Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 21.05.2007 – 30 W (pat) 264/04
30. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 264/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 30 850.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Mai 2007 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke
„PowerLink“
für die Waren der Klassen 09
„Elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Signal-, Mess-,
Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte; elektrische Dateneingabe-, -verarbeitungs-, -übertragungs-,
-speicher- und -ausgabegeräte; Datenverarbeitungsprogramme“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat durch Beschluss eines Prüfers des höheren Dienstes vom 5. August 2004 dem angemeldeten Zeichen die Eintragung versagt, weil es sich um eine beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG handele. Zur
Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge weise in unmittelbar beschreibender Weise darauf hin, dass es sich bei den entsprechenden Waren um
Geräte handele, welche über einen Link, d. h. eine Verbindung für bzw. mit Power
verfügten, etwa auch eine Stromverbindung. Für diese Waren sei die Marke als
beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Darüber
hinaus fehle ihr hinsichtlich dieser Waren die erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sich die Marke in der Art der Wortbildung
und hinsichtlich des Gesamtbegriffes nahtlos in eine lange Reihe bereits existierender vergleichbarer Begriffe mit „power“ oder „link“ einreihe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung ausführt, dass die Markenstelle die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke pauschal ohne nähere Auseinandersetzung mit den einzelnen Waren
verneint habe, abgesehen davon, dass bereits ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreiche. Die Marke habe keinen klaren beschreibenden, sondern allenfalls
allusiven Charakter, da nicht ersichtlich sei, auf welche bestimmte, für den Verkehr
bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst sie Bezug nehmen könnte.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der Anmeldung stehen die Schutzhindernisse eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der fehlenden Unterscheidungskraft gem.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Bei der angemeldeten Wortverbindung „PowerLink“ handelt es sich um eine warenbeschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, deren Bedeutung von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird und dem Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Waren sowie als Bestimmungsangabe für die angemeldeten Dienstleistungen dienen kann.
Das angemeldete Zeichen ist durch die Binnengroßschreibung ersichtlich und
sprachüblich aus den Bestandteilen „Power“ und „Link“ zusammengesetzt.
Der Zeichenbestandteil „Power“ steht im Englischen für „Macht, Kraft, Stärke“
(PONS-Großwörterbuch Englisch, 2001, S. 633 li. Sp.) und hat in diesem Sinne
auch Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 1308 li. Sp.). Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt hat, wurde der Begriff in die Umgangssprache als
allgemeiner Verstärkungshinweis aufgenommen und steht in zusammengesetzten
Substantiven für besondere Kraftfülle oder Leistungsfähigkeit („Powerfrau, Powerplay, Powerslide“) (vgl. Az. 30 W (pat) 175/01 vom 17.06.02, z. B. in PAVIS
PROMA CD-ROM -powerbind).
Der zweite Bestandteil „Link“ ist ebenfalls aus der englischen Sprache in den deutschen Wortschatz mit der Bedeutung „Verbindung“ übergegangen (vgl. Duden
a. a. O., S. 1082 mi. Sp.).
Das Gesamtzeichen stellt sich für den deutschen Verkehr ohne weiteres verständlich im Sinne von „leistungsstarker Verbindung“ dar und ist damit für die Geräte,
für welche die Marke gelten soll, unmittelbar beschreibend jedenfalls in Gestalt einer Merkmalsangabe, dass sie nämlich über eine entsprechende Verbindung verfügen oder dafür geeignet sind. Dies gilt auch für die beanspruchten Datenverarbeitungsprogramme, die auf leistungsfähige Verbindungen abgestimmt sein können. Ein solcher Sachhinweis muss daher zur ungehinderten Verwendung durch
die Mitbewerber freigehalten werden. Dass die Wortfolge auch im Sinne von
„Stromverbindung“ verstanden werden kann, ändert nichts am Freihaltungsbedürfnis, da bereits die beschreibende Bedeutung einer Wortmarke in einer Richtung
zur Zurückweisung führt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT), wobei es
ausreicht, dass dieses für eine beschreibende Verwendung geeignet ist (vgl.
EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
2. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren auch jegliche
Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die von den spezielleren
Waren der Marke angesprochenen Verkehrskreise werden in der Wortfolge keinen
Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen. Denn der beschreibende Gehalt der Marke, der sich
angesichts einfachster und auch im hiesigen Sprachraum geläufiger Einzelbegriffe
ohne weiteres ergibt, wenn nicht gar aufdrängt, steht so deutlich und unmissverständlich im Vordergrund, dass der Gedanke an einen betrieblichen Herkunftshinweis für den Verkehr fernliegt. Gleichermaßen hat der Senat auch in seiner oben
angeführten Entscheidung „powerbind“ den Sinngehalt „leistungsfähige Verbindung“ im Kontext der dort betroffenen Waren „Heftdraht“ für ohne weiteres erkennbar gehalten.
Soweit sich die Anmelderin im Übrigen darauf beruft, dass einer Marke die Eintragung nicht versagt werden könne, wenn sie wie hier über ein Minimum an Unterscheidungskraft verfüge, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Europäische
Gerichtshof (EuGH) ausdrücklich gegen eine solche Differenzierung gewendet
hat, da dem Gesetzeswortlaut eine Reduzierung des Maßstabes der Unterscheidungskraft nicht entnommen werden könne (EuGH GRUR 2003, 58 (59)
- Companyline; vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 75).
Aus der Eintragung anderer, möglicherweise identischer deutscher Marken lässt
sich kein Anspruch der Anmelderin auf Registrierung ableiten. Die deutsche
Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen - selbst identischer Marken - weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des
Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die
Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE
32, 5 - CREATION GROSS und zuletzt ausführlich BPatG MarkenR 2007, 88 ff.
- Papaya). Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt im Übrigen nichts Anderes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B.
GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel).
Nach alledem musste die Beschwerde der Anmelderin ohne Erfolg bleiben.
gez.
Unterschriften