Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 15.05.2007 – 27 W (pat) 8/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 8/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 301 21 157

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Mai 2007 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die am 5. Juli 2001 veröffentlichte Eintragung der

am 30. März 2001 angemeldeten, für „Stofftiere“ in den Farben rot, blau, braun,

weiß und schwarz geschützten Marke Nr. 301 21 157

Widerspruch eingelegt aus ihrer am 22. Januar 1959 angemeldeten und seit

15. Oktober 1959 für „Spielwaren, nämlich Tierfiguren“ eingetragenen Marke

Nr. 730 011

Robby.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 25. Juni 2003 und 12. Mai 2004, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, den Widerspruch zurückgewiesen, weil ungeachtet der

von der Inhaberin der angegriffenen Marke bestrittenen rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke die einander gegenüberstehenden Marken selbst

beim Anlegen strengster Maßstäbe sowohl in schriftbildlicher wie klanglicher Hinsicht einen ausreichenden Abstand zueinander einhielten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

hält eine Verwechslungsgefahr wegen jedenfalls klanglich hochgradiger Ähnlichkeit der Marken für gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2003 und 12. Mai 2004

aufzuheben und die Löschung der Marke Nr. 301 21 157 wegen

des Widerspruchs aus der eingetragenen Marke Nr. 730 011 zu

löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet weiterhin eine kollisionsbegründende Markenähnlichkeit.

Ihren Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 23. April 2007 zurückgenommen.

II

A.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle

hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den

Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

1.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hängt die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr von den miteinander in Wechselbeziehung

stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923

- Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) ab, wobei ein geringerer Grad

der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken

ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387,

389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH

GRUR 1999, 241, 243). Diese Komponenten dürfen allerdings nicht schematisch

angewendet werden, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Schutz der älteren Marke auf die Fälle zu beschränken, in denen die

Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die

Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion der Gewährleistung

der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51]

- Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155

[Rz. 59] - Anheuser-

Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).

2.

Nach diesen Grundsätzen ist die Markenähnlichkeit selbst im Bereich hochgradiger Warenähnlichkeit und unter Zugrundelegung normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

a)

Auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede nach § 43 Abs. 1 MarkenG hat

die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für ein Stofftier

hinreichend glaubhaft gemacht. Darauf kommt es aber letztlich nicht an.

b)

Die aufgrund der glaubhaft gemachten Benutzung auf Seiten der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG allein zu berücksichtigenden Waren sind mit denen der angegriffenen Marke identisch.

c)

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann als durchschnittlich

unterstellt werden, auch wenn einiges dafür spricht, dass die Widerspruchsmarke

bei Robben nachgebildeten Stofftieren, für welche lediglich eine rechtserhaltende

Benutzung glaubhaft gemacht ist, wegen des deutlich anklingenden beschreibenden Namens unterdurchschnittlich ist; darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil

eine Verwechslungsgefahr selbst bei Annahme normaler Kennzeichnungskraft zu

verneinen ist.

d)

Die vorliegend zu vergleichenden Marken sind nämlich nicht in einer Weise

ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr zu befürchten wäre.

aa) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn aufgrund ihres Gesamteindrucks,

auf den grundsätzlich unabhängig vom Prioritätsalter der einander gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.

- Thomson Life; GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000,

233 f. - Rausch/Elfi Rauch), die Übereinstimmungen im Bild, im Klang oder in der

Bedeutung die daneben vorhandenen Unterschiede so stark überwiegen, dass die

betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander

halten können. Dabei reicht eine Ähnlichkeit in einem dieser drei Aspekte für die

Annahme einer Verwechslungsgefahr aus (vgl. BGH GRUR 1959, 182, 185

- Quick; GRUR 1979, 853, 854 - LILA; GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda;

GRUR 1992, 110, 112

- dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551

- ac-pharma;

GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Abzustellen ist auf den Eindruck in der Erinnerung

von durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmern

(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2), an

welche sich die jeweils beanspruchten ähnlichen Waren oder Dienstleistungen

richten,

bb) Nach diesen Grundsätzen

lässt sich eine Ähnlichkeit der einander

gegenüberstehenden Marken nicht feststellen. Optisch unterscheiden sich die

Marken schon aufgrund des aufwändigen Bildbestandteils, der nicht zu übersehen

ist und in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat. Akustisch ist schon

fraglich, ob die angegriffene Marke allein mit „Ruby“ benannt werden wird, denn

der unmittelbar vorgesetzte Bestandteil „Bild“ ist aufgrund seiner Stellung und seiner Farbe auffällig. Ungeachtet dessen sind „Ruby“ und „Robby“ aber wegen des

unterschiedlichen Sprechrhythmus (das „u“ in der angegriffenen Marke ist wegen

nur eines nachfolgenden „b“ lang, das „o“ in der Widerspruchsmarke dagegen wegen des folgenden Doppel-B kurz) ohne große Mühe selbst bei schwierigen Übertragungsbedingungen - auf welche allerdings bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ohnehin nicht abgestellt werden darf - zu unterscheiden.

2.

Da die Markenstelle den Widerspruch somit zu Recht zurückgewiesen hat,

konnte die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg

haben.

B.

Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71

Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat

es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen

Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

gez.

Unterschriften