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BPatG Beschluss vom 02.05.2007 – 26 W (pat) 36/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 51 342.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 25. Januar 2006 die Anmeldung der Wortmarke

Platin Glass

für die Waren der Klasse 21:

Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche;

Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut (soweit in

Klasse 21 enthalten)

gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge für die in Anspruch genommenen Waren jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Der Begriff „Platin“ sei

dem Verkehr als Edelmetall bekannt, das Wort „Glass“ gehöre dem englischen

Grundwortschatz an und sei zudem dem entsprechenden deutschen Wort „Glas“

sehr ähnlich, so dass die Wortfolge den angesprochenen Verkehrskreisen ohne

Weiteres verständlich sei. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren sei

sie als beschreibende, sachliche Angabe in Bezug auf deren Beschaffenheit zu

verstehen, denn es sei möglich und denkbar, dass die Waren aus Glas mit Platin

hergestellt seien bzw. dass sie Platinelemente besäßen und platinfarben erschienen. Im Hinblick auf diesen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter

der Wortfolge werde diese nicht als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern als

Sachangabe aufgefasst, selbst wenn es sich dabei um ein lexikalisch nicht nachweisbares Kunstwort handele. Ob die Wortfolge auch freihaltebedürftig sei, könne

demnach dahinstehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses begehrt. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke

verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft. Bei der angemeldeten Wortfolge handele es sich um ein fantasievolles Zeichen, da es weder das Wort „Platinglas“ noch ein entsprechendes Material gebe. Es sei im Zusammenhang mit

Steingut, mit Porzellan und insbesondere auch mit Glaswaren besonders originell

und eigentümlich. Die Verbraucher wüssten, dass es sich bei Platin um ein besonders wertvolles Edelmetall handele, das etwa im Zusammenhang mit Schmuck

und in der Industrie im Zusammenhang mit Zahnersatz, Thermoelementen, Heizleitern, Kontaktwerkstoffen, Katalysatoren, Wasserstoffspeichern, Magnetwerkstoffen und ähnlichem verwendet werde. Die Verwendung von Platin sei den

maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit Glaswaren für

Haushalt und Küche aber völlig unbekannt und fremd. Zwar komme Platin als

Farbbezeichnung zur Beschreibung der Farbe von Kaffeemaschinen, Handys oder

schnurlosen Telefonen in Betracht, nicht aber für Glaswaren. Der Verbraucher

kenne die Glassorten Bleikristall, Kristallglas, Bleiglas oder auch Ornamentglas,

nicht aber „Platinglas“.

Vorsorglich macht Anmelderin geltend, die Marke sei auch nicht freihaltebedürftig.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zutreffend

entschieden, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten

Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(BGH

GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Dabei

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die

Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann

und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2005, 517, 518 - BerlinCard). Bei

der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel;

GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Werden zwei rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich

durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (EuGH

GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild).

Nach diesen Grundsätzen steht der Eintragung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die angemeldeten Waren der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegen. Der Wortkombination „Platin Glass“ wird der Verkehr keinen

über die beschreibende Bedeutung der beiden Wörter hinausgehenden Sinngehalt

beilegen, wie für die Eignung als Herkunftshinweis erforderlich, sondern er wird

darin, wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, allein eine Sachbeschreibung für die betreffenden Waren erkennen. Jedenfalls für die angemeldeten

Waren aus Glas und Porzellan

für Haushalt und Küche sowie

für

Kunstgegenstände, die aus diesen Materialien gefertigt sind, gilt, dass der Verkehr

aufgrund der ihm bekannten Bedeutung der Begriffe „Platin“ und „Glas“ ohne

Weiteres annehmen wird, bei der Verarbeitung sei neben Glas auch Platin verwendet worden. Denn dem Verkehr sind Gegenstände wie Gläser und Geschirrserien bekannt, in die nicht nur ein Glasdekor, sondern auch etwa platinfarbene

Bänder oder andere platinfarbene Ornamente oder sonstige Dekorelemente eingearbeitet sind. Derartige Gegenstände sind in zahlreichen Varianten auf dem

Markt erhältlich, was die Anmelderin als solches nicht in Abrede gestellt hat.

Selbst wenn der Verkehr möglicherweise das Edelmetall Platin für zu kostbar hält,

um tatsächlich für derartige Gegenstände verwendet zu werden, schließt er wenigstens auf eine platinfarbene Farbgestaltung, denn die Verwendung der Namen

von Edelmetallen als Farbangabe ist ihm im hier relevanten Bereich etwa im Hinblick auf den Begriff „Golddekor“ oder „Goldband“ bekannt, das ebenfalls zumeist

nicht unter Verwendung der Originalrohstoffs Gold hergestellt wird. Das gilt entgegen der Auffassung der Anmelderin auch dann, wenn der Begriff „Platinglas“ tatsächlich nicht existiert. Maßgeblich ist, dass der Verkehr an Begriffe wie Bleikristall

und Kristallglas gewöhnt ist, ohne dass ihm näher bekannt sein dürfte, aus welchen Bestandteilen Waren, die diese Bezeichnung tragen, im Einzelnen hergestellt sind. Entscheidend ist, dass diese Begriffe aus der Sicht des Verkehrs, auf

die maßgeblich abzustellen ist, die Existenz solcher Bestandteile wie Blei oder der

Beschaffenheit von Kristall ernsthaft nahe legen. Daher schließt ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs ohne Weiteres auch auf die Verwendung von Platin

und Glas bei der Herstellung der genannten Waren, mithin auf Eigenschaften der

Waren, nicht aber auf eine Bezeichnung, die geeignet sein soll, Waren von denen

anderer Hersteller zu unterscheiden. Im Hinblick auf Waren aus Steingut liegt dies

ebenfalls nahe, auch wenn das verwendete Grundmaterial nicht Glas ist. Jedoch

ist es angesichts der äußerst fantasievollen Gestaltung der auf dem Markt befindlichen Waren aus Steingut für den angesprochenen Verkehr äußerst wahrscheinlich, bei der Bezeichnung „PLATIN GLASS“ an einzelne Bestandteile dieser Waren, etwa an verwendete Dekorelemente aus Glas oder platinfarbenen Material

und damit an einen Hinweis auf vorhandene Eigenschaften der Waren zu denken,

nicht aber an einen Hinweis auf die Herkunft der Waren.

Ob daneben ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist, muss nach alledem nicht mehr entschieden werden.

gez.

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