Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 14.05.2007 – 30 W (pat) 184/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 184/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die angegriffene Marke 300 33 807

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Mai 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Vogel von Falckenstein und der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die

Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 10. Dezember 2002 und vom 25. Juni 2004

aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Marke

398 49 644 hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

„Geräte

zur

Aufzeichnung, Übertragung

und

Wiedergabe von Ton, Sprache, Bild und/oder Daten;

Decoderboxen, insbesondere zum Zugriff auf digitale

Rundfunk-,

Tele-

und

Mediendienste;

Computersoftware und Computerhardware; Druckereierzeugnisse,

insbesondere Programmzeitschriften;

Verbreitung von Rundfunksendungen; Ermöglichen des

Einzelabrufs von Ton, Sprache, Bild und/oder Daten

aus Festnetzen und Funknetzen; Telekommunikation,

insbesondere Übertragungs-

und

Vermittlungsdienstleistungen für Ton, Sprache, Bild und/oder Daten;

Errichten, Unterhaltung, Vermieten und Betreiben von

Festnetzen und Funknetzen

für Kabelfernsehen,

Datenübertragung und

für Sprach-, Video- und

Multimedia-Dienste sowie Einspeisen, Weiterleiten und

Verteilen solcher Dienste in bzw. über Fest- und

Funknetze; elektronische

Informationsdienste und

interaktive Online-Dienste zu Rundfunkprogrammen

(elektronische Programmzeitschriften); Teledienste,

nämlich

elektronische

Informations-

und

Kommunikationsdienste, die

für eine

individuelle

Nutzung von kombinierbaren Daten (Zeichen, Bilder

oder Töne) bestimmt sind und denen eine Übermittlung

mittels

Telekommunikation

zugrunde

liegt;

Mediendienste, nämlich Angebote und Bereitstellung

von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und

Kommunikationsdiensten“

zurückgewiesen worden ist.

Wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke 398 49 644 LIFE ist

die Marke 300 33 807 für diese Waren und Dienstleistungen zu

löschen.

G r ü n d e

I.

Am 10. Januar 2001 unter der Nummer 300 33 807

in das Markenregister

eingetragen (farbig mit den Farben grün, blau, weiß) und am 8. Februar 2001

veröffentlicht worden ist folgende Darstellung:

Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis lautet:

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton,

Sprache, Bild und/oder Daten; Decoderboxen, insbesondere zum

Zugriff auf digitale Rundfunk-, Tele- und Mediendienste;

Computersoftware und Computerhardware; Druckereierzeugnisse,

insbesondere Programmzeitschriften; Werbung,

insbesondere

Rundfunkwerbung, Entwurf und Erstellung von Werbetexten und

Werbespots; Verbreitung von Rundfunksendungen; Ermöglichen

des Einzelabrufs von Ton, Sprache, Bild und/oder Daten aus

Festnetzen und Funknetzen; Telekommunikation, insbesondere

Übertragungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Ton, Sprache,

Bild und/oder Daten; Errichten, Unterhaltung, Vermieten und

Betreiben von Festnetzen und Funknetzen für Kabelfernsehen,

Datenübertragung und für Sprach-, Video- und Multimedia-Dienste

sowie Einspeisen, Weiterleiten und Verteilen solcher Dienste in

bzw. über Fest- und Funknetze; Produktion und Veranstaltung von

Rundfunksendungen; Erziehung, Ausbildung,

Information und

Unterhaltung; elektronische Informationsdienste und interaktive

Online-Dienste

zu

Rundfunkprogrammen

(elektronische

Programmzeitschriften); Vergabe von Sende-, Weitersende- und

anderen Nutzungsrechten und Rundfunksendungen; Teledienste,

nämlich elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,

die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten

(Zeichen, Bilder oder Töne) bestimmt sind und denen eine

Übermittlung mittels

Telekommunikation

zugrunde

liegt;

Mediendienste, nämlich Angebote und Bereitstellung von an die

Allgemeinheit

gerichteten

Informations-

und

Kommunikationsdiensten“.

Zunächst unbeschränkt Widerspruch erhoben hat am 30. April 2001 die Inhaberin

der am 22. Februar 1999

für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der

Klassen 1, 7, 8, 9, 10, 11, 16, 21, 28, 37, 38, 41 und 42 eingetragenen Marke

398 49 644 LIFE.

Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis lautet unter anderem:

„ ... Geräte der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik

sowie deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere

Radios, Autoradios, Schallplattenspieler, Kassettenrekorder,

Kopfhörer,

Videokameras

und

-rekorder,

CD-Player,

Tonbandgeräte, Ton- und Bildaufzeichnungs-, Übertragungs-,

Verstärkungs-

und

Wiedergabegeräte,

Lautsprecher,

Fernsehgeräte, Videospiele (zum Anschluss an ein Fernsehgerät),

Videokassetten

(bespielte und unbespielte), Schallplatten,

Audiokassetten

(bespielte

und

unbespielte), Antennen,

Radiorekorder,

Projektoren,

Equalizer,

Mikrofone,

Bildschnittgeräte,

Diktiergeräte,

Funksprechgeräte,

Überwachungsapparate

und

-geräte

und

daraus

zusammengestellte Anlagen; elektrische und elektronische

Rechenmaschinen, einschließlich Taschenrechner; elektronische

Datenverarbeitungsgeräte,

Computer

und

Computer-

Peripheriegeräte sowie deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten,

einschließlich

Spielcomputer, Heimcomputer, Notebooks,

Monitore, Aktivboxen, Dateneingabe- und ausgabegeräte

(einschließlich Tastatur, Joysticks, Gamepad und Maus), Scanner,

Drucker,

Druckerschnittstellenumwandler,

Terminals,

Schnittstellenkarten, Disketten, CD-Roms, Festplatten, Laufwerke

aller Art (extern und intern), Speichermodule, Speichersysteme

(extern

und

intern),

im wesentlichen

bestehend

aus

Speichermedien,

einschließlich

optischen,

digitalen

oder

magnetischen Speichermedien und PC-Einsteckkarten sowie

dazugehörige Schreib-

und

Leseeinheiten, CD-Brenner,

Hauptplatinen, Computereinsteckteile, Modems,

ISDN-Karten,

Soundkarten, Grafikkarten, digitale Kameras, auf Datenträgern

gespeicherte

Programme;

Computerspiele;

...Druckereierzeugnisse,

insbesondere

Bücher, Manuals,

Zeitschriften, Lehr- und Unterrichtsmaterial betreffend die in

Klasse 9 genannten Waren, nicht jedoch Bücher, Zeitschriften und

Magazine für den allgemeinen Vertrieb;... Installation, Wartung

und Reparatur von Netzwerken; Verarbeitung und Weiterleitung

von elektronisch übermittelten Daten, Betrieb von Netzwerken zur

Übertragung von Daten, Bildern und Sprache, Offline- sowie

Online-Multimediadienste,

transportspezifische

Fest-

und

Mobilfunkdienste sowie Telematikdienste; Mehrwertdienste bei der

Benutzung der Netzwerke, im wesentlichen Datenbankdienste,

nämlich Sammeln, Aufbereiten, Aktivieren, Speichern und Abrufen

von Datennachrichten sowie entgeltliche

Informationsdienste,

Bestelldienste

und Sprachdienste,

nämlich Telefonieren,

Sprachspeicherdienste, Anrufweiterleitung von Kurzmitteilungen,

Auskunftsdienste,

Konferenzschaltungen;

Betrieb

eines

Callcenters, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen, soweit in

Klasse 38 enthalten; Vermietung der in Klasse 9 genannten

Waren und deren Zubehör, zuzüglich belichtete Filme und

Spielfilme, Audio-Video, bespielte und unbespielte Magnetbänder,

-folien und -platten für die Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild

und/oder Ton, bespielte und unbespielte Bänder und Filme für

Ton- und/oder Bildaufzeichnungen; Entwicklung, Erstellung und

Wartung von Programmen für den Betrieb von Netzwerken sowie

der in Klasse 9 genannten Waren, technische Beratung bei der

Projektierung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen

für

Netzwerkdienste;

technische Beratung bei der Projektierung

einschließlich Planung und Entwicklung von Netzwerken;

elektrische und elektronische Apparate und Instrumente sowie

deren Teile für den Gebrauch in der Telekommunikation und

Nachrichtentechnik, soweit in Klasse 9 enthalten, einschließlich

ISDN-Anlagen,

Telefonapparate,

digitale

Telefonapparate,

schnurlose Telefonapparate, Mobiltelefone, Display-Funkruf-

Empfänger,

Telefonhörer, Anrufbeantworter,

Fernkopierer

(Telefax),

Wechselsprechapparate,

Freisprechanlagen,

vorstehende Waren einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte,

soweit in Klasse 9 enthalten; Sende- und Empfangsgeräte für die

Nachrichtentechnik

und Datenübermittlung,

einschließlich

Antennen, Parabolantennen, Receiver, Dekoder, Modems,

Konverter, Mikrowellenkonverter,

Verstärker,

Hohlleiter,

Antennenanschlußbuchsen, Breitband-Kommunikationsanlagen;

Alarmgeräte und -anlagen, soweit in Klasse 9 enthalten ...“.

Im Beschwerdeverfahren ist der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistungen der

Klasse 35 (Werbung, insbesondere Rundfunkwerbung, Entwurf und Erstellung von

Werbetexten und Werbespots) sowie im Bereich der Klassen 41 und 42

hinsichtlich der Dienstleistungen

„Produktion und Veranstaltung

von

Rundfunksendungen; Erziehung, Ausbildung, Information und Unterhaltung“ und

„Vergabe von Sende-, Weitersende- und anderen Nutzungsrechten und

Rundfunksendungen“ zurückgenommen worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch durch Erstbeschluss zurückgewiesen; zur Begründung

ist

im

Wesentlichen ausgeführt, dass bei Vergleich der Marken insgesamt wegen der

grafischen Gestaltung und durch das in der angegriffenen Marke enthaltene

zusätzliche Wort „prima“ keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die angegriffene

Marke werde nicht durch das Wort „LIFE“ geprägt, weil sie einen geschlossenen

Gesamtbegriff darstelle und „LIFE“ als Hinweis auf die Bestimmung für „live-

Sendungen“ kennzeichnungsschwach sei. Die gegen diesen Beschluss eingelegte

Erinnerung ist erfolglos geblieben.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie ist mit umfangreichen

Ausführungen insbesondere der Meinung, dass beim Zusammentreffen von Wort-

und Bildbestandteilen in einer Marke der Verkehr dem Wort eine prägende

Bedeutung

zumesse; hier werde die angegriffene Marke mit den

Wortbestandteilen „prima“ und „LIFE“ durch das Wort „LIFE“ selbständig

kollisionsbegründend geprägt, da „prima“ als rein anpreisendes Werbewort eine

beschreibende Angabe sei.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2002

und vom 25. Juni 2004 aufzuheben und die Löschung der Marke

300 33 807 anzuordnen, soweit der Widerspruch gegen die

Eintragung der Marke gerichtet ist.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält Verwechslungsgefahr wegen des in ihrer Wortbildmarke zusätzlich

enthaltenen, ihrer Meinung nach durchschittlich kennzeichnungskräftigen Wortes

„prima“, das gegenüber dem kennzeichnungsschwachen und grafisch abgesetzten

Wort „LIFE“ auch prägend sei, nicht für gegeben; zudem bilde die angegriffene

Marke einen Gesamtbegriff.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug

genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in der Sache begründet. Es

besteht nach Auffassung des Senats hinsichtlich der für das Beschwerdeverfahren

noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr im Sinn

von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Eintragung der angegriffenen Marke ist

deshalb in dem im Tenor des Beschlusses genannten Umfang teilweise zu

löschen.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller

Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit

die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von

den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die

Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im

Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen.

Dabei

impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse

Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren, so dass ein geringer Grad

der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken

ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung z. B. EuGH

GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH WRP 2006, 92, 93 (Nr. 12)

- coccodrillo).

Der Senat geht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von

einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke LIFE aus. „Life“, ein Wort

der englischen Sprache, bedeutet im Deutschen „das Leben“ (vgl. Duden Oxford,

Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. S. 1290). Dass das Wort in Alleinstellung in

diesem Sinn

im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren und

Dienstleistungen, anders als etwa im Bereich von eine gesunde Lebensweise

unterstützenden Produkten der Klassen 3 und 5, eine beschreibende und damit

nicht unterscheidungskräftige Angabe darstellt,

ist nicht erkennbar. Als

eigenständiges Wort der englischen Sprache kann es auch nicht als

- kennzeichnungsschwache - Abwandlung des englischen Wortes „live“ (eigentlich

„leben, lebend, lebendig“, vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch a. a. O.

S. 1295) angesehen werden, das mit der Sonderbedeutung einer von Rundfunk

oder Fernsehen direkt übertragenen Veranstaltung in dieser Schreibweise in die

deutsche Sprache Eingang gefunden hat

(vgl. Duden, Das große

Fremdwörterbuch,

3. Aufl.

S. 814;

BPatG

26 W (pat) 143/96

- LIVE,

Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Zudem läßt sich

aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Wort „live“ hier

eine unmittelbar beschreibende Angabe ist, die Produkteigenschaften oder

Dienstleistungsgegenstände hinreichend konkret erkennen läßt.

Im Bereich der für das Beschwerdeverfahren noch maßgeblichen Waren und

Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42 der angegriffenen Marke ist

gegenüber den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke schon nach

der Fassung der Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse zum Teil von Identität

auszugehen. Zum weiteren Teil besteht jedenfalls Ähnlichkeit. Bezüglich der im

Verzeichnis der Widerspruchsmarke nicht ausdrücklich enthaltenen „Verbreitung

von Rundfunksendungen” ergibt sich die Ähnlichkeit nach Art und Zweck aus den

Dienstleistungen „Betrieb von Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern und

Sprache, Offline-

sowie Online-Multimediadienste”

als Übertragungsdienstleistungen. Die weiteren Dienstleistungen der Klasse 38 der angegriffenen

Marke, nämlich „Ermöglichen des Einzelabrufs von Ton, Sprache, Bild und/oder

Daten aus Festnetzen und Funknetzen; Telekommunikation, insbesondere ...;

Errichten, Unterhaltung, Vermieten und Betreiben von Festnetzen und Funknetzen

für Kabelfernsehen, Datenübertragung und für Sprach-, Video- und Multimedia-

Dienste sowie Einspeisen, Weiterleiten und Verteilen solcher Dienste in bzw. über

Fest- und Funknetze” können sich nach Art und Zweck wie auch Nutzen für den

Verbraucher mit den

folgenden Dienstleistungen der Widerspruchsmarke

überschneiden:

„Installation, Wartung und Reparatur von Netzwerken;

Verarbeitung und Weiterleitung von elektronisch übermittelten Daten, Betrieb von

Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache, Offline- sowie

Online-Multimediadienste, transportspezifische Fest- und Mobilfunkdienste sowie

Telematikdienste; Mehrwertdienste bei der Benutzung der Netzwerke,

im

Wesentlichen Datenbankdienste, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Aktivieren,

Speichern

und

Abrufen

von Datennachrichten

sowie

entgeltliche

Informationsdienste, Bestelldienste und Sprachdienste, nämlich Telefonieren,

Sprachspeicherdienste,

Anrufweiterleitung

von

Kurzmitteilungen,

Auskunftsdienste, Konferenzschaltungen”. Auch die Dienstleistungen der

Klassen 41 und 42 können von den genannten Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke umfasst sein.

Auch wenn der Abstand zum Teil etwas größer ausfällt, bedarf es letztlich keiner

abschließenden Entscheidung über den Grad der Ähnlichkeit im Einzelnen. Selbst

wenn zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke davon ausgegangen

wird, dass teilweise nur geringere Ähnlichkeit vorliegt und insoweit an den

erforderlichen Abstand der Marken zueinander geringere Anforderungen zu stellen

sind, besteht Verwechslungsgefahr.

Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken kommt es entscheidend darauf an,

wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von

Waren und Dienstleistungen wirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass die

Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden

Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH a. a. O. - PICASSO).

Anzuknüpfen ist dabei an das Verbraucherleitbild des EuGH, der auf den normal

informierten

und

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbraucher der entsprechenden Waren/Dienstleistungen abstellt

(EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2).

Bei den vorliegenden Waren und Dienstleistungen handelt es sich nicht um

niedrigpreisige Produkte bzw. Geschäfte des täglichen Bedarfs; vielmehr geht in

der Regel eine an den individuellen Bedürfnissen der Kunden ausgerichtete

Beratung voraus oder der Kunde fordert sie nach sorgfältiger Überprüfung und

Auswahl an, zumal

jedenfalls

in Teilbereichen auch

länger andauernde

Verpflichtungen eingegangen zu werden pflegen. Von daher ist mit einer größeren

Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise selbst bei Laien

auszugehen.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist maßgeblich auf den von den

Marken

hervorgerufenen Gesamteindruck

unter Berücksichtigung

der

unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente abzustellen. Der

Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen nimmt eine

Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen

Einzelheiten (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) - MATRATZEN;

GRUR 2006, 413, 414 (Nr. 19) - ZIRH/SIR; BGH a. a. O. (Nr. 17) - coccodrillo).

Zwar hebt sich die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet durch die

grafische und farbliche Ausgestaltung sowie das zusätzliche Wort prima in nicht

verwechselbarer Weise von der älteren Einwortmarke LIFE ab.

Jedoch schließt der Grundsatz, dass die Marken jeweils als Ganzes miteinander

zu vergleichen sind, nicht aus, dass unter Umständen einem Bestandteil einer

komplexen Marke

eine

selbständig

kollisionsbegründende Bedeutung

beigemessen werden kann und die weiteren Markenteile für die angesprochenen

Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck

vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 29)

- THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 18) - Malteserkreuz). Für die

Frage, welcher Markenteil innerhalb einer mehrgliedrigen Marke eine solche

selbständig kennzeichnende Stellung aufweist, kommt es vor allem auf die

Kennzeichnungskraft

der

einzelnen

Markenbestandteile

an;

rein

warenbeschreibenden oder aus anderen Gründen kennzeichnungsschwachen

Elementen fehlt grundsätzlich die Eignung, den Gesamteindruck einer Marke zu

prägen (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).

Eine

solche

selbständig

kennzeichnende

Stellung

kommt

dem

kennzeichnungskräftigen Wort „LIFE“ der angegriffenen Marke zu, gegenüber dem

das Wort „prima“ sowie die grafische Ausgestaltung

im Gesamteindruck

zurücktreten.

Hierbei kommt zunächst der in der Rechtsprechung anerkannte Erfahrungssatz

zur Anwendung, dass beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen

jedenfalls bei der phonetischen Wahrnehmung der Verkehr in der Regel dem Wort

als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die größere Bedeutung beimisst

(vgl. u. a. BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; BGH a. a. O.

(Nr. 20) - coccodrillo; BGH GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; BGH GRUR 2002,

1067, 1069 - DKV/OKV; BGH a. a. O. (Nr. 30) - Malteserkreuz).

Bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr steht damit den

Wortbestandteilen „prima“ und „LIFE“ der angegriffenen Marke das Wort „LIFE“

der aus einem Wort bestehenden Widerspruchsmarke gegenüber.

In „prima“ sieht das angesprochene Publikum nur eine Sachangabe, die die so

bezeichneten Waren und Dienstleistungen anpreisend beschreibt. „Prima“

bedeutet im Lateinischen „die Erste“ (vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch,

3. Aufl. S. 1091); hieraus hergeleitet wird das Wort in der Kaufmannssprache zum

Hinweis auf erstklassige Qualität einer Ware benutzt und in der deutschen

Umgangssprache

im Sinn von

„hervorragend, ausgezeichnet, großartig“

verwendet (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 7,

3. Aufl. S. 3005; auch Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. 2003,

S. 1239). In dieser Bedeutung ist „prima“ für alle für das Beschwerdeverfahren

maßgeblichen Waren und Dienstleistungen eine anpreisende Angabe in dem

Sinn, dass diese hervorragend sind; dieses Wort ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

und Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig. Als anpreisende, beschreibende Angabe ist

das Wort „PRIMA“ vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt von der

Eintragung

ausgeschlossen worden

(vgl. HABM R0083/99-2

- PRIMA,

veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Kennzeichnungsschwachen bzw.

schutzunfähigen Elementen - hier „prima“ - fehlt die Eignung, den Gesamteindruck

einer Marke zu dominieren (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG 8. Aufl. § 9 Rdn. 276).

Demgegenüber ist das Wort „LIFE“ für den Gesamteindruck der angegriffenen

Marke nicht zu vernachlässigen. „LIFE“ ist auch in der angegriffenen Marke

schutzfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich ein beschreibender

Bezug zu den Waren und Dienstleistungen herstellen läßt; auf die obigen

Ausführungen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wird Bezug

genommen. Ein rechtserheblicher Teil der inländischen Verbraucher wird den

kennzeichnenden Schwerpunkt der angegriffenen Marke bei der mündlichen

Benennung deshalb in dem Wort „LIFE“ sehen.

Aber auch beim bildlichen Vergleich der Marken wird das angesprochene

Publikum unter Vernachlässigung der grafischen Gestaltung und der erkennbar

beschreibenden Angabe „prima“ das kennzeichnungskräftige Markenwort „LIFE“

herausgreifen. Denn auch bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/

Bildmarke fallen geläufige grafische Gestaltungen nicht ins Gewicht (vgl. BGH

a. a. O. - URLAUB DIREKT; BGH GRUR 2005, 419, 423 - Räucherkate; BGH

a. a. O. (Nr. 30) - Malteserkreuz). Die grafische Ausgestaltung der angegriffenen

Marke geht nach Auffassung des Senats über eine bloße, nicht ins Gewicht

fallende Verzierung der Wortbestandteile im Sinn der genannten Rechtsprechung

nicht hinaus und ist daher nicht als für den bildhaften Gesamteindruck zumindest

mitbestimmend anzusehen. Farbige Gestaltungen sowie die Verwendung

unterschiedlicher Schriften ebenso wie Umrahmungen sind in der Werbung

übliche Gestaltungsmittel, die sich auch hier

in

ihrer Bildwirkung darauf

beschränken, lediglich als schmückendes Hervorhebungsmittel zu dienen; sie

werden nicht als eigenständiger Herkunftshinweis aufgefasst werden, so dass

auch im bildlichen Vergleich wegen der oben dargelegten beschreibenden

Bedeutung des Bestandteils „prima“ dem Wort „LIFE“ selbständig kennzeichnende

Stellung zukommt, zumal dieses durch die Schrägstellung, die Großbuchstaben

und die Umrahmung besonders herausgestellt ist.

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass das Wort „Prima“ Teil des

Firmennamens der Inhaberin der angegriffenen Marke ist, dem als solchem bei

einer aus Firmenzeichen und einer Produktmarke gebildeten Zeichenkombination

auf bestimmten Waren-/Dienstleistungsgebieten der Verkehr besonderes Gewicht

beimisst (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 287 f. m. w. N.). Das bedeutet

jedoch nicht, dass den anderen Markenteilen in jedem Fall eine selbständig

kollisionsbegründende Bedeutung abzusprechen

ist. Vielmehr sind die

Besonderheiten des Einzelfalls maßgeblich. Ob hier die anpreisende Angabe

„prima“ auch eine als solche erkennbare Firmenkennzeichnung ist, bedarf keiner

abschließenden Feststellung; selbst wenn dies zu Gunsten der Inhaberin der

angegriffenen Marke unterstellt wird, kommt

„LIFE“ eine selbständig

kennzeichnende Stellung zu; denn das Wort „LIFE“ weist, wie ausgeführt, normale

Kennzeichnungskraft auf; auch in der konkreten Markengestaltung tritt „LIFE“

gegenüber „prima“ nicht in zu vernachlässigender Weise zurück, sondern wird -

- wie bereits ausgeführt - durch Großbuchstaben sowie die Schrägstellung und

Umrahmung gegenüber dem

in Kleinbuchstaben gestalteten Wort „prima“

hervorgehoben.

Allerdings hat - worauf die Inhaberin der angegriffenen Marke zutreffend hinweist -

der Verkehr keinen Anlass, sich an einem einzelnen Wortbestandteil einer Marke

zu orientieren, wenn sich die Marke als ein einheitlicher und schutzfähiger

Gesamtbegriff darstellt (vgl. dazu Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdnr. 270 m. w. N.).

Indessen kann schon nicht festgestellt werden, dass in der angegriffenen Wort-/

Bildmarke „prima LIFE“ als eine Einheit angesehen wird; die Anordnung in zwei

Zeilen sowie die unterschiedliche Schreibweise und die Umrahmung des Wortes

„LIFE“ bewirken eine Absetzung, die von Vornherein gegen die Annahme einer

Einheit sprechen. Abgesehen davon kann aber auch nicht festgestellt werden,

dass diese Markenbestandteile im Sinngehalt aufeinander bezogen sind (vgl.

Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 271 m. w. N.). Ausgangspunkt der

Überlegungen ist, dass „prima“ als Wort der deutschen Umgangssprache im Sinn

von „hervorragend“ ersichtlich nicht mit Wörtern der englischen Sprache, wie hier

„LIFE“, verbunden wird. In die englische Sprache ist das Wort nur in den

Wortverbindungen „prima ballerina“ (die erste Vortänzerin einer Balettgruppe),

„prima donna“ (erste Dame, weibliche Hauptrolle in der Oper) und „prima facie“

(erster Blick, Anschein) eingegangen (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch

Englisch 2005, S. 1433), was auf die oben genannte Bedeutung im Lateinischen

zurückgeht. Weiter kommt hinzu, dass entsprechende Gesamtbegriffe auch im

Deutschen nicht nachweisbar sind. Mit dem Wort „life“ im Deutschen verwendete

Gesamtbegriffe lauten zum Beispiel „life style“, „high life“ oder „American way of

life“ (Duden, Das große Fremdwörterbuch a. a. O. S. 87; 558; 805), weisen also

keine Verbindung eines deutschen mit einem englischen Wort auf. Gleiches gilt für

das Wort „prima“; neben den bereits genannten Gesamtbegriffen „Primaballerina“,

„Primadonna“ und „prima facie“ wird „prima“ im Deutschen allgemein mit

deutschen Wörtern verbunden (prima Essen, prima Kerl, vgl. Duden, Das große

Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Bd. 7, S. 3005 f.). Unter diesen

Umständen ist nicht nahe gelegt, dass sich die angegriffene Marke zu einem

untrennbarem Gesamtbegriff verbindet und der Verkehr sie damit nur in ihrer

Gesamtheit wahrnimmt.

Zudem könnte aber auch aus Rechtsgründen nicht auf den von der Inhaberin der

angegriffenen

Marke

angeführten

Gesamtbegriff

„hervorragendes

Leben/Lebensdauer“ entscheidend abgestellt werden, denn in diesem Sinn

handelt es sich um eine im Vordergrund stehende bloße werbliche Anpreisung,

der als solcher keine Unterscheidungskraft

innewohnt. Der Schutz der

angegriffenen Marke leitet sich deshalb allein aus dem Wort „LIFE“ her.

Stehen sich sonach selbständig kollisionsbegründend allein die Wörter „LIFE“

bzw. „LIFE“ gegenüber, besteht die Gefahr von Verwechslungen; die angegriffene

Marke stimmt klanglich, begrifflich und bildlich vollständig mit der

Widerspruchsmarke überein.

Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke meinen sollte, das Wort „life“ sei

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, könnte dies

von Vornherein zu keiner für sie günstigen Entscheidung führen; denn nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich auf ein Freihaltebedürfnis

nicht berufen, wer seinerseits den freizuhaltenden Begriff zeichenmäßig gebraucht

- wie hier die Inhaberin der angegriffenen Marke - oder ihn innerhalb einer

Kombinationsmarke für sich zu monopolisieren sucht (vgl. BGH GRUR 1988,

542 f. - ROYALE; BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen

Dr. Vogel von Falckenstein

Winter

Hartlieb

WA