Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 16.05.2007 – 33 W (pat) 3/05

33. Senat

Zitiert von 8 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

16. Mai 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen:

ja

Normen:

TRM Tenant Relocation Management

1.

Besteht eine Marke aus einer beschreibenden Wortkombination und aus einer Buchstabenfolge, die zwar für sich genommen schutzfähig wäre, in der konkreten Gesamtmarke wegen der Übereinstimmung mit den Anlauten der beschreibenden (ausgeschriebenen) Wörter aber nur als deren Abkürzung wirkt, so ist auch die Buchstabenfolge als beschreibend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Gesamtmarke keinen schutzfähigen Bestandteil aufweist und wegen ihres Charakters als Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw. Abkürzungen über keine Unterscheidungskraft verfügt.

2. Wird die angemeldete Bezeichnung vom Anmelder oder seinen Kooperationspartnern selbst in eindeutig beschreibender Weise verwendet, sind solche Verwendungsbeispiele bei der Ermittlung der mutmaßlichen Verkehrsauffassung zwar mit zu berücksichtigen (BGH GRUR 2005, 578, 580 unter II.3.b)) ihnen kommt allerdings nicht derselbe Stellenwert zu wie beschreibenden Verwendungen durch Dritte.

3.

Der Bezeichnung „TRM Tenant Relocation Management“ fehlt für organisatorische, beratende und finanzielle Dienstleistungen in Zusammenhang mit Mieterumzügen jegliche Unterscheidungskraft.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

16. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 34 048.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 unter Mitwirkung der Richterin

Dr. Hock als Vorsitzende, des Richters k. A. Dr. Kortbein und des Richters Kätker 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 36 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. November 2004 teilweise aufgehoben, nämlich soweit die Anmeldung für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Büroarbeiten; wissenschaftliche und

technologische

Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse-

und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I

Am 14. Juni 2004 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

TRM Tenant Relocation Management

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Kl. 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung in betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht;

Kl. 36:

Versicherungswesen; Finanzwesen, finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben, Erstellung von Finanzanalysen und Investorausschreibungen für Bauvorhaben; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen, Beratung bei der Auswahl, Beschaffung

und Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Liegenschaften;

Facility Management, Entwicklung betriebswirtschaftlicher oder finanzieller Nutzungskonzepte und Standortanalysen zur späteren

kostenoptimalen Nutzung von Grundstücken, Liegenschaften und

Gebäuden; Vorbereiten, Bereithalten und Bewirtschaftung von

Grundstücken, Liegenschaften und Gebäuden und deren Einrichtungen als organisatorisches, technisches, infrastrukturelles und

kaufmännisches Gebäudemanagement;

Kl. 37:

Bauwesen; Reparaturwesen; Instandhaltung von Gebäuden und haustechnischen Anlagen;

Kl. 39:

Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; logistische Dienste, Planung, logistische Organisation und

Betreuung von Umzügen;

Kl. 42:

wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen;

Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software;

Rechtsberatung und -vertretung, insbesondere Rechtsberatung

und -vertretung bei dem Abschluss von Mietverträgen für Immobilien;

Kl. 45:

Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit von Immobilien sowie Sicherheitsdienstleistungen.

Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 des

Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des gehobenen

Dienstes die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge sei eine Kombination aus der beschreibenden Angabe "Tenant Relocation Management", mit der Dienstleistungen im

Zusammenhang mit dem Umzug beschrieben würden, und seiner Abkürzung

"TRM", wobei die beanspruchten Dienstleistungen auch solche sein könnten, die

mit dem Umbau der Immobilien zu tun hätten, um die jeweiligen Räumlichkeiten

individuell an die Bedürfnisse der Kunden anzupassen. Hierzu verweist die Markenstelle auf die dem Beanstandungsbescheid vom 2. September 2004 beigefügten Anlagen. Aus diesen gehe insbesondere hervor, dass die (relativ neue) Abkürzung "TRM" in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen benutzt

werde. Nicht entscheidend sei, dass die Wortfolge "Tenant Relocation Management" nicht als feststehender Begriff der englischen Sprache lexikalisch belegbar

sei. Der Ausdruck "Tenant Relocation" sei ein mehrfach belegbarer, gängiger englischer Fachbegriff für entsprechende Dienstleistungen. Da es im Deutschen üblich sei, englische Wortkombinationen wie "facility mangement" für "Immobilienverwaltung", "relocation service" für "Umzugsarbeiten" usw. zu verwenden, liege

es nahe, dass auch der angemeldete Fachbegriff im Sinne eines umfassenden

Schlagworts künftig die deutschen Dienstleistungsbezeichnungen wie "Vermittlung

von Immobilien, Umbau von Immobilien" ersetze. Da diese Entwicklung erst einsetze, sei es nachvollziehbar, dass die angemeldete Marke noch nicht umfassend

verwendet werde. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der Wahrscheinlichkeit

liegenden künftigen Freihaltungsbedürfnisses müsse die angemeldete Marke den

Mitbewerbern freigehalten werden. Sämtliche angemeldeten Dienstleistungen

stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Vorbereitung, Bearbeitung und Durchführung von Umzügen. Erhebliche Teile des Verkehrs würden

die Anmeldemarke daher lediglich als beschreibende Angabe, einschließlich deren

Kurzform, für Dienstleistungen rund um die "räumliche Veränderung" verstehen.

Damit stelle die Anmeldemarke lediglich eine Angabe über den Zweck, die Bestimmung oder den Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen dar.

Zudem fehle der Marke auch jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr in ihr

lediglich einen Hinweis auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Immobilienbeschaffung und -aufbereitung für Interessen des Mieters erkennen werde.

Hieran vermöge auch der Hinweis der Anmelderin auf Voreintragungen nichts zu

ändern, zumal es sich hierbei um Wort-/Bildmarken handele, die mit der angemeldeten Wortmarke nur bedingt vergleichbar seien. Außerdem wiesen die beiden

Marken "ARRIVA Relocation Service" und "Welcome Relocation Services" gegenüber der Anmeldemarke unterschiedliche Wortbestandteile und teilweise andere

Waren und Dienstleistungen auf. Hinsichtlich im Ausland eingetragener Marken

müsse im Übrigen beachtet werden, dass solche Voreintragungen keine Bindungswirkung für Deutschland entfalten könnten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke nicht um

eine beschreibende Verwendung mit unmittelbarem Produktbezug handele. Vielmehr seien weitere gedankliche Zwischenschritte notwendig, um einen direkten

Bezug herstellen zu können. Neben einer Übersetzung müsse zwangsläufig auch

noch die Übertragung zu den entsprechenden Dienstleistungen hergestellt werden. Ein direkter Bezug zu Vermittlungen und Umbau von Immobilien dränge sich

daher nicht auf.

Zwar sei es richtig, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Kombination aus den Bestandteilen "TRM" und "Tenant Relocation Management" handele,

jedoch werde bereits durch die Buchstabenfolge "TRM" ein unterscheidungskräftiger Zusatz geschaffen. Dieser stehe nicht zwangsläufig für "Tenant Relocation

Management", sondern könne durchaus andere Bedeutungszusammenhänge

aufweisen. So zeige bereits eine kurze Internetrecherche, dass "TRM" für Ausdrücke stehen könne wie "tactical risk management", "Tumorregister München",

"Talent-Relation-Management" oder etwa "Total Resource Management". Auch

könne es für einen globalen Kundenservice, eine IT-Beratungsfirma usw. stehen.

Durch die hinzugefügte Buchstabenfolge "TRM" werde daher ein Abstand

geschaffen, durch den nicht zwangsläufig auf Umzugstätigkeiten geschlossen

werden könne. Dem stehe nicht entgegen, dass die Abkürzung in Verbindung mit

den beanspruchten Dienstleistungen benutzt werde, da dies

lediglich auf

Verweisen auf Berichte der Anmelderin selbst basiere. Im deutschen Sprachraum

werde die angemeldete Bezeichnung ausschließlich von der Anmelderin und ihren

Kooperationspartnern verwendet. Zudem gebe es

für die betreffenden

Dienstleistungen auch andere Abkürzungen, wie etwa die in einem Artikel des

Handelsblatts erwähnte Abkürzung "TR" (Tenant Representation).

Auch beim zweiten Markenbestandteil, der Wortfolge "Tenant Relocation

Management", handele es sich nicht um eine bloß beschreibende Angabe. Insbesondere komme dieser Ausdruck für die beanspruchten Dienstleistungen der

Klassen 35, 37, 42 und 45 von Vornherein nicht als beschreibende Angabe in Betracht, denn hierfür lasse sich keinesfalls eine beschreibende Bedeutung herleiten.

Selbst unter Zugrundelegung der Ausführungen der Markenstelle könne der

Begriff "Tenant Relocation Management" lediglich für die innerhalb der Klasse 36

angemeldeten Dienstleistungen "Beratung bei der Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Liegenschaften" und "logistische Organisation und Betreuung von Umzügen" beschreibend sein, denn die Markenstelle

gehe in ihren Ausführungen selbst nur davon aus, dass eine Beschreibung für die

Dienstleistungen "Vermittlung von Immobilien, Umbau von Immobilien" in Frage

komme. Selbst hierfür liege jedoch keine Dienstleistungsbeschreibung vor, denn

von der Verwendung dieses Begriffs werde von maßgeblichen Verkehrskreisen

nicht zwingend auf die Vermittlung von Immobilien geschlossen.

Die Wortfolge "Tenant Relocation Management" bestehe nicht als feststehender

Begriff der englischen Sprache und lasse sich auch nicht in einschlägigen

Sprachlexika auffinden. Nur die einzelnen Wörter ließen sich ins Deutsche übersetzen, wobei jedoch zahlreiche Übersetzungsmöglichkeiten bestünden, was die

Anmelderin anhand von Auszügen aus Internetwörterbüchern weiter ausführt.

Dies gelte selbst für Sachverständige aus der Immobilienbranche, was daran

liege, dass der Begriff nicht vordergründig zur Beschreibung einer bestimmten

Dienstleistung benutzt werde. Vielmehr gebe es zahlreiche Geschäftsmodelle mit

gleicher Unternehmensausrichtung, die eine andere Begrifflichkeit für die diesen

Begriffen unterfallenden Dienstleistungen verwendeten. Hierzu nennt die Anmelderin verschiedene Beispiele ("Tenant Representation", "Mietermanagement und

Mieterausbaukoordination", "Real Estate Management", "Umzugs- und Ausbaumanagement"; "Business Relocation Systems"). Dies belege, dass die angemeldete Marke in der deutschen Sprache nicht sprachüblich sei und auch keinen feststehenden oder belegten Begriff darstelle.

Soweit die Marke in einem von einem Mitarbeiter der Anmelderin verfassten Artikel mit einer bestimmten Bedeutung verwendet werde, könne nicht auf eine beschreibende Wirkung geschlossen werden. Es sei nur legitim und entspreche einer üblichen Marketingstrategie, wenn die Anmelderin selbst versuche, das Image

ihres Geschäftsfeldes zu fördern und der Marke eine Marktbedeutung zu geben.

Einzig das Wort "Relocation" oder der Begriff "Relocation Services" bildeten eine

wiederkehrende Linie, da allein diese Worte Bestandteil sämtlicher Bezeichnungen in diesem Zusammenhang seien. Jedoch komme das Wort "Relocation" in

zahlreichen eingetragenen deutschen Marken vor, was wiederum gegen die Eigenschaft als rein beschreibende Angabe spreche.

Im Übrigen sprächen US-Voreintragungen von Marken wie "The Latin American

Relocation Management",

"Facility Solutions Relocation/Renovation Space

Planning & Design Project Management" sowie "Genesis Relocation Management" gegen ein Freihaltungsbedürfnis, da es sich insoweit um Eintragungen im

englischsprachigen Raum handele. Sie zeigten, dass der Begriff "Relocation

Management" bereits für sich gesehen nicht beschreibend verstanden werde und

eintragungsfähig sei. Nichts Anderes könne für die angemeldete Wortfolge gelten.

Es handele sich um eine kreative Wortschöpfung der Anmelderin, die nicht von

anderen Unternehmen dieser Branche freigehalten werden müsse. Dies zeige sich

auch darin, dass die Belege der Markenstelle und des Senats im Wesentlichen

aus dem Jahr 2004 stammten. Bis heute verwende aber kein Mitbewerber der

Anmelderin die Wortfolge "Tenant Relocation Management".

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1.

Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Für die nicht von der Teilaufhebungsanordnung erfassten Dienstleistungen bleibt die Beschwerde erfolglos, weil

die Marke insoweit nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren

oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48

- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten

Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH

GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice).

Die angemeldete Marke setzt sich aus dem vorangestellten Buchstabenbestandteil "TRM" und der nachgestellten Wortfolge "Tenant Relocation Management"

zusammen. Jedenfalls bei Betrachtung der Gesamtmarke sind beide Bestandteile

wegen ihres jeweils im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts nicht unterscheidungskräftig, was auch für die Gesamtmarke gilt.

a)

Der Wortbestandteil der Anmeldemarke besteht aus einer Abfolge der englischsprachigen Wörter "Tenant" (Mieter, Pächter), "Relocation" (Umzug, Verlegung) und dem längst eingedeutschten Wort "Management" (zur Bedeutung der

rein englischsprachigen Wörter vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Dt.;

Langenscheidts Großwörterbuch Englisch-Dt.). Damit lässt sich die Wortfolge

ohne analysierende Betrachtungsweise nahe liegend als "Mieterumzugsmanagement" übersetzen. Auch die Übersetzungsvariante "Mieter-/ Pächterverlegungsmanagement" kommt bei (gewerblichen) Mietern oder Pächtern in Betracht, ohne

dass sich insoweit eine nennenswerte Mehrdeutigkeit ergibt. Bereits damit ist die

sprachüblich gebildete Wortkombination "Tenant Relocation Management" bei

natürlichem Verständnis für die meisten der beanspruchten Dienstleistungen beschreibend. Denn mit dem o. g. Bedeutungsgehalt stellt sie nur dahingehend eine

Beschreibung der so gekennzeichneten Werbe-, Verwaltungs-, Beratungs-, Versicherungs-, Finanz-, Immobilien-, Reparatur-, Transport-, Programmierungs- und

Rechtsberatungsdienstleistungen dar, dass diese auf das Management von Mieter-/Pächterumzügen und -verlegungen spezialisiert sind, insbesondere dass

hierfür spezielle Kenntnisse, Fertigkeiten, und sonstige Voraussetzungen oder

Modalitäten der Dienstleistungserbringung zur Verfügung stehen.

Zwar kann ein sofortiges beschreibendes Verständnis nicht von jedermann erwartet werden, da die Wörter "tenant" und "relocation" nicht zum einfachen englischen Grundwortschatz gehören. Von den beanspruchten Dienstleistungen bzw.

den darin unterbegrifflich enthaltenen immobilien- und logistikbezogenenen Teilen

dieser Dienstleistungen werden jedoch vor allem Verkehrsteilnehmer angesprochen, die beruflich mit Verwaltung gewerblicher Immobilien, Standortauswahl,

Verlegungen, Umzügen, Immobilienanmietung usw. zu tun haben, und die hierbei

als betriebliche Planer und Entscheider die beanspruchten Dienstleistungen des

Immobilien-, Management-, Transport-, Logistikbereichs nachfragen, anbieten

oder vermitteln. Von solchen (Fach-)Verkehrsteilnehmern muss erwartet werden,

dass sie nicht nur über vergleichsweise gehobene allgemeine Englischkenntnisse

verfügen, sondern darüber hinaus auch die englischen Wörter für die in ihrem

Fachbereich elementaren Begriffe "Mieter/Pächter" und "Umzug/Verlegung" kennen, etwa durch zumindest gelegentlichen Kontakt mit englischsprachiger Werbung oder Fachliteratur. Dem angesprochenen Verkehr wird sich daher die Bedeutung der Wortfolge "Tenant Relocation Management" ohne weitere Gedankenschritte erschließen.

Hierbei war ergänzend mit zu berücksichtigen, dass sich ähnlich gebildete Wortfolgen auch im englischsprachigen Internet mehrfach in offensichtlich beschreibenden Zusammenhängen auffinden ließen, etwa:

www.dartmouth.edu/~opdc/pdp/pdpservices.html

(unter

der

Überschrift:

"Description of Services":)

"... 7. Management of tenant relocation including furnishings, contents, phones

and data requirements ...";

www.govtech.net/magazine/channel_story.php?channel=25&id=92429:

"The Chicago Housing Authority (CHA) recently announced the successful launch

of its Tenant Relocation Services Application, a software system for automating

tenant relocation services.";

www.purely.co.uk/zerocommproperties/:

"... ZCP also provides a free Tenant Relocation Service to assist in finding rental

accommodation for large corporations such as embassies, or private individuals

and busy professionals. ZCP guarantees to find you what you are looking for and

has an amazing success rate …";

http://roughstockband.com/tenant-relocation-service.htm:

(Überschrift:) "Tenant Relocaton Service" - (Unterüberschrift:) "Hawaii Moving

Guide";

www.vhcb.org/developmentfees.html:

"Examples of such activities include the following: construction program design

and management, management of tenant relocation, cooperative organizing";

www.latterblum.com/about.html:

(Unterüberschrift: OFFICE LEASING DIVISION:) … ">> Complete Tenant

Relocation Services <<...";

Ein (wenngleich einziges) Mal konnte auch die in der angemeldeten Marke exakt

enthaltene Wortfolge im englischsprachigen Internet belegt werden:

www.cresapartners.com/resumes/denver/lund.asp:

"... While focusing solely on the needs of tenants, Marc has fostered a

collaboration of real estate and of project management services, including

architectural program development, … , tenant relocation management and move

coordination".

Diese tatsächlichen Anhaltspunkte sprechen dafür, dass die Wortfolge "tenant

relocation management" in der englischen Sprache zwar kein fester Fachbegriff zu

sein scheint, jedoch derart sprachüblich aus beschreibenden Einzelbestandteilen

zusammengesetzt ist, dass sie ad hoc zur Beschreibung entsprechender Dienstleistungen gebildet werden kann (und gelegentlich auch wird) und dementsprechend auch ohne Weiteres beschreibend verstanden wird.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin muss der inländische Verkehr hierfür

nicht auch noch eine Übertragung der Wortübersetzung zu den entsprechenden

Dienstleistungen herstellen. Denn die Schutzfähigkeit von Markenwörtern ist aus

der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen, wenn ihnen die

Marke als Kennzeichnung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen begegnet (vgl. z. B. BPatG Mitt. 1988, 17 - Landfrost; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 51). Der bestehende Waren- und Dienstleistungsbezug

einer Anmeldemarke ist Ausgangspunkt für die Schutzfähigkeitsbeurteilung, nicht

aber ein hinzu gedachter Gedankenschritt. Damit kommen auch nicht "zahlreiche"

Übersetzungsmöglichkeiten der Einzelbestandteile der Marke und mithin der ganzen Wortfolge in Betracht, sondern nur diejenigen, die sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nahe liegend ergeben.

Weiter war zu berücksichtigen, dass die Wortfolge "Tenant Relocation Management" dem Verkehr auch im Inland als beschreibende Angabe nahe gebracht wird,

häufig auch in Zusammenhang mit dem Kürzel "TRM". Hierauf deuten zunächst

die beiden von der Markenstelle angeführten Presseveröffentlichungen aus dem

Jahr 2004 hin (Immobilien Zeitung Nr. 4/2004 v. 12. Februar 2004; Handelsblatt

Nr. 66 v. 2. April 2004). Darin heißt es z. B.:

"… Tenant Relocation Management lässt sich beschreiben als Tätigkeit eines interdisziplinären Teams von Immobilienfachleuten, das die Anmietung und den Bezug von Flächen im Auftrag eines Mieters plant und umsetzt. …";

"Die großen Makler bauen jetzt eine Dienstleistung aus, die im anglo-amerikanischen Raum längst üblich ist. Wohl weil Mieterumsetzung und Mietervertretung

langweilig klingen, heißt dieser Service auch in Deutschland Tenant Relocation

Management (TRM) oder Tenant Representation (TR)".

Dabei geht der Senat mit der Anmelderin davon aus, dass diese Artikel im Wesentlichen auf der eigenen redaktionellen Tätigkeit der Anmelderin bzw. ihrer Kooperationspartner beruhen oder zumindest mit deren fachlicher Unterstützung erstellt worden sind. Auch fast sämtliche übrigen vom Senat ermittelten deutschsprachigen Belege zu "Tenant Relocation Management" (mit oder ohne die Buchstabenfolge "TRM") gehen auf die Anmelderin oder ihre Kooperationspartner zurück, wobei allerdings die Art der Verwendung offensichtlich beschreibender Natur

ist, z. B.:

www.jurtec.com/referenzen. …:

"Tätigkeit: technisches und juristisches Projektmanagement/-steuerung zur Steuerung der Kosten und Termine soweit zur Sicherstellung der Qualität, TRM-Tenant

Relocation Management";

www.jurtec.net/webEdition/we_cmd.php … :

"… Die Einsatzbereiche von JURTEC sind vielfältig und entsprechen den verschiedenen Phasen eines Bauprojektes:

Vergabemanagement als Beratung von Anfang an …;

TRM-"Tenant Relocation Management" als umfängliche Anleitung des Mieters …";

http://jurtec.de/webEdition/we_cmd.php? ... :

(innerhalb der Internet-Präsentation verschiedener Rechtsanwälte und Ingenieure:)

"R… B… ist Partner der …. und für die juristische Projektbegleitung zuständig.

Herr B … steht Ihnen für juristische Fragen rund um TRM "Tenant Relocation

Management" gern zur Verfügung";

www.rkw.de/02_loesung/00_Dok_Projekte/2007_BAU07_ppp/20007pppbau.Erdely.pdf:

"… Real Estate

Dienstleistungsbereiche

Klassische Projektsteuerung (Kosten, Termine, Qualität, Organisation);

Beratung bei der Prüfung …;

TRM – Tenant Relocation Management".

Insoweit hat der Senat die Anmelderin durch Übersendung einer entsprechend

markierten Kopie auf die Entscheidung BGH GRUR 2005, 578, 580 unter II.3.b)

- LOKMAUS hingewiesen. Darin hat es der Bundesgerichtshof unbeanstandet

gelassen, dass das Bundespatentgericht einen redaktionellen Zeitschriftenartikel

als Beleg für eine beschreibende Verwendung berücksichtigt hat, in dem die

schutzsuchende IR-Marke in Zusammenhang mit einem Angebot des Lizenznehmers der Markeninhaberin verwendet wurde.

Darüber hinaus war noch eine weitere deutschsprachige Fundstelle zu berücksichtigen, in der in einem Internet-Glossar eines Finanz- und Wirtschaftsberatungsunternehmens das Stichwort "Tenant Relocation Management TRM" als erläuterter Begriff aufgenommen ist, ohne dass Hinweise auf Beziehungen des

Betreibers dieser Internetseite zur Anmelderin erkennbar sind ("Mieterumsetzung

und Mietervertretung sind die deutschen Entsprechungen des Tenant Relocation

Management (TRM) oder Tenant Representation (TR). …", vgl. www.drwinkler.ort/glossar/glossarbuchstabet.html).

Zugunsten der Anmelderin geht der Senat auch hier von der Möglichkeit aus, dass

diese Fundstelle einen Hintergrund haben kann, der - allerdings ohne dies zum

Ausdruck zu bringen - inhaltlich-redaktionell auf die Anmelderin oder ihre Kooperationspartner zurückgeht. Dennoch müssen auch solche Verwendungen, sofern

sie eindeutig beschreibender Natur sind, als Belege für ein Verständnis des Verkehrs in einem beschreibenden Sinne mit berücksichtigt werden (BGH, a. a. O.).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkte gelangt

der Senat zu dem Ergebnis, dass der Wortfolge "Tenant Relocation Management"

wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts für die nicht unter Ziff. 1 des Entscheidungsausspruchs genannten beanspruchten Dienstleistungen keine Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung zukommt.

b)

Auch der Buchstabenbestandteil "TRM" weist für diese Dienstleistungen

keine Unterscheidungskraft auf.

Zwar ist der Anmelderin darin zu folgen, dass der Buchstabenfolge "TRM" für sich

betrachtet kein beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden kann. Insbesondere hat er sich nicht mit der Bedeutung "tenant relocation management" in

verschiedenen dem Senat zugänglichen Abkürzungslexika und -verzeichnissen

belegen lassen. Dies wäre im Übrigen auch unwahrscheinlich, nachdem sich

selbst die Wortfolge "tenant relocation management" in exakt dieser Wortreihenfolge nicht als etablierter, feststehender Fachbegriff belegen ließ und ansonsten

fast nur in auf die Anmelderin zurückgehenden Veröffentlichungen wie ein beschreibend verwendeter Sachbegriff auftaucht.

Jedoch ist der Buchstabenbestandteil "TRM" den Wörtern "Tenant Relocation

Management" direkt vorangestellt und stimmt mit deren Anfangsbuchstaben überein. Bereits dies spricht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verkehr

die einleitende Buchstabenfolge "TRM" unwillkürlich als gleichbedeutende Verkürzung der dahinter stehenden Wortfolge und/oder letztere wiederum als Erläuterung der Buchstabenfolge auffassen wird. Hierfür spricht weiter, dass die Buchstaben "TRM" ebenso wie die Anfangsbuchstaben der nachfolgenden Wörter groß

geschrieben sind und alle Markenbestandteile die gleiche Schriftart aufweisen.

Dementsprechend wird der Verkehr auch dem Bestandteil "TRM" nur den in der

Wortfolge verkörperten beschreibenden Begriffsinhalt zumessen, nicht aber eine

betriebsherkunftshinweisende Bedeutung.

Ergänzend wird auf die - im Wesentlichen allerdings auf die Anmelderin und ihre

Kooperationspartner zurückgehenden - Veröffentlichungen hingewiesen, in denen

die Buchstabenfolge "TRM" häufig der Wortfolge "Tenant Relocation Management" vor- oder nachgestellt ist (s. o.).

c)

Auch der Gesamtmarke kommt für die nicht von der Aufhebungsentscheidung erfassten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft zu. Sie erschöpft sich

in einer Kombination aus einer rein beschreibenden Angabe mit ihrem Kürzel, wobei ihre Einzelbestandteile quasi wie eine gegenseitige Erläuterung aufeinander

bezogen sind (ähnlich wie etwa "ohc overhead camshaft", "DVD Digital Versatile

Disc"). Gerade diese sonst nur aus Glossaren, Abkürzungsverzeichnissen oder

sonstigen Erläuterungswerken bekannte Art der Markenbildung verstärkt eher

noch das beschreibende Verständnis der Gesamtmarke als dass sie ihr entgegenwirkt. Die Anmeldemarke geht damit nicht über die bloße Summe ihrer beschreibenden Einzelbestandteile hinaus (vgl. a. EuGH Mitt. 2004, 222, LS 3.,

Nr. 39 – Biomild).

Die Beschwerde war damit teilweise zurückzuweisen, ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ankommt.

2.

Hinsichtlich der unter Ziff. 1 des Entscheidungsausspruchs aufgeführten

Dienstleistungen konnte der Senat hingegen kein Eintragungshindernis nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG feststellen, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben war.

Es ließen sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür finden, dass Dienstleistungen wie Büroarbeiten auf ein Mieter- oder Pächterumzugsmanagement spezialisiert sind oder sein können. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein solches

Management derart speziell ausgerichtete und organisierte Büroarbeiten verlangt,

dass sie nicht genauso mit Hilfe allgemeiner Bürodienste, wie sie insbesondere in

der Unternehmensverwaltung, der Logistik oder der sonstigen Betriebsorganisation üblich sind, erbracht werden kann. Vielmehr stellen Büroarbeiten für das eigentliche Management eine zwar wichtige, aber eher untergeordnete Unterstützung dar, für die eine gesonderte Bezeichnung als "TRM Tenant Relocation

Management" i. S. einer beschreibenden Angabe eher überraschend und deplaziert wirken würde

Dies gilt ähnlich für die Dienstleistungen "wissenschaftliche und technologische

Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen". Der mit dem Ausdruck "tenant relocation management" benannte Dienstleistungsbereich liegt im

Wesentlichen auf organisatorisch-logistischem Gebiet. Ein Bezug zu wissenschaftlicher, technologischer und industrieller Forschung ist hingegen ebenso wenig erkennbar, wie die angemeldete Wortfolge als ernsthafte Angabe über eine

spezielle Ausrichtung solcher Dienstleistungen in Betracht kommt. Auch für den

Entwurf und die Entwicklung von Computerhardware stellt die angemeldete Marke

keine nachvollziehbare Beschreibung eines Merkmals dar. Ein Bezug zu Computerhardware konnte nicht festgestellt werden und kommt, im Gegensatz zu Software, bei der die Entwicklung managementunterstützender Programme bekannt

ist, auch nicht ernsthaft in Betracht.

Da insoweit das Vorliegen der Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG nicht festgestellt werden konnte, war der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben.

3.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Klärung einer Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

zu (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

a)

Vorliegend ist der Senat entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass

der Verkehr die Buchstabenfolge "TRM" als Abkürzung des Wortbestandteils

"Tenant Relocation Management" und damit – ebenso wie letztendlich die Gesamtmarke – als rein beschreibende Angabe ansieht, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Gesamtheit einer Marke

Gegenstand der Schutzfähigkeitsprüfung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678,

Nr. 96 – Postkantoor; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 15). Andererseits entspricht es gefestigten Grundsätzen, dass die Eintragungshindernisse

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entfallen, wenn die betreffende Marke neben schutzunfähigen auch mindestens einen schutzfähigen Bestandteil aufweist,

sofern dieser, ohne das Gesamtzeichen dominieren zu müssen, noch als eigenständiger

betrieblicher Herkunftshinweis

erkannt werden

kann

(vgl.

Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 98 u. 264, m. w. N.).

Für die Buchstabenfolge "TRM" in A l l e i n s t e l l u n g hätte der Senat in Bezug auf

die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen keine zureichenden tatsächlichen

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Eintragungshindernissen gesehen. Die im

Wesentlichen auf die Anmelderin und deren Kooperationspartner zurückgehenden

Veröffentlichungen, die auf eine Interpretierbarkeit der Buchstabenfolge "TRM" im

Sinne der Gesamtwortfolge "tenant relocation management" (die offenbar noch

nicht einmal selbst ein fester Fachbegriff ist) hindeuten, hätten hierfür nicht ausgereicht. Hierbei ging der Senat auch davon aus, dass Belege für eine eindeutig beschreibende Verwendung, die auf die Anmelderin oder deren Kooperationspartner

zurückgehen, für die Ermittlung der mutmaßlichen Wahrnehmung des Verkehrs

zwar zu berücksichtigen sind (BGH, a. a. O. - LOKMAUS), ihnen aber im Hinblick

auf den Gesetzeszweck der Eintragungshindernisse der § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3

MarkenG (auch unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 3 MarkenG geregelten

Entwicklungsmöglichkeiten) nicht der gleiche Stellenwert zukommen kann, wie

"klassischen" beschreibenden Verwendungen durch Dritte. Maßgebend für die

Teilzurückweisung der Beschwerde war vielmehr die anhand der konkreten Zusammensetzung der Marke getroffene Feststellung, dass der Verkehr angesichts

dieser Gesamtgestaltung auch die ansonsten schutzfähige Buchstabenfolge

"TRM" als rein beschreibend versteht. Die sich damit stellende Frage, ob sich

Markenbestandteile in der Weise gegenseitig beeinflussen können, dass ein an

sich schutzfähiger Markenbestandteil erst durch die weiteren Bestandteile der

Marke schutzunfähig "werden" kann, mit der Folge, dass die Marke keinen

schutzfähigen Bestandteil mehr aufweist und so einem Eintragungshindernis nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG unterliegt, hat der Senat vorliegend bejaht.

Hiervon abweichend hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts eine Marke als

schutzfähig angesehen, die als Wort-/Bildmarke den in großer Schrift gedruckten

Bestandteil "IBA" mit dem daneben befindlichen bzw. nachgestellten Wortbestandteil "Internationales Biographisches Archiv" enthielt (angemeldet u. a. für

Dienstleistungen eines Medien-Archivs). In seiner Entscheidungsbegründung hat

der 29. Senat einerseits den Wortbestandteil "Internationales Biographisches Archiv" ausdrücklich als nicht unterscheidungskräftig beurteilt, andererseits festgestellt, dass die Buchstabenfolge "IBA" nicht als freihaltungsbedürftige Abkürzung

belegt werden konnte. Er hat sodann die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke aus

der Schutzfähigkeit der Buchstabenfolge "IBA" hergeleitet, wobei er maßgebend

auf das Vorliegen der (damals erforderlichen) Eigenschaft als lautliche Einheit (als

Wort) abgestellt hat (BPatG GRUR 1989, 513 – IBA).

In einer weiteren Entscheidung hat der 32. Senat des Bundespatentgerichts die

Wortmarke "VISUAL KNITTING SYSTEM VKS" (u. a. für Textilmaschinen, Steuerungsgeräte und -programme hierfür) wegen des nicht als Fachabkürzung feststellbaren Buchstabenbestandteils "VKS" als schutzfähig angesehen. Zwar sei

nicht auszuschließen, dass ein Teil des Verkehrs "VKS" als Abkürzung der vorangestellten Begriffe sehe, dies reiche indes nicht für die Annahme eines Eintragungshindernisses, da ein anderer beachtlicher Teil des Verkehrs bei nicht analysierender Betrachtungsweise darin einen Herkunftshinweis sehe werde. Etwas

Anderes könne nur dann gelten, wenn der Verkehr durch eine besondere grafische Gestaltung in naheliegender Weise veranlasst würde, "VKS" als Abkürzung

der vorstehenden Begriffe aufzufassen, was etwa bei größenmäßig hervorgehobenen Anfangsbuchstaben der Wörter oder bei anderer, etwa getrennter Anordnung der Buchstaben

"V",

"K",

"S"

(32. Senat v. 22. Januar 1997,

32 W (pat) 33/96).

gez.

Unterschriften