Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 14.05.2007 – 30 W (pat) 232/04

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 232/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die angegriffene Marke 300 33 806

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Mai 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Vogel von Falckenstein und der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 10. Dezember 2002 und vom 6. Juli 2004 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Marke 398 49 644

hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Sprache, Bild und/oder Daten; Decoderboxen, insbesondere zum Zugriff auf digitale Rundfunk-, Tele- und Mediendienste; Computersoftware und

Computerhardware; Druckereierzeugnisse,

insbesondere Programmzeitschriften; Verbreitung von Rundfunksendungen; Ermöglichen des Einzelabrufs von Ton,

Sprache, Bild und/oder Daten aus Festnetzen und

Funknetzen;

Telekommunikation,

insbesondere

Übertragungs- und Vermittlungsdienstleistungen

für

Ton, Sprache, Bild und/oder Daten; Errichten, Unterhaltung, Vermieten und Betreiben von Festnetzen und

Funknetzen für Kabelfernsehen, Datenübertragung und

für Sprach-, Video- und Multimedia-Dienste sowie Einspeisen, Weiterleiten und Verteilen solcher Dienste in

bzw. über Fest- und Funknetze; elektronische Informationsdienste und interaktive Online-Dienste zu Rundfunkprogrammen

(elektronische Programmzeitschriften); Teledienste, nämlich elektronische Informations-

und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle

Nutzung von kombinierbaren Daten (Zeichen, Bilder

oder Töne) bestimmt sind und denen eine Übermittlung

mittels Telekommunikation zugrunde

liegt; Mediendienste, nämlich Angebote und Bereitstellung von an

die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten“

zurückgewiesen worden ist.

Wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke 398 49 644 LIFE ist die Marke

300 33 806 PrimaLife für diese Waren und Dienstleistungen zu löschen.

G r ü n d e

I.

Am 14. Dezember 2000 unter der Nummer 300 33 806 in das Markenregister eingetragen und am 18. Januar 2001 veröffentlicht worden ist PrimaLife.

Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis lautet:

„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton,

Sprache, Bild und/oder Daten; Decoderboxen, insbesondere zum

Zugriff auf digitale Rundfunk-, Tele- und Mediendienste; Computersoftware und Computerhardware; Druckereierzeugnisse, insbesondere Programmzeitschriften; Werbung, insbesondere Rundfunkwerbung, Entwurf und Erstellung von Werbetexten und Werbespots; Verbreitung von Rundfunksendungen; Ermöglichen des

Einzelabrufs von Ton, Sprache, Bild und/oder Daten aus Festnetzen und Funknetzen; Telekommunikation, insbesondere Übertragungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Ton, Sprache, Bild

und/oder Daten; Errichten, Unterhaltung, Vermieten und Betreiben

von Festnetzen und Funknetzen für Kabelfernsehen, Datenübertragung und für Sprach-, Video- und Multimedia-Dienste sowie

Einspeisen, Weiterleiten und Verteilen solcher Dienste in bzw.

über Fest- und Funknetze; Produktion und Veranstaltung von

Rundfunksendungen; Erziehung, Ausbildung,

Information und

Unterhaltung; elektronische Informationsdienste und interaktive

Online-Dienste zu Rundfunkprogrammen

(elektronische Programmzeitschriften); Vergabe von Sende-, Weitersende- und anderen Nutzungsrechten und Rundfunksendungen; Teledienste,

nämlich elektronische Informations- und Kommunikationsdienste,

die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten (Zeichen, Bilder oder Töne) bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt; Mediendienste,

nämlich Angebote und Bereitstellung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten“.

Zunächst unbeschränkt Widerspruch erhoben hat am 10. März 2001 die Inhaberin

der am 22. Februar 1999 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 7, 8, 9, 10, 11, 16, 21, 28, 37, 38, 41 und 42 eingetragenen Marke

398 49 644 LIFE.

Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis lautet unter anderem:

„...Geräte der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik sowie

deren Teile, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Radios,

Autoradios, Schallplattenspieler, Kassettenrekorder, Kopfhörer,

Videokameras und -rekorder, CD-Player, Tonbandgeräte, Ton-

und Bildaufzeichnungs-, Übertragungs-, Verstärkungs- und Wiedergabegeräte, Lautsprecher, Fernsehgeräte, Videospiele (zum

Anschluss an ein Fernsehgerät), Videokassetten (bespielte und

unbespielte), Schallplatten, Audiokassetten (bespielte und unbespielte), Antennen, Radiorekorder, Projektoren, Equalizer, Mikrofone, Bildschnittgeräte, Diktiergeräte, Funksprechgeräte, Überwachungsapparate und -geräte und daraus zusammengestellte Anlagen; elektrische und elektronische Rechenmaschinen, einschließlich Taschenrechner; elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computer-Peripheriegeräte sowie deren Teile,

soweit in Klasse 9 enthalten, einschließlich Spielcomputer, Heimcomputer, Notebooks, Monitore, Aktivboxen, Dateneingabe- und -

ausgabegeräte (einschließlich Tastatur, Joysticks, Gamepad und

Maus), Scanner, Drucker, Druckerschnittstellenumwandler, Terminals, Schnittstellenkarten, Disketten, CD-Roms, Festplatten, Laufwerke aller Art (extern und intern), Speichermodule, Speichersysteme (extern und intern), im Wesentlichen bestehend aus Speichermedien, einschließlich optischen, digitalen oder magnetischen

Speichermedien und PC-Einsteckkarten sowie dazugehörige

Schreib- und Leseeinheiten, CD-Brenner, Hauptplatinen, Computereinsteckteile, Modems, ISDN-Karten, Soundkarten, Grafikkarten, digitale Kameras, auf Datenträgern gespeicherte Programme;

Computerspiele;...Druckereierzeugnisse,

insbesondere Bücher,

Manuals, Zeitschriften, Lehr- und Unterrichtsmaterial betreffend

die in Klasse 9 genannten Waren, nicht jedoch Bücher, Zeitschriften und Magazine für den allgemeinen Vertrieb;... Installation,

Wartung und Reparatur von Netzwerken; Verarbeitung und Weiterleitung von elektronisch übermittelten Daten, Betrieb von Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache, Offline-

sowie Online-Multimediadienste, transportspezifische Fest- und

Mobilfunkdienste sowie Telematikdienste; Mehrwertdienste bei der

Benutzung der Netzwerke, im wesentlichen Datenbankdienste,

nämlich Sammeln, Aufbereiten, Aktivieren, Speichern und Abrufen

von Datennachrichten sowie entgeltliche Informationsdienste, Bestelldienste und Sprachdienste, nämlich Telefonieren, Sprachspeicherdienste, Anrufweiterleitung von Kurzmitteilungen, Auskunftsdienste, Konferenzschaltungen; Betrieb eines Callcenters, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 38 enthalten;

Vermietung der in Klasse 9 genannten Waren und deren Zubehör,

zuzüglich belichtete Filme und Spielfilme, Audio-Video, bespielte

und unbespielte Magnetbänder, -folien und -platten für die Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und/oder Ton, bespielte und

unbespielte Bänder und Filme für Ton- und/oder Bildaufzeichnungen; Entwicklung, Erstellung und Wartung von Programmen für

den Betrieb von Netzwerken sowie der in Klasse 9 genannten Waren, technische Beratung bei der Projektierung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen für Netzwerkdienste; technische Beratung

bei der Projektierung einschließlich Planung und Entwicklung von

Netzwerken; elektrische und elektronische Apparate und Instrumente sowie deren Teile für den Gebrauch in der Telekommunikation und Nachrichtentechnik, soweit in Klasse 9 enthalten, einschließlich ISDN-Anlagen, Telefonapparate, digitale Telefonapparate, schnurlose Telefonapparate, Mobiltelefone, Display-Funkruf-

Empfänger, Telefonhörer, Anrufbeantworter, Fernkopierer (Telefax), Wechselsprechapparate, Freisprechanlagen, vorstehende

Waren einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte, soweit in

Klasse 9 enthalten; Sende- und Empfangsgeräte für die Nachrichtentechnik und Datenübermittlung, einschließlich Antennen,

Parabolantennen, Receiver, Dekoder, Modems, Konverter, Mikrowellenkonverter, Verstärker, Hohlleiter, Antennenanschlussbuchsen, Breitband-Kommunikationsanlagen; Alarmgeräte und -anlagen, soweit in Klasse 9 enthalten...“.

Im Beschwerdeverfahren ist der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistungen der

Klasse 35 (Werbung, insbesondere Rundfunkwerbung, Entwurf und Erstellung von

Werbetexten und Werbespots) sowie im Bereich der Klassen 41 und 42 hinsichtlich der Dienstleistungen „Produktion und Veranstaltung von Rundfunksendungen;

Erziehung, Ausbildung, Information und Unterhaltung“ und „Vergabe von Sende-,

Weitersende- und anderen Nutzungsrechten und Rundfunksendungen“ zurückgenommen worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch durch Erstbeschluss zurückgewiesen; zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Vergleich der Marken insgesamt durch das in der

angegriffenen Marke enthaltene zusätzliche Wort „Prima“ keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die angegriffene Marke werde nicht durch das Wort „Life“ geprägt,

weil sie einen geschlossenen Gesamtbegriff darstelle und „Life“ als Hinweis auf

die Bestimmung für „live-Sendungen“ kennzeichnungsschwach sei.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung ist erfolglos geblieben.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie ist mit umfangreichen Ausführungen insbesondere der Meinung, dass die angegriffene Marke durch das

Wort „Life“ selbständig kollisionsbegründend geprägt werde, da „Prima“ als rein

anpreisendes Werbewort eine beschreibende Angabe sei.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2002 und

vom 6. Juli 2004 aufzuheben und die Löschung der Marke

300 33 806 PrimaLife anzuordnen, soweit der Widerspruch gegen

die Eintragung der Marke gerichtet ist.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält Verwechslungsgefahr wegen des in ihrer Marke zusätzlich enthaltenen,

ihrer Meinung nach durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Wortes „Prima“, das

gegenüber dem kennzeichnungsschwachen Wort „Life“ auch prägend sei, nicht für

gegeben; zudem bilde die angegriffene Marke einen Gesamtbegriff.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in der Sache begründet. Es

besteht nach Auffassung des Senats hinsichtlich der für das Beschwerdeverfahren

noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr im Sinne

von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Eintragung der angegriffenen Marke ist deshalb in dem im Tenor des Beschlusses genannten Umfang teilweise zu löschen.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die

Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den

Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall

zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen

den genannten Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren

durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (ständige Rechtsprechung z. B. EuGH GRUR 2006, 237, 238

(Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH WRP 2006, 92, 93 (Nr. 12) - coccodrillo).

Der Senat geht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von

einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke LIFE aus. „Life“, ein Wort

der englischen Sprache, bedeutet im Deutschen „das Leben“ (vgl. Duden Oxford,

Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. S. 1290). Dass das Wort in Alleinstellung in diesem Sinn im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen, anders als etwa im Bereich von eine gesunde Lebensweise unterstützenden Produkten der Klassen 3 und 5, eine beschreibende und damit nicht unterscheidungskräftige Angabe darstellt, ist nicht erkennbar. Als eigenständiges Wort

der englischen Sprache kann es auch nicht als - kennzeichnungsschwache - Abwandlung des englischen Wortes „live“ (eigentlich „leben, lebend, lebendig“, vgl.

Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch a. a. O. S. 1295) angesehen werden,

das mit der Sonderbedeutung einer von Rundfunk oder Fernsehen direkt übertragenen Veranstaltung in dieser Schreibweise in die deutsche Sprache Eingang

gefunden hat (vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl. S. 814; BPatG

26 W (pat) 143/96 - LIVE, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA

CD-ROM). Zudem lässt sich aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Wort „live“ hier eine unmittelbar beschreibende Angabe ist, die Produkteigenschaften oder Dienstleistungsgegenstände hinreichend konkret erkennen lässt.

Im Bereich der für das Beschwerdeverfahren noch maßgeblichen Waren und

Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42 der angegriffenen Marke ist

gegenüber den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke schon nach

der Fassung der Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse zum Teil von Identität

auszugehen. Zum weiteren Teil besteht jedenfalls Ähnlichkeit. Bezüglich der im

Verzeichnis der Widerspruchsmarke nicht ausdrücklich enthaltenen „Verbreitung

von Rundfunksendungen” ergibt sich die Ähnlichkeit nach Art und Zweck aus den

Dienstleistungen „Betrieb von Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern und

Sprache, Offline- sowie Online-Multimediadienste” als Übertragungsdienstleistungen. Die weiteren Dienstleistungen der Klasse 38 der angegriffenen Marke, nämlich „Ermöglichen des Einzelabrufs von Ton, Sprache, Bild und/oder Daten aus

Festnetzen und Funknetzen; Telekommunikation, insbesondere...; Errichten,

Unterhaltung, Vermieten und Betreiben von Festnetzen und Funknetzen für

Kabelfernsehen, Datenübertragung und für Sprach-, Video- und Multimedia-Dienste sowie Einspeisen, Weiterleiten und Verteilen solcher Dienste in bzw. über

Fest- und Funknetze” können sich nach Art und Zweck wie auch Nutzen für den

Verbraucher mit den folgenden Dienstleistungen der Widerspruchsmarke überschneiden: „Installation, Wartung und Reparatur von Netzwerken; Verarbeitung

und Weiterleitung von elektronisch übermittelten Daten, Betrieb von Netzwerken

zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache, Offline- sowie Online-Multimediadienste, transportspezifische Fest- und Mobilfunkdienste sowie Telematikdienste; Mehrwertdienste bei der Benutzung der Netzwerke, im Wesentlichen Datenbankdienste, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Aktivieren, Speichern und Abrufen

von Datennachrichten sowie entgeltliche Informationsdienste, Bestelldienste und

Sprachdienste, nämlich Telefonieren, Sprachspeicherdienste, Anrufweiterleitung

von Kurzmitteilungen, Auskunftsdienste, Konferenzschaltungen”. Auch die

Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 können von den genannten Dienstleistungen der Widerspruchsmarke umfasst sein.

Auch wenn der Abstand zum Teil etwas größer ausfällt, bedarf es letztlich keiner

abschließenden Entscheidung über den Grad der Ähnlichkeit im Einzelnen. Selbst

wenn zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke davon ausgegangen

wird, dass teilweise nur geringere Ähnlichkeit vorliegt und insoweit an den erforderlichen Abstand der Marken zueinander geringere Anforderungen zu stellen

sind, besteht Verwechslungsgefahr.

Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken kommt es entscheidend darauf an,

wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von

Waren und Dienstleistungen wirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH a. a. O. - PICASSO). Anzuknüpfen ist dabei an das Verbraucherleitbild des EuGH, der auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der entsprechenden Waren/Dienstleistungen abstellt (EuGH GRUR 2004,

943 -SAT.2).

Bei den vorliegenden Waren und Dienstleistungen handelt es sich nicht um

niedrigpreisige Produkte bzw. Geschäfte des täglichen Bedarfs; vielmehr geht in

der Regel eine an den individuellen Bedürfnissen der Kunden ausgerichtete Beratung voraus oder der Kunde fordert sie nach sorgfältiger Überprüfung und Auswahl an, zumal jedenfalls in Teilbereichen auch länger andauernde Verpflichtungen eingegangen zu werden pflegen. Von daher ist mit einer größeren Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise selbst bei Laien auszugehen.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist maßgeblich auf den von den

Marken hervorgerufenen Gesamteindruck unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente abzustellen. Der Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl.

EuGH GRUR Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) - MATRATZEN; GRUR 2006, 413, 414

(Nr. 19) - ZIRH/SIR; BGH a. a. O. (Nr. 17) - coccodrillo). In ihrer Gesamtheit betrachtet unterscheidet sich die angegriffene Marke unverwechselbar durch den

zusätzlichen Wortbestandteil Prima bildlich, klanglich und begrifflich von der Einwortmarke LIFE.

Unmittelbare Verwechslungsgefahr kommt damit nur in Betracht, wenn dem Wort

„Life“ der angegriffenen Marke PrimaLife eine selbständig kollisionsbegründende

Bedeutung beigemessen werden könnte und der weitere Markenteil „Prima“ für die

angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktritt, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044

(Nr. 29) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 18) - Malteserkreuz).

Davon ist hier auszugehen. In „Prima“ sieht der Verkehr nur eine Sachangabe, die

die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen anpreisend beschreibt. „Prima“

bedeutet im Lateinischen „die Erste“ (vgl. erstklassige Qualität einer Ware benutzt

und in der deutschen Umgangssprache im Sinn von „hervorragend, ausgezeichnet, großartig“ verwendet (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen

Sprache, Band 7, 3. Aufl. S. 3005; auch Duden, Deutsches Universalwörterbuch,

5. Aufl. 2003, S. 1239). In dieser Bedeutung ist „Prima“ für alle für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Waren und Dienstleistungen eine anpreisende Angabe

in dem Sinn, dass diese hervorragend sind; dieses Wort ist damit nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig. Als anpreisende, beschreibende Angabe ist das Wort „PRIMA“ vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt von der

Eintragung ausgeschlossen worden (vgl. HABM R0083/99-2 - PRIMA, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).

Demgegenüber kann der weitere Bestandteil „Life“ für den Gesamteindruck der

angegriffenen Marke nicht vernachlässigt werden. „Life“ ist auch in der angegriffenen Marke schutzfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich ein beschreibender Bezug zu den Waren und Dienstleistungen herstellen lässt; auf die obigen

Ausführungen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wird Bezug genommen. Ein rechtserheblicher Teil der inländischen Verbraucher wird den kennzeichnenden Schwerpunkt der angegriffenen Marke deshalb in dem Wort „Life“

sehen. Denn kennzeichnungsschwachen bzw. schutzunfähigen Elementen - hier

„Prima“ - fehlt die Eignung, den Gesamteindruck einer Marke zu dominieren (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG 8. Aufl. § 9 Rdn. 276).

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass „Prima“ Teil des Firmennamens

der Inhaberin der angegriffenen Marke ist, dem als solchem bei einer aus Firmenzeichen und einer Produktmarke gebildeten Zeichenkombination auf bestimmten

Waren-/Dienstleistungsgebieten der Verkehr besonderes Gewicht beimisst (vgl.

Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 287 f. m. w. N.). Das bedeutet jedoch nicht,

dass den anderen Markenteilen in jedem Fall eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung abzusprechen ist. Vielmehr sind die Besonderheiten des Einzelfalls maßgeblich. Ob hier die anpreisende Angabe „Prima“ auch eine als solche

erkennbare Firmenkennzeichnung ist, bedarf keiner abschließenden Feststellung;

selbst wenn dies zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke unterstellt

wird, kommt dem Wort „Life“ eine selbständig kennzeichnende Stellung zu; denn

das Wort „Life“ weist, wie ausgeführt, normale Kennzeichnungskraft auf; nach der

bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit allein maßgeblichen registrierten Form

der Marke (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdnr. 93) tritt „Prima“ gegenüber dem

weiteren Bestandteil „Life“ auch nicht in irgendeiner Art und Weise hervor, sondern

beide Bestandteile sind nebeneinander in gleicher Größe und mit identischem

Schriftbild angeordnet (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 30, 31) - THOMSON LIFE).

Allerdings hat - worauf die Inhaberin der angegriffenen Marke zutreffend hinweist -

der Verkehr keinen Anlass, sich an einem einzelnen Wortbestandteil einer Marke

zu orientieren, wenn sich die Marke als ein einheitlicher und schutzfähiger Gesamtbegriff darstellt (vgl. dazu Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdnr. 270 m. w. N.).

Indessen kann schon nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Marke

PrimaLife überhaupt einen Gesamtbegriff darstellt; die formale Zusammenschreibung mit der Binnengroßschreibung ist weder hierfür noch für die Annahme einer

Absetzung entscheidend; maßgeblich ist vielmehr, ob die Markenbestandteile

auch im Sinngehalt aufeinander bezogen sind (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9

Rdn. 271 m. w. N.); das kann hier nicht festgestellt werden. Ausgangspunkt der

Überlegungen ist, dass „Prima“ als Wort der deutschen Umgangssprache im Sinn

von „hervorragend“ ersichtlich nicht mit Wörtern der englischen Sprache, wie hier

„Life“, verbunden wird. In die englische Sprache ist das Wort nur in den Wortverbindungen „prima ballerina“ (die erste Vortänzerin einer Balettgruppe), „prima

donna“ (erste Dame, weibliche Hauptrolle in der Oper) und „prima facie“ (erster

Blick, Anschein) eingegangen (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch 2005,

S. 1433), was auf die oben genannte Bedeutung im Lateinischen zurückgeht.

Weiter kommt hinzu, dass entsprechende Gesamtbegriffe auch im Deutschen

nicht nachweisbar sind. Mit dem Wort „life“

im Deutschen verwendete

Gesamtbegriffe lauten zum Beispiel „life style“, „high life“ oder „American way of

life“ (Duden, Das große Fremdwörterbuch a. a. O. S. 87; 558; 805), weisen also

keine Verbindung eines deutschen mit einem englischen Wort auf. Gleiches gilt für

das Wort „prima“; neben den bereits genannten Gesamtbegriffen „Primaballerina“,

„Primadonna“ und „prima facie“ wird „prima“ im Deutschen allgemein mit deutschen Wörtern verbunden (prima Essen, prima Kerl, vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Bd. 7, S. 3005 f.). Unter diesen Umständen ist nicht nahe gelegt, dass sich die angegriffene Marke zu einem untrennbarem Gesamtbegriff verbindet und der Verkehr sie damit nur in ihrer Gesamtheit

wahrnimmt.

Abgesehen hiervon könnte aber auch aus Rechtsgründen nicht auf den von der

Inhaberin der angegriffenen Marke angeführten Gesamtbegriff „hervorragendes

Leben/Lebensdauer“ entscheidend abgestellt werden, denn in diesem Sinn handelt es sich um eine im Vordergrund stehende bloße werbliche Anpreisung, der als

solcher keine Unterscheidungskraft inne wohnt. Der Schutz der angegriffenen

Marke leitet sich sonach allein aus dem Wort „Life“ her.

Stehen sich sonach selbständig kollisionsbegründend in den Marken allein die

Wörter „Life“ bzw. alle üblichen Schriftarten genießt, nicht nur Ähnlichkeit auf,

sondern sie stimmt klanglich, begrifflich und schriftbildlich bei Wiedergabe mit großem Anfangsbuchstaben und nachfolgenden Kleinbuchstaben vollständig mit ihr

überein.

Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke meinen sollte, das Wort „Life“ sei

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, könnte dies

von Vornherein zu keiner für sie günstigen Entscheidung führen; denn nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich auf ein Freihaltebedürfnis

nicht berufen, wer seinerseits den freizuhaltenden Begriff zeichenmäßig gebraucht

- wie hier die Inhaberin der angegriffenen Marke - oder ihn innerhalb einer Kombinationsmarke für sich zu monopolisieren sucht (vgl. BGH GRUR 1988, 542 f.

- ROYALE).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Vogel von Falckenstein

Winter

Hartlieb

WA