Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 18.10.2006 – 26 W (pat) 52/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 52/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 26 688
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
…
in der Sitzung vom 18. Oktober 2006
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse; Photographien, Reiseprospekte, Kataloge;
Werbung über sämtliche Medien, auch Internet; Vermittlung und
Veranstaltung von Reisen“
eingetragene Wortmarke 303 26 688
upudu
ist Widerspruch erhoben worden aus der u. a. für Waren und Dienstleistungen der
Klassen
16: Broschüren
und Tickets
(Fahrkarten, Eintrittskarten);
Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmaterial; Bücher; Magazine; Mitteilungsblätter; Journale; Veröffentlichungen; Zeitschriften, Druckschriften, Handbücher,
Karten, Atlanten, Diagramme, Poster, Plakate, Drucke, Bilder,
Kalender; Mappen; Notizbücher; Notizblöcke; Terminkalender
und Tagebücher; Postkarten
35: Unternehmensverwaltung und Geschäftsführung; Werbung,
Einzelhandel im Internet in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter; Zusammenstellen von verschiedenen Waren für Dritte, um dem Verbraucher eine bequeme
Ansicht und den Kauf dieser Waren und Dienstleistungen auf
einer Internetwebsite im Reisen zu ermöglichen; Datenbankverwaltung; Zusammenstellung von Werbeanzeigen zur Verwendung als Web-Seiten; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet; Bereitstellung von
Speicherplatz auf Websites für die Werbung für Waren und
Dienstleistungen; Unternehmensverwaltung für die Verarbeitung von im Internet getätigten Verkäufen; Information und Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Leistungen;
Bereitstellung von Informationen über ein globales Computernetz in Bezug auf die vorstehend genannten Leistungen
39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Reisen; Agenturdienste zur Buchung von Reisen; Ticketreservierung; Veranstaltung von Ausflügen; Reiseorganisation; Touristenbüro; Dienstleistungen eines Fremdenverkehrsbüros;
Reiseagenturen; Reisereservierungen; Bereitstellung von
computergestützten Reise- und Reservierungsdienstleistungen; Organisation von Flügen, Kreuzfahrten und Reisen; Reisebegleitung und Besichtigungen; Zustelldienste; Lagerung
von Waren und Vermietung von Lagerhäusern; Informationen
in Bezug auf die Vermietung von Fahrzeugen; Forschung und
Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Leistungen;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf alle vorstehend
genannten Leistungen; Bereitstellung von Informationen in
Bezug auf die vorstehend genannten Leistungen über ein
weltweites Computernetz
geschützten Gemeinschafts(wort-)marke 2 073 831
opodo.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
durch Entscheidung eines Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch
zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden ist der Beschluss aufgehoben und die angegriffene Marke in vollem Umfang gelöscht worden.
Zur Begründung ist ausgeführt worden, selbst bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei in klanglicher Hinsicht aufgrund ausgeprägter Übereinstimmungen und teilweiser Identität der Waren und
Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zu befürchten. Beide Markenwörter
seien geprägt durch die auffällige phonologische Struktur einer reimähnlichen
Buchstabenfolge, die in den Konsonanten, der Silbenzahl und der Silbenstruktur
völlig übereinstimme. Die Abweichungen in den Vokalen beeinflussten das Gesamtklangbild kaum, da es sich um klangverwandte Vokale handle; vielmehr
werde sich das charakteristische Silbenspiel bei den Verbrauchern bei flüchtigem
Kontakt und ungünstigen Übermittlungsbedingungen einprägen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie
hat vorgetragen, bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr besonders bei
flüchtigem Kontakt oder ungünstigen Übermittlungsbedingungen verschließe sich
die Markenstelle der Erkenntnis, dass die Vertriebsstruktur der Parteien ausschließlich über das Internet (sog. Online-Portale) laufe. Durch die vorgenommene
Freihaltung werde der berechtigte Zugang zum Markenschutz für Wettbewerber
ungerechtfertigt auf Dauer blockiert. Das Schutzbedürfnis der Widersprechenden
in ihrem Kernvertrieb sei durch den die Entscheidung der Markenstelle in nicht
gerechtfertigter Weise ausgedehnt. In einer Reihe der vom Patentamt entschiedenen Fälle sei der markenrechtliche Abstand aufgrund ein oder zwei Buchstaben
für ausreichend erachtet worden.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt daher sinngemäß die Aufhebung
des angegriffenen Erinnerungsbeschlusses.
Die Widersprechende hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
II
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht
werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu
ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken,
der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd;
GRUR 2005, 437, 438 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr insgesamt zu bejahen.
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch.
„Druckereierzeugnisse“ sind
in beiden Waren-/Dienstleistungsverzeichnissen
übereinstimmend enthalten, gleiches gilt für die Dienstleistungen „Veranstaltung
von Reisen“ sowie „Werbung“. Nahezu identisch ist die „Vermittlung von Reisen“
im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke mit den Dienstleistungen „Agenturdienste zur Buchung von Reisen; Reiseorganisation, Reiseagenturen, Reisereservierungen“ etc. der Widerspruchsmarke.
Die Waren „Reiseprospekte und Kataloge“ der angegriffenen Marke liegen im engen Ähnlichkeitsbereich zu „Büchern; Magazinen; Zeitschriften, Handbüchern“ der
Widerspruchsmarke, da sich auch letztere häufig auf Reisethemen beziehen sowie Hinweise und Anregungen für Reisen enthalten. Enge Ähnlichkeit weisen auch
„Photographien“ im Verzeichnis der angegriffenen Marke zu „Postkarten“ auf, für
die die Widerspruchsmarke Schutz genießt (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit
von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 235 mittlere Spalte: Photographische Erzeugnisse = Ansichtspostkarten).
Wie bereits die Markenstelle im Erinnerungsbeschluss festgestellt hat, kann dahingestellt bleiben, ob die von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen
zur Glaubhaftmachung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausreichen. Denn selbst bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, von der aufgrund des Vorliegens eines Fantasiebegriffs zumindest auszugehen ist, kommen sich die Vergleichzeichen unter
der Voraussetzung der teilweisen Identität bzw. engen Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen klanglich verwechselbar nahe.
So besteht eine weitgehende Übereinstimmung der Vergleichswörter in der Silbenzahl und Silbengliederung und vor allem im Wortaufbau aufgrund eines identischen Konsonantengerüstes „-p-d-“. Charakteristisch für die Struktur beider Vergleichswörter ist außerdem die dreimalige Wiederkehr desselben Vokals, „o“ in der
Widerspruchsmarke, „u“ in der angegriffenen Marke. Diese beiden Selbstlaute
weichen indes im Klangbild nur geringfügig voneinander ab, da es sich um sog.
„Hintergaumenlaute“ handelt, die einander von Haus aus ähnlich sind. Im jeweiligen klanglichen Gesamteindruck überwiegen daher die Gemeinsamkeiten die
Unterschiede deutlich.
Zudem ist der in der Rechtsprechung gebildete Erfahrungssatz zu berücksichtigen, wonach der Verkehr die beiden Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und sie deshalb nicht unmittelbar zueinander vergleichen
kann. Vielmehr gewinnt er seine Auffassung nur aufgrund einer meist undeutlichen
Erinnerung an eine der verschiedenen Marken (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 9 m. w. N.). Vorliegend wird sich daher - wie der Erinnerungsbeschluss zutreffend ausführt - der Verkehr in erster Linie den Wortaufbau
mit identischer Silbengliederung und Konsonantenfolge einprägen sowie den Umstand, dass drei Mal derselbe Vokal wiederholt wird. Ob es sich bei diesem Vokal
um ein „u“ oder ein „o“ handelt, wird der angesprochene Verkehr angesichts der
klanglichen Nähe nicht im Gedächtnis behalten. Der Abnehmer, der die Widerspruchsmarke nur ungenau in Erinnerung hat, wird sie daher in der identisch aufgebauten angegriffenen Marke zu erkennen glauben und verwechseln.
Sofern die Inhaberin der angegriffenen Marke geltend macht, es komme vorliegend nicht auf die klangliche Wiedergabe an, da es sich bei beiden Marken jeweils
um Internet-Portale handelt, ist festzustellen, dass eine klangliche Benennung auf
dem vorliegenden Waren- und Dienstleistungsgebiet keinesfalls von vornherein
ausgeschlossen werden kann, etwa deshalb, weil Internetportale vielfach gerade
auch aufgrund mündlicher Empfehlung aufgesucht werden.
Die von der Markeninhaberin zitierten Eintragungen, die sich nach ihrer Auffassung klanglich mindestens genauso nahe kommen wie die vorliegenden Vergleichszeichen, betreffen durchweg Wortzusammensetzungen mit beschreibenden
Angaben; da aus beschreibenden Zeichenbestandteilen allein indes kein Verbietungsrecht hergeleitet werden kann (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 214
m. w. N.), können solche Marken ohne Weiteres nebeneinander bestehen. Parallelen zum vorliegenden Fall, in dem sich zwei Fantasieworte gegenüberstehen,
sind daher nicht gegeben. Solche Fantasiebegriffe unterliegen - entgegen der
Auffassung der Markeninhaberin - nicht gänzlich der freien Verfügbarkeit, sondern
finden ihre Grenzen dort, wo die in § 9 MarkenG normierten Tatbestände der Verwechslungsgefahr eingreifen.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
gez.
Unterschriften