Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 16.05.2007 – 26 W (pat) 55/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 55/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 26 689
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Mai 2007 durch …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2005 aufgehoben und die Erinnerung der
Widersprechenden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 303 26 689
apada
für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 39
„Druckereierzeugnisse, Photographien, Reiseprospekte, Kataloge;
Werbung über sämtliche Medien, auch Internet; Vermittlung und
Veranstaltung von Reisen“
ist Widerspruch erhoben worden aus der u. a. für die Waren und Dienstleistungen
„16 Broschüren und Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmaterial; Bücher; Magazine; Mitteilungsblätter; Journale; Veröffentlichungen;
Zeitschriften, Druckschriften, Handbücher, Karten, Atlanten,
Diagramme, Poster, Plakate, Drucke, Bilder, Kalender; Mappen; Notizbücher; Notizblöcke; Terminkalender und Tagebücher; Postkarten.
35 Unternehmensverwaltung und Geschäftsführung, Werbung,
Einzelhandel im Internet in Bezug auf die Waren und
Dienstleistungen anderer Anbieter; Zusammenstellen von
verschiedenen Waren für Dritte, um dem Verbraucher eine
bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren und Dienstleistungen auf einer Internetwebsite im Bereich Reisen zu
ermöglichen; Datenbankverwaltung; Zusammenstellung von
Werbeanzeigen zur Verwendung als Web-Seite; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet;
Bereitstellung von Speicherplatz auf Websites für die Werbung für Waren und Dienstleistungen; Unternehmensverwaltung für die
Verarbeitung von im Internet getätigten
Verkäufen; Information und Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Leistungen; Bereitstellung von Informationen über ein globales Computernetz in Bezug auf die vorstehend genannten Leistungen.
39 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Reisen; Agenturdienste zur Buchung von Reisen; Ticketreservierung;
Veranstaltung von Ausflügen; Reiseorganisation; Touristenbüro; Dienstleistungen eines Fremdenverkehrsbüros; Reiseagenturen; Reisereservierungen; Bereitstellung von computergestützten Reise- und Reservierungsdienstleistungen; Organisation von Flügen, Kreuzfahrten und
Reisen; Reisebegleitung und Besichtigungen“
eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 002073831
opodo.
Die Markenstelle - besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes - hat den
Widerspruch zunächst wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat sie den Erstbeschluss aufgehoben
und wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen. Zur Begründung hat der Erinnerungsprüfer ausgeführt, angesichts der Identität bzw. großen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen bestehe zwischen den Marken selbst dann die Gefahr klanglicher Verwechslungen,
wenn der Prüfung nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt werde. Beide Markenwörter seien geprägt durch
die auffällige phonologische Struktur einer reimähnlichen Buchstabenfolge, wobei
die Konsonanten sowie die Silbenzahl und -gliederung völlig übereinstimmten.
Abweichungen bestünden nur im Bereich der Vokalfolge. Diese beeinflussten das
Gesamtklangbild jedoch kaum, weil die Vokale „a“ und „o“ nicht genügend unterschiedlich seien. Dem Durchschnittsverbraucher werde sich vor allem das charakteristische Silbenspiel einprägen, ohne - insbesondere bei flüchtigem Kontakt
oder ungünstigen Übermittlungsbedingungen - die geringfügigen Unterschiede in
den jeweiligen Vokalen hinreichend sicher herauszuhören.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, es bestehe schon deshalb nicht die Gefahr klanglicher Verwechslungen der
Marken, weil die Waren und Dienstleistungen durch beide Parteien ausschließlich
über das Internet vertrieben würden. Im Übrigen gebe es genügend Beispielsfälle,
in denen das Amt eine Verwechslungsgefahr zwischen Marken verneint habe, die
sich nur in ein oder zwei Buchstaben unterschieden.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Erinnerungsbeschluss aufzuheben und die
Erinnerung der Widersprechenden zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keine
Anträge gestellt.
II
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin erweist sich als begründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen
i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu
ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken,
der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und
umgekehrt
(st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596
- Ferrari-Pferd;
GRUR 2005, 437, 438 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr auch
für identische Waren und Dienstleistungen angesichts der in jeder Hinsicht hinreichenden Unterschiede der Marken zu verneinen.
Dabei ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Diese stellt für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, keine beschreibende Angabe
dar, weshalb ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus nicht vermindert ist. Für die
von der Widersprechenden behauptete und von der Markeninhaberin bestrittene
Steigerung der Kennzeichnungskraft in Folge langjähriger und umfangreicher Benutzung fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Insbesondere
fehlt es bereits an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag zum Umfang
der unter der Widerspruchsmarke im Internet mit den einzelnen Waren und
Dienstleistungen getätigten Umsätze sowie zum Umfang der für die Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen
getätigten Werbung. Die Zahl der Seitenabrufe im Internet ist schon deshalb nicht
geeignet, den Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke und damit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nachzuweisen, weil weder der Umfang der Mehrfachabrufe durch immer wieder dieselben Besucher noch die Anzahl der aufgerufenen
Seiten pro Besuch angegeben worden sind. Dass die Widersprechende im
Jahre 2002 unter der Widerspruchsmarke eines der meistbesuchten Reiseportale
im Internet betrieben hat, ist für sich gesehen im Hinblick auf die Bekanntheit der
Widerspruchsmarke in allen maßgeblichen Verkehrskreisen, also auch bei den
Reisenden und Reise-interessierten, die Reisedienstleistungen auf konventionellen Wegen, wie z.B. über das Reisebüro buchen, nicht aussagekräftig, da es eine
Vielzahl von Internet-Reiseportalen gibt. Dies alles gilt umso mehr, als die Widersprechende ihr Internet-Reiseportal nach eigenen Angaben erst seit dem
Jahre 2001 bewirbt und benutzt, was bereits für sich allein betrachtet die Erlangung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft bis zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke am 22. Mai 2003 (vgl. BGH GRUR 2002, 544, 546f.
- Bank24: BPatG GRUR 1997, 840, 843 - Lindora/Linola) als wenig wahrscheinlich
erscheinen lässt. Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr ist daher von einer
normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
Vor diesem Hintergrund bedarf es angesichts der teilweise identischen Waren und
Dienstleistungen zwar noch immer eines überdurchschnittlich großen Abstands
der Marken, um eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausschließen zu können. Den insoweit erforderlichen Abstand hält die angegriffene
Marke gegenüber der Widerspruchsmarke aber in jeder maßgeblichen Richtung
noch ein.
In schriftbildlicher Hinsicht ist der Abstand der Marken trotz des übereinstimmenden Wortaufbaus und des gleichen Konsonantengerüsts „-p-d-„ auf Grund des
Umstands, dass sich die Marken in drei von fünf Buchstaben, darunter auch am
Wortanfang und Wortende, unterscheiden, sowie auf Grund des Umstands, dass
die Buchstaben „a“ und „o“ (bzw. „A“ und „O“ bei einer Wiedergabe der Marke in
Versalien) eine deutlich unterschiedliche Kontur aufweisen, ausreichend, zumal
durch die dreimalige Widerholung der Konturenunterschied besonders deutlich ins
Auge fällt.
Anders als in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall der Marken „upudu“ und
„opodo“ (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006, 26 W (pat) 52/05) unterscheidet
sich die hier angegriffene Marke „apada“ von der Widerspruchsmarke auch bei
Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass der Verkehr die Marken regelmäßig
nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und sie deshalb nicht unmittelbar miteinander vergleichen kann, in klanglicher Hinsicht ausreichend deutlich; denn
auch bei gleichem Wortaufbau mit identischer Silbengliederung und Konsonantenfolge führen die Unterschiede in der Vokalfolge im vorliegenden Fall auf Grund
des deutlich größeren klanglichen Unterschieds zwischen den Vokalen „a“ und „o“
- im Vergleich mit den seinerzeit zu beurteilenden klanglich enger verwandten Vokalen „u“ und „o“ - dazu, dass die angegriffene Marke auf Grund der dreifachen
Wiederholung der Abweichung ein deutlich anderes Gesamtklangbild aufweist,
das nicht nur ein Verhören ausschließt, sondern auch im Erinnerungsbild haften
bleibt.
Eine begriffliche Verwechslungsgefahr der Marken scheidet angesichts des Umstands, dass beide Marke keinen Begriffsinhalt aufweisen, ersichtlich aus.
Auch für eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung der Marken
sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Der Beschwerde der Markeninhaberin ist daher stattzugeben.
Es besteht keine Veranlassung, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2
MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Verfahrenskosten selbst
trägt.
gez.
Unterschriften