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BPatG Beschluss vom 19.10.2023 – 30 W (pat) 511/21

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:191023B30Wpat511.21.0

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 511/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 016 314.5

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Oktober 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Merzbach

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:191023B30Wpat511.21.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Wortzeichen

G r ü n d e

I.

Power Inverter

ist am 30. Juli 2020 für die Waren

„Klasse 09: Batterien, Batteriespeicher, Kontroll- und elektronische Steuer-

und Regelgeräte für Energiespeicher“

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet worden.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse

09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom

7. Dezember 2020 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der

erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Zur Begründung ist ausgeführt, der englische Begriff „power“ mit der Bedeutung

„Kraft, Stärke, Leistung, Wucht“ habe bereits Eingang in die deutsche Sprache

gefunden. In technischen Bereichen werde „power“ auch als Hinweis auf

„besondere Kraft, Leistung, Energie“ eingesetzt. Das weitere englische Substantiv

„inverter“ habe die Bedeutung „Wechselrichter“.

Die Gesamtbezeichnung Power Inverter weise in Bezug auf die beanspruchten

Waren den leicht fassbaren Sachaussagegehalt auf, dass es sich bei diesen um

leistungsfähige Wechselrichter handele bzw. dass sie geeignet seien, an solche

angeschlossen zu werden.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verständnisfähigkeit selbst eines breiten

Publikums nicht zu gering zu veranschlagen sei. Insbesondere die Waren „Kontroll-

und elektronische Steuer- und Regelgeräte für Energiespeicher“ richteten sich vor

allem an den Fachverkehr. Englisch sei auf dem einschlägigen Elektroniksektor

Fachsprache.

Die durch korrekte Aneinanderreihung der Bestandteile in sprachüblicher Weise

gebildete Wortkombination Power Inverter weise keine ungewöhnliche Struktur auf,

sondern treffe in schlagwortartiger und werbeüblicher Form die für den Verkehr sofort

erfassbare Sachaussage über Merkmale und Eigenschaften der beanspruchten

Waren, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene

Charakter der Wortkombination verloren gehe.

Die beanspruchten Waren „Kontroll- und elektronische Steuer- und Regelgeräte“

könnten

für

leistungsfähige Wechselrichter

konzipiert

sein.

„Batterien,

Batteriespeicher“ könnten für einen Anschluss an einen Wechselrichter konzipiert

sein, z.B. hinsichtlich der Zahl der möglichen Entladezyklen bzw. der Tiefenentladung.

Insofern bestehe zwischen der angemeldeten Bezeichnung und dieser Warengruppe

ein enger beschreibender Zusammenhang.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, zu der sie sich im

Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert hat. Im Amtsverfahren hat sie

ausgeführt, der Begriff „Inverter“ sei für „Batterien, Batteriespeicher“ nicht

beschreibend und damit eintragungsfähig. Das zeige eine Reihe von „Inverter“-

Marken, die als Unionsmarken für Batterien eingetragen worden seien. Es handele

sich beispielsweise um die Marken „Hybrid Inverter“ (EM 017880728), „Inverter RS“

(EM 018215 684) und „EXE INVERTER“ (EM 016 437 766).

Zwar entfalteten Voreintragungen keine Bindungswirkung, allerdings komme ihnen

eine Indizwirkung zu.

Diese Indizwirkung gelte auch im Hinblick auf den Bestandteil „Power“, wo für

„Batterien“ z.B. die Marken POWER PROBE (EM 008 752 636), PLANETARY

POWER (EM 012 101 127) oder Power Deck (EM 013 186 564) eingetragen seien.

Da schon die Einzelbestandteile keine warenbeschreibende Bedeutung hätten,

gelte dies erst Recht für das Gesamtzeichen Power Inverter. Es habe bezogen auf

die angemeldeten Waren keinen

rein beschreibenden Begriffsinhalt. Die

Wortverbindung sei für den Verkehr nicht naheliegend und es müsse von einer

interpretationsbedürftigen Mehrdeutigkeit ausgegangen werden.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 07. Dezember 2020 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Mitteilung des Termins zur Beratung

und Entscheidung vom 6. September 2023 unter Beifügung von Recherchebelegen

darauf hingewiesen worden, dass der Senat das angemeldete Wortzeichen für

nicht schutzfähig erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke

Power Inverter

in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren an

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 –

Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR

2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018,

932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn.

9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel

KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,

934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst

wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und

ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel

für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT;

GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen entbehrt die angemeldete

Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a. Die beanspruchten Waren richten sich neben Fachleuten, die z.B. auf dem

Gebiet der Energiespeichertechnik tätig sind, auch an Endverbraucher.

b. Das Wortzeichen Power Inverter setzt sich zusammen aus den beiden

englischen Begriffen „power“ und „inverter“.

aa. Das Substantiv „power“ gehört zum englischen Grundwortschatz. Wie die

Anmelderin nicht bestreitet, wird „Power“ in Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren der Klasse 9 vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf „besondere

Kraft, Leistung, Energie“ verstanden (vgl. BPatG 30 W (pat) 017/00 – POWERRAM;

30 W (pat) 264/04 – PowerLink und 30 W (pat) 003/06 – PowerSpeicher).

bb. Das weitere englische Substantiv „inverter“ bedeutet „Wandler, Umkehrer“ bzw.

„Wechselrichter“ (vgl. Langenscheid online – inverter).

cc. Die englische Begriffskombination „Power Inverter“ hat ebenfalls die Bedeutung

„Wechselrichter“

(vgl.

auch

https://www.dictindustry.de/englischdeutsch/power+inverter). Neben dem deutschen Begriff „Wechselrichter“ wurde

auch die englische Bezeichnung „Power Inverter“ bereits zum Anmeldezeitpunkt in

Deutschland verwendet (z.B. auf Amazon oder eBay). Ein Wechselrichter ist ein

elektrisches Gerät, das Gleichspannung

in Wechselspannung umwandelt

(https://de.wikipedia.org/wiki/Wechselrichter).

Darüber

hinaus

gibt

es

Wechselrichter, die selbst als Energiespeicher eingesetzt werden können.

Dieser spezielle Typ eines Wechselrichters wird auch als „Hybrid-Wechselrichter“

bezeichnet

(https://www.energie-experten.org/erneuerbareenergien/photovoltaik/wechselrichter/hybrid-wechselrichter).

c. Im Hinblick auf „Batterien, Batteriespeicher“ werden Wechselrichter eingesetzt,

um den z.B. mittels einer Photovoltaik-Anlage in der Batterie gespeicherten

Gleichstrom

in haushaltsüblich nutzbaren Wechselstrom umzuwandeln.

Wechselrichter sind für die Energieversorgung über eine Photovoltaikanlage

deshalb unverzichtbar und bilden mit den Batterien als Speicher der erzeugten

Energie eine Einheit. Insofern besteht zwischen der angemeldeten Bezeichnung

und den vorgenannten Waren ein enger beschreibender Zusammenhang (BPatG

24 W (pat) 79/08 – CHIP control).

Vor diesem Hintergrund liegt es auch auf der Hand, dass Steuergeräte die gesamte

Elektronik einer Photovoltaikanlage einschließlich aller Komponenten wie

Energiespeicher und Wechselrichter regeln. So wurde bereits im Anmeldezeitpunkt

damit geworben, dass ein entsprechendes Steuergerät „für alle Wechselrichter

funktioniert“ und als „Energiemanager“ für die optimale Stromnutzung der über eine

Photovoltaikanlage

erzeugten

Energie

sorgt

(https://www.solarkomplett.ch/energiemanager-emdo101-photovoltaik).

Insofern besteht zwischen

dem Zeichen Power Inverter und den Waren „Kontroll- und elektronische Steuer-

und Regelgeräte

für Energiespeicher“ ebenfalls ein enger beschreibender

Zusammenhang. Ein solcher liegt umso mehr auf der Hand, wenn die Bezeichnung

„Power Inverter“ als Oberbegriff die spezielle Art von Wechselrichtern bezeichnet,

die selbst über einen – entsprechend gesteuerten - Energiespeicher verfügen.

d. Die durch korrekte Aneinanderreihung der Bestandteile in sprachüblicher Weise

gebildete Wortkombination weist außerdem keine ungewöhnliche Struktur auf,

sondern trifft in schlagwortartiger und werbeüblicher Form eine für den Verkehr

sofort erfassbare Sachaussage über Merkmale und Eigenschaften der

beanspruchten Waren, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der

sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht.

3. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht

auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen.

So führen Voreintragungen weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem

verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz zu einer Bindung derjenigen Stellen, welche

über die Eintragung bzw. Schutzgewährung zu befinden haben, denn die

Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern

eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163 (Nr. 39) - Terranus; GRUR 2004,

674

(Nr. 43, 44)

- Postkantoor). Ausländische Voreintragungen oder

Schutzerstreckungen selbst

identischer Marken haben hinsichtlich der

Schutzfähigkeit im Inland weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl.

Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aul., § 8 Rn. 82 f. m. w. N.).

Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten Eintragung von „Inverter RS“ und

„EXE INVERTER“ ist darüber hinaus anzumerken, dass sich diese Marken von der

vorliegenden Anmeldung Power Inverter in der Begriffsbildung und -anordnung

unterscheiden. Anders als die vorgenannten Marken hat das angemeldete Zeichen

zudem die nachweisbare Bedeutung „Wechselrichter“, womit – wie ausgeführt – in

Bezug auf die angemeldeten Waren zumindest ein enger beschreibender Bezug

besteht. Die Marke „Hybrid Inverter“ (EM 017880728) bezieht sich darüber hinaus

nicht allgemein auf „Batterien“, sondern speziell auf „Auxiliary batteries for mobile

phones“ und auch nicht auf „Kontroll- und elektronische Steuer- und Regelgeräte

für Energiespeicher“, weshalb sich aus dieser Marke auch insofern keine Schlüsse

auf die Eintragbarkeit des angemeldeten Zeichens ziehen lassen.

Entsprechendes gilt auch für die von der Anmelderin im Hinblick auf das Element

„POWER“ angeführten Eintragungen. Die eingetragene Marke POWER PROBE

(EM 010 275 352, weil die von der Anmelderin genannte Eintragung EM 008 752

636 bereits abgelaufen ist) ist mit dem anderslautenden Zeichen Power Inverter

nicht vergleichbar und betrifft darüber hinaus keine Steuerungsgeräte. Die von der

Anmelderin angeführten Eintragungen von „Power Deck“ und „PLANETARY

POWER“ unterscheiden sich bereits begrifflich von dem angemeldeten Zeichen und

sind insofern nicht vergleichbar.

4. Nach alldem kann die Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen

Waren ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der

mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist

deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Hacker

Merzbach

Weitzel