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BPatG Beschluss vom 23.05.2007 – 29 W (pat) 106/06

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

23. Mai 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

§ 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG

Mirabeau

1. Personennamen sind für Versandkataloge weder Autorenbezeichnung noch Inhaltsangabe.

2. Der Name eines französischen Revolutionärs und Schriftstellers, der über die historische Bedeutung und das literarische Werk hinaus keine Assoziationen auslöst, eignet sich nicht für eine Verwendung zu Werbezwecken.

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 106/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 76 214.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die

Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juni 2006 wird aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Mirabeau

soll für zahlreiche Waren und Dienstleistungen in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das

angemeldete Zeichen mit Beschluss vom 12. Juni 2006 teilweise zurückgewiesen

für die Waren und Dienstleistungen

Kinematografische Filme (belichtet), elektronische Publikationen

(herunterladbar), bespielte Datenträger; Videokassetten und

-bänder; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger, Datenverarbeitungsprogramme; belichtete Filme; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in

Form von Druckereierzeugnissen, Spielen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Begriff „Mirabeau“ als Name des französischen Politikers, Physiokraten und Publizisten Honoré Gabriel du Riqueti, Comte

de Mirabeau, lexikalisch belegt sei, der u. a. durch seine Schriften und politischen

Aktivitäten während der Französischen Revolution bekannt geworden sei. Als

Name einer historischen Person ordne das angesprochene Publikum dem Begriff

keine herkunftshinweisende Funktion zu und erfasse lediglich den Sachhinweis

auf Waren, die sich thematisch mit der Person Mirabeaus befassten. Da den Mitbewerbern der Anmelderin die Möglichkeit erhalten bleiben müsse, auf Waren hinzuweisen, die das Leben und das Wirken Mirabeaus zum Inhalt hätten, bestehe

auch ein Freihaltebedürfnis.

Die Anmelderin hat die Anmeldung hinsichtlich der nicht von der Zurückweisung

erfassten Waren und Dienstleistungen nach § 40 MarkenG geteilt und gegen die

Zurückweisung der Stammanmeldung Beschwerde eingelegt. Zur Begründung

führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine

Fantasiebezeichnung handele. Die Annahme, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher in der angemeldeten Marke den Namen des französischen

Politikers Mirabeau erkenne, sei wirklichkeitsfremd. Da das Zeichenwort

„Mirabeau“ keine Eigenschaft und kein Merkmal der beanspruchten Waren beschreibe, fehle auch ein Freihaltebedürfnis.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin für die Waren der Klasse 9 „die Löschung der Marke“ erklärt und das Verzeichnis im Übrigen eingeschränkt auf die

Waren „Druckereierzeugnisse, nämlich Versandkataloge“.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Für die nach Einschränkung des Verzeichnisses noch beanspruchten Waren

„Druckereierzeugnisse, nämlich Versandkataloge“ stehen der Eintragung keine

absoluten Schutzhindernisse entgegen.

1.

Die Anmelderin hat für die in Klasse 9 beanspruchten Waren wirksam die

Rücknahme der Anmeldung erklärt. Die Erklärung „der Löschung“ der Marke mit

Schriftsatz vom 21. Mai 2007 beruht offensichtlich auf der irrigen Annahme, dass

es sich um eine bereits eingetragene Marke handelt und diese vom Markeninhaber für gelöscht erklärt werden kann. Da sich die Marke aber noch im Anmeldeverfahren befindet und die Löschung einer Marke nur vom Deutschen Patent- und

Markenamt als der für die Führung des Registers zuständigen Verwaltungsbehörde angeordnet werden kann, ist die Erklärung der Markenanmelderin sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie die Anmeldung für die Waren der

Klasse 9 nach § 39 Abs. 1 MarkenG zurücknimmt.

2.

Der Begriff „Mirabeau“ ist lexikalisch belegt als Nachname des französischen Publizisten und Politikers Honoré Gabriel Riqueti Comte de Mirabeau (vgl.

Brockhaus,

Enzyklopädie,

21. Aufl. 2006,

Bd. 18,

S. 533;

Larousse,

encyclopédique universel, 1998, S. 3587; Die Zeit, Das Lexikon in 20 Bänden,

2005, Leum - Mits, S. 597). Mirabeau ist Verfasser verschiedener politischer und

erotischer Schriften, die zum Teil noch verlegt werden, z. B. Honoré Gabriel

Riqueti de Mirabeau, Lauras erotische Erziehung (September 2006); Honoré

Gabriel Riqueti de Mirabeau/Nicolas Chorier von Area, Hic & Hec oder die Stufenleiter der Wollust/Die Gespräche der Aloisia Sigea (Oktober 2004). Als einer

der bedeutendsten Männer der französischen Revolution ist er außerdem Thema

verschiedener Biografien und Romane, z. B. Erdmanndörffer, Mirabeau, 1953;

Welch/von Hutten, Mirabeau, 1958; Wittkopp, Graf Mirabeau, 1989. Verwendung

findet der Begriff „Mirabeau“ aber nicht nur in der genannten Bedeutung eines

Personennamens, sondern auch als Teilwort des Pont Mirabeau in Paris, des

Cours Mirabeau in Aix-en-Provence, zur Bezeichnung eines Teilstücks der Autorennstrecke in Monaco und als Namensbestandteil verschiedener Hotels in Belgien, Frankreich, Italien, Monaco und der Schweiz.

3.

Mit keiner dieser genannten Bedeutungen ist das Zeichen „Mirabeau“

geeignet, die beanspruchten Waren „Druckereierzeugnisse, nämlich Versandkataloge“ nach ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder hinsichtlich sonstiger

Merkmale i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben.

3.1. Für die Annahme einer beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG genügt es, wenn ein Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl.

EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97

- POSTKANTOOR). Der lexikalisch belegte Name einer Person stellt für die Waren „Druckereierzeugnisse“ in der Regel eine verständliche Inhaltsbeschreibung

dar. Dies beruht auf der allgemeinen Übung, Biografien, die sich mit dem Leben

bekannter Persönlichkeiten befassen, mit dem Namen der betreffenden Person zu

betiteln und damit gleichzeitig eine Sachaussage über den thematischen Inhalt zu

treffen. Handelt es sich bei der Person zugleich um einen Schriftsteller, dessen

Werke - auch wenn er verstorben ist - unverändert am Markt erhältlich sind, kann

der Personenname in Verbindung mit Druckereierzeugnissen außerdem als Autorenbezeichnung dienen (vgl. BPatG 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz). Als Namen

des Grafen Mirabeau wäre das Zeichen damit für den Oberbegriff „Druckereierzeugnisse“ wegen des inhaltsbeschreibenden Aussagegehalts von der Eintragung

ausgeschlossen.

3.2. Der Senat hat aber nicht feststellen können, dass Personennamen als

inhaltsbeschreibende Angaben zur Bezeichnung von Versandkatalogen üblich

sind. Derartige Kataloge enthalten regelmäßig eine nach Warengruppen bzw.

Themenbereichen geordnete Zusammenstellung des über den Versandhandel

erhältlichen Warenangebots. Soweit dabei personenbezogene Angaben verwendet werden, beziehen diese sich regelmäßig auf eine bestimmte Zielgruppe, wie

z. B. „Heimwerker, Tierfreund, Kinder, Damen, Herren“ usw., nicht hingegen auf

eine individuelle Person. Die Annahme, der Verkehr könne in der Bezeichnung

„Mirabeau“ einen Hinweis auf ein an der Person des Grafen Mirabeau ausgerichtetes Warensortiment erkennen, ist daher fernliegend.

3.3. Auch zur Bezeichnung des Verfassers der beanspruchten Versandkataloge

kommt das angemeldete Zeichen nicht in Betracht. Zwar werden einzelne Schriften Mirabeaus noch verlegt, so dass sein Name grundsätzlich als Autorenbezeichnung dienen kann. Bei Versandkatalogen ist der Verkehr aber daran gewöhnt, dass sie vom jeweiligen Versandhandelsunternehmen und nicht von individuellen Personen erstellt werden und erfasst einen Personennamen daher nicht

als Hinweis auf den Verfasser.

3.4. Nichts Anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt, dass Namen bekannter Personen häufig außerhalb des Betätigungs- und Erscheinungsfeldes ihres

Namensträgers in der Werbung eingesetzt werden, um im Wege des Imagetransfers die Attraktivität der beworbenen Produkte zu steigern (vgl. BGH GRUR 2000,

709, 713 - Marlene Dietrich; BPatG GRUR 2006, 333, 336 - Porträtfoto Marlene

Dietrich). Diese Art der werblichen Verwendung von Personennamen beruht nämlich auf dem Versuch, beim Publikum eine Assoziation zwischen der bekannten

Person und dem beworbenen Produkt herzustellen und diese positive Assoziation

auf das Produkt zu übertragen (vgl. Magold, Personenmerchandising, 1994,

S. 14 ff.). Insoweit fehlen aber jegliche Anhaltspunkte, dass der Personenname

„Mirabeau“ über die Bedeutung eines französischen Revolutionärs und das

schriftstellerische Werk hinaus bei den Verkehrskreisen eine Assoziation auslöst,

die den Namen für eine Verwendung zu Werbezwecken geeignet erscheinen

lässt.

3.5. Auch unter Berücksichtigung der oben unter Ziff. 2 ausgeführten anderen beschreibenden Verwendungen des Begriffs „Mirabeau“ ist nicht ersichtlich, welche

Merkmale von Versandkatalogen mit dem Zeichen konkret beschrieben werden

sollten.

4.

Mangels eines klaren und eindeutigen Aussagegehalts in Bezug auf die

beanspruchten Waren kann der angemeldeten Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

WA