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BPatG Beschluss vom 08.05.2007 – 33 W (pat) 20/05

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 20/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 42 712.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Mai 2007 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Die für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 41, 42 und 45 angemeldete Wortmarke

HAUS DER ARBEIT

ist mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 14. Dezember 2004 für folgende Dienstleistungen nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen worden:

„Personalermittlung

(gemeint offenbar:

„Personalvermittlung“),

Personalauswahl, Personalmanagementberatung, Arbeitnehmerüberlassung, soweit in Klasse 35 enthalten; Ausbildung; wissenschaftliche und industrielle Forschung, Schlichtungsdienstleistungen; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, soweit in Klasse 42 enthalten“.

Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke für die zurückgewiesenen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Erhebliche Teile des

angesprochenen Verkehrs würden in ihr lediglich einen Hinweis auf den Gegenstand, die thematische Ausrichtung bzw. die Erbringungsstätte des Angebots sehen, so dass diese sachbezogene Information im Vordergrund stehe. Ähnlich wie

bei der vom Europäischen Gerichtshof als nicht schutzfähig angesehenen Wortzusammensetzung „BIOMILD“ handele es sich bei dem angemeldeten Zeichen um

eine den Sprachregeln entsprechende Aneinanderreihung einfacher beschreibender Worte der deutschen Sprache mit beschreibendem Charakter für die zurückgewiesenen Dienstleistungen, ohne dass ein merklicher Unterschied zwischen der

Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile bestehe. Die Anmeldemarke enthalte eine sinnvolle Gesamtaussage, die in syntaktischer und semantischer Art nicht ungewöhnlich wirke. Sie erschöpfe sich in einem Hinweis auf eine

Örtlichkeit, die im weitesten Sinne Angebote zu den Themen Arbeit, Erwerbstätigkeit, Beschäftigung etc. bereithalte (Dienstleistungszentrum für Arbeit). Entsprechende Wortbildungen seien geläufig, z. B. „Haus der Wirtschaft“, „Haus der

Technik“, „Haus der Jugend“, „Haus der Kunst“, wobei die Markenstelle auf entsprechende Internetbelege verweist. Vor diesem Hintergrund komme die Anmeldemarke ohne weiteres als Sachangabe in Betracht, um auf Leistungen hinzuweisen, die aufgrund ihrer Art bzw. gegenständlichen Ausrichtung typischerweise in

speziellen Örtlichkeiten für Arbeit erbracht und in Anspruch genommen würden.

Dabei kämen neben personalvermittelnden und -beratenden Leistungen auch Angebote zur beruflichen Qualifizierung auf dem Arbeitsmarkt und der Berufsforschung in Betracht, ebenso Schlichtungsdienstleistungen oder die Erstellung spezieller EDV-Programme. Gegen diese Beurteilung als rein beschreibende Sachangabe sprächen auch nicht die von der Anmelderin eingereichten Schreiben des

Amtsgerichts und der Industrie- und Handelskammer Regensburg, nach denen

gegen die Eintragung einer Firma „Haus der Arbeit“ keine Bedenken bestünden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Nach ihrer Auffassung weist die angemeldete Marke die erforderliche Eignung zur

betrieblichen Herkunftskennzeichnung auf. Sie sei mehrdeutig und im Lichte der

Entscheidung BGH GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES nicht nachvollziehbar.

Die angemeldete Wortfolge könne etwa ein Haus bezeichnen, in dem besonders

viel gearbeitet werde (z. B. 24-Stunden-Service), in dem ausschließlich gearbeitet

werde (Gewerbegebäude), in dem Arbeitskleidung verkauft werde, gemeinnützige

Tätigkeit geleistet werde oder sie könne ein Dokumentationszentrum für Arbeit

sowie ein Haus bezeichnen, an dem gearbeitet werde. Wegen dieser Mehrdeutigkeit stehe, etwa im Gegensatz zum Begriff „Maklerhaus“ kein bestimmter beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund.

Soweit man von der Verständnisvariante ausgehe, dass der angemeldete Begriff

lediglich einen Hinweis auf den Gegenstand, die thematische Ausrichtung oder die

Erbringungsstätte eines Angebots darstelle, so gebe das Zeichen einen Hinweis

auf die betriebliche Herkunft von noch zu bestimmenden Dienstleistungen und

wirke daher markenmäßig und nicht beschreibend. Hierzu verweist die Anmelderin

auf die Entscheidung BGH GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES, in der der

Bundesgerichtshof ausgeführt habe, dass eine solche Bezeichnung den Ort einer

Dienstleistung oder aber das Unternehmen selbst kennzeichnen könne, das die

Dienstleistungen erbringe. Bei der letztgenannten Bedeutungsmöglichkeit liege

wiederum ein betrieblicher Herkunftshinweis vor. Aus der Biomild-Entscheidung

des Europäischen Gerichtshofs ließen sich keine gegenteiligen Schlüsse ziehen,

da das Wort „Biomild“ Eigenschaften eines Produkts (biologisch und mild) beschreibe.

Soweit sich die Markenstelle sinngemäß auf die Tätigkeit der Bundesagentur für

Arbeit bezogen und offenbar gemeint habe, der Verkehr werde unter „Haus der

Arbeit“ in Zusammenhang mit Personalvermittlung annehmen, dass es sich um

eine Dienstleistung der Bundesagentur für Arbeit handele, sei diese Auffassung

obsolet. Mittlerweile gebe es Tausende privater Personalvermittlungsunternehmen. Es gebe also nicht mehr nur diese eine spezielle Örtlichkeit für Arbeit. Die

Markenstelle habe ihre Kompetenzen überschritten, indem sie zu Gunsten einer

staatlichen Stelle einen von dieser nicht beantragten Schutz von Begriffen wie

„Haus der Arbeit“ gewähre.

Zu Unrecht habe die Markenstelle auch Stellungnahmen des Amtsgerichts und der

Industrie- und Handelskammer Regensburg nicht berücksichtigt, in denen diese

keine Bedenken gegen die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in das Firmenregister geäußert hätten. Sowohl im Marken- als auch im Firmenrecht müsse

die Unterscheidungskraft geprüft werden, wobei an die markenrechtliche Unterscheidungskraft keine strengeren Maßstäbe gestellt werden könnten.

Soweit der Senat mit Zwischenbescheid vom 20. März 2007 unter Hinweis auf das

Ergebnis der Senatsrecherche dahingehend Bedenken gegen die Schutzfähigkeit

der Marke geäußert habe, dass in „Häusern der Arbeit“ verschiedene Dienstleister

mit Bezug zur Arbeitswelt unter einem Dach zusammengefasst würden, werde

dies durch die vom Senat überreichten Anlagen nicht belegt. Bis auf einen Beleg

würde der Begriff „Haus der Arbeit“ in anderen Zusammenhängen gebraucht, z. B.

als Fabrik oder Büro, ein Treffpunkt für Arbeitslose, eine Betreuungsinstitution, ein

Pilotprojekt, ein Gewerkschaftshaus oder ein Arbeitsförderungszentrum. Dies

bestätige nur die von der Anmelderin bereits vorgebrachte Mehrdeutigkeit der

Anmeldemarke. Der Recherche sei auch zu entnehmen, dass der angemeldete

Begriff stets einen bestimmten Ort bezeichne, an dem die unterschiedlichsten Tätigkeiten mit Bezug zur Arbeit ausgeführt würden, also als Ort beschreibend verwendet werde. Hier aber gehe es nicht um eine Ortsbeschreibung, sondern um die

Kennzeichnung von Dienstleistungen. Dazu verweist die Anmelderin nochmals auf

die Entscheidung BGH, a. a. O. - HOUSE OF BLUES, nach der es nicht gerechtfertigt sei, eine Bezeichnung für eine bestimmte Herstellungs- oder Verkaufsstätte

freizuhalten, sofern die Eintragung des Zeichens auch für dort hergestellte oder

verkaufte Waren beantragt werde. Entsprechendes gelte für die hier zu erbringenden Dienstleistungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist für die zurückgewiesenen Dienstleistungen nicht die für eine Marke

erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechend

der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift

die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder

Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie

somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48

- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH

GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke „HAUS DER ARBEIT“

die konkrete Eignung, auf die Herkunft der streitgegenständlichen Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Betrieb hinzuweisen. Vielmehr handelt es sich

um eine sprachüblich gebildete und im Übrigen auch in der lebenden deutschen

Sprache tatsächlich verwendete Angabe, die ein Haus bzw. Gebäude, also einen

Ort bezeichnet, der aus bestimmten Gründen einen so engen Bezug zur Arbeitswelt aufweist, dass er als „Haus der Arbeit“ bezeichnet wird. Dieser Bezug zur Arbeit bzw. Arbeitswelt kann - insoweit ist allerdings der Anmelderin zu folgen -

durchaus verschiedene Hintergründe haben bzw. unterschiedliche Aspekte

betreffen. So bezeichnen z. B. Gewerkschaften ihre regionalen Zentralen gerne

als „Haus der Arbeit“, vgl. etwa:

http://dresden-oberelbe.verdi.de/++skin++print/infos_aktuelles/mitgliederprotest_…:

„Es soll ein Haus der Arbeit entstehen, das nur in den Dienst der Mitglieder der

Gewerkschaften gestellt wird. Es soll aber auch Zeugnis ablegen von der Stärke

der Geschlossenheit der gewerkschaftlichen Organisationen.“;

www.dgb-hamburg.de/static/print-item-anzeige.php?item=artikel=1246:

(unter der Überschrift: „29.12.1906 - 29.12.2006 - 100 Jahre Gewerkschaftshaus

Hamburg“:)

„… Ausschnitte aus der Rede des Genossen August Bebel zur Eröffnung des Gewerkschaftshauses am 29.12.1906:

„… Man wird jetzt Respekt haben vor dem Können der so viel verachteten Arbeiterklasse. Dieses Haus soll den verschiedensten Zwecken dienen, es soll sein in

erster Linie ein Haus der Arbeit, worauf die zahlreichen Bureauräume und Beratungszimmer hindeuten. …“.

Dieser Ausschnitt aus einer Rede August Bebels zeigt zugleich, dass unter einem

„Haus der Arbeit“ mindestens schon seit Beginn des vorigen Jahrhunderts in einem umfassenden Sinne ein Ort bezeichnet werden konnte, der einen intensiven

Bezug zur Arbeitswelt aufweist, wobei dieser konkrete Bezug durchaus mehrdeutig sein konnte (hier: Haus der Arbeiterschaft und zugleich Arbeitsstätte). Dies zeigen auch weitere Verwendungsbeispiele aus dem Ergebnis der Senatsrecherche:

http://demand.radiobremen.de/tv/buten-un-binnen/news.php3?d=12&m= 05 &j=06:

„Schule wird Familien- und Kulturzentrum

In Bremerhaven-Lehe wird seit heute die alte Theodor-Storm-Schule umgebaut.

Aus dem leer stehenden Gebäude wird nun ein „Haus der Arbeit, Familie und

Kultur“. In anderthalb Jahren sollen dort unter anderem Teile des Arbeitsförderungszentrums, ein Kindergarten und eine Musikschule untergebracht sein.“;

www.labournet.de/diskussionen/arbeit/realpolitik/modelle/hartz/hartz1.pdf:

„3.4 Lokale Organisation (Job-Center)

Unter verschiedenen Bezeichnungen („One-Stop-Shop“, „One-Stop-Agency“,

„gemeinsame Anlaufstelle“, „Haus der Arbeit“ u. a.) wird von allen Kommissionsmitgliedern die räumliche Zusammenlegung der einschlägigen Dienstleister vorgeschlagen, um direkte kurze Wege einzuhalten (z. B. AA, Sozialamt, Kinderbetreuung, Drogen-, Suchtberatung etc., wie z. B. in den Niederlanden) …";

www.alz-dortmund.de/pdf/20Jahr-ALZ.pdf:

„… ich nenne nochmals das Ziel unserer Arbeit: Dass sie über die Schaffung eines

Ortes, an dem sich Menschen, die arbeitslos sind, zum gemeinsamen Tun treffen

konnten. „Haus der Arbeit und Begegnung“ sollte es sein. Wichtig war uns von

Anfang an die Frage einer qualifizierten Beratung bei den vielfältigen Problemen,

mit denen Arbeitslose konfrontiert sind. …“;

www.unna-wird-t-city.de/cms/upload/pdf/unna-wird-t-city.pdf:

„Einzelprojekt VIII: aus der Arbeit

Pilotprojekt: Haus der Arbeit (HdA), mit zunächst ca. 100 Arbeitssuchenden

… Aufgaben: … Beständiges Beschäftigungspotenzial durch das Haus der Arbeit

(Begleitung von ehrenamtlichen Paten) …“;

www.brown.edu/Departments/CLS/HA85/dokumente/mies/1923:

„Ludwig Mies van der Rohe - Arbeitsthesen (1923)

… das Bürohaus ist ein Haus der Arbeit der Organisation der Klarheit der Ökonomie.“

Diese Belege veranschaulichen zum einen, dass es beliebig viele „Häuser der Arbeit“ verschiedener Betreiber gibt und auch weiterhin geben kann, was bereits für

sich genommen dagegen spricht, dass die angemeldete Marke vom Verkehr als

Hinweis auf die Herkunft der streitgegenständlichen Dienstleistungen aus einem

ganz bestimmten Betrieb, nämlich dem (einen bzw. einzigen) Haus der Arbeit,

aufgefasst wird. Bereits dies steht der Unterscheidungskraft entgegen. Insofern

spricht auch der Hinweis der Anmelderin, dass es neben der Bundesagentur für

Arbeit längst zahlreiche weitere Arbeits- bzw. Personalvermittlungsunternehmen

gibt, eher gegen als für die Zuerkennung der Unterscheidungskraft, worauf es hier

aber nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Welche sprachliche Universalität und allgemeine Verwendbarkeit der angemeldete Begriff besitzt, wird auch

durch den folgenden Beleg exemplarisch verdeutlicht:

www.stauff.de/paedagogik/dateien/hausdeslernens.htm:

„Inzwischen hat sich aber … der Begriff „Haus des Lernens“ stark ausgeweitet und

meint auch das Schulgebäude bzw. die Institution Schule (Das ist vor allem

erstmal eine Banalität: ein Schulgebäude ist ja in der Tat ein Haus, in dem gelernt

(?) wird. Entsprechend ist eine Fabrik oder ein Büro hochtrabend ein „Haus der

Arbeit“)“.

Darüber hinaus machen die o. g. Beispiele auch deutlich, dass mit der Umschreibung „Haus der Arbeit“ insofern ein beschreibender Bezug ausgedrückt wird, als

ein solches Haus stets in irgendeiner Form derart intensiv der Arbeit gewidmet ist,

dass das ganze Gebäude und der darin befindliche Betrieb hiernach benannt wird.

Zwar kann dies aus unterschiedlichen Gründen geschehen, sei es, dass in dem

Gebäude gearbeitet wird, dort Personalvermittlung betrieben wird, die berufliche

Interessenvertretung von Arbeitnehmern organisiert wird oder etwa Arbeitslose

gefördert werden. Soweit die Anmelderin hierbei auf eine Mehrdeutigkeit abstellt,

ist jedoch zunächst auf die Entscheidung EuGH GRUR 2004, 146 - Doublemint

hinzuweisen, wonach ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sein kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen

ein Merkmal der in Frage kommenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

Zum anderen liegt hier auch keine echte Mehrdeutigkeit, sondern lediglich eine

Begriffsweite vor, wie sie Oberbegriffen immanent ist. Auch wenn die Anmeldemarke aus sich heraus nicht erkennen lässt, in welcher Hinsicht es sich hier um

ein Haus der Arbeit handelt, so gibt sie jedenfalls klar und deutlich beschreibend

an, dass damit ein Ort bezeichnet wird, der einen intensiven Bezug zur Arbeit bzw.

Arbeitswelt aufweist. Gerade die universelle Verwendbarkeit des angemeldeten

Begriffs spricht gegen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Schutzfähigkeit von Marken aus

der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise gerade in Bezug auf die Waren und

Dienstleistungen zu beurteilen ist, als deren Kennzeichnung die Marke dienen soll

(vgl. BPatG Mitt. 1988, 17 - Landfrost). Insofern wird der in der Anmeldemarke

liegende Aussagegehalt durch die so gekennzeichneten Dienstleistungen konkretisiert. Denn als Kennzeichnung von Dienstleistungen wie „Personalvermittlung,

Personalauswahl, Personalmanagementberatung, Arbeitnehmerüberlassung;

Schlichtungsdienstleistungen“ wird die angemeldete Marke ohne weiteres als

Hinweis auf (irgend ein) Haus verstanden, in dem diese arbeitsbezogenen

Dienstleistungen erbracht werden, nicht aber als Hinweis der so bezeichneten

Dienstleistungen aus einen ganz bestimmten Betrieb. Auch als Kennzeichnung

der Dienstleistungen „Ausbildung; wissenschaftliche und industrielle Forschung;

Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“ wird die angemeldete

Marke ähnlich als Hinweis darauf verstanden, dass solche Dienstleistungen in einem entsprechend gewidmeten Haus erbracht werden. Soweit die Anmelderin in

ihrer Stellungnahme vom 27. März 2007 darauf hingewiesen hat, dass nach dem

Rechercheergebnis mit „Haus der Arbeit“ stets ein bestimmter Ort gemeint war, an

dem die unterschiedlichsten Tätigkeiten mit Bezug zur Arbeit ausgeführt wurden,

der Begriff also zur Ortsbeschreibung verwendet werde, so stellt genau dies die

Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen dar, nämlich

des Ortes der Erbringung der Dienstleistungen. Insofern wird der Verkehr die angemeldete Marke auch nur als Merkmalsbezeichnung, nicht aber als betrieblichen

Herkunftshinweis verstehen.

Darin liegt auch ein Unterschied zu dem in der Entscheidung BGH, a. a. O.

- HOUSE OF BLUES zu Grunde liegenden Fall. Darin ging es um die Anmeldung

der Marke HOUSE OF BLUES für Waren, die als Datenträger Musik beinhalten

konnten. Die angemeldete Marke konnte damit zwar den Geschäftsbetrieb bezeichnen, in dem solche Musikdatenträger verkauft werden, jedoch konnte sie kein

Merkmal der Waren selbst bezeichnen. Der Bundesgerichtshof hat aus diesem

Grund ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint, ohne

sich allerdings zur Frage der Unterscheidungskraft zu äußern.

Schließlich rechtfertigen auch die vorgelegten Schreiben des Amtsgerichts und

der Industrie- und Handelskammer Regensburg keine andere Beurteilung. Es ist

weder dargelegt noch sonst erkennbar, ob und inwieweit der Senat - ungeachtet

eines einheitlichen Verständnisses von markenrechtlicher und firmenrechtlicher

Unterscheidungskraft - rechtlich an die Beurteilung dieser Stellen gebunden sein

könnte, zumal hier noch nicht einmal Entscheidungen vorliegen. Vor allem geht

aus den Schreiben nicht hervor, ob überhaupt und mit welchen Ergebnissen diese

Stellen eine Recherche durchgeführt haben, die Hinweise darauf gibt, wie die

angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke verstehen können.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften