Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 22.05.2007 – 33 W (pat) 53/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 399 35 484
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 22. März 2005 teilweise aufgehoben,
nämlich soweit der Widerspruch für folgende Waren zurückgewiesen worden ist:
elektrische, photografische, Filmapparate und -instrumente,
soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Compact Discs;
Digital Versatile Discs, Tonbänder, audiovisuelle Kassetten
und Filme, Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke wegen
des Widerspruchs aus der Marke 398 68 776 angeordnet.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 25. November 1999 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke
399 35 484
MEDIACS
eingetragen für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18,
25, 35, 38, 41, 42, u. a:
„elektrische, photografische Filmapparate und -instrumente, soweit
in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; bespielte Bild-, Ton- und Bildtonträger, insbesondere Schallplatten; Compact Discs; Digital Versatile Discs, Tonbänder, audiovisuelle Kassetten und Filme, Computersoftware, insbesondere für Online-, interaktive, CD-ROM-
und Multimedia-Anwendungen (soweit in Klasse 9 enthalten); Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Rechenmaschinen“,
ist im Umfang der oben wörtlich genannten Waren der angegriffenen Marke Widerspruch erhoben worden aus der am 17. März 1999 (ohne nachfolgendes Widerspruchsverfahren) eingetragenen Wort-/Bildmarke 398 68 776
u. a. für
Rundfunk-, Fernseh-, Video- sowie Phonogeräte und hieraus bestehende Anlagen, einschließlich Ersatzteile und Zubehör, nämlich
Tische und Gestelle hierfür, Tonbänder, Audio-Kassetten, Video-
Kassetten (unbespielt), Videofilme (bespielt), digitale Bild- und
Schallplatten, Kopfhörer, Mikrophone, Adapter, Verbindungskabel,
Stecker, Phononadeln und -systeme, Kabel, Batterien und Akkus,
Antennen und Glühlampen; Autoradios nebst Einbauhalterungen
sowie -blenden; Telefonapparate einschließlich mobiler Telefone,
Telefaxgeräte,
telefonische Anrufbeantworter; Homecomputer;
unbespielte Disketten und CD-Roms für Computer; Computerprogramme auf Disketten und CD-Roms,
wobei der Widerspruch nur auf die o. g. Waren der Widerspruchsmarke gestützt
worden ist.
Mit Beschluss vom 21. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch
den Erstprüfer die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für sämtliche angegriffenen Waren der jüngeren Marke mit Ausnahme der
Ware „Rechenmaschinen“, wobei der Entscheidungsausspruch - offenbar versehentlich - keine Teilzurückweisung des Widerspruchs enthält.
Hiergegen hat der Markeninhaber Erinnerung eingelegt. Im Laufe des Erinnerungsverfahrens hat er mit Schriftsatz vom 24. März 2005 die rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung eingereicht.
Mit Beschluss vom 22. März 2005 hat der Erinnerungsprüfer den Beschluss des
Erstprüfers aufgehoben, soweit in diesem die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und den Widerspruch vollständig zurückgewiesen. Nach Auffassung des Erinnerungsprüfers hat die Widersprechende die
rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Da
die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen
Marke noch nicht fünf Jahre eingetragen gewesen sei, komme vorliegend nur die
Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG in Betracht. Mit den eingereichten
Glaubhaftmachungsunterlagen sei die Ernsthaftigkeit der Benutzung nicht ausreichend belegt worden. Den Unterlagen ließen sich keine hinreichenden Angaben
über die nach Person, Art und Umfang benutzungsrelevanten Verwendungshandlungen im entscheidungserheblichen Zeitraum entnehmen. Lediglich die vorgelegten Warenverpackungen von Computerperipheriegeräten und Datenträgern
ließen gewisse Rückschlüsse auf Art und Form der Benutzung zu. Für diese Waren seien jedoch in der eidesstattlichen Versicherung keine Umsatzzahlen genannt worden, so dass der Benutzungsumfang nicht hinreichend nachgewiesen
worden sei. Während es sich bei CDs und DVDs gerade um nicht beschreibbare
Audio- und Videodatenträger handele, deren Inhalt lediglich über einen PC oder
ein spezielles Lesegerät abgerufen, aber nicht mehr verändert werden könne,
seien Computerperipheriegeräte als solche nicht vom Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke erfasst und ließen eine Subsumtion unter die eingetragenen
Oberbegriffe wie „Homecomputer“ problematisch erscheinen. Zumindest aber
könnten Umsatzangaben für „Computer“ nicht einfach mit Computerperipheriegeräten gleichgesetzt werden.
Im Übrigen fehle es jedenfalls an einem Nachweis über die Art und Weise der
rechtserhaltenden Verwendungshandlungen. Unter Hinweis auf die Entscheidung
des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. November 2002 (27 W (pat)
4/01) - Nora/NORMA) vertritt der Erinnerungsprüfer die Auffassung, dass die Verwendung einer Einzelhandelsmarke an den Rändern von Werbeanzeigen zusammen mit zahlreichen Artikeln aus dem Sortiment eines Einzelhändlers nicht den
Anforderungen an eine rechtserhaltende Benutzung für die beanspruchten Waren
genüge. Eine solche Benutzung als sogenannte Händlermarke werde der Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion als Hauptfunktion der Marke nicht gerecht.
Bei Werbeprospekten, Schildern und Preisaufstellern im Bereich des Elektro-Discounthandels fehle die unmittelbare Verbindung der Marken mit einer bestimmten
Ware ebenso wie in dem der angeführten Entscheidung zu Grunde liegenden Fall.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Im
Beschwerdeverfahren hat sie neue Benutzungsunterlagen vorgelegt. Für die dort
abgebildeten Waren sei die Widerspruchsmarke, so meint sie, funktionsgemäß
nach Art einer Warenmarke benutzt, da die Marke fest verbunden auf den Waren
angebracht sei. Dies gelte auch unter Beachtung der Grundsätze der Entscheidung BGH GRUR 2005, 1047 - OTTO, zumal die Marke auf einer der Abbildungen
deutlich erkennbar auf Banderolen aufgedruckt sei, die wiederum fest an die Warenverpackungen aufgeklebt seien. Damit bestehe eine feste Verbindung zwischen Marke und Waren. Aus dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom
1. August 2005 und den darin genannten Umsatzzahlen gehe auch ein ausreichender Umfang der Benutzung für die jeweiligen Waren hervor. Auch wenn die
Umsatzzahlen wegen einer abnehmenden Nachfrage nach „No-Name-Marken“
zurückgegangen seien, so sei den Anforderungen an eine ernsthafte Benutzung
nicht zuletzt im Hinblick auf das umsatzstärkste Jahr 2003 in jedem Fall genügt.
Soweit die Widersprechende dabei Benutzungsunterlagen insbesondere zu
Funktastaturen vorgelegt habe, sei von einer Glaubhaftmachung für den für sie
eingetragenen Warenbegriff „Homecomputer“ auszugehen, da Tastaturen zu den
Hauptelementen eines Computers zählten. Außerdem folge aus der Glaubhaftmachung der Benutzung für Lautsprecher, dass auf Seiten der Widerspruchsmarke
die für sie eingetragene Ware „Phonogeräte“ nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zu
Grunde zu legen sei.
Unter Berücksichtigung der damit als rechtserhaltend benutzt nachgewiesenen
Waren der Widerspruchsmarke bestehe bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu den angegriffenen
Waren der jüngeren Marke. Jedenfalls in klanglicher Hinsicht liege zwischen den
Marken eine beachtliche Ähnlichkeit vor, weshalb hohe Anforderungen an den
Abstand der Waren zu stellen seien. Dieser Abstand bestehe zwischen den sich
gegenüberstehenden Waren aus den Bereichen der EDV und Unterhaltungselektronik jedoch nicht. Diese seien weitgehend identisch, zumindest aber hochgradig
ähnlich, was die Widersprechende näher ausführt.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 22. März 2005
aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke im Umfang des Widerspruchs anzuordnen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Frage der Ernsthaftigkeit der rechtserhaltenden Benutzung weist er auf die im
Jahr 2005 zurückgegangen Umsatzzahlen hin. Nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung genüge es außerdem nicht den Anforderungen an eine funktionsgemäße Verwendung der Marke, dass die Widersprechende die von ihr verkauften Waren mit Aufstellern oder sonst nicht fest mit der Ware verbundenen
Schildern o. Ä. kennzeichne. Insoweit sei allenfalls für wenige Waren von einer
rechtserhaltenden Benutzung auszugehen. Aus der Vorlage von Benutzungsunterlagen zu Funktastaturen könne auch nicht eine Anerkennung der Benutzung für
die Ware „Homecomputer“ gefolgert werden. Tastaturen würden als isoliertes Zubehör von speziellen Herstellern wie Logitech angeboten, so dass man solche
Waren nicht unter die von Computerherstellern produzierten (Gesamt-)Computer
subsumieren könne. Zu weitgehend sei es auch, aus einer Benutzung für Lautsprecher auf eine rechtserhaltende Benutzung für die Gesamtheit der Ware „Phonogeräte“ zu schließen. Im Übrigen bestehe zwischen den Marken keine Gefahr
von Verwechslungen. Insbesondere könne nicht von einer klanglichen Verwechslungsgefahr ausgegangen werden. Dies gelte gerade auch deshalb, weil die angegriffene Marke nicht derart eindeutig dreisilbig sei, wie die Widerspruchsmarke.
In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende klarstellend erklärt, dass
sie den Widerspruch hinsichtlich der vom Erstprüfer nicht in seinen Entscheidungsausspruch einbezogenen Waren „Rechenmaschinen“ zurücknehme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden
ist
im Umfang der
Löschungsanordnung teilweise begründet.
a) Nachdem der Markeninhaber zulässig die Nichtbenutzungseinrede nach § 43
Abs. 1 Satz 2 MarkenG erhoben hat (die Alternative des § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG war mangels Ablaufs der Benutzungsschonfrist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jüngeren Marke nicht zulässig), hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung für den danach maßgeblichen Benutzungszeitraum der letzten fünf Jahre vor der mündlichen Verhandlung für Lautsprecher (als Unterbegriff
von Phonogeräten), (unbespielte) CDs; (unbespielte) Videokassetten und Batterien glaubhaft gemacht.
Für diese Waren hat die Widersprechende durch Vorlage entsprechender Abbildungen eine funktionsgemäße Benutzung der Marke als Warenmarke glaubhaft
gemacht. Dies gilt zunächst für (Computer-)Lautsprecher, die unter die für die Widersprechende eingetragene Ware „Phonogeräte“ subsumiert werden können. Die
Widersprechende hat als Anlage zu den eidesstattlichen Versicherungen vom
17. Mai 2004 und 12. August 2005 mehrere Fotografien von entsprechenden
Lautsprechern vorgelegt, auf denen die Widerspruchsmarke erkennbar an der
Ware selbst aufgedruckt ist. In der Anlage a) zur eidesstattlichen Versicherung
vom 17. Mai 2004 sind zudem Verpackungen des
„MULTIMEDIA LAUT-
SPRECHER SYSTEM MM-368“ abgebildet, auf denen die Widerspruchsmarke
neben der o. g. Produktbezeichnung und der Sachangabe „280 W“ die einzige
markenmäßig herausgestellte Kennzeichnung darstellt.
Aus der Art der abgebildeten Lautsprecher, einschließlich der als Anlage zur eidesstattlichen Versicherung vom 12. August 2005 vorgelegten Abbildung eines
Subwoofer-Systems, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schließen, dass
es sich hierbei um vollwertige Lautsprecher und nicht etwa um bloße, ohne eigene
Stromversorgung betriebene Kleinst-Zubehörlautsprecher von Computern handelt.
Der Senat legt daher eine funktionsgerechte Art der Benutzung von Lautsprechern
zu Grunde, die ohne weiteres unter den für die Widersprechende eingetragenen
Oberbegriff „Phonogeräte“ subsumiert werden können.
Auch dem Umfang nach ist eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke für
Lautsprecher glaubhaft gemacht worden. Für Lautsprecher sind erstmalig mit der
eidesstattlichen Versicherung vom 12. August 2005 Umsatzzahlen genannt worden, wobei die getrennt angegebenen Umsätze für die beiden Produkte „Subwoofer System“ und „Lautsprecher“ zusammenzufassen sind. Für die Jahre 2003
und 2004 ergeben sich dabei Durchschnittsumsätze von etwa 80.000 € pro Jahr.
Trotz einer dann im Jahr 2005 offensichtlich stark abnehmenden Tendenz erscheinen diese Umsätze noch als ernsthaft in dem Sinne, dass sie über eine lediglich der rein formalen Aufrechterhaltung der Marke dienende Scheinbenutzung
hinausgehen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich die Umsatzangaben
für das Jahr 2005 nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung lediglich auf
die Zeit von Januar bis Mai 2005 beziehen. Im Übrigen wäre selbst eine sich nur
über einen Zeitraum von zwei Jahren (2003 und 2004) erstreckende tatsächliche
Benutzungsdauer noch als ernsthaft anzusehen. Berücksichtigt man ergänzend
die äußerst niedrigen Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung GRUR 2005, 47 Nr. 48 - Vitafruit an eine nach Dauer und Umfang
ernsthafte Benutzung gestellt hat (4800 € bzw. 293 Kisten à 12 Einheiten Fruchtsaftkonzentrat für Endverbraucher in 11 Monaten auf dem spanischen Markt,
wenngleich offenbar durch einen Kleinstbetrieb), so können hier an der Ernsthaftigkeit der Benutzung keine Zweifel bestehen. Im Übrigen geht aus dem Inhalt der
eidesstattlichen Versicherungen hervor, dass die Widerspruchsmarke mit Zustimmung ihrer Inhaberin durch konzerneigene Unternehmen benutzt wird, so dass
auch den Anforderungen des § 26 Abs. 2 MarkenG genügt ist. Damit ist eine
rechtserhaltende Benutzung von Lautsprechern, jedenfalls von Computerlautsprechern, glaubhaft gemacht worden, die unter den eingetragenen Begriff „Phonogeräte“ fallen. Es bedarf keiner weiteren Prüfung, ob damit auf Seiten der Widerspruchsmarke allein der Unterbegriff „(Computer-)Lautsprecher“ oder - im Wege
der Integration - ein weitergehender Warenbegriff wie „Tonwiedergabegeräte“ oder
gar der eingetragene Oberbegriff „Phonogeräte“ zugrunde zu legen ist, da sich
dies auf die Frage der Verwechslungsgefahr nicht auswirkt (s. u.).
Auch für die Ware „unbespielte … CD-Roms für Computer“ ist die Widerspruchsmarke rechtserhaltend benutzt worden. Dabei ist zunächst im Wege der Auslegung der Fassung des Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke davon auszugehen, dass der o. g. eingetragene Warenbegriff im Sinne „unbespielte CDs“
auszulegen ist. CD-Roms sind wegen der Bedeutung des Kürzels „Rom“ (Read
Only Memory) nach ihrem eigentlichen Wortsinn bereits bespielte und somit nicht
mehr bespielbare optischen Datenträger. Aus dem Zusammenhang des betreffenden Abschnitts des Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke ergibt sich jedoch, dass nur unbespielte CDs für Computer gemeint sein können, da es dort
innerhalb eines durch Strichpunkte abgegrenzten Abschnitts heißt: „…; unbespielte Disketten und CD-Roms für Computer, Computerprogramme auf Disketten
und CD-Roms; …“. Die Art der Gesamtformulierung und die Abgrenzung der beiden Arten von „CD-Roms“ ergibt nur dann einen Sinn, wenn es sich bei „unbespielte Disketten und CD-Roms für Computer“ um nicht bespielte Datenträger
handelt.
Die als Anlage zu den eidesstattlichen Versicherungen eingereichten Abbildungen,
einschließlich einer Abbildung in einem der als Anlage e) zur eidesstattlichen Versicherung vom 17. Mai 2004 eingereichten Prospekte, zeigen verschiedene Beispiele von CD-Verpackungen wie Metallboxen oder Spindeln, auf deren Oberseite
die Widerspruchsmarke deutlich herausgestellt als zentrale Marke der Waren angebracht ist. Damit ist eine funktionsgemäße Art der Verwendung glaubhaft gemacht. Auch eidesstattlich versicherte Umsatzzahlen in Höhe von durchschnittlich
300.000 € für die Jahre 2003 und 2004 belegen nach Dauer und Umfang eine
ernsthafte Benutzung.
Gleiches gilt für die Ware „Video-Kassetten (unbespielt)“, wie die eingereichte Abbildung einer Videokassette bzw. deren Schachtel sowie die eidesstattlich versicherten Umsatzangaben von durchschnittlich etwa 100.000 € für die Jahre 2003
und 2004 zeigen.
Ebenso geht der Senat von einer rechtserhaltenden Benutzung der Ware „Batterien“ aus, wobei auf die als Anlage zur eidesstattlichen Versicherung vom
12. August 2005 eingereichten Fotografien von Mignon- und Micro-Batterien, sowie die Umsatzzahlen von durchschnittlich etwa 100.000 € für die Jahre 2003 und
2004 verwiesen wird.
b) Eine weitergehende Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der
Widerspruchsmarke ist hingegen nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der
Widersprechenden reichen Benutzungsunterlagen, die lediglich eine Benutzung
für (nicht eingetragene) Computertastaturen zeigen, nicht aus, um daraus auf eine
rechtserhaltende Benutzung für die Ware „Homecomputer“ schließen zu können.
Tastaturen sind bloße Eingabegeräte, die selbst keine - was aber für einen Computer wesensmäßig ist - Datenverarbeitung vornehmen. Eine Tastatur mag zwar
zu einem vollständig ausgestatteten Computer gehören, und wird mit diesem
überwiegend, aber nicht notwendig, als Gesamtset verkauft, es handelt sich letztlich jedoch nur um ein Peripheriegerät, das ähnlich wie Computermäuse oder
Drucker auch isoliert verkauft wird und wirtschaftlich eine eigenständige Warenart
darstellt. Dies zeigen nicht zuletzt auch die von der Widersprechenden vorgelegten Verwendungsbeispiele. Hieran hat sich seit der Zeit der Anmeldung der Widerspruchsmarke im Jahr 1998 auch grundsätzlich nichts geändert, allenfalls sind
die früheren Homecomputer mit äußerst beschränkten Rechen- und Speicherkapazitäten inzwischen durch preiswerte vollwertige PCs und Notebooks für den Privatanwender ersetzt worden. Jedenfalls sind Homecomputer technisch-wirtschaftlich nicht von Tastaturen abgelöst worden, so dass die Widersprechende auch
nichts aus der Berücksichtigung der Teilnahme ihres Warenverzeichnisses an der
technischen Weiterentwicklung herleiten kann. Damit sind Tastaturen schon nicht
unter die für die Widersprechende eingetragene Ware „Homecomputer“ zu subsumieren. Da Tastaturen im Übrigen keinen Unterbegriff von (Home-)Computern,
sondern eine eigene Warengattung darstellen (s. o.), stellt sich auch die Frage der
Integration erst gar nicht.
Weiterhin ist auch für die noch in der eidesstattlichen Versicherung vom
17. Mai 2004 genannten Waren „Handys, Kameras, Fernseher, Computersoftware“ keine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden. Soweit die
Widersprechende hierzu überhaupt Abbildungen eingereicht hat, handelt es sich
erkennbar um die Handelstätigkeit eines Medienhandelsunternehmens, das weitestgehend Markenware fremder Hersteller (gekennzeichnet mit deren Marken)
verkauft. Insoweit wird die Widerspruchsmarke auf Prospekten, Einkaufstüten,
Preisaufstellern usw. nur als typische Händlermarke verwendet, was nach neuerer
Rechtsprechung für die rechtserhaltende Benutzung einer Warenmarke gerade
nicht rechtserhaltend ist (vgl. BGH GRUR 2005, 1047 - OTTO; GRUR 2006, 150
- NORMA). Dies gilt auch für Preisetiketten, die mit der Kennzeichnung des
Händlers versehen sind, aber nachträglich auf die Ware eines Drittherstellers aufgeklebt werden, da das so gekennzeichnete Etikett lediglich ein Hinweis darauf ist,
dass das unter diesem Zeichen auftretende Unternehmen für die so ausgezeichneten Waren einen bestimmten Preis
fordert (vgl. BGH, a. a. O., S. 152
- NORMA). Ähnlich wird eine nachträglich aufgeklebte, mit der Händlerkennzeichnung versehene Banderole vom Verbraucher nur als Versiegelung zur Sicherstellung der Unversehrtheit der Verpackung in den Verkaufsräumen des Medienhändlers aufgefasst. Damit ist für die genannten Waren schon keine funktionsgemäße Art der Verwendung der Marke glaubhaft gemacht worden, so dass bereits
aus diesem Grund eine rechtserhaltende Benutzung nicht in Betracht kommt.
2. Unter Zugrundelegung der rechtserhaltend benutzten Waren der Widerspruchsmarke besteht im Umfang der unter Ziff. 1. des Entscheidungsausspruchs
genannten Waren der angegriffenen Marke die Gefahr von Verwechslungen.
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die
sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für
die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend
darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder
Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig
als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH
Mitt. 2006, 512 - THOMSON LIFE m. w. N.).
a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als normal zu beurteilen.
b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen im Umfang
der Löschungsanordnung teilweise im Identitätsbereich, im Übrigen im Bereich
einer engeren Ähnlichkeit.
Die für die jüngere Marke eingetragenen elektrischen, fotografischen Filmapparate
und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, weisen zu den o. g. rechtserhaltend benutzten Geräten der Unterhaltungselektronik sowie Video- und Datenspeichermedien der Widersprechenden Berührungspunkte bei den Herstellungsbetrieben auf, da die Hersteller von Unterhaltungselektronik beiderseits sowohl Foto-
/Filmgeräte als auch Lautsprecher herstellen. Zudem stellen Unternehmen wie
A… oder B… sowohl Filmkameras als auch Videokassetten her, ebenso wie
etwa C… neben Foto- und Filmapparaten auch CDs und D… auch Batterien herstellen. Zudem findet ein gemeinsamer Vertrieb in Medienmärkten statt.
Damit besteht eine zumindest mittelgradige Ähnlichkeit.
Ebenso sind die für die jüngere Marke eingetragenen Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild mit den benutzten Waren der Widerspruchsmarke ähnlich, wobei hinsichtlich der Tonwiedergabegeräte sogar eine
(Teil-)Identität mit den Lautsprechern der Widersprechenden besteht. Auch im Übrigen bestehen enge funktionelle Beziehungen als Tonverarbeitungsgeräte. Insoweit ist von einer hochgradigen Ähnlichkeit bis hin zu Teilidentität auszugehen.
Daher konnte es auch dahinstehen, ob die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke über die tatsächlich benutzten (Computer-)Lautsprecher hinaus
im Wege der Integration auch für weitere Tonwiedergabegeräte anzuerkennen
war.
Des Weiteren sind die für die jüngere Marke eingetragenen Waren „Compact
Discs; Digital Versatile Discs, Tonbänder, audiovisuelle Kassetten und Filme“,
identisch, zumindest hochgradig ähnlich mit den rechtserhaltend benutzten (unbespielten) Compact Discs und Video-Kassetten, was keiner weiteren Erläuterung
bedarf.
Schließlich sind auch die für die jüngere Marke eingetragenen Datenverarbeitungsgeräte und Computer mit den Lautsprechern und unbespielten CDs der Widerspruchsmarke zumindest mittelgradig ähnlich. Hierfür sprechen gemeinsame
Hersteller der beiderseitigen Waren (z. B. C…) und funktionelle Berührungspunkte im Multimediabereich.
c) Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur
Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein, wobei von einer offensichtlichen Prägung der Widerspruchsmarke durch ihren Wortbestandteil auszugehen
ist.
Beide Marken weisen die gleiche Vokalfolge „e-i-a“ auf. Zumindest für einen noch
erheblichen Teil des Verkehrs haben die Marken auch eine gleiche, d. h. dreisilbige Silbengliederung. Bei der Widerspruchsmarke ist die Dreisilbigkeit nicht
zweifelhaft. Bei der jüngeren Marke ist die Silbengliederung zwar nicht eindeutig,
so dass zugunsten des Markeninhabers davon auszugehen ist, dass - wie er
meint erhebliche Teile des Verkehrs die Markenendung „-DIACS“ ohne jeglichen
Stimmabsatz aussprechen. Da die Vokalkombination „IA“ aber nicht zu einem einheitlichen Laut verschmilzt, wie etwa bei „eu“, „ei“, ist jedoch auch mit nicht unerheblichen weiteren Teilen des Verkehrs zu rechnen, die die jüngere Marke dreisilbig „ME-DI-ACS“ aussprechen werden. Letztlich kann dies dahinstehen, da Marke
auch in anderen wichtigen Kriterien der klanglichen Ähnlichkeit übereinstimmen.
Die regelmäßig stärker beachteten Wortanfänge sind bis etwa zur Wortmitte komplett identisch. Ebenso stimmen die Markenendungen überein, da sie beiderseits
als „AKS“ gesprochen werden. Zudem werden beide Marken auf dem ersten Vokal
„E“ betont. Letztlich unterscheiden sie sich allein durch den klangschwachen Mittelkonsonanten „M“. Dieser Unterschied vermag angesichts der weitreichenden
sonstigen Gemeinsamkeiten keine nennenswerte Abweichung des Gesamtklangcharakters zu bewirken. Insgesamt ist damit von einer hochgradigen klanglichen
Ähnlichkeit der Marken auszugehen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit erneut betont, dass nicht die Unterschiede sondern das Maß an Übereinstimmungen den Beurteilungsmaßstab für die Verwechslungsgefahr bilden
(BGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg´s/Kelly´s).
Hinsichtlich der oben als ähnlich beurteilten Waren besteht damit eine Verwechslungsgefahr, so dass der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke im Umfang der identischen bzw. ähnlichen
Waren anzuordnen war.
3.
Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Waren „bespielte Bild-, Ton- und Bildtonträger, insbesondere Schallplatten; Computersoftware, insbesondere für Online-, interaktive, CD-ROM- und Multimedia-Anwendungen (soweit in Klasse 9 enthalten)“ kann, unter alleiniger Berücksichtigung der
nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG als benutzt zugrunde zu legenden Waren der
Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden, so dass die
Beschwerde der Widersprechenden teilweise zurückzuweisen war.
Zu den für die jüngere Marke eingetragenen bespielten Bild-, Ton- und Bildtonträgern, insbesondere Schallplatten sind keine beachtlichen wirtschaftlichen Berührungspunkte mit den rechtserhaltend benutzten Waren der Widerspruchsmarke
erkennbar. Dabei ist zu beachten, dass der Senat hinsichtlich der im Verzeichnis
der Widerspruchsmarke enthaltenen Formulierung „unbespielte Disketten und
CD-Roms für Computer“ gerade von unbespielten CDs ausgeht (s. o.). Das
Wesen und der Wert bespielter Datenträger bestimmen sich wirtschaftlich aber
allein anhand ihrer Inhalte, während der Datenträger insoweit nur eine Hülle
darstellt. Damit war insoweit jegliche rechtlich erhebliche Ähnlichkeit zu verneinen.
Gleiches gilt
für Computersoftware,
insbesondere
für Online-,
interaktive,
CD-ROM- und Multimedia-Anwendungen (soweit in Klasse 9 enthalten) der angegriffenen Marke, da auch diese Waren ihr Wesen und ihren Wert einzig aus der
enthaltenen Software beziehen. Insoweit sind auch keine Überschneidungen bei
den Herstellern oder in der Funktion ersichtlich.
Damit war die Beschwerde teilweise zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften