Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 16.05.2007 – 33 W (pat) 3/05
33. Senat
Zitiert von 8 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
16. Mai 2007
Rechtsbeschwerde zugelassen:
ja
Normen:
TRM Tenant Relocation Management
1.
Besteht eine Marke aus einer beschreibenden Wortkombination und aus einer Buchstabenfolge, die zwar für sich genommen schutzfähig wäre, in der konkreten Gesamtmarke wegen der Übereinstimmung mit den Anlauten der beschreibenden (ausgeschriebenen) Wörter aber nur als deren Abkürzung wirkt, so ist auch die Buchstabenfolge als beschreibend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Gesamtmarke keinen schutzfähigen Bestandteil aufweist und wegen ihres Charakters als Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw. Abkürzungen über keine Unterscheidungskraft verfügt.
2. Wird die angemeldete Bezeichnung vom Anmelder oder seinen Kooperationspartnern selbst in eindeutig beschreibender Weise verwendet, sind solche Verwendungsbeispiele bei der Ermittlung der mutmaßlichen Verkehrsauffassung zwar mit zu berücksichtigen (BGH GRUR 2005, 578, 580 unter II.3.b)) ihnen kommt allerdings nicht derselbe Stellenwert zu wie beschreibenden Verwendungen durch Dritte.
3.
Der Bezeichnung „TRM Tenant Relocation Management“ fehlt für organisatorische, beratende und finanzielle Dienstleistungen in Zusammenhang mit Mieterumzügen jegliche Unterscheidungskraft.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
16. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 34 048.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 unter Mitwirkung der Richterin
Dr. Hock als Vorsitzende, des Richters k. A. Dr. Kortbein und des Richters Kätker 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle
für Klasse 36 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. November 2004 teilweise aufgehoben, nämlich soweit die Anmeldung für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
Büroarbeiten; wissenschaftliche und
technologische
Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse-
und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Am 14. Juni 2004 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
TRM Tenant Relocation Management
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Kl. 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung in betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht;
Kl. 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen, finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben, Erstellung von Finanzanalysen und Investorausschreibungen für Bauvorhaben; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen, Beratung bei der Auswahl, Beschaffung
und Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Liegenschaften;
Facility Management, Entwicklung betriebswirtschaftlicher oder finanzieller Nutzungskonzepte und Standortanalysen zur späteren
kostenoptimalen Nutzung von Grundstücken, Liegenschaften und
Gebäuden; Vorbereiten, Bereithalten und Bewirtschaftung von
Grundstücken, Liegenschaften und Gebäuden und deren Einrichtungen als organisatorisches, technisches, infrastrukturelles und
kaufmännisches Gebäudemanagement;
Kl. 37:
Bauwesen; Reparaturwesen; Instandhaltung von Gebäuden und haustechnischen Anlagen;
Kl. 39:
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; logistische Dienste, Planung, logistische Organisation und
Betreuung von Umzügen;
Kl. 42:
wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen;
Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software;
Rechtsberatung und -vertretung, insbesondere Rechtsberatung
und -vertretung bei dem Abschluss von Mietverträgen für Immobilien;
Kl. 45:
Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit von Immobilien sowie Sicherheitsdienstleistungen.
Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 des
Deutschen Patent- und Markenamts durch einen Beamten des gehobenen
Zusammenhang mit dem Umzug beschrieben würden, und seiner Abkürzung
"TRM", wobei die beanspruchten Dienstleistungen auch solche sein könnten, die
mit dem Umbau der Immobilien zu tun hätten, um die jeweiligen Räumlichkeiten
individuell an die Bedürfnisse der Kunden anzupassen. Hierzu verweist die Markenstelle auf die dem Beanstandungsbescheid vom 2. September 2004 beigefügten Anlagen. Aus diesen gehe insbesondere hervor, dass die (relativ neue) Abkürzung "TRM" in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen benutzt
werde. Nicht entscheidend sei, dass die Wortfolge "Tenant Relocation Management" nicht als feststehender Begriff der englischen Sprache lexikalisch belegbar
sei. Der Ausdruck "Tenant Relocation" sei ein mehrfach belegbarer, gängiger englischer Fachbegriff für entsprechende Dienstleistungen. Da es im Deutschen üblich sei, englische Wortkombinationen wie "facility mangement" für "Immobilienverwaltung", "relocation service" für "Umzugsarbeiten" usw. zu verwenden, liege
es nahe, dass auch der angemeldete Fachbegriff im Sinne eines umfassenden
Schlagworts künftig die deutschen Dienstleistungsbezeichnungen wie "Vermittlung
von Immobilien, Umbau von Immobilien" ersetze. Da diese Entwicklung erst einsetze, sei es nachvollziehbar, dass die angemeldete Marke noch nicht umfassend
verwendet werde. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der Wahrscheinlichkeit
liegenden künftigen Freihaltungsbedürfnisses müsse die angemeldete Marke den
Mitbewerbern freigehalten werden. Sämtliche angemeldeten Dienstleistungen
stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Vorbereitung, Bearbeitung und Durchführung von Umzügen. Erhebliche Teile des Verkehrs würden
die Anmeldemarke daher lediglich als beschreibende Angabe, einschließlich deren
Kurzform, für Dienstleistungen rund um die "räumliche Veränderung" verstehen.
Damit stelle die Anmeldemarke lediglich eine Angabe über den Zweck, die Bestimmung oder den Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen dar.
Zudem fehle der Marke auch jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr in ihr
lediglich einen Hinweis auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Immobilienbeschaffung und -aufbereitung für Interessen des Mieters erkennen werde.
Hieran vermöge auch der Hinweis der Anmelderin auf Voreintragungen nichts zu
ändern, zumal es sich hierbei um Wort-/Bildmarken handele, die mit der angemeldeten Wortmarke nur bedingt vergleichbar seien. Außerdem wiesen die beiden
Marken "ARRIVA Relocation Service" und "Welcome Relocation Services" gegenüber der Anmeldemarke unterschiedliche Wortbestandteile und teilweise andere
Waren und Dienstleistungen auf. Hinsichtlich im Ausland eingetragener Marken
müsse im Übrigen beachtet werden, dass solche Voreintragungen keine Bindungswirkung für Deutschland entfalten könnten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke nicht um
eine beschreibende Verwendung mit unmittelbarem Produktbezug handele. Vielmehr seien weitere gedankliche Zwischenschritte notwendig, um einen direkten
Bezug herstellen zu können. Neben einer Übersetzung müsse zwangsläufig auch
noch die Übertragung zu den entsprechenden Dienstleistungen hergestellt werden. Ein direkter Bezug zu Vermittlungen und Umbau von Immobilien dränge sich
daher nicht auf.
Zwar sei es richtig, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Kombination aus den Bestandteilen "TRM" und "Tenant Relocation Management" handele,
jedoch werde bereits durch die Buchstabenfolge "TRM" ein unterscheidungskräftiger Zusatz geschaffen. Dieser stehe nicht zwangsläufig für "Tenant Relocation
Management", sondern könne durchaus andere Bedeutungszusammenhänge
aufweisen. So zeige bereits eine kurze Internetrecherche, dass "TRM" für Ausdrücke stehen könne wie "tactical risk management", "Tumorregister München",
"Talent-Relation-Management" oder etwa "Total Resource Management". Auch
könne es für einen globalen Kundenservice, eine IT-Beratungsfirma usw. stehen.
Durch die hinzugefügte Buchstabenfolge "TRM" werde daher ein Abstand
geschaffen, durch den nicht zwangsläufig auf Umzugstätigkeiten geschlossen
werden könne. Dem stehe nicht entgegen, dass die Abkürzung in Verbindung mit
den beanspruchten Dienstleistungen benutzt werde, da dies
lediglich auf
Verweisen auf Berichte der Anmelderin selbst basiere. Im deutschen Sprachraum
werde die angemeldete Bezeichnung ausschließlich von der Anmelderin und ihren
Kooperationspartnern verwendet. Zudem gebe es
für die betreffenden
Dienstleistungen auch andere Abkürzungen, wie etwa die in einem Artikel des
Handelsblatts erwähnte Abkürzung "TR" (Tenant Representation).
Auch beim zweiten Markenbestandteil, der Wortfolge "Tenant Relocation
Management", handele es sich nicht um eine bloß beschreibende Angabe. Insbesondere komme dieser Ausdruck für die beanspruchten Dienstleistungen der
Klassen 35, 37, 42 und 45 von Vornherein nicht als beschreibende Angabe in Betracht, denn hierfür lasse sich keinesfalls eine beschreibende Bedeutung herleiten.
Selbst unter Zugrundelegung der Ausführungen der Markenstelle könne der
Begriff "Tenant Relocation Management" lediglich für die innerhalb der Klasse 36
angemeldeten Dienstleistungen "Beratung bei der Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Liegenschaften" und "logistische Organisation und Betreuung von Umzügen" beschreibend sein, denn die Markenstelle
gehe in ihren Ausführungen selbst nur davon aus, dass eine Beschreibung für die
Dienstleistungen "Vermittlung von Immobilien, Umbau von Immobilien" in Frage
komme. Selbst hierfür liege jedoch keine Dienstleistungsbeschreibung vor, denn
von der Verwendung dieses Begriffs werde von maßgeblichen Verkehrskreisen
nicht zwingend auf die Vermittlung von Immobilien geschlossen.
Die Wortfolge "Tenant Relocation Management" bestehe nicht als feststehender
Begriff der englischen Sprache und lasse sich auch nicht in einschlägigen
Sprachlexika auffinden. Nur die einzelnen Wörter ließen sich ins Deutsche übersetzen, wobei jedoch zahlreiche Übersetzungsmöglichkeiten bestünden, was die
Anmelderin anhand von Auszügen aus Internetwörterbüchern weiter ausführt.
Dies gelte selbst für Sachverständige aus der Immobilienbranche, was daran
liege, dass der Begriff nicht vordergründig zur Beschreibung einer bestimmten
Dienstleistung benutzt werde. Vielmehr gebe es zahlreiche Geschäftsmodelle mit
gleicher Unternehmensausrichtung, die eine andere Begrifflichkeit für die diesen
Begriffen unterfallenden Dienstleistungen verwendeten. Hierzu nennt die Anmelderin verschiedene Beispiele ("Tenant Representation", "Mietermanagement und
Mieterausbaukoordination", "Real Estate Management", "Umzugs- und Ausbaumanagement"; "Business Relocation Systems"). Dies belege, dass die angemeldete Marke in der deutschen Sprache nicht sprachüblich sei und auch keinen feststehenden oder belegten Begriff darstelle.
Soweit die Marke in einem von einem Mitarbeiter der Anmelderin verfassten Artikel mit einer bestimmten Bedeutung verwendet werde, könne nicht auf eine beschreibende Wirkung geschlossen werden. Es sei nur legitim und entspreche einer üblichen Marketingstrategie, wenn die Anmelderin selbst versuche, das Image
ihres Geschäftsfeldes zu fördern und der Marke eine Marktbedeutung zu geben.
Einzig das Wort "Relocation" oder der Begriff "Relocation Services" bildeten eine
wiederkehrende Linie, da allein diese Worte Bestandteil sämtlicher Bezeichnungen in diesem Zusammenhang seien. Jedoch komme das Wort "Relocation" in
zahlreichen eingetragenen deutschen Marken vor, was wiederum gegen die Eigenschaft als rein beschreibende Angabe spreche.
Im Übrigen sprächen US-Voreintragungen von Marken wie "The Latin American
Relocation Management",
"Facility Solutions Relocation/Renovation Space
Planning & Design Project Management" sowie "Genesis Relocation Management" gegen ein Freihaltungsbedürfnis, da es sich insoweit um Eintragungen im
englischsprachigen Raum handele. Sie zeigten, dass der Begriff "Relocation
Management" bereits für sich gesehen nicht beschreibend verstanden werde und
eintragungsfähig sei. Nichts Anderes könne für die angemeldete Wortfolge gelten.
Es handele sich um eine kreative Wortschöpfung der Anmelderin, die nicht von
anderen Unternehmen dieser Branche freigehalten werden müsse. Dies zeige sich
auch darin, dass die Belege der Markenstelle und des Senats im Wesentlichen
aus dem Jahr 2004 stammten. Bis heute verwende aber kein Mitbewerber der
Anmelderin die Wortfolge "Tenant Relocation Management".
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1.
Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Für die nicht von der Teilaufhebungsanordnung erfassten Dienstleistungen bleibt die Beschwerde erfolglos, weil
die Marke insoweit nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren
oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48
- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten
Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice).
Die angemeldete Marke setzt sich aus dem vorangestellten Buchstabenbestandteil "TRM" und der nachgestellten Wortfolge "Tenant Relocation Management"
zusammen. Jedenfalls bei Betrachtung der Gesamtmarke sind beide Bestandteile
wegen ihres jeweils im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts nicht unterscheidungskräftig, was auch für die Gesamtmarke gilt.
a)
Der Wortbestandteil der Anmeldemarke besteht aus einer Abfolge der englischsprachigen Wörter "Tenant" (Mieter, Pächter), "Relocation" (Umzug, Verlegung) und dem längst eingedeutschten Wort "Management" (zur Bedeutung der
rein englischsprachigen Wörter vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Dt.;
Langenscheidts Großwörterbuch Englisch-Dt.). Damit lässt sich die Wortfolge
ohne analysierende Betrachtungsweise nahe liegend als "Mieterumzugsmanagement" übersetzen. Auch die Übersetzungsvariante "Mieter-/ Pächterverlegungsmanagement" kommt bei (gewerblichen) Mietern oder Pächtern in Betracht, ohne
dass sich insoweit eine nennenswerte Mehrdeutigkeit ergibt. Bereits damit ist die
sprachüblich gebildete Wortkombination "Tenant Relocation Management" bei
natürlichem Verständnis für die meisten der beanspruchten Dienstleistungen beschreibend. Denn mit dem o. g. Bedeutungsgehalt stellt sie nur dahingehend eine
Beschreibung der so gekennzeichneten Werbe-, Verwaltungs-, Beratungs-, Versicherungs-, Finanz-, Immobilien-, Reparatur-, Transport-, Programmierungs- und
Rechtsberatungsdienstleistungen dar, dass diese auf das Management von Mieter-/Pächterumzügen und -verlegungen spezialisiert sind, insbesondere dass
hierfür spezielle Kenntnisse, Fertigkeiten, und sonstige Voraussetzungen oder
Modalitäten der Dienstleistungserbringung zur Verfügung stehen.
Zwar kann ein sofortiges beschreibendes Verständnis nicht von jedermann erwartet werden, da die Wörter "tenant" und "relocation" nicht zum einfachen englischen Grundwortschatz gehören. Von den beanspruchten Dienstleistungen bzw.
den darin unterbegrifflich enthaltenen immobilien- und logistikbezogenenen Teilen
dieser Dienstleistungen werden jedoch vor allem Verkehrsteilnehmer angesprochen, die beruflich mit Verwaltung gewerblicher Immobilien, Standortauswahl,
Verlegungen, Umzügen, Immobilienanmietung usw. zu tun haben, und die hierbei
als betriebliche Planer und Entscheider die beanspruchten Dienstleistungen des
Immobilien-, Management-, Transport-, Logistikbereichs nachfragen, anbieten
oder vermitteln. Von solchen (Fach-)Verkehrsteilnehmern muss erwartet werden,
dass sie nicht nur über vergleichsweise gehobene allgemeine Englischkenntnisse
verfügen, sondern darüber hinaus auch die englischen Wörter für die in ihrem
Fachbereich elementaren Begriffe "Mieter/Pächter" und "Umzug/Verlegung" kennen, etwa durch zumindest gelegentlichen Kontakt mit englischsprachiger Werbung oder Fachliteratur. Dem angesprochenen Verkehr wird sich daher die Bedeutung der Wortfolge "Tenant Relocation Management" ohne weitere Gedankenschritte erschließen.
Hierbei war ergänzend mit zu berücksichtigen, dass sich ähnlich gebildete Wortfolgen auch im englischsprachigen Internet mehrfach in offensichtlich beschreibenden Zusammenhängen auffinden ließen, etwa:
www.dartmouth.edu/~opdc/pdp/pdpservices.html
(unter
der
Überschrift:
"Description of Services":)
"... 7. Management of tenant relocation including furnishings, contents, phones
and data requirements ...";
www.govtech.net/magazine/channel_story.php?channel=25&id=92429:
"The Chicago Housing Authority (CHA) recently announced the successful launch
of its Tenant Relocation Services Application, a software system for automating
tenant relocation services.";
www.purely.co.uk/zerocommproperties/:
"... ZCP also provides a free Tenant Relocation Service to assist in finding rental
accommodation for large corporations such as embassies, or private individuals
and busy professionals. ZCP guarantees to find you what you are looking for and
has an amazing success rate …";
http://roughstockband.com/tenant-relocation-service.htm:
(Überschrift:) "Tenant Relocaton Service" - (Unterüberschrift:) "Hawaii Moving
Guide";
www.vhcb.org/developmentfees.html:
"Examples of such activities include the following: construction program design
and management, management of tenant relocation, cooperative organizing";
www.latterblum.com/about.html:
(Unterüberschrift: OFFICE LEASING DIVISION:) … ">> Complete Tenant
Relocation Services <<...";
Ein (wenngleich einziges) Mal konnte auch die in der angemeldeten Marke exakt
enthaltene Wortfolge im englischsprachigen Internet belegt werden:
www.cresapartners.com/resumes/denver/lund.asp:
"... While focusing solely on the needs of tenants, Marc has fostered a
collaboration of real estate and of project management services, including
architectural program development, … , tenant relocation management and move
coordination".
Diese tatsächlichen Anhaltspunkte sprechen dafür, dass die Wortfolge "tenant
relocation management" in der englischen Sprache zwar kein fester Fachbegriff zu
sein scheint, jedoch derart sprachüblich aus beschreibenden Einzelbestandteilen
zusammengesetzt ist, dass sie ad hoc zur Beschreibung entsprechender Dienstleistungen gebildet werden kann (und gelegentlich auch wird) und dementsprechend auch ohne Weiteres beschreibend verstanden wird.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin muss der inländische Verkehr hierfür
nicht auch noch eine Übertragung der Wortübersetzung zu den entsprechenden
Dienstleistungen herstellen. Denn die Schutzfähigkeit von Markenwörtern ist aus
der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen, wenn ihnen die
Marke als Kennzeichnung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen begegnet (vgl. z. B. BPatG Mitt. 1988, 17 - Landfrost; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 51). Der bestehende Waren- und Dienstleistungsbezug
einer Anmeldemarke ist Ausgangspunkt für die Schutzfähigkeitsbeurteilung, nicht
aber ein hinzu gedachter Gedankenschritt. Damit kommen auch nicht "zahlreiche"
Übersetzungsmöglichkeiten der Einzelbestandteile der Marke und mithin der ganzen Wortfolge in Betracht, sondern nur diejenigen, die sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nahe liegend ergeben.
Weiter war zu berücksichtigen, dass die Wortfolge "Tenant Relocation Management" dem Verkehr auch im Inland als beschreibende Angabe nahe gebracht wird,
häufig auch in Zusammenhang mit dem Kürzel "TRM". Hierauf deuten zunächst
die beiden von der Markenstelle angeführten Presseveröffentlichungen aus dem
Jahr 2004 hin (Immobilien Zeitung Nr. 4/2004 v. 12. Februar 2004; Handelsblatt
Nr. 66 v. 2. April 2004). Darin heißt es z. B.:
"… Tenant Relocation Management lässt sich beschreiben als Tätigkeit eines interdisziplinären Teams von Immobilienfachleuten, das die Anmietung und den Bezug von Flächen im Auftrag eines Mieters plant und umsetzt. …";
"Die großen Makler bauen jetzt eine Dienstleistung aus, die im anglo-amerikanischen Raum längst üblich ist. Wohl weil Mieterumsetzung und Mietervertretung
langweilig klingen, heißt dieser Service auch in Deutschland Tenant Relocation
Management (TRM) oder Tenant Representation (TR)".
Dabei geht der Senat mit der Anmelderin davon aus, dass diese Artikel im Wesentlichen auf der eigenen redaktionellen Tätigkeit der Anmelderin bzw. ihrer Kooperationspartner beruhen oder zumindest mit deren fachlicher Unterstützung erstellt worden sind. Auch fast sämtliche übrigen vom Senat ermittelten deutschsprachigen Belege zu "Tenant Relocation Management" (mit oder ohne die Buchstabenfolge "TRM") gehen auf die Anmelderin oder ihre Kooperationspartner zurück, wobei allerdings die Art der Verwendung offensichtlich beschreibender Natur
ist, z. B.:
www.jurtec.com/referenzen. …:
"Tätigkeit: technisches und juristisches Projektmanagement/-steuerung zur Steuerung der Kosten und Termine soweit zur Sicherstellung der Qualität, TRM-Tenant
Relocation Management";
www.jurtec.net/webEdition/we_cmd.php … :
"… Die Einsatzbereiche von JURTEC sind vielfältig und entsprechen den verschiedenen Phasen eines Bauprojektes:
Vergabemanagement als Beratung von Anfang an …;
TRM-"Tenant Relocation Management" als umfängliche Anleitung des Mieters …";
http://jurtec.de/webEdition/we_cmd.php? ... :
(innerhalb der Internet-Präsentation verschiedener Rechtsanwälte und Ingenieure:)
"R… B… ist Partner der …. und für die juristische Projektbegleitung zuständig.
Herr B … steht Ihnen für juristische Fragen rund um TRM "Tenant Relocation
Management" gern zur Verfügung";
www.rkw.de/02_loesung/00_Dok_Projekte/2007_BAU07_ppp/20007pppbau.Erdely.pdf:
"… Real Estate
Dienstleistungsbereiche
Klassische Projektsteuerung (Kosten, Termine, Qualität, Organisation);
Beratung bei der Prüfung …;
TRM – Tenant Relocation Management".
Insoweit hat der Senat die Anmelderin durch Übersendung einer entsprechend
markierten Kopie auf die Entscheidung BGH GRUR 2005, 578, 580 unter II.3.b)
- LOKMAUS hingewiesen. Darin hat es der Bundesgerichtshof unbeanstandet
gelassen, dass das Bundespatentgericht einen redaktionellen Zeitschriftenartikel
als Beleg für eine beschreibende Verwendung berücksichtigt hat, in dem die
schutzsuchende IR-Marke in Zusammenhang mit einem Angebot des Lizenznehmers der Markeninhaberin verwendet wurde.
Darüber hinaus war noch eine weitere deutschsprachige Fundstelle zu berücksichtigen, in der in einem Internet-Glossar eines Finanz- und Wirtschaftsberatungsunternehmens das Stichwort "Tenant Relocation Management TRM" als erläuterter Begriff aufgenommen ist, ohne dass Hinweise auf Beziehungen des
Betreibers dieser Internetseite zur Anmelderin erkennbar sind ("Mieterumsetzung
und Mietervertretung sind die deutschen Entsprechungen des Tenant Relocation
Management (TRM) oder Tenant Representation (TR). …", vgl. www.drwinkler.ort/glossar/glossarbuchstabet.html).
Zugunsten der Anmelderin geht der Senat auch hier von der Möglichkeit aus, dass
diese Fundstelle einen Hintergrund haben kann, der - allerdings ohne dies zum
Ausdruck zu bringen - inhaltlich-redaktionell auf die Anmelderin oder ihre Kooperationspartner zurückgeht. Dennoch müssen auch solche Verwendungen, sofern
sie eindeutig beschreibender Natur sind, als Belege für ein Verständnis des Verkehrs in einem beschreibenden Sinne mit berücksichtigt werden (BGH, a. a. O.).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkte gelangt
der Senat zu dem Ergebnis, dass der Wortfolge "Tenant Relocation Management"
wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts für die nicht unter Ziff. 1 des Entscheidungsausspruchs genannten beanspruchten Dienstleistungen keine Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung zukommt.
b)
Auch der Buchstabenbestandteil "TRM" weist für diese Dienstleistungen
keine Unterscheidungskraft auf.
Zwar ist der Anmelderin darin zu folgen, dass der Buchstabenfolge "TRM" für sich
betrachtet kein beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden kann. Insbesondere hat er sich nicht mit der Bedeutung "tenant relocation management" in
verschiedenen dem Senat zugänglichen Abkürzungslexika und -verzeichnissen
belegen lassen. Dies wäre im Übrigen auch unwahrscheinlich, nachdem sich
selbst die Wortfolge "tenant relocation management" in exakt dieser Wortreihenfolge nicht als etablierter, feststehender Fachbegriff belegen ließ und ansonsten
fast nur in auf die Anmelderin zurückgehenden Veröffentlichungen wie ein beschreibend verwendeter Sachbegriff auftaucht.
Jedoch ist der Buchstabenbestandteil "TRM" den Wörtern "Tenant Relocation
Management" direkt vorangestellt und stimmt mit deren Anfangsbuchstaben überein. Bereits dies spricht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verkehr
die einleitende Buchstabenfolge "TRM" unwillkürlich als gleichbedeutende Verkürzung der dahinter stehenden Wortfolge und/oder letztere wiederum als Erläuterung der Buchstabenfolge auffassen wird. Hierfür spricht weiter, dass die Buchstaben "TRM" ebenso wie die Anfangsbuchstaben der nachfolgenden Wörter groß
geschrieben sind und alle Markenbestandteile die gleiche Schriftart aufweisen.
Dementsprechend wird der Verkehr auch dem Bestandteil "TRM" nur den in der
Wortfolge verkörperten beschreibenden Begriffsinhalt zumessen, nicht aber eine
betriebsherkunftshinweisende Bedeutung.
Ergänzend wird auf die - im Wesentlichen allerdings auf die Anmelderin und ihre
Kooperationspartner zurückgehenden - Veröffentlichungen hingewiesen, in denen
die Buchstabenfolge "TRM" häufig der Wortfolge "Tenant Relocation Management" vor- oder nachgestellt ist (s. o.).
c)
Auch der Gesamtmarke kommt für die nicht von der Aufhebungsentscheidung erfassten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft zu. Sie erschöpft sich
in einer Kombination aus einer rein beschreibenden Angabe mit ihrem Kürzel, wobei ihre Einzelbestandteile quasi wie eine gegenseitige Erläuterung aufeinander
bezogen sind (ähnlich wie etwa "ohc overhead camshaft", "DVD Digital Versatile
Disc"). Gerade diese sonst nur aus Glossaren, Abkürzungsverzeichnissen oder
sonstigen Erläuterungswerken bekannte Art der Markenbildung verstärkt eher
noch das beschreibende Verständnis der Gesamtmarke als dass sie ihr entgegenwirkt. Die Anmeldemarke geht damit nicht über die bloße Summe ihrer beschreibenden Einzelbestandteile hinaus (vgl. a. EuGH Mitt. 2004, 222, LS 3.,
Nr. 39 – Biomild).
Die Beschwerde war damit teilweise zurückzuweisen, ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ankommt.
2.
Hinsichtlich der unter Ziff. 1 des Entscheidungsausspruchs aufgeführten
Dienstleistungen konnte der Senat hingegen kein Eintragungshindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG feststellen, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben war.
Es ließen sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür finden, dass Dienstleistungen wie Büroarbeiten auf ein Mieter- oder Pächterumzugsmanagement spezialisiert sind oder sein können. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein solches
Management derart speziell ausgerichtete und organisierte Büroarbeiten verlangt,
dass sie nicht genauso mit Hilfe allgemeiner Bürodienste, wie sie insbesondere in
der Unternehmensverwaltung, der Logistik oder der sonstigen Betriebsorganisation üblich sind, erbracht werden kann. Vielmehr stellen Büroarbeiten für das eigentliche Management eine zwar wichtige, aber eher untergeordnete Unterstützung dar, für die eine gesonderte Bezeichnung als "TRM Tenant Relocation
Management" i. S. einer beschreibenden Angabe eher überraschend und deplaziert wirken würde
Dies gilt ähnlich für die Dienstleistungen "wissenschaftliche und technologische
Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen". Der mit dem Ausdruck "tenant relocation management" benannte Dienstleistungsbereich liegt im
Wesentlichen auf organisatorisch-logistischem Gebiet. Ein Bezug zu wissenschaftlicher, technologischer und industrieller Forschung ist hingegen ebenso wenig erkennbar, wie die angemeldete Wortfolge als ernsthafte Angabe über eine
spezielle Ausrichtung solcher Dienstleistungen in Betracht kommt. Auch für den
Entwurf und die Entwicklung von Computerhardware stellt die angemeldete Marke
keine nachvollziehbare Beschreibung eines Merkmals dar. Ein Bezug zu Computerhardware konnte nicht festgestellt werden und kommt, im Gegensatz zu Software, bei der die Entwicklung managementunterstützender Programme bekannt
ist, auch nicht ernsthaft in Betracht.
Da insoweit das Vorliegen der Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG nicht festgestellt werden konnte, war der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben.
3.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Klärung einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zu (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
a)
Vorliegend ist der Senat entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass
der Verkehr die Buchstabenfolge "TRM" als Abkürzung des Wortbestandteils
"Tenant Relocation Management" und damit – ebenso wie letztendlich die Gesamtmarke – als rein beschreibende Angabe ansieht, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Gesamtheit einer Marke
Gegenstand der Schutzfähigkeitsprüfung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678,
Nr. 96 – Postkantoor; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 15). Andererseits entspricht es gefestigten Grundsätzen, dass die Eintragungshindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entfallen, wenn die betreffende Marke neben schutzunfähigen auch mindestens einen schutzfähigen Bestandteil aufweist,
sofern dieser, ohne das Gesamtzeichen dominieren zu müssen, noch als eigenständiger
betrieblicher Herkunftshinweis
erkannt werden
kann
(vgl.
Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 98 u. 264, m. w. N.).
Für die Buchstabenfolge "TRM" in A l l e i n s t e l l u n g hätte der Senat in Bezug auf
die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen keine zureichenden tatsächlichen
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Eintragungshindernissen gesehen. Die im
Wesentlichen auf die Anmelderin und deren Kooperationspartner zurückgehenden
Veröffentlichungen, die auf eine Interpretierbarkeit der Buchstabenfolge "TRM" im
Sinne der Gesamtwortfolge "tenant relocation management" (die offenbar noch
nicht einmal selbst ein fester Fachbegriff ist) hindeuten, hätten hierfür nicht ausgereicht. Hierbei ging der Senat auch davon aus, dass Belege für eine eindeutig beschreibende Verwendung, die auf die Anmelderin oder deren Kooperationspartner
zurückgehen, für die Ermittlung der mutmaßlichen Wahrnehmung des Verkehrs
zwar zu berücksichtigen sind (BGH, a. a. O. - LOKMAUS), ihnen aber im Hinblick
auf den Gesetzeszweck der Eintragungshindernisse der § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
MarkenG (auch unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 3 MarkenG geregelten
Entwicklungsmöglichkeiten) nicht der gleiche Stellenwert zukommen kann, wie
"klassischen" beschreibenden Verwendungen durch Dritte. Maßgebend für die
Teilzurückweisung der Beschwerde war vielmehr die anhand der konkreten Zusammensetzung der Marke getroffene Feststellung, dass der Verkehr angesichts
dieser Gesamtgestaltung auch die ansonsten schutzfähige Buchstabenfolge
"TRM" als rein beschreibend versteht. Die sich damit stellende Frage, ob sich
Markenbestandteile in der Weise gegenseitig beeinflussen können, dass ein an
sich schutzfähiger Markenbestandteil erst durch die weiteren Bestandteile der
Marke schutzunfähig "werden" kann, mit der Folge, dass die Marke keinen
schutzfähigen Bestandteil mehr aufweist und so einem Eintragungshindernis nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG unterliegt, hat der Senat vorliegend bejaht.
Hiervon abweichend hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts eine Marke als
schutzfähig angesehen, die als Wort-/Bildmarke den in großer Schrift gedruckten
Bestandteil "IBA" mit dem daneben befindlichen bzw. nachgestellten Wortbestandteil "Internationales Biographisches Archiv" enthielt (angemeldet u. a. für
Dienstleistungen eines Medien-Archivs). In seiner Entscheidungsbegründung hat
der 29. Senat einerseits den Wortbestandteil "Internationales Biographisches Archiv" ausdrücklich als nicht unterscheidungskräftig beurteilt, andererseits festgestellt, dass die Buchstabenfolge "IBA" nicht als freihaltungsbedürftige Abkürzung
belegt werden konnte. Er hat sodann die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke aus
der Schutzfähigkeit der Buchstabenfolge "IBA" hergeleitet, wobei er maßgebend
auf das Vorliegen der (damals erforderlichen) Eigenschaft als lautliche Einheit (als
Wort) abgestellt hat (BPatG GRUR 1989, 513 – IBA).
In einer weiteren Entscheidung hat der 32. Senat des Bundespatentgerichts die
Wortmarke "VISUAL KNITTING SYSTEM VKS" (u. a. für Textilmaschinen, Steuerungsgeräte und -programme hierfür) wegen des nicht als Fachabkürzung feststellbaren Buchstabenbestandteils "VKS" als schutzfähig angesehen. Zwar sei
nicht auszuschließen, dass ein Teil des Verkehrs "VKS" als Abkürzung der vorangestellten Begriffe sehe, dies reiche indes nicht für die Annahme eines Eintragungshindernisses, da ein anderer beachtlicher Teil des Verkehrs bei nicht analysierender Betrachtungsweise darin einen Herkunftshinweis sehe werde. Etwas
Anderes könne nur dann gelten, wenn der Verkehr durch eine besondere grafische Gestaltung in naheliegender Weise veranlasst würde, "VKS" als Abkürzung
der vorstehenden Begriffe aufzufassen, was etwa bei größenmäßig hervorgehobenen Anfangsbuchstaben der Wörter oder bei anderer, etwa getrennter Anordnung der Buchstaben
"V",
"K",
"S"
(32. Senat v. 22. Januar 1997,
32 W (pat) 33/96).
gez.
Unterschriften