Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 09.05.2007 – 26 W (pat) 301/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 303 34 116
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere); Werbung; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
eingetragene Wortmarke 303 34 116
Carmen de Santiago
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 2 902 362
Carmen,
die für die Waren
Weine, Schaumweine; weinhaltige Getränke; Spirituosen und Liköre
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei teilweise
identischen Waren sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken in ihrer eingetragenen Form nicht zu befürchten. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorname „Carmen“ den Gesamteindruck der Marke präge und der Widerspruchsmarke isoliert gegenüber
gestellt werde. Zwar sei „Santiago“ weiten Teilen der inländischen Verbraucher als
Name der chilenischen Hauptstadt bekannt, dies bedinge jedoch nicht zwangsläufig die Annahme, dass der Kunde durch die Angabe „de Santiago“ Rückschlüsse
auf die Herkunft der Getränke aus der chilenischen Stadt ziehe. Da der Verkehr an
entsprechend gebildete Namen wie z. B. „Victor de Kowa“, „Giuseppe de Luca“,
„Robert de Niro“ gewöhnt sei, liege der Rückschluss nahe, es handele sich um
eine aus Vor- und Zunamen gebildete Marke, die als Einheit zu betrachten sei.
„Carmen“ sei außerdem ein gängiger und häufig auftretender spanischer Vorname, so dass erst der Zusatz „de Santiago“ eine Individualisierungsfunktion erfülle. Eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe nicht, da die angegriffene
Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sei, weshalb dahingestellt bleiben könne,
ob es sich bei dem Markenteil „de Santiago“ um einen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und
Nr. 4 MarkenG schutzunfähigen Bestandteil handele.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie vertritt die
Auffassung, bei bestehender teilweiser Warenidentität und ansonsten enger Warenähnlichkeit sei ein erheblicher Abstand zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu fordern. Die Widerspruchsmarke sei identisch in der jüngeren Marke enthalten und behalte dort eine selbständig kennzeichnende Stellung, so dass aufgrund der neuesten Rechtsprechung des EuGH
(GRUR 2005, 1042 ff. „THOMSON LIFE“) von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei. Der Zusatz „de Santiago“ sei innerhalb der Gesamtmarke von nachrangiger Bedeutung und werde als sperriger Begriff bei der Aussprache verschluckt oder verkürzt. In seiner Bedeutung „von/aus Santiago“ besitze der Bestandteil keine Kennzeichnungskraft und diene nur zur Beschreibung der geografischen Herkunft, da der Mittelpunkt eines großen chilenischen Weinanbaugebiets
bezeichnet werde, in dem viele chilenische Weinerzeuger - wie auch die Widersprechende - ihren Sitz hätten. Als schutzunfähige Angabe könne daher „de
Santiago“ den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht (mit-)prägen. Eine
Namensmarke sei in der angegriffenen Marke nicht zu sehen, da es sich bei
„de Santiago“ nicht um einen - wie in den von der Markenstelle angeführten
Beispielen - bloßen Nachnamen, sondern um einen Städtenamen und damit um
eine reine Ortsangabe handele.
Die Widersprechende beantragt daher sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, zwischen den Vergleichsmarken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der Bestandteil „Carmen“ sei in der angegriffenen Marke nicht
prägend. Der Verkehr werde in der Wortfolge „Carmen de Santiago“ eine zusammenhängende, in sich verständliche Gesamtaussage erkennen und daher keinen
Anlass zur Verkürzung auf den Zeichenteil „Carmen“ haben. „Carmen“ sei ein üblicher Vorname und weise daher in der angegriffenen Marke keine herausragend
kennzeichnende Stellung auf. Das weitere Zeichenelement „de Santiago“ verfüge
über eine normale Kennzeichnungskraft in Bezug auf die betreffenden Waren und
sei daher mit dem Bestandteil „Carmen“ annähernd gleichwertig. Eine Ortsangabe
werde der Verkehr in „de Santiago“ nicht erkennen, zumal viele Städtenamen mit
dem Bestandteil „Santiago“ existierten, die einen weiteren konkretisierenden Zusatz enthielten. So habe auch die Hauptstadt Chiles den Zusatz „Santiago de
Chile“.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet,
da zwischen den beiderseitigen Marken eine Gefahr von Verwechslungen i. S. d.
Nach diesen Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit
mit der angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der
Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung
gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in
Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in
der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd;
GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
Zwischen den Vergleichswaren besteht Teilidentität (hinsichtlich der „alkoholischen Getränke“ der angegriffenen Marke, die mit sämtlichen Waren der Widerspruchsmarke identisch sind); welche weiteren Waren oder Dienstleistungen der
angegriffenen Marke zu den Waren der Widerspruchsmarke ähnlich sind, kann im
Ergebnis dahingestellt bleiben, da die Vergleichsmarken auch im Warenidentitätsbereich keiner Verwechslungsgefahr unterliegen.
Ebenso dahinstehen kann die Frage, ob die aus dem weiblichen Vornamen
„Carmen“ bestehende Widerspruchsmarke mangels Individualisierungsfunktion
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 10) eine gewisse Kennzeichnungsschwäche aufweist - was zumindest für den Bekleidungssektor bejaht
worden ist (vgl. BGH GRUR 1988, 307 - GABY). Selbst bei Warenidentität sowie
unterstellter normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die eine Anlegung strenger Maßstäbe an den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr erfordern, ist der von den Vergleichszeichen eingehaltene Abstand als ausreichend zu
erachten.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit in Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungsgehalt-(Sinn-)gehalt ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden
Grundsatz auszugehen, dass auf die registrierte Form der einander gegenüberstehenden Zeichen abzustellen
ist (BGH GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud;
GRUR 2003, 712, 714 Goldbarren; BGH a. a. O. - Ferrari-Pferd). In ihrer Gesamtheit unterscheidet sich die angegriffene Marke durch die zusätzlichen Bestandteile
„de Santiago“ von der Widerspruchsmarke hinreichend deutlich.
Allerdings kann auch dann, wenn sich zwei Marken in ihrer Gesamtheit hinreichend unterscheiden, zwischen ihnen gleichwohl Ähnlichkeit i. S. d. § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG bestehen. Da dem Markenrecht ein allgemeiner Elementenschutz
fremd ist, ist es grundsätzlich unzulässig, aus den sich gegenüberstehenden Vergleichsmarken jeweils ein Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr
feststellen
(vgl. BGH GRUR 1996, 198,
199 - Springende Raubkatze; EuGH a. a. O. - THOMSON LIFE). Es bedarf für die
Annahme einer Verwechslungsgefahr in einem solchen Fall stets besonderer Umstände, die die Annahme rechtfertigen können, dass die übernommene Marke aus
der Sicht der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH a. a. O.
- THOMSON LIFE). Derartige Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden vorwiegend in der angegriffenen
Marke - vor allem aufgrund der zahlreichen, mit der Vorsilbe „de“ gebildeten
Nachnamen bekannter Persönlichkeiten, von denen die Markenstelle einige beispielhaft genannt hat - einen Personnamen sehen und diesen wegen des aufeinander bezogenen Bedeutungsgehalts der Einzelelemente als begriffliche Einheit
nur in seiner Gesamtheit wiedergeben.
Eine Herauslösung des Vornamens „Carmen“ aus der Widerspruchsmarke unter
dem Gesichtspunkt, dass „de Santiago“ möglicherweise als eine beschreibende
Herkunftsangabe aufgefasst werden könnte, die die Aufmerksamkeit des Verkehrs
ausschließlich auf den Vornamen lenken würde, kommt nicht in Betracht.
„Santiago“ bezeichnet - auch in Alleinstellung ohne den häufig gebrauchten Zusatz
„de Chile“ - zwar die Hauptstadt Chiles, so dass eine Bekanntheit der Ortsbezeichnung in weiten Teilen des Verkehrs wohl zu bejahen ist. Die Vorsilbe „de“
führt indes - obwohl sie die Bedeutung „aus“ hat - aufgrund zahlreicher mit „de“
gebildeter Nachnamen von der Annahme einer Ortsangabe weg. Dass die Bezeichnung einer Großstadt ein Weinanbaugebiet umschreibt, liegt ohnehin eher
fern. Deshalb werden die angesprochenen Verkehrskreise - bedingt durch den
geläufigen Vornamen „Carmen“ - mit der angegriffenen Marke überwiegend einen
aus Vor- und Zunamen gebildeten weiblichen Personennamen assoziieren, zumal
der Verkehr in der Regel eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm gegenübertritt ohne
sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(vgl. EuGH
GRUR 1998, 387,390 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 2004, 843, 845 - MATRATZEN;
BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 779, 782
- Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRA-
FLEX). Soweit ein - geringer - Teil der Verbraucher in der jüngeren Marke keinen
Vor- und Zunamen sehen sollte, besteht auch dann kein Anlass, den Bestandteil
„de Santiago“ zu vernachlässigen.
Wird die jünger Marke - überwiegend - als Personenname aufgefasst, vermag der
gemeinsame Vorname keine Verwechslungsgefahr zu begründen; allenfalls orientiert sich der Verkehr bei solchen Zeichen am Nachnamen (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 290 m. w. N.). Ausnahmsweise kann eine Verwechslungsgefahr nur dann vorliegen, wenn der betreffende Vorname in Alleinstellung zur Identifizierung einer bestimmten Person verwendet oder auch so verstanden wird (vgl. BPatG GRUR 1998, 1027 - Boris/BORIS BECKER). Dies ist
vorliegend indes nicht der Fall, da die Widerspruchsmarke „Carmen“ keine real
existierende Person der Zeitgeschichte bezeichnet, sondern eher Assoziationen
mit der Titelheldin der berühmten gleichnamigen Oper von Georges Bizet hervorruft. Eine häufige Verwendung des Vornamens in der Werbung für eine bestimmte
Person, wie sie in der Entscheidung „Boris/BORIS BECKER“ als Argument für
eine bestehende Verwechslungsgefahr angeführt wurde, ist im vorliegenden Fall
bei „Carmen“ jedenfalls nicht gegeben. Werden aber die Zeichenbestandteile „de
Santiago“ als Nachname erkannt, wird der Verkehr in der Verkürzung allenfalls
diesen, nicht aber den Vornamen „Carmen“ isoliert herausgreifen, da sich dieser
zur Individualisierung grundsätzlich nicht eignet (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 5
Rdnr. 10; § 13 Rdnr. 8-10; § 15 Rdnr. 37).
Weitere Formen der Verwechslungsgefahr sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Insbesondere scheitert eine mittelbare Verwechslungsgefahr am Vorliegen einer
Zeichenserie der Widersprechenden sowie aufgrund der Annahme eines Gesamtbegriffs in der jüngeren Marke.
Eine Kostenauferlegung aus Gründen der Billigkeit nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kommt nicht in Betracht.
gez.
Unterschriften