Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 30.05.2007 – 26 W (pat) 53/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 55 786.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
31. März 2005 und vom 22. Februar 2006 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für „Waren aus Papier und Pappe (Karton) soweit in
Klasse 16 enthalten; Schreibwaren“ zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
zwei Beschlüsse, der letzte ergangen im Erinnerungsverfahren, die Anmeldung
der Wortmarke
Ihr Zuhause ist unsere Stärke
für die Waren und Dienstleistungen der Klassen
16: Druckereierzeugnisse; Waren aus Papier und Pappe (Karton),
soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren;
35: Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische
Vorbereitungen von Bauvorhaben; Erstellen von Neben- und Betriebskostenabrechnungen; Energiemanagement; organisatorische
Beratung zur Auswahl des persönlich gewünschten Vertragspartners für Mieter und Vermieter;
36 : Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Immobilien- und Gebäudeverwaltung,
insbesondere Verwaltung von Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Mietobjekten; Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Beratung zur Auswahl des gewünschten
Vertragspartners für Mieter und Vermieter in finanzieller Hinsicht;
Hypotheken- und Kreditvermittlung; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung;
37: Bauwesen, Durchführung von Bauvorhaben, Bauüberwachung; Abbrucharbeiten an Gebäuden; Reparaturwesen von Immobilien; Installationsarbeiten, Reinigung, Wartung und Instandhaltung von Immobilien; Erschließung von Grundstücken; Mieter-
und Vermieterberatung, nämlich Beratung und Reparaturen,
Schlüsselübergabe, Rückzahlung von Kaution, Übergabeprotokoll
und Stromablesung, Beratung zu dem Mietobjekt wie Lagemerkmale, Wohnumfeld und bauliche Kriterien, Vorbereitung des Gesprächs zwischen Vermieter und Mieter, Beratung zum Mietvertrag zur Vereinbarung von Terminen und Zahlungen sowie zur
Selbstauskunft;
42: Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen von Architekten und
Bauingenieuren; Konstruktionsplanung, technische Projektplanungen, Qualitätsprüfung; Erstellen von Gutachten im Bereiches Immobilienwesens; Planung, Anlage und Pflege von Grünanlagen;
Energieberatung;
44: Gebäudemanagement, nämlich Grünanlagenpflege; Gesundheitskoordination im Immobilienwesen;
45 : Sicherheitsdienstleistungen für Gebäude; Beratung auf dem
Gebiet der Sicherheit; Koordination der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf der Baustelle
hat sie - auch unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom
17. Dezember 2004 - ausgeführt, dass die angemeldete Wortfolge für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft entbehre.
Die angesprochenen Verkehrskreise würden von der angemeldeten Wortfolge
sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellen. Bei der markenrechtlichen
Prüfung von Slogans sei zu berücksichtigen, dass es in der Regel gerade das
Wesen eines guten Slogans darstelle, die Vorstellungskraft des angesprochenen
Verkehrs mit einem sprachlich griffigen und einprägsamen Ausspruch anzuregen.
Derartigen Slogans, die einen waren- bzw. dienstleistungsanpreisenden Inhalt
aufwiesen, fehle die Unterscheidungskraft, selbst wenn sie markenmäßig auf der
Ware selbst bzw. in unmittelbaren Zusammenhang mit diesen verwendet würden.
Die Angabe „Ihr Zuhause ist unsere Stärke“ sei eine Qualitätsberühmung, die
keine Herkunftsfunktion entfalten könne. Mit der völlig sprachüblich gebildeten,
weithin gebräuchlichen Redensart, etwas sei jemandes Stärke, werde darauf hingewiesen, dass eine Person, ein Unternehmen oder Institutionen über besondere
Fähigkeiten und Begabungen verfügten, durch die sie eine außergewöhnlich hohe
Leistung erbrächten, z. B. „Darin liegt/zeigt sich seine Stärke“, oder auch das Gegenteil der Fall sei („Mathematik war niemals meine Stärke“). Dementsprechend
häufig finde sich diese Wendung als Werbeanpreisung auf allen erdenklichen Waren- und Dienstleistungsgebieten (z. B. „Pferdverkauf ist unsere Stärke“ „Kompetenz und Leistung ist unsere Stärke“, „Unabhängigkeit ist unsere Stärke“ u. a. m.).
Nicht selten würden dabei auch - wie hier - Formulierungen nach dem Muster
„Ihr…ist unsere Stärke“ gewählt, und scheinbar einen semantischen Gegensatz
bezeichneten, beispielsweise „Ihr Vertrauen ist unsere Stärke“, „Ihr hoher Anspruch ist unsere Stärke“, „Ihr Erfolg ist unsere Stärke“. In Bezug auf die angebotenen Dienstleistungen, die sämtlich den Bereichen Bauwesen und Bauträgerschaft; Reparaturen, Instandhaltung, Management und Pflege von Immobilien sowie Sicherheitsbetreuung von Gebäuden zuzurechnen seien und das Zuhause der
hier angesprochenen Verkehrskreise zum Gegenstand haben könnten, erschöpfe
sich die angemeldete Wortfolge in der glatt beschreibenden Sachaussage, man
verfüge bei der Herstellung, Beschaffung oder Instandhaltung von Wohnraum über
besondere Fähigkeiten und könne dadurch auf diesem Gebiet besonders hochwertige Leistungen erbringen. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei nicht
festzustellen. Bezüglich der Druckereierzeugnisse komme die angemeldete Wortfolge als Inhaltsangabe in Betracht.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle begehrt. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft, weil ein beschreibender Begriffsinhalt in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht feststellbar sei. Der angemeldete Slogan sei mehrdeutig und zudem interpretationsbedürftig, denn es bedürfe erst weiterer gedanklicher Zwischenschritte, bis sich dem Verkehr eine eventuelle Beschreibung der Waren und
Dienstleistungen erschließe. Die von der Markenstelle angeführten Verwendungsbeispiele seien mit der vorliegenden Zeichenbildung nicht vergleichbar. Gerade
Werbeslogans verzichteten häufig auf die Nennung des Unternehmensnamens
und schafften gleichwohl eine herkunftshinweisende Wirkung, sei es durch ihre
Einprägsamkeit oder ihre häufige Benutzung durch einen einzigen Verwender. Die
angemeldete Wortfolge könne auch nicht als freihaltebedürftig angesehen werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen nicht begründet. Der Eintragung
der angemeldeten Marke für einen Teil der Waren und die beanspruchten Dienstleistungen steht jedenfalls das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen
unterscheidet (vgl. EuGH, GRUR Int. 2005, 135 Rn. 29 - Maglite; BGH GRUR
2004,
68 - Farbige
Arzneimittelkapsel;
GRUR 2006,
850,
854 -
FUSSBALL WM 2006). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen,
wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen
wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 162, 163 -
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1042 - REICH UND
SCHÖN; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) . Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben
nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung
oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden
(vgl. BGH, GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN;
GRUR 2001, 1043 [1044] - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m. w. Nachw.). Davon
ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen,
ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von
Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in
jedem Fall zu prüfen, ob sie einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt
hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von
mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art
auszugehen (BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2001,
1047, 1048 - LOCAL PRESENCE -GLOBAL POWER; vgl. auch EuGH
GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 33) - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Indizien für
die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein (BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier;
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 116).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge „Ihr Zuhause ist unsere Stärke“ zu verneinen. Sie stellt vielmehr eine Werbeaussage allgemeiner Art dar, der die herkunftshinweisende
Funktion fehlt. Bei ihr handelt es sich, wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, um eine der zahlreichen Varianten der Redewendung „…ist (nicht)
meine Stärke“ (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989), womit
auf das (Nicht-)Vorhandensein besonderer Fähigkeiten oder Begabungen hingewiesen wird. Im Bereich der Werbung zählt diese Redewendung zu den gebräuchlichen Selbstanpreisungen der Anbieter von Waren und Dienstleistungen („Kommunikation (bzw. „Mobilität“, „Solidarität“, „Das Besondere“ ist unsere Stärke“).
Eine schutzbegründende Besonderheit der angemeldeten Wortfolge kann entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht darin gesehen werden, dass bei ihr
- anders als in den bereits genannten Wortfolgen - das Subjekt „Zuhause“ mit dem
Wort „Ihr“ dem angesprochenen Verkehr zugeordnet wird und es sich daher nicht
um die Anpreisung einer eigenen Stärke des Werbenden handelt, wie das etwa
bei den Wortfolgen „Pünktlichkeit (bzw. Schnelligkeit, Leistung, Vielfalt) ist unsere
Stärke“ der Fall ist. Wie die Markenstelle ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt
hat, ist neben der werblichen Anpreisung eigener, ausdrücklich benannter Stärken
auch die Übung belegbar, die den umworbenen Verkehrsteilnehmern zuzuordnenden Interessen an der Erbringung bestimmter Dienstleistungen als Objekt der
eigenen Stärken zu benennen. Das ist, mit einer Internet-Recherche belegbar und
der Anmelderin vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, etwa der Fall bei den
Werbeaussagen „Ihr hoher Anspruch (bzw. „Ihr Vertrauen“, „Ihr Erfolg“ , „Ihr Auftritt“) ist unsere Stärke“. Hiervon unterscheidet sich die angemeldete Wortfolge
nicht. Vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise den Slogan gerade im
Zusammenhang mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen und den Dienstleistungen ausschließlich als werbeübliche Anpreisung besonderer fachlicher
Kompetenz (irgend)einer Baugesellschaft auffassen, nicht aber als Hinweis auf
einen bestimmten Erbringer der angemeldeten Dienstleistungen, die sämtlich den
Bereichen Bauwesen und Bauträgerschaft; Reparaturen, Instandhaltung, Management und Pflege von Immobilien sowie Sicherheitsbetreuung von Gebäuden
zuzurechnen sind und das individuelle „Zuhause“ der hier angesprochenen Verkehrskreise zum Gegenstand haben können (vgl. auch BPatG, Beschl.v.9.6.2000
- 33 W (pat) 36/00 - SICHER WOHNEN EIN LEBEN LANG - veröffentlicht bei
PAVIS-PROMA). Die Wortfolge ist auch nicht mit Schutz begründender Folge als
mehrdeutig anzusehen. Das Wort „unsere Stärke“ ist eindeutig dem Werbenden,
also der Anmelderin, zugeordnet und bezieht sich allgemein auf ihre Leistungssphäre, so dass es entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht darauf ankommt, ob damit insbesondere „starke Waren und Dienstleistungen“ der Anmelderin, oder die „besondere Stärke im Sinne von Kompetenz“ der Anmelderin oder der
hinter ihr stehenden Geschäftspartner oder Lieferanten gemeint sein könnten.
Denn auch diese weiteren Bedeutungen sind ihrerseits als rein anpreisend zu verstehen und können eine Unterscheidungskraft nicht begründen (vgl. auch EuGH,
GRUR 2004, 146, Rn. 32
- DOUBLEMINT; BPatG, Beschl.v.20.3.1998 -
33 W (pat) 235/97 - TECHNIK, DIE MIT SICHERHEIT SCHÜTZT; veröffentlicht
bei PAVIS-PROMA).
Dies gilt im Ergebnis auch für die angemeldeten Waren der Klasse 16 „Druckereierzeugnisse“. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder
Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als
solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung
nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen
sieht
(vgl. BGH GRUR 1998, 465
[468]
- BONUS;
a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Das Merkmal des engen beschreibenden Bezugs
ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, nämlich abhängig vom Bedeutungsgehalt der konkret als Marke beanspruchten Bezeichnung und den konkreten Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird. Maßgeblich für die Feststellung, dass einer Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft
i. S. von § 8 II Nr. 1 MarkenG fehlt, ist in jedem Fall, ob der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst
und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
betreffenden Waren oder Dienstleistungen sieht. Je bekannter der beschreibende
Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann
als solchen erfassen, wenn der Begriff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung entgegentritt (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM
2006). So liegt der Fall auch hier. Durch die Wortfolge „Ihr Zuhause ist unsere
Stärke“ wird bei der angemeldeten Marke ein derart eindeutiger Bezug zu der variablen Redewendung „…ist meine Stärke“ als solcher im Sinne einer Inhaltsangabe hergestellt, dass die Annahme äußerst fern liegend ist, der Verkehr könne
bei einer Verwendung der Bezeichnung im Zusammenhang mit einzelnen Waren
oder Dienstleistungen darin ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen
stammend sehen.
Soweit sich die Anmelderin darauf beruft, auch Slogans wie „Freude am Fahren“
(BMW-Werke), „Nichts ist unmöglich“ (TOYOTA), „Gute Preise. Gute Besserung“
(Ratiopharm) seien als Marke eingetragen worden, verweist sie in ihrem Vorbringen selbst auf die Möglichkeit der Eintragung solcher Wortfolgen aufgrund von
Verkehrsdurchsetzung gem. § 8 Abs. 3 MarkenG, die für die Marke „Freude am
Fahren“ tatsächlich zum Tragen gekommen ist, wie sich aus dem Markenregister
ergibt. Zwar gilt generell, dass (auch) bei einem Werbeslogan nach langer und
umfangreicher Benutzung beim Verkehr eine problemlose Zuordnung zu einem
Hersteller und daher eine Eintragung als Marke gem. § 8 Abs. 3 MarkenG möglich
sein kann. Ob dies jedoch vorliegend der Fall ist, ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
Demgegenüber war ein sachbezogener Zusammenhang zu den übrigen „Waren
aus Papier und Pappe (Karton)“ nicht feststellbar, so dass die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben waren.
gez.
Unterschriften