Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 14.05.2007 – 30 W (pat) 184/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 184/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die angegriffene Marke 300 33 807
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Mai 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Vogel von Falckenstein und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die
Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 10. Dezember 2002 und vom 25. Juni 2004
aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Marke
398 49 644 hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
„Geräte
zur
Aufzeichnung, Übertragung
und
Wiedergabe von Ton, Sprache, Bild und/oder Daten;
Decoderboxen, insbesondere zum Zugriff auf digitale
Rundfunk-,
Tele-
und
Mediendienste;
Computersoftware und Computerhardware; Druckereierzeugnisse,
insbesondere Programmzeitschriften;
Verbreitung von Rundfunksendungen; Ermöglichen des
Einzelabrufs von Ton, Sprache, Bild und/oder Daten
aus Festnetzen und Funknetzen; Telekommunikation,
insbesondere Übertragungs-
und
Vermittlungsdienstleistungen für Ton, Sprache, Bild und/oder Daten;
Errichten, Unterhaltung, Vermieten und Betreiben von
Festnetzen und Funknetzen
für Kabelfernsehen,
Datenübertragung und
für Sprach-, Video- und
Multimedia-Dienste sowie Einspeisen, Weiterleiten und
Verteilen solcher Dienste in bzw. über Fest- und
Funknetze; elektronische
Informationsdienste und
interaktive Online-Dienste zu Rundfunkprogrammen
(elektronische Programmzeitschriften); Teledienste,
nämlich
elektronische
Informations-
und
Kommunikationsdienste, die
für eine
individuelle
Nutzung von kombinierbaren Daten (Zeichen, Bilder
oder Töne) bestimmt sind und denen eine Übermittlung
mittels
Telekommunikation
zugrunde
liegt;
Mediendienste, nämlich Angebote und Bereitstellung
von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und
Kommunikationsdiensten“
zurückgewiesen worden ist.
Wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke 398 49 644 LIFE ist
die Marke 300 33 807 für diese Waren und Dienstleistungen zu
löschen.
G r ü n d e
I.
Am 10. Januar 2001 unter der Nummer 300 33 807
in das Markenregister
eingetragen (farbig mit den Farben grün, blau, weiß) und am 8. Februar 2001
veröffentlicht worden ist folgende Darstellung:
Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis lautet:
„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton,
Sprache, Bild und/oder Daten; Decoderboxen, insbesondere zum
Zugriff auf digitale Rundfunk-, Tele- und Mediendienste;
Computersoftware und Computerhardware; Druckereierzeugnisse,
insbesondere Programmzeitschriften; Werbung,
insbesondere
Rundfunkwerbung, Entwurf und Erstellung von Werbetexten und
Werbespots; Verbreitung von Rundfunksendungen; Ermöglichen
des Einzelabrufs von Ton, Sprache, Bild und/oder Daten aus
Festnetzen und Funknetzen; Telekommunikation, insbesondere
Übertragungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Ton, Sprache,
Bild und/oder Daten; Errichten, Unterhaltung, Vermieten und
Betreiben von Festnetzen und Funknetzen für Kabelfernsehen,
Datenübertragung und für Sprach-, Video- und Multimedia-Dienste
sowie Einspeisen, Weiterleiten und Verteilen solcher Dienste in
bzw. über Fest- und Funknetze; Produktion und Veranstaltung von
Rundfunksendungen; Erziehung, Ausbildung,
Information und
Unterhaltung; elektronische Informationsdienste und interaktive
Online-Dienste
zu
Rundfunkprogrammen
(elektronische
Programmzeitschriften); Vergabe von Sende-, Weitersende- und
anderen Nutzungsrechten und Rundfunksendungen; Teledienste,
nämlich elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,
die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten
(Zeichen, Bilder oder Töne) bestimmt sind und denen eine
Übermittlung mittels
Telekommunikation
zugrunde
liegt;
Mediendienste, nämlich Angebote und Bereitstellung von an die
Allgemeinheit
gerichteten
Informations-
und
Kommunikationsdiensten“.
Zunächst unbeschränkt Widerspruch erhoben hat am 30. April 2001 die Inhaberin
der am 22. Februar 1999
für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der
Klassen 1, 7, 8, 9, 10, 11, 16, 21, 28, 37, 38, 41 und 42 eingetragenen Marke
398 49 644 LIFE.
Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis lautet unter anderem:
„ ... Geräte der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik
sowie deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere
Radios, Autoradios, Schallplattenspieler, Kassettenrekorder,
Kopfhörer,
Videokameras
und
-rekorder,
CD-Player,
Tonbandgeräte, Ton- und Bildaufzeichnungs-, Übertragungs-,
Verstärkungs-
und
Wiedergabegeräte,
Lautsprecher,
Fernsehgeräte, Videospiele (zum Anschluss an ein Fernsehgerät),
Videokassetten
(bespielte und unbespielte), Schallplatten,
Audiokassetten
(bespielte
und
unbespielte), Antennen,
Radiorekorder,
Projektoren,
Equalizer,
Mikrofone,
Bildschnittgeräte,
Diktiergeräte,
Funksprechgeräte,
Überwachungsapparate
und
-geräte
und
daraus
zusammengestellte Anlagen; elektrische und elektronische
Rechenmaschinen, einschließlich Taschenrechner; elektronische
Datenverarbeitungsgeräte,
Computer
und
Computer-
Peripheriegeräte sowie deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten,
einschließlich
Spielcomputer, Heimcomputer, Notebooks,
Monitore, Aktivboxen, Dateneingabe- und ausgabegeräte
(einschließlich Tastatur, Joysticks, Gamepad und Maus), Scanner,
Drucker,
Druckerschnittstellenumwandler,
Terminals,
Schnittstellenkarten, Disketten, CD-Roms, Festplatten, Laufwerke
aller Art (extern und intern), Speichermodule, Speichersysteme
(extern
und
intern),
im wesentlichen
bestehend
aus
Speichermedien,
einschließlich
optischen,
digitalen
oder
magnetischen Speichermedien und PC-Einsteckkarten sowie
dazugehörige Schreib-
und
Leseeinheiten, CD-Brenner,
Hauptplatinen, Computereinsteckteile, Modems,
ISDN-Karten,
Soundkarten, Grafikkarten, digitale Kameras, auf Datenträgern
gespeicherte
Programme;
Computerspiele;
...Druckereierzeugnisse,
insbesondere
Bücher, Manuals,
Zeitschriften, Lehr- und Unterrichtsmaterial betreffend die in
Klasse 9 genannten Waren, nicht jedoch Bücher, Zeitschriften und
Magazine für den allgemeinen Vertrieb;... Installation, Wartung
und Reparatur von Netzwerken; Verarbeitung und Weiterleitung
von elektronisch übermittelten Daten, Betrieb von Netzwerken zur
Übertragung von Daten, Bildern und Sprache, Offline- sowie
Online-Multimediadienste,
transportspezifische
Fest-
und
Mobilfunkdienste sowie Telematikdienste; Mehrwertdienste bei der
Benutzung der Netzwerke, im wesentlichen Datenbankdienste,
nämlich Sammeln, Aufbereiten, Aktivieren, Speichern und Abrufen
von Datennachrichten sowie entgeltliche
Informationsdienste,
Bestelldienste
und Sprachdienste,
nämlich Telefonieren,
Sprachspeicherdienste, Anrufweiterleitung von Kurzmitteilungen,
Auskunftsdienste,
Konferenzschaltungen;
Betrieb
eines
Callcenters, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen, soweit in
Klasse 38 enthalten; Vermietung der in Klasse 9 genannten
Waren und deren Zubehör, zuzüglich belichtete Filme und
Spielfilme, Audio-Video, bespielte und unbespielte Magnetbänder,
-folien und -platten für die Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild
und/oder Ton, bespielte und unbespielte Bänder und Filme für
Ton- und/oder Bildaufzeichnungen; Entwicklung, Erstellung und
Wartung von Programmen für den Betrieb von Netzwerken sowie
der in Klasse 9 genannten Waren, technische Beratung bei der
Projektierung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen
für
Netzwerkdienste;
technische Beratung bei der Projektierung
einschließlich Planung und Entwicklung von Netzwerken;
elektrische und elektronische Apparate und Instrumente sowie
deren Teile für den Gebrauch in der Telekommunikation und
Nachrichtentechnik, soweit in Klasse 9 enthalten, einschließlich
ISDN-Anlagen,
Telefonapparate,
digitale
Telefonapparate,
schnurlose Telefonapparate, Mobiltelefone, Display-Funkruf-
Empfänger,
Telefonhörer, Anrufbeantworter,
Fernkopierer
(Telefax),
Wechselsprechapparate,
Freisprechanlagen,
vorstehende Waren einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte,
soweit in Klasse 9 enthalten; Sende- und Empfangsgeräte für die
Nachrichtentechnik
und Datenübermittlung,
einschließlich
Antennen, Parabolantennen, Receiver, Dekoder, Modems,
Konverter, Mikrowellenkonverter,
Verstärker,
Hohlleiter,
Antennenanschlußbuchsen, Breitband-Kommunikationsanlagen;
Alarmgeräte und -anlagen, soweit in Klasse 9 enthalten ...“.
Im Beschwerdeverfahren ist der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistungen der
Klasse 35 (Werbung, insbesondere Rundfunkwerbung, Entwurf und Erstellung von
Werbetexten und Werbespots) sowie im Bereich der Klassen 41 und 42
hinsichtlich der Dienstleistungen
„Produktion und Veranstaltung
von
Rundfunksendungen; Erziehung, Ausbildung, Information und Unterhaltung“ und
„Vergabe von Sende-, Weitersende- und anderen Nutzungsrechten und
Rundfunksendungen“ zurückgenommen worden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch durch Erstbeschluss zurückgewiesen; zur Begründung
ist
im
Wesentlichen ausgeführt, dass bei Vergleich der Marken insgesamt wegen der
grafischen Gestaltung und durch das in der angegriffenen Marke enthaltene
zusätzliche Wort „prima“ keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die angegriffene
Marke werde nicht durch das Wort „LIFE“ geprägt, weil sie einen geschlossenen
Gesamtbegriff darstelle und „LIFE“ als Hinweis auf die Bestimmung für „live-
Sendungen“ kennzeichnungsschwach sei. Die gegen diesen Beschluss eingelegte
Erinnerung ist erfolglos geblieben.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie ist mit umfangreichen
Ausführungen insbesondere der Meinung, dass beim Zusammentreffen von Wort-
und Bildbestandteilen in einer Marke der Verkehr dem Wort eine prägende
Bedeutung
zumesse; hier werde die angegriffene Marke mit den
Wortbestandteilen „prima“ und „LIFE“ durch das Wort „LIFE“ selbständig
kollisionsbegründend geprägt, da „prima“ als rein anpreisendes Werbewort eine
beschreibende Angabe sei.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2002
und vom 25. Juni 2004 aufzuheben und die Löschung der Marke
300 33 807 anzuordnen, soweit der Widerspruch gegen die
Eintragung der Marke gerichtet ist.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält Verwechslungsgefahr wegen des in ihrer Wortbildmarke zusätzlich
enthaltenen, ihrer Meinung nach durchschittlich kennzeichnungskräftigen Wortes
„prima“, das gegenüber dem kennzeichnungsschwachen und grafisch abgesetzten
Wort „LIFE“ auch prägend sei, nicht für gegeben; zudem bilde die angegriffene
Marke einen Gesamtbegriff.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in der Sache begründet. Es
besteht nach Auffassung des Senats hinsichtlich der für das Beschwerdeverfahren
noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr im Sinn
von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Eintragung der angegriffenen Marke ist
deshalb in dem im Tenor des Beschlusses genannten Umfang teilweise zu
löschen.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller
Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von
den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die
Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im
Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Dabei
impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse
Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren, so dass ein geringer Grad
der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken
ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung z. B. EuGH
GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH WRP 2006, 92, 93 (Nr. 12)
- coccodrillo).
Der Senat geht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von
einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke LIFE aus. „Life“, ein Wort
der englischen Sprache, bedeutet im Deutschen „das Leben“ (vgl. Duden Oxford,
Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. S. 1290). Dass das Wort in Alleinstellung in
diesem Sinn
im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren und
Dienstleistungen, anders als etwa im Bereich von eine gesunde Lebensweise
unterstützenden Produkten der Klassen 3 und 5, eine beschreibende und damit
nicht unterscheidungskräftige Angabe darstellt,
ist nicht erkennbar. Als
eigenständiges Wort der englischen Sprache kann es auch nicht als
- kennzeichnungsschwache - Abwandlung des englischen Wortes „live“ (eigentlich
„leben, lebend, lebendig“, vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch a. a. O.
S. 1295) angesehen werden, das mit der Sonderbedeutung einer von Rundfunk
oder Fernsehen direkt übertragenen Veranstaltung in dieser Schreibweise in die
deutsche Sprache Eingang gefunden hat
(vgl. Duden, Das große
Fremdwörterbuch,
3. Aufl.
S. 814;
BPatG
26 W (pat) 143/96
- LIVE,
Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Zudem läßt sich
aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Wort „live“ hier
eine unmittelbar beschreibende Angabe ist, die Produkteigenschaften oder
Dienstleistungsgegenstände hinreichend konkret erkennen läßt.
Im Bereich der für das Beschwerdeverfahren noch maßgeblichen Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42 der angegriffenen Marke ist
gegenüber den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke schon nach
der Fassung der Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse zum Teil von Identität
auszugehen. Zum weiteren Teil besteht jedenfalls Ähnlichkeit. Bezüglich der im
Verzeichnis der Widerspruchsmarke nicht ausdrücklich enthaltenen „Verbreitung
von Rundfunksendungen” ergibt sich die Ähnlichkeit nach Art und Zweck aus den
Dienstleistungen „Betrieb von Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern und
Sprache, Offline-
sowie Online-Multimediadienste”
als Übertragungsdienstleistungen. Die weiteren Dienstleistungen der Klasse 38 der angegriffenen
Marke, nämlich „Ermöglichen des Einzelabrufs von Ton, Sprache, Bild und/oder
Daten aus Festnetzen und Funknetzen; Telekommunikation, insbesondere ...;
Errichten, Unterhaltung, Vermieten und Betreiben von Festnetzen und Funknetzen
für Kabelfernsehen, Datenübertragung und für Sprach-, Video- und Multimedia-
Dienste sowie Einspeisen, Weiterleiten und Verteilen solcher Dienste in bzw. über
Fest- und Funknetze” können sich nach Art und Zweck wie auch Nutzen für den
Verbraucher mit den
folgenden Dienstleistungen der Widerspruchsmarke
überschneiden:
„Installation, Wartung und Reparatur von Netzwerken;
Verarbeitung und Weiterleitung von elektronisch übermittelten Daten, Betrieb von
Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache, Offline- sowie
Online-Multimediadienste, transportspezifische Fest- und Mobilfunkdienste sowie
Telematikdienste; Mehrwertdienste bei der Benutzung der Netzwerke,
im
Wesentlichen Datenbankdienste, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Aktivieren,
Speichern
und
Abrufen
von Datennachrichten
sowie
entgeltliche
Informationsdienste, Bestelldienste und Sprachdienste, nämlich Telefonieren,
Sprachspeicherdienste,
Anrufweiterleitung
von
Kurzmitteilungen,
Auskunftsdienste, Konferenzschaltungen”. Auch die Dienstleistungen der
Klassen 41 und 42 können von den genannten Dienstleistungen der
Widerspruchsmarke umfasst sein.
Auch wenn der Abstand zum Teil etwas größer ausfällt, bedarf es letztlich keiner
abschließenden Entscheidung über den Grad der Ähnlichkeit im Einzelnen. Selbst
wenn zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke davon ausgegangen
wird, dass teilweise nur geringere Ähnlichkeit vorliegt und insoweit an den
erforderlichen Abstand der Marken zueinander geringere Anforderungen zu stellen
sind, besteht Verwechslungsgefahr.
Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken kommt es entscheidend darauf an,
wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von
Waren und Dienstleistungen wirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass die
Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden
Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH a. a. O. - PICASSO).
Anzuknüpfen ist dabei an das Verbraucherleitbild des EuGH, der auf den normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbraucher der entsprechenden Waren/Dienstleistungen abstellt
(EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2).
Bei den vorliegenden Waren und Dienstleistungen handelt es sich nicht um
niedrigpreisige Produkte bzw. Geschäfte des täglichen Bedarfs; vielmehr geht in
der Regel eine an den individuellen Bedürfnissen der Kunden ausgerichtete
Beratung voraus oder der Kunde fordert sie nach sorgfältiger Überprüfung und
Auswahl an, zumal
jedenfalls
in Teilbereichen auch
länger andauernde
Verpflichtungen eingegangen zu werden pflegen. Von daher ist mit einer größeren
Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise selbst bei Laien
auszugehen.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist maßgeblich auf den von den
Marken
hervorgerufenen Gesamteindruck
unter Berücksichtigung
der
unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente abzustellen. Der
Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen nimmt eine
Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen
Einzelheiten (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) - MATRATZEN;
GRUR 2006, 413, 414 (Nr. 19) - ZIRH/SIR; BGH a. a. O. (Nr. 17) - coccodrillo).
Zwar hebt sich die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet durch die
grafische und farbliche Ausgestaltung sowie das zusätzliche Wort prima in nicht
verwechselbarer Weise von der älteren Einwortmarke LIFE ab.
Jedoch schließt der Grundsatz, dass die Marken jeweils als Ganzes miteinander
zu vergleichen sind, nicht aus, dass unter Umständen einem Bestandteil einer
komplexen Marke
eine
selbständig
kollisionsbegründende Bedeutung
beigemessen werden kann und die weiteren Markenteile für die angesprochenen
Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck
vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 29)
- THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 18) - Malteserkreuz). Für die
Frage, welcher Markenteil innerhalb einer mehrgliedrigen Marke eine solche
selbständig kennzeichnende Stellung aufweist, kommt es vor allem auf die
Kennzeichnungskraft
der
einzelnen
Markenbestandteile
an;
rein
warenbeschreibenden oder aus anderen Gründen kennzeichnungsschwachen
Elementen fehlt grundsätzlich die Eignung, den Gesamteindruck einer Marke zu
prägen (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).
Eine
solche
selbständig
kennzeichnende
Stellung
kommt
dem
kennzeichnungskräftigen Wort „LIFE“ der angegriffenen Marke zu, gegenüber dem
das Wort „prima“ sowie die grafische Ausgestaltung
im Gesamteindruck
zurücktreten.
Hierbei kommt zunächst der in der Rechtsprechung anerkannte Erfahrungssatz
zur Anwendung, dass beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen
jedenfalls bei der phonetischen Wahrnehmung der Verkehr in der Regel dem Wort
als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die größere Bedeutung beimisst
(vgl. u. a. BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; BGH a. a. O.
(Nr. 20) - coccodrillo; BGH GRUR 2002, 167, 169 - Bit/Bud; BGH GRUR 2002,
1067, 1069 - DKV/OKV; BGH a. a. O. (Nr. 30) - Malteserkreuz).
Bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr steht damit den
Wortbestandteilen „prima“ und „LIFE“ der angegriffenen Marke das Wort „LIFE“
der aus einem Wort bestehenden Widerspruchsmarke gegenüber.
In „prima“ sieht das angesprochene Publikum nur eine Sachangabe, die die so
bezeichneten Waren und Dienstleistungen anpreisend beschreibt. „Prima“
bedeutet im Lateinischen „die Erste“ (vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch,
3. Aufl. S. 1091); hieraus hergeleitet wird das Wort in der Kaufmannssprache zum
Hinweis auf erstklassige Qualität einer Ware benutzt und in der deutschen
Umgangssprache
im Sinn von
„hervorragend, ausgezeichnet, großartig“
verwendet (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 7,
3. Aufl. S. 3005; auch Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. 2003,
S. 1239). In dieser Bedeutung ist „prima“ für alle für das Beschwerdeverfahren
maßgeblichen Waren und Dienstleistungen eine anpreisende Angabe in dem
Sinn, dass diese hervorragend sind; dieses Wort ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig. Als anpreisende, beschreibende Angabe ist
das Wort „PRIMA“ vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt von der
Eintragung
ausgeschlossen worden
(vgl. HABM R0083/99-2
- PRIMA,
veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Kennzeichnungsschwachen bzw.
schutzunfähigen Elementen - hier „prima“ - fehlt die Eignung, den Gesamteindruck
einer Marke zu dominieren (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG 8. Aufl. § 9 Rdn. 276).
Demgegenüber ist das Wort „LIFE“ für den Gesamteindruck der angegriffenen
Marke nicht zu vernachlässigen. „LIFE“ ist auch in der angegriffenen Marke
schutzfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich ein beschreibender
Bezug zu den Waren und Dienstleistungen herstellen läßt; auf die obigen
Ausführungen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wird Bezug
genommen. Ein rechtserheblicher Teil der inländischen Verbraucher wird den
kennzeichnenden Schwerpunkt der angegriffenen Marke bei der mündlichen
Benennung deshalb in dem Wort „LIFE“ sehen.
Aber auch beim bildlichen Vergleich der Marken wird das angesprochene
Publikum unter Vernachlässigung der grafischen Gestaltung und der erkennbar
beschreibenden Angabe „prima“ das kennzeichnungskräftige Markenwort „LIFE“
herausgreifen. Denn auch bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/
Bildmarke fallen geläufige grafische Gestaltungen nicht ins Gewicht (vgl. BGH
a. a. O. - URLAUB DIREKT; BGH GRUR 2005, 419, 423 - Räucherkate; BGH
a. a. O. (Nr. 30) - Malteserkreuz). Die grafische Ausgestaltung der angegriffenen
Marke geht nach Auffassung des Senats über eine bloße, nicht ins Gewicht
fallende Verzierung der Wortbestandteile im Sinn der genannten Rechtsprechung
nicht hinaus und ist daher nicht als für den bildhaften Gesamteindruck zumindest
mitbestimmend anzusehen. Farbige Gestaltungen sowie die Verwendung
unterschiedlicher Schriften ebenso wie Umrahmungen sind in der Werbung
übliche Gestaltungsmittel, die sich auch hier
in
ihrer Bildwirkung darauf
beschränken, lediglich als schmückendes Hervorhebungsmittel zu dienen; sie
werden nicht als eigenständiger Herkunftshinweis aufgefasst werden, so dass
auch im bildlichen Vergleich wegen der oben dargelegten beschreibenden
Bedeutung des Bestandteils „prima“ dem Wort „LIFE“ selbständig kennzeichnende
Stellung zukommt, zumal dieses durch die Schrägstellung, die Großbuchstaben
und die Umrahmung besonders herausgestellt ist.
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass das Wort „Prima“ Teil des
Firmennamens der Inhaberin der angegriffenen Marke ist, dem als solchem bei
einer aus Firmenzeichen und einer Produktmarke gebildeten Zeichenkombination
auf bestimmten Waren-/Dienstleistungsgebieten der Verkehr besonderes Gewicht
beimisst (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 287 f. m. w. N.). Das bedeutet
jedoch nicht, dass den anderen Markenteilen in jedem Fall eine selbständig
kollisionsbegründende Bedeutung abzusprechen
ist. Vielmehr sind die
Besonderheiten des Einzelfalls maßgeblich. Ob hier die anpreisende Angabe
„prima“ auch eine als solche erkennbare Firmenkennzeichnung ist, bedarf keiner
abschließenden Feststellung; selbst wenn dies zu Gunsten der Inhaberin der
angegriffenen Marke unterstellt wird, kommt
„LIFE“ eine selbständig
kennzeichnende Stellung zu; denn das Wort „LIFE“ weist, wie ausgeführt, normale
Kennzeichnungskraft auf; auch in der konkreten Markengestaltung tritt „LIFE“
gegenüber „prima“ nicht in zu vernachlässigender Weise zurück, sondern wird -
- wie bereits ausgeführt - durch Großbuchstaben sowie die Schrägstellung und
Umrahmung gegenüber dem
in Kleinbuchstaben gestalteten Wort „prima“
hervorgehoben.
Allerdings hat - worauf die Inhaberin der angegriffenen Marke zutreffend hinweist -
der Verkehr keinen Anlass, sich an einem einzelnen Wortbestandteil einer Marke
zu orientieren, wenn sich die Marke als ein einheitlicher und schutzfähiger
Gesamtbegriff darstellt (vgl. dazu Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdnr. 270 m. w. N.).
Indessen kann schon nicht festgestellt werden, dass in der angegriffenen Wort-/
Bildmarke „prima LIFE“ als eine Einheit angesehen wird; die Anordnung in zwei
Zeilen sowie die unterschiedliche Schreibweise und die Umrahmung des Wortes
„LIFE“ bewirken eine Absetzung, die von Vornherein gegen die Annahme einer
Einheit sprechen. Abgesehen davon kann aber auch nicht festgestellt werden,
dass diese Markenbestandteile im Sinngehalt aufeinander bezogen sind (vgl.
Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 271 m. w. N.). Ausgangspunkt der
Überlegungen ist, dass „prima“ als Wort der deutschen Umgangssprache im Sinn
von „hervorragend“ ersichtlich nicht mit Wörtern der englischen Sprache, wie hier
„LIFE“, verbunden wird. In die englische Sprache ist das Wort nur in den
Wortverbindungen „prima ballerina“ (die erste Vortänzerin einer Balettgruppe),
„prima donna“ (erste Dame, weibliche Hauptrolle in der Oper) und „prima facie“
(erster Blick, Anschein) eingegangen (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch
Englisch 2005, S. 1433), was auf die oben genannte Bedeutung im Lateinischen
zurückgeht. Weiter kommt hinzu, dass entsprechende Gesamtbegriffe auch im
Deutschen nicht nachweisbar sind. Mit dem Wort „life“ im Deutschen verwendete
Gesamtbegriffe lauten zum Beispiel „life style“, „high life“ oder „American way of
life“ (Duden, Das große Fremdwörterbuch a. a. O. S. 87; 558; 805), weisen also
keine Verbindung eines deutschen mit einem englischen Wort auf. Gleiches gilt für
das Wort „prima“; neben den bereits genannten Gesamtbegriffen „Primaballerina“,
„Primadonna“ und „prima facie“ wird „prima“ im Deutschen allgemein mit
deutschen Wörtern verbunden (prima Essen, prima Kerl, vgl. Duden, Das große
Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Bd. 7, S. 3005 f.). Unter diesen
Umständen ist nicht nahe gelegt, dass sich die angegriffene Marke zu einem
untrennbarem Gesamtbegriff verbindet und der Verkehr sie damit nur in ihrer
Gesamtheit wahrnimmt.
Zudem könnte aber auch aus Rechtsgründen nicht auf den von der Inhaberin der
angegriffenen
Marke
angeführten
Gesamtbegriff
„hervorragendes
Leben/Lebensdauer“ entscheidend abgestellt werden, denn in diesem Sinn
handelt es sich um eine im Vordergrund stehende bloße werbliche Anpreisung,
der als solcher keine Unterscheidungskraft
innewohnt. Der Schutz der
angegriffenen Marke leitet sich deshalb allein aus dem Wort „LIFE“ her.
Stehen sich sonach selbständig kollisionsbegründend allein die Wörter „LIFE“
bzw. „LIFE“ gegenüber, besteht die Gefahr von Verwechslungen; die angegriffene
Marke stimmt klanglich, begrifflich und bildlich vollständig mit der
Widerspruchsmarke überein.
Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke meinen sollte, das Wort „life“ sei
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, könnte dies
von Vornherein zu keiner für sie günstigen Entscheidung führen; denn nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich auf ein Freihaltebedürfnis
nicht berufen, wer seinerseits den freizuhaltenden Begriff zeichenmäßig gebraucht
- wie hier die Inhaberin der angegriffenen Marke - oder ihn innerhalb einer
Kombinationsmarke für sich zu monopolisieren sucht (vgl. BGH GRUR 1988,
542 f. - ROYALE; BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen
Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Vogel von Falckenstein
Winter
Hartlieb
WA