Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 15.05.2007 – 8 W (pat) 305/04

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 20 654

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 100 20 654 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung, Spalte 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Spalte 3 bis Spalte 4, Zeile 6 gemäß Patentschrift, sowie

2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Das Patent 100 20 654 mit der Bezeichnung „Kunststoffblasteil und Verfahren und

Blasform zu dessen Herstellung“ wurde am 27. April 2000 beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom 1. April 2003 wurde hierauf das Patent erteilt und am

21. August 2003 dessen Erteilung veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma

A… GmbH & Co. KG,

B…strasse in

D…

am 21. November 2003 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe der §§ 1 bis 5

PatG. Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Vor allem sei der Gegenstand der Ansprüche 1, 9 und 11 nicht mehr neu, da er

vor dem Anmeldetag vorbenutzt als auch druckschriftlich bekannt gewesen sei.

Zur Begründung ihres Vorbringens hat sie folgenden Stand der Technik genannt:

1. DE 1 907 346 U (E1),

2. DE 37 21 690 C1 (E2),

3. DE 1 828 675 U (E4),

4. BASF: Kunststoffverarbeitung im Gespräch, Blasformen,

1973.

Sie hat ferner eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht (Anlagenkonvolut 3) und hierfür Zeugen benannt.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2007 hat die Einsprechende vorgetragen, dass auch bei der DE 1 828 675 U (E4) während des Blasens ein Sockel

einstückig in der Mantelfläche eines Behälters ausgeformt werde. Auch stelle der

in dieser Druckschrift beschriebene Behälter, wie auch in der Beschreibung des

Streitpatents angegeben (Sp. 1, Z. 8), ein technisches Blasformteil dar. Das in der

DE 1 828 675 U (E4) beschriebene Etikett sei ebenfalls ein Zusatzteil, so dass der

erteilte Patentanspruch 1 durch diesen Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentanspruchs 1 hat sie die Ansicht vertreten, dass es sich hierbei um eine kumulative Ansammlung von Merkmalen handle, die mit dem Herstellungsverfahren

nichts zu tun hätten. Auch würden die darin aufgeführten Merkmale nichts dazu

beitragen, um ein übergeordnetes Problem zu lösen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem entgegen und vertritt die Ansicht, dass die nunmehr

geltenden Patentansprüche neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhten. Der Stand der Technik beschreibe weder nach der DE 1 828 675 U (E4)

noch der DE 73 34 210 U einen Socke, der einen in Querrichtung liegenden Wulst

aufweist. Auch würde beim Stand der Technik beim Blasen des Kunststoffblasteils

der lichte Querschnitt des hergestellten Blasteils verändert. Beim Streitgegenstand

sei der Sockel aus der Mantelfläche heraus geformt, was beim aufgezeigten Stand

der Technik ebenfalls nicht der Fall sei.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 100 20 654 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

-

Patentansprüche 1 bis 11 überreicht in der mündlichen Verhandlung,

-

-

-

Beschreibung Spalte 1 und 2 überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

Spalte 3 bis Spalte 4, Zeile 6 gemäß Patentschrift,

2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

Im Verfahren vor der Erteilung des Patents sind zum Stand der Technik noch die

5. DE 197 30 241 A1,

6. DE 37 40 687 A1,

7. DE 25 58 317 A1,

8. DE 73 34 210 U,

9. DE 18 07 270 A und die

10. DE 694 05 248 T2.

genannt worden.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum

30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den

zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Mit der

Einlegung des Einspruchs vom 21. November 2003 und damit innerhalb des nach

§ 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG geltenden Zeitraums (nach dem 1. Januar 2002

bis vor dem 1. Juli 2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt ist in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 PatG a. a. O. die besondere Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über den Einspruch nach § 59 PatG

begründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren begründete Zuständigkeit

ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere des gemäß § 99

Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 ZPO heranzuziehenden

Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und Patentkostengesetzes vom

21. Juni 2006 nach Überzeugung des Senats nicht entfallen.

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.

Der Einspruch ist jedoch nur insoweit begründet, als er zur Aufrechterhaltung des

Patents im beschränkten Umfang führt.

3. Nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents ein technisches Kunststoffblasformteil, gekennzeichnet durch mindestens einen während des Blasens einstückig gefertigten

Sockel (2), der nach außen vorspringend in der Mantelfläche des Blasformteils

liegt und eine Führungsschiene (3) mit hinterschnittenen Flanken zur im Wesentlichen formschlüssigen Aufnahme eines Befestigungssockels (142) eines Zusatzteils hat, wobei in der Führungsschiene (3) ein sich in deren Querrichtung erstreckender Wulst liegt, der ein Widerlager für eine an dem Befestigungssockel

(142) angeformte elastische Lasche bildet.

Hinsichtlich der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.

Aufgabe der Erfindung ist (Absatz [0004] der Streitpatentschrift), eine gegenüber

dem in Absatz [0003] beschriebenen Stand der Technik vereinfachte Befestigung

von Zusatzteilen an einem Kunststoffblasteil zu schaffen.

4. Die im Patentanspruch 1 vorgenommenen Änderungen sind zulässig. Der erteilte Patentanspruch 1 basiert auf dem erteilten Patentanspruch 1 unter Hinzunahme der Merkmale der erteilten Patentansprüche 2 und 4. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 11 entsprechen inhaltlich den erteilten Patentansprüchen 3, 5

bis 13 unter entsprechender Änderung ihrer Rückbeziehungen, wobei die begrifflichen Änderungen in den Ansprüchen 3, 4, 5, 7 und 9 der klarstellenden Anpassung an die Begriffswahl im Anspruch 1 dienen. Sie sind somit ebenfalls zulässig.

5. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

technische Kunststoffblasformteil nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik neu.

So zeigen weder die DE 1 907 346 U, die DE 37 21 690 C1, die 197 30 687 A1,

das Fachbuch BASF: Kunststoffverarbeitung im Gespräch, Blasformen, 1973, S. 9

und 10, noch die DE 37 40 687 A1 ein Blasformteil, an das ein Sockel zur formschlüssigen Aufnahme eines Zusatzteiles angeformt ist. Die DE 1 828 675 U, die

DE 694 05 248 T2, die DE 73 34 210 U, die DE 25 58 317 A1 und die

DE 18 07 270 A zeigen zwar einen Sockel zur formschlüssigen Aufnahme eines

Zusatzteiles, jedoch weist die Führungsschiene des Sockels keinen in Querrichtung liegenden Wulst auf.

6. Das technische Kunststoffblasformteil nach dem Patentanspruch 1 beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gemäß der Streitpatentschrift, Absatz [0002] sollen Blasformteile Befestigungsmöglichkeiten für Zusatzteile aufweisen. Dazu werden entweder Gewindebuchsen

in das Blasteil eingeformt, um das Zusatzteil daran festzuschrauben, oder es wird

das Zusatzteil an das Blasteil angeschweißt. Diese Vorgehensweise ist mit hohem

apparativen und zeitlichem Aufwand verbunden. Beim Patentgegenstand soll daher beim Blasformen ein Sockel in der Mantelfläche des Blasformteils und somit in

der Außenkontur des Blasformteils so ausgeformt werden, dass er eine Führungsschiene mit hinterschnittenen Flanken und mit einem in Querrichtung sich erstreckenden Wulst aufweist. Durch diese Ausgestaltung des Sockels entsteht ein

Widerlager für eine an dem Befestigungssockel eines Zusatzteils angeformte Lasche. Da vor dem Aufblasen des Vorformlings ein Schieber in den Formhohlraum

eingebracht wird, legt sich der Vorformling beim Blasen so um den Schieber, dass

der Sockel ausgeformt wird, ohne dass sich der lichte Querschnitt des Blasformteils im Bereich des Sockels ändert.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem Dipl.-Ing (FH) der Fachrichtung Kunststofftechnologie,

keine Anregungen.

In der DE 1 970 346 U ist ein Schwimmer beschrieben, der aus zwei im Blasformverfahren hergestellten Teilen besteht. Diese Schwimmerteile können mittels

eines Scharniers miteinander verbunden sein. Die beiden Schwimmerteile können

auch an ihren einander zugekehrten Flächen mit Befestigungsmitteln versehen

sein, wie etwa halbkugel- oder kugelkalottenförmigen Vertiefungen und Erhebungen oder in den Schwimmerteilen angebrachten Vertiefungen und Vorsprüngen,

die in zusammengesetztem Zustand der Teile ineinandergreifen, oder sie können

über eine Nut-Feder-Verbindung miteinander verriegelt werden. Es ist der Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen, dass die Befestigungsmittel einstückig mit den

Teilen geformt werden, was aus der Gestalt des Scharniers, bestehend aus

mehreren in Abständen voneinander angeordneten Lappen und der Vielzahl der

möglichen Befestigungsmittel mit unterschiedlicher Ausformung und der Angabe,

dass die Befestigungsmittel zweckmäßigerweise aus thermoplastischen Material

bestehen können, auch wenig wahrscheinlich ist. Der Druckschrift ist auch kein

Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Nut-Feder-Verbindung mit einem sich in

Querrichtung erstreckenden Wulst versehen ist, in den eine elastische Lasche

eines Zusatzteiles eingreift, so dass dieser Druckschrift keine Anregungen auf die

patentgemäße Lehre entnommen werden können.

In der DE 37 21 690 C1 wird ein Kunststofftank beschrieben, der einen großen

Hauptbehälter und einen kleinen, in die Kontur des Hauptbehälters eingezogenen

Sammelbehälter aufweist. Zur Ausbildung des Sammelbehälters werden während

des Blasverfahrens Schieber in die Form eingefahren. Bei diesem technischen

Kunststoff-Blasformteil wird jedoch weder ein Sockel zur Aufnahme eines Zusatzteils in die Mantelfläche eingeformt, noch weist die Führungsschiene des

Sockels ein in ihrer Querrichtung erstreckenden Wulst auf, so dass auch diese

Druckschrift dem Fachmann keinen Hinweis auf die patentgemäße Lehre geben

kann.

Das Kunststoffblasformteil nach der DE 1 828 675 U weist mindestens einen in

seiner Mantelfläche liegenden, während des Blasens des Blasteiles einstückig erzeugten Sockel zur im wesentlichen formschlüssigen Aufnahme eines Zusatzteils

auf (siehe z. B. Figur 1 und 3). Dieser Sockel ist nicht nach außen vorspringend in

der Mantelfläche eingeformt, sondern ist, da in der Blasform ein erhöhtes Teil zur

Ausbildung des Sockels angeordnet ist, nach innen in die Mantelfläche eingeformt.

Bei diesem Kunststoffblasteil wird ein folienartiger Abschnitt (Etikett) in den Sockel

eingeschoben, welcher nach Auffassung des Senats als ein Zusatzteil für einen zu

kennzeichnenden Behälter und damit für ein technisches Kunststoff-Blasformteil

anzusehen ist. Auch wird das Etikett formschlüssig von der Ausnehmung aufgenommen (siehe Figur 3), da der folienartige Abschnitt mit der Aufnahme wie Nut

und Feder zusammenwirkt (Seite 1, Zeile 16). Da beim Blasformteil nach dieser

Druckschrift der Sockel aber nicht nach außen vorspringt und es dort weder

Hinweise auf einen in Querrichtung der Führungsschiene des Sockels sich erstreckenden Wulst gibt noch darauf, dass der Befestigungssockel des Zusatzteils

eine elastische Lasche aufweist, wobei der Wulst ein Widerlager für die Lasche

darstellt, kann auch diese Druckschrift den Fachmann nicht zu der patentgemäßen

Lehre anregen.

Bei dem in der DE 694 05 248 T2 beschrieben Blasverfahren zur Herstellung

eines Kunststoffblasteiles aus einem extrudierten Kunststoff-Schlauchabschnitt,

bei dem in einen Formhohlraum ein Kunststoffschlauchabschnitt eingebracht und

zum Blasteil ausgeformt wird, werden gegenüberliegende Vorsprünge in die

Blasform eingefahren und stehen aus angrenzenden Teilen der Blasform einwärts

vor (Seite 11 unten), und zwar um Teilvertiefungen auszubilden (Figur 7A). Nach

dem Ausbilden der Vertiefungen wird der Behälter abgekühlt und die Vorsprünge

in die Kanäle zurückgezogen, so dass die geteilte Form geöffnet und der Behälter

problemlos ausgeformt werden kann.

In diese Teilvertiefungen wird ein Griff (Zusatzteil) angesetzt (Figur 1 und 2). Somit

stellen die in dieser Druckschrift beschriebenen Teilvertiefungen Ausnehmungen

(Verankerungen) für ein Zusatzteil dar. Aber auch bei diesem technischen Kunststoffblasformteil wird der Sockel zur Aufnahme des Zusatzteils nicht nach außen

vorspringend in die Mantelfläche des Blasformteils eingeformt, sondern es wird

wie beim Behälter nach der DE 1 828 675 U der Sockel innerhalb des Behälters

und somit nach innen vorspringend ausgeformt. Auch weist der Sockel keinen

Wulst auf, der als Widerlager für eine an dem Befestigungssockel des Zusatzteils

angeformte elastische Lasche dienen könnte. Wegen der in der DE 694 05 248 T2

gezeigten andersartigen Befestigungsmöglichkeiten des Zusatzteils in den dafür

vorgesehenen Befestigungssockeln, die ihren Zweck erfüllen, gibt es für den

Fachmann keinen Anlass, Änderungen anzustreben, so dass der Fachmann auch

aus dieser Druckschrift keine Anregungen auf die patentgemäße Ausbildung des

Sockels erhält.

Der in der DE 73 34 210 U beschriebene Kunststoffbehälter wird ebenfalls im

Blasverfahren hergestellt (S. 2, letzter Absatz). Während des Blasens wird bei

dem in dieser Druckschrift beschriebenen Verfahren ein Sockel einstückig gefertigt, der nach außen vorspringend in der Mantelfläche des Blasformteils liegt (S. 2,

zweiter Absatz, Figur 3). Dieser Sockel ist schwalbenschwanzförmig ausgebildet

und weist somit eine Führungsschiene mit hinterschnittenen Flanken zur Aufnahme eines Zusatzteiles (Tragorgan (2), Fig. 1 und 3) auf. Dieses Zusatzteil umgreift

den Sockel, weshalb die hinterschnittenen Flanken außen am Sockel angebracht

sind. Im Gegensatz dazu sind die patentgemäßen Flanken innerhalb des Sockels

so angeordnet, dass sie den Befestigungssockel des Zusatzteiles aufnehmen können. Sie befinden sich somit innerhalb des Sockelbereichs. Der bekannte Sockel

weist in der Führungsschiene auch keinen in deren Querrichtung sich erstreckenden Wulst auf, der als Widerlager für eine an dem Befestigungssockel des Zusatzteils angeformte elastische Lasche dient. Die mit diesen Mitteln bewirkte patentgemäße lösbare Schnappverbindung (s. Abs. [0009] der Streitpatentschrift) wäre bei

dem Kunststoffbehälter gemäß der DE 73 34 210 U auch nicht erforderlich oder

sinnvoll, denn der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass durch die keilförmige

Ausgestaltung der Führungsschiene das Zusatzteil (Tragorgan 2) sich durch das

Eigengewicht des Behälters gut und sicher in der Führungsschiene verklemmt, so

dass ein unbeabsichtigtes Lösen dort ausgeschlossen erscheint. Somit ergibt sich

für den Fachmann keinerlei Notwendigkeit, über zusätzliche Verriegelung nachzudenken, so dass auch diese Druckschrift dem Fachmann keine Anregungen auf

die patentgemäße Lehre geben kann.

Aber auch in der Zusammenschau der DE 73 34 210 U und der DE 1 970 346 U

wird der Fachmann nicht zur patentgemäßen Lehre gelangen. Denn bei dem nach

außen vorspringenden Sockel nach der DE 73 34 210 U wird wie schon beschrieben der Sockel vom Zusatzteil umgriffen. Beim Streitgegenstand wird dagegen der Befestigungssockel des Zusatzteils von der Führungsschiene aufgenommen. Der Fachmann müsste somit nicht nur den Sockel nicht nur umkonstruieren,

sondern er müsste auch noch aus der Vielzahl der in der DE 1 970 346 U genannten Befestigungsmöglichkeiten eine zum Sockel passende Befestigungsmöglichkeit auswählen. Für die im Streitpatent genannte in Querrichtung der Führungsschiene liegende Wulst gibt es im Stand der Technik keine Anregungen.

Der Fachmann entnimmt dem aufgezeigten Stand der Technik auch in der Zusammenschau somit keinen Hinweis auf die patentgemäße Lehre, nämlich beim Blasen des Kunststoffteils den Sockel nach außen vorspringend in die Mantelfläche

so einzuformen, dass gleichzeitig eine Führungsschiene mit hinterschnittenen

Flanken und mit einem sich in Querrichtung der Führungsschiene erstreckenden

Wulst ausgebildet wird, der ein Widerlager für eine am Befestigungssockel des

Zusatzteiles angeformte Lasche bildet.

Da die offenkundige Vorbenutzung, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr

aufgegriffen worden ist, nicht über den druckschriftlichen Stand der Technik hinausgeht, kann dahingestellt bleiben, ob sie offenkundig geworden ist.

Eine kumulative Anhäufung von Merkmalen, denen kein übergeordnetes Problem

zu Grunde liegt, wie es die Einsprechende vorgetragen hat, liegt nicht vor. Im Absatz [0006] der Patentschrift wird darauf hingewiesen, dass mit der patentgemäßen Lösung arbeitsaufwendige Schritte vermieden werden um die Vorraussetzungen zur Befestigung des Zusatzteils zu schaffen. Dadurch kann das Zusatzteil aus dem besten dafür geeigneten Werkstoff bestehen, da keine Rücksicht

darauf genommen werden muss, ob die Werkstoffe des Blasformteils und des Zusatzteils miteinander verschweiß- oder verklebbar sind. Die im Patentanspruch 1

zusammengefassten Merkmale lösen genau dieses Problem.

Die weiteren sich im Verfahren befindlichen Druckschriften sind in der mündlichen

Verhandlung von den Beteiligten nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen auch

weiter ab und können daher weder für sich noch in Verbindung miteinander die

Patentfähigkeit des Patentgegenstandes in Frage stellen, wie der Senat überprüft

hat.

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.

Die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 haben als echte Unteransprüche ebenfalls Bestand, da sie über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.

gez.

Unterschriften