Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 23.05.2007 – 29 W (pat) 106/06
29. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
23. Mai 2007
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
§ 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG
Mirabeau
1. Personennamen sind für Versandkataloge weder Autorenbezeichnung noch Inhaltsangabe.
2. Der Name eines französischen Revolutionärs und Schriftstellers, der über die historische Bedeutung und das literarische Werk hinaus keine Assoziationen auslöst, eignet sich nicht für eine Verwendung zu Werbezwecken.
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 106/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 76 214.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die
Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juni 2006 wird aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Mirabeau
soll für zahlreiche Waren und Dienstleistungen in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das
angemeldete Zeichen mit Beschluss vom 12. Juni 2006 teilweise zurückgewiesen
für die Waren und Dienstleistungen
Kinematografische Filme (belichtet), elektronische Publikationen
(herunterladbar), bespielte Datenträger; Videokassetten und
-bänder; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger, Datenverarbeitungsprogramme; belichtete Filme; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in
Form von Druckereierzeugnissen, Spielen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Begriff „Mirabeau“ als Name des französischen Politikers, Physiokraten und Publizisten Honoré Gabriel du Riqueti, Comte
de Mirabeau, lexikalisch belegt sei, der u. a. durch seine Schriften und politischen
Aktivitäten während der Französischen Revolution bekannt geworden sei. Als
Name einer historischen Person ordne das angesprochene Publikum dem Begriff
keine herkunftshinweisende Funktion zu und erfasse lediglich den Sachhinweis
auf Waren, die sich thematisch mit der Person Mirabeaus befassten. Da den Mitbewerbern der Anmelderin die Möglichkeit erhalten bleiben müsse, auf Waren hinzuweisen, die das Leben und das Wirken Mirabeaus zum Inhalt hätten, bestehe
auch ein Freihaltebedürfnis.
Die Anmelderin hat die Anmeldung hinsichtlich der nicht von der Zurückweisung
erfassten Waren und Dienstleistungen nach § 40 MarkenG geteilt und gegen die
Zurückweisung der Stammanmeldung Beschwerde eingelegt. Zur Begründung
führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine
Fantasiebezeichnung handele. Die Annahme, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher in der angemeldeten Marke den Namen des französischen
Politikers Mirabeau erkenne, sei wirklichkeitsfremd. Da das Zeichenwort
„Mirabeau“ keine Eigenschaft und kein Merkmal der beanspruchten Waren beschreibe, fehle auch ein Freihaltebedürfnis.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin für die Waren der Klasse 9 „die Löschung der Marke“ erklärt und das Verzeichnis im Übrigen eingeschränkt auf die
Waren „Druckereierzeugnisse, nämlich Versandkataloge“.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Für die nach Einschränkung des Verzeichnisses noch beanspruchten Waren
„Druckereierzeugnisse, nämlich Versandkataloge“ stehen der Eintragung keine
absoluten Schutzhindernisse entgegen.
1.
Die Anmelderin hat für die in Klasse 9 beanspruchten Waren wirksam die
Rücknahme der Anmeldung erklärt. Die Erklärung „der Löschung“ der Marke mit
Schriftsatz vom 21. Mai 2007 beruht offensichtlich auf der irrigen Annahme, dass
es sich um eine bereits eingetragene Marke handelt und diese vom Markeninhaber für gelöscht erklärt werden kann. Da sich die Marke aber noch im Anmeldeverfahren befindet und die Löschung einer Marke nur vom Deutschen Patent- und
Markenamt als der für die Führung des Registers zuständigen Verwaltungsbehörde angeordnet werden kann, ist die Erklärung der Markenanmelderin sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie die Anmeldung für die Waren der
Klasse 9 nach § 39 Abs. 1 MarkenG zurücknimmt.
2.
Der Begriff „Mirabeau“ ist lexikalisch belegt als Nachname des französischen Publizisten und Politikers Honoré Gabriel Riqueti Comte de Mirabeau (vgl.
Brockhaus,
Enzyklopädie,
21. Aufl. 2006,
Bd. 18,
S. 533;
Larousse,
encyclopédique universel, 1998, S. 3587; Die Zeit, Das Lexikon in 20 Bänden,
2005, Leum - Mits, S. 597). Mirabeau ist Verfasser verschiedener politischer und
erotischer Schriften, die zum Teil noch verlegt werden, z. B. Honoré Gabriel
Riqueti de Mirabeau, Lauras erotische Erziehung (September 2006); Honoré
Gabriel Riqueti de Mirabeau/Nicolas Chorier von Area, Hic & Hec oder die Stufenleiter der Wollust/Die Gespräche der Aloisia Sigea (Oktober 2004). Als einer
der bedeutendsten Männer der französischen Revolution ist er außerdem Thema
verschiedener Biografien und Romane, z. B. Erdmanndörffer, Mirabeau, 1953;
Welch/von Hutten, Mirabeau, 1958; Wittkopp, Graf Mirabeau, 1989. Verwendung
findet der Begriff „Mirabeau“ aber nicht nur in der genannten Bedeutung eines
Personennamens, sondern auch als Teilwort des Pont Mirabeau in Paris, des
Cours Mirabeau in Aix-en-Provence, zur Bezeichnung eines Teilstücks der Autorennstrecke in Monaco und als Namensbestandteil verschiedener Hotels in Belgien, Frankreich, Italien, Monaco und der Schweiz.
3.
Mit keiner dieser genannten Bedeutungen ist das Zeichen „Mirabeau“
geeignet, die beanspruchten Waren „Druckereierzeugnisse, nämlich Versandkataloge“ nach ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder hinsichtlich sonstiger
Merkmale i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben.
3.1. Für die Annahme einer beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG genügt es, wenn ein Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl.
EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97
- POSTKANTOOR). Der lexikalisch belegte Name einer Person stellt für die Waren „Druckereierzeugnisse“ in der Regel eine verständliche Inhaltsbeschreibung
dar. Dies beruht auf der allgemeinen Übung, Biografien, die sich mit dem Leben
bekannter Persönlichkeiten befassen, mit dem Namen der betreffenden Person zu
betiteln und damit gleichzeitig eine Sachaussage über den thematischen Inhalt zu
treffen. Handelt es sich bei der Person zugleich um einen Schriftsteller, dessen
Werke - auch wenn er verstorben ist - unverändert am Markt erhältlich sind, kann
der Personenname in Verbindung mit Druckereierzeugnissen außerdem als Autorenbezeichnung dienen (vgl. BPatG 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz). Als Namen
des Grafen Mirabeau wäre das Zeichen damit für den Oberbegriff „Druckereierzeugnisse“ wegen des inhaltsbeschreibenden Aussagegehalts von der Eintragung
ausgeschlossen.
3.2. Der Senat hat aber nicht feststellen können, dass Personennamen als
inhaltsbeschreibende Angaben zur Bezeichnung von Versandkatalogen üblich
sind. Derartige Kataloge enthalten regelmäßig eine nach Warengruppen bzw.
Themenbereichen geordnete Zusammenstellung des über den Versandhandel
erhältlichen Warenangebots. Soweit dabei personenbezogene Angaben verwendet werden, beziehen diese sich regelmäßig auf eine bestimmte Zielgruppe, wie
z. B. „Heimwerker, Tierfreund, Kinder, Damen, Herren“ usw., nicht hingegen auf
eine individuelle Person. Die Annahme, der Verkehr könne in der Bezeichnung
„Mirabeau“ einen Hinweis auf ein an der Person des Grafen Mirabeau ausgerichtetes Warensortiment erkennen, ist daher fernliegend.
3.3. Auch zur Bezeichnung des Verfassers der beanspruchten Versandkataloge
kommt das angemeldete Zeichen nicht in Betracht. Zwar werden einzelne Schriften Mirabeaus noch verlegt, so dass sein Name grundsätzlich als Autorenbezeichnung dienen kann. Bei Versandkatalogen ist der Verkehr aber daran gewöhnt, dass sie vom jeweiligen Versandhandelsunternehmen und nicht von individuellen Personen erstellt werden und erfasst einen Personennamen daher nicht
als Hinweis auf den Verfasser.
3.4. Nichts Anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt, dass Namen bekannter Personen häufig außerhalb des Betätigungs- und Erscheinungsfeldes ihres
Namensträgers in der Werbung eingesetzt werden, um im Wege des Imagetransfers die Attraktivität der beworbenen Produkte zu steigern (vgl. BGH GRUR 2000,
709, 713 - Marlene Dietrich; BPatG GRUR 2006, 333, 336 - Porträtfoto Marlene
Dietrich). Diese Art der werblichen Verwendung von Personennamen beruht nämlich auf dem Versuch, beim Publikum eine Assoziation zwischen der bekannten
Person und dem beworbenen Produkt herzustellen und diese positive Assoziation
auf das Produkt zu übertragen (vgl. Magold, Personenmerchandising, 1994,
S. 14 ff.). Insoweit fehlen aber jegliche Anhaltspunkte, dass der Personenname
„Mirabeau“ über die Bedeutung eines französischen Revolutionärs und das
schriftstellerische Werk hinaus bei den Verkehrskreisen eine Assoziation auslöst,
die den Namen für eine Verwendung zu Werbezwecken geeignet erscheinen
lässt.
3.5. Auch unter Berücksichtigung der oben unter Ziff. 2 ausgeführten anderen beschreibenden Verwendungen des Begriffs „Mirabeau“ ist nicht ersichtlich, welche
Merkmale von Versandkatalogen mit dem Zeichen konkret beschrieben werden
sollten.
4.
Mangels eines klaren und eindeutigen Aussagegehalts in Bezug auf die
beanspruchten Waren kann der angemeldeten Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
WA