

Computer; Empfangsgeräte, Anrufbeantworter, Bildtelefone, Unterrichtsapparate (audiovisuell), Videokassetten, Videobänder, Zeitaufzeichnungsgeräte,

Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Compact-

Disks, Computerprogramme, Tonträger, Computersoftware, Datenträger, magnetische Identifikationskarten, Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen), Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, optoelektronische Verzeichnisse, nämlich Branchen-,

Telefon-, Telefax-, E-Mail-, Internet-, und sonstige

Kommunikationsverzeichnisse auf CD-ROM;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und

Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16

enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere über

Marketing, Vertrieb, Verkauf, Verkaufsförderung, PR,

Persönlichkeitsentwicklung, Motivation, Ausbildung;

bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder

Plastik; Prospekte, Kataloge, Broschüren, Rundbriefe,

Einladungskarten, Branchen-; Telefon-, Telefax-, E-

Mail- und sonstigen Kommunikationsverzeichnissen,

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate),

Zeitschriften (Magazine), Zeitungen, Handbücher, Bücher;

Klasse 38: Telekommunikation, Konferenzschaltungen, Fernsprechdienst, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Elektronische Anzeigenvermittlung

[Telekommunikation], Telefondienst,

Durchführen von Videokonferenzen, Bereitstellen von

Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Betrieb eines Teleshopping-Kanals, E-Mail-

Dienste, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen, Auskünfte über branchenbezogene

Telekommunikationsdaten,

Bereitstellung

einer

E-Commerce Plattform im Internet, Bereitstellung einer Hotline, Bereitstellen von Informationen im Internet, Telefondienste,

insbesondere Telefonansagedienste, Bereitstellung von Internet-Portalen für

Dritte, Betrieb von Foren, Diskussionsforen, Chatlines

und Chatrooms, Dienstleistungen eines Call-Centers,

E-Mail-Datendienste, Sammeln und Liefern von Nachrichten

im

Internet, SMS-Dienste, Pagingdienste,

Web-Messaging (Weiterleiten von Nachrichten und

Informationen

an Kommunikationssysteme

und

-geräte wie zum Beispiel Internet-Adressen, E-Mail-

Adressen, Handys); digitale Datenaufbereitung und

Datenspeicherung, Erstellen von Programmen für die

Datenverarbeitung;

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 12. Mai 2005 zurückgewiesen. Der

angemeldeten Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft. Bei dem Slogan

„Menschen gewinnen“ handele es sich um ein typisches Werbemotto. Ein erheblicher Teil der Verkehrskreise verstünde dies so, dass Menschen als Nutzer der

angemeldeten Waren und Dienstleistungen etwas oder jemanden für sich gewinnen. Das Zeichen könne auch so interpretiert werden, dass der Nutzer selbst einen Gewinn mache. Es liege jedoch keine markenrechtlich relevante Mehrdeutigkeit vor, da die doppelte Bedeutung eines Werbeslogans ein übliches und beliebtes Stilmittel sei, zwei zutreffende Aussagen in einem Satz zusammenzufassen.

Die Verkehrskreise würden die Wortfolge jedenfalls immer nur als im Vordergrund

stehende, beschreibende Sachangabe verstehen.

Die Anmelderin hat dieser Auffassung widersprochen und Beschwerde erhoben.

Im Amtsverfahren hat sie dargelegt, dass gerade die von der Markenstelle hervorgehobene Mehrdeutigkeit des Begriffs dazu führe, dass ihm nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft fehle. Im Beschwerdeverfahren wurde keine Stellungnahme

abgegeben.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle vom 12. Mai 2005 aufzuheben.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung der Wortfolge „Menschen gewinnen“ sowie deren beider Bestandteile

wurde der Anmelderin übersandt.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat insbesondere rechtzeitig per Fax Beschwerde eingelegt, so dass

dem im Wiedereinsetzungsantrag formulierten Begehren durch Fortführung des

Verfahrens Rechnung getragen wird.

2.

In der Sache hat die Beschwerde allerdings nur teilweise Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Menschen gewinnen“ für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen

„Videokassetten, Videobänder, Compact-Disks, Computerprogramme, Tonträger, Computersoftware, Datenträger, optoelektronische Verzeichnisse, nämlich Branchen-, Telefon-, Telefax-, E-Mail-,

Internet-, und sonstige Kommunikationsverzeichnisse auf CD-ROM;

Fotografien; Druckereierzeugnisse, insbesondere über Marketing,

Vertrieb, Verkauf, Verkaufsförderung, PR, Persönlichkeitsentwicklung, Motivation; Ausbildung; Prospekte, Kataloge, Broschüren,

Rundbriefe, Einladungskarten, Branchen-, Telefon-, Telefax-, E-Mail-

und sonstigen Kommunikationsverzeichnissen, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Zeitschriften (Magazine),

Zeitungen, Handbücher, Bücher; Telekommunikation, Konferenzschaltungen, Fernsprechdienst; Elektronische Anzeigenvermittlung

[Telekommunikation], Telefondienst, Durchführen von Videokonferenzen, Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung

von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet;

E-Mail-Dienste, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen, Auskünfte über branchenbezogene Telekommunikationsdaten; Bereitstellung einer Hotline, Bereitstellen von Informationen im

Internet, Telefondienste, insbesondere Telefonansagedienste, Bereitstellung von Internet-Portalen für Dritte, Betrieb von Foren, Diskussionsforen, Chatlines und Chatrooms, Dienstleistungen eines

Call-Centers, E-Mail-Datendienste, Sammeln und Liefern von Nachrichten im Internet, SMS-Dienste, Pagingdienste, Web-Messaging

(Weiterleiten von Nachrichten und Informationen an Kommunikationssysteme und -geräte wie zum Beispiel Internet-Adressen, E-Mail-

Adressen, Handys)“

ein Schutzhindernis gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

2.

Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Zeichen, denen die

konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke

besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff.

- BioID; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff: – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT;

GRUR 2003, 604 – Rn. 62 – Libertel; BGH GRUR 2005, 257 – Bürogebäude;

BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK).

Die Unterscheidungskraft ist dabei zum Einen im Hinblick auf die Waren oder

Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet worden ist, und zum Anderen im

Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die

sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren bzw. Empfängern der Dienstleistung

zusammensetzen (std. Rsp.; EuGH GRUR 2006, 233 ff. - Rn. 25 - Standbeutel).

Einer Wortmarke fehlt sie nur dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage

darstellt, oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder

einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets

nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH

GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418

- BerlinCard). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen. Zu prüfen ist daher, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine

- wenn auch noch so geringe - Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren

und Dienstleistungen zukommt. Die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft

ist daher nur bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art gerechtfertigt. Anhaltspunkte für die Unterscheidungskraft einer Wortfolge können hingegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz

einer Wortfolge ebenso wie die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit

einer Werbeaussage sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 ff. – DAS

PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier;

GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder

Vernunft).

2. 1. Die Wortfolge „Menschen gewinnen“ kann in unterschiedlichen Bedeutungen verstanden werden. Entweder können Menschen einen Kampf, einen Wettstreit oder eine Auseinandersetzung zu ihren Gunsten entscheiden oder sie können beim Spiel Geld oder einen Sachwert als Preis oder Gewinn erhalten (Duden -

Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Menschen können ihrerseits aber auch für etwas gewonnen, d. h. dazu gebracht werden, sich an etwas

zu beteiligen oder sich für etwas oder jemanden einzusetzen, wie z. B. für eine

Idee, einen Plan, einen anderen Menschen. Die vom Senat durchgeführte Recherche hat aufgezeigt, dass die Wortfolge „Menschen gewinnen“ ohne weitere

Attribute oder eine konkrete Aussage über den Gewinn am häufigsten im letztgenannten Sinn dergestalt verwendet wird, dass nämlich Menschen als Kunde,

Freund, Förderer, Teilnehmer, Mitarbeiter etc. gewonnen werden, z. B. „Evangelische Fachhochschule Hamburg: Der neue Claim

‚Menschen gewinnen’“

(www.super-urban.de/projekte/Evangelische_Fachhochschule_Hamburg.html);

„Menschen gewinnen: Erfolg durch professionelles Personalmanagement“

(13. DGFP-Kongress); „Menschen gewinnen - Verantwortung übernehmen“

(www.das-kirchenportal.de/kk-muenster…); „Menschen gewinnen & Ergebnisse

erzielen“ (Team ConnexTrain the Trainer-Programm); „Menschen gewinnen.“

(www.fischertraining.de/). In dieser Bedeutung wird die angemeldete Wortfolge

auch als Werktitel verwendet (vgl. Zentrales Verzeichnis antiquarischer Bücher,

www.zvab.com Stichwort: Menschen gewinnen: Nr. 4 „Verkaufen Heute. Menschen gewinnen - mehr verkaufen.“; Nr. 5 „Die Kunst, Menschen für sich zu gewinnen“; Nr. 6 „Der Sympathiefaktor: Menschen erfolgreich für sich gewinnen“).

Ebenso werden Informationsportale mit der angemeldeten Wortfolge beworben,

wie z. B. „Menschen gewinnen | brainGuide - DAS EXPERTENPORTAL“

http://suche.t-online.de/… Bl. 41 d. A.; „Menschen gewinnen per Telefon - Walhalla Fachverlag: Jeder Anruf ein Erfolg. …“ a. a. O.).

2.2. Die Verwendung der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, die thematische Inhaltsbezüge aufweisen, nämlich „Videokassetten, Videobänder, Compact-Disks, Computerprogramme, Tonträger,

Computersoftware, Datenträger, optoelektronische Verzeichnisse, nämlich Branchen-, Telefon-, Telefax-, E-Mail-, Internet-, und sonstige Kommunikationsverzeichnisse auf CD-ROM; Fotografien; Druckereierzeugnisse, insbesondere über

Marketing, Vertrieb, Verkauf, Verkaufsförderung, PR, Persönlichkeitsentwicklung,

Motivation, Ausbildung; Prospekte, Kataloge, Broschüren, Rundbriefe, Einladungskarten, Branchen-, Telefon-, Telefax-, E-Mail- und sonstigen Kommunikationsverzeichnissen, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Zeitschriften (Magazine), Zeitungen, Handbücher, Bücher; Telekommunikation, Konferenzschaltungen, Fernsprechdienst; Elektronische Anzeigenvermittlung

[Telekommunikation], Telefondienst, Durchführen von Videokonferenzen, Bereitstellen

von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet; E-Mail-Dienste, Weiterleiten von Nachrichten

aller Art an Internet-Adressen, Auskünfte über branchenbezogene Telekommunikationsdaten; Bereitstellung einer Hotline, Bereitstellen von Informationen im Internet, Telefondienste, insbesondere Telefonansagedienste, Bereitstellung von

Internet-Portalen für Dritte, Betrieb von Foren, Diskussionsforen, Chatlines und

Chatrooms, Dienstleistungen eines Call-Centers, E-Mail-Datendienste, Sammeln

und Liefern von Nachrichten im Internet, SMS-Dienste, Pagingdienste, Web-

Messaging (Weiterleiten von Nachrichten und Informationen an Kommunikationssysteme und -geräte wie zum Beispiel Internet-Adressen, E-Mail-Adressen,

Handys)“ erschöpft sich daher in dem beschreibenden Hinweis, dass die vorgenannten Produkte und Dienstleistungen sich inhaltlich mit dem Thema beschäftigen, wie Menschen etwas zu ihren Gunsten entscheiden oder sich für etwas oder

jemanden einsetzen.

2.2.1. Dort, wo das Zeichen sich als Inhaltsangabe, z. B. als Werktitel eignet, wird

das angesprochene Publikum es in seiner Gesamtheit ohne Weiteres als Angebot,

Leitfaden oder Anleitung verstehen, wie man Menschen für etwas begeistern

kann.

2.2.2. Fotografien können thematische Belange abbilden und damit visuell vermitteln, wie man Menschen für die Erreichung eines Ziels einsetzen kann. In Verbindung mit der angemeldeten Wortfolge wird der Verkehr daher nur eine bildliche

Umsetzung eines Slogans, nicht aber den Hinweis auf einen Hersteller erkennen.

2.2.3. Für die beanspruchten Verzeichnisse ist das Zeichen reine Zweckbestimmung. Telefon-, Telefax- oder sonstige Kommunikationsverzeichnisse sind typischerweise Adressverzeichnisse und ermöglichen damit die Kontaktaufnahme mit

den unter den jeweiligen Adressen erreichbaren Menschen.

2.2.4. Die beanspruchten Dienstleistungen umfassen solche, die auf elektronischem Wege Inhalte oder Anleitungen vermitteln, um Menschen von etwas zu

überzeugen, oder mit deren Hilfe - im Sinne eines technischen Hilfsmittels - Kontakt zwischen den Menschen hergestellt wird. Eine gerichtsbekannt übliche Form

Kunden zu gewinnen besteht z. B. darin, sie über Telefondienste und Call-Center

anrufen und zugleich anwerben zu lassen. Beim Bereitstellen von Chatrooms, Foren, Chatlines, Informationsportalen und ganz allgemein von Informationen im Internet unter dem angemeldeten Zeichen ist der Verkehr daran gewöhnt, dass

diese Dienstleistungen auf bestimmte thematische Inhalte ausgerichtet sind. Auch

wenn es sich dabei um technische Dienstleistungen handelt, ist ihr Inhaltsbezug

so hinreichend eng, dass der Verkehr nicht mehr zwischen Technik und Inhalt

trennt. Er versteht die angemeldete Wortfolge deshalb nur als sloganartigen Hinweis darauf, dass durch den Einsatz der vorgenannten Dienstleistungen Personen

als Mitarbeiter, Kunden, Teilnehmer etc. für einen bestimmten Zweck vereinnahmt

werden oder mit ihrer Hilfe neue Personen angeworben werden sollen.

3.1. Etwas Anderes gilt für die Waren „Film-, optische, Unterrichtsapparate und

-instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Empfangsgeräte, Anrufbeantworter, Bildtelefone, Unterrichtsapparate (audiovisuell), Zeitaufzeichnungsgeräte, magnetische Identifikationskarten, Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen), Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Schreibmaschinen

und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder

Plastik“, die ihrerseits zwar im Rahmen der Kommunikation zwischen Personen

eingesetzt werden, allerdings selbst nicht geeignet sind, Menschen zu „gewinnen“.

Die angemeldete Wortfolge eignet sich für diese Waren auch nicht als thematische

Sachangabe, da sie sich inhaltlich mit der Frage, wie oder für welche Zwecke man

Menschen gewinnen kann, nicht beschäftigen. Die Recherche des Senats hat

hierzu keinen warenbeschreibenden Sachbegriff ergeben. Es fehlt der Wortfolge

„Menschen gewinnen“ daher auch an dem erforderlichen engen beschreibenden

Bezug zu den vorgenannten Waren (BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard).

3.2. Für die Dienstleistungen „Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Bereitstellung

einer E-Commerce Plattform im Internet“ fehlt es an einem beschreibenden Bezug, da bei diesen Dienstleistungen nicht der Mensch im Vordergrund steht, sondern die Ware, die verkauft oder vermittelt werden soll. Für die Dienstleistungen

„digitale Datenaufbereitung und Datenspeicherung, Erstellen von Programmen für

die Datenverarbeitung“ ist die Bezeichnung mit inhaltsbeschreibenden Angaben

unüblich (BGH GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS). Die Vorstellung, der Verkehr

könne die Bezeichnung „Menschen gewinnen“ für die vorgenannten Dienstleistungen als Hinweis auf die Möglichkeit sehen, dass damit Menschen dazu gebracht

werden können, sich für eine Idee oder einen anderen Menschen einzusetzen,

liegt fern. Er wird das Zeichen daher als betriebliches Unterscheidungsmittel verstehen, ihm aber keine beschreibende Bedeutung beimessen.

4.

Der angemeldeten Wortfolge kommt nach den vorgenannten Ausführungen

für die unter Ziffer 3 genannten Waren und Dienstleistungen keine im Vordergrund

stehende Sachaussage zu. Damit ist es auch nicht geeignet, diese im Sinn von

§ 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG zu beschreiben. Das Zeichen ist deshalb nicht freihaltebedürftig, da die Gefahr einer Monopolisierung einer für Wettbewerber erforderlichen Bezeichnung nicht besteht.

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Karcher

wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.

Fink

WA