Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 30.05.2007 – 29 W (pat) 75/05
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 22 545.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2005 wird aufgehoben, soweit
die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen
„bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische und elektronische Träger
für Ton
und/oder Bild und/oder Daten; codierte Telefonkarten;
codierte Ausweise; Spielprogramme für Computer; Datenbankprogramme; Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software (Netware); Firmware;
Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften,
Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher,
Kalender, Plakate (Poster), auch in Buchform; Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten,
auch in Form von Adhäsionspostkarten, nicht codierte
Ausweise; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen;
Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen,
die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung
und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzertveranstaltungen, von Konferenzen,
Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und
Vorträgen; Veranstaltung von Sportwettbewerben; Datenverwaltung auf Servern; Design von Home-Pages
und Web-Seiten; Konzeptionierung von Web-Siten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Entwurf
und Entwicklung von Computersoftware; Dienstleistungen einer Datenbank; Vermittlung und Vermietung von
Zugriffszeiten zu Datenbanken“
zurückgewiesen worden ist.
Die Wortmarke Nr. 304 22 545.2
G r ü n d e
I.
Ungedated
soll nach einer Einschränkung des Verzeichnisses noch für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild
und/oder Daten; codierte Telefonkarten; codierte Ausweise; Spielprogramme für Computer; Bildschirmschonerprogramme; Maus-
Matten; Brillen und Sonnenbrillen sowie Brillenetuis; Datenbankprogramme; Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software (Netware); Firmware
Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich
Papierhandtücher, Papierservietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Papierschmuck, Briefpapier, Toilettenpapier, Papierwindeln,
Verpackungsbehälter, Verpackungstüten und Einwickelpapier;
Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), auch
in Buchform, Transparente, nicht-codierte Telefonkarten, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, auch in
Form von Adhäsionspostkarten, nicht codierte Ausweise;
Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Büroartikel, nämlich Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner,
Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber (auch selbstklebende); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in
Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln
und Wandtafelzeichengeräten; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Taschen, Folien (letztere auch
selbstklebend und für Dekorationszwecke); Untersetzer und Tisch-
Sets aus Papier;
Klasse 25: Bekleidungsstücke
einschließlich
Sport-
und
Freizeitbekleidung; Schuhe Schuhwaren, und Stiefel einschließlich
Sport- und Freizeitschuhe und -stiefel; Strümpfe, Strumpfhosen,
Socken; Krawatten einschließlich Binder; Handschuhe; Kopfbedeckungen einschließlich Stirn- und Schweißbänder; Gürtel, Hosenträger, auch aus Leder;
Klasse 38: Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und -informationssignalen
über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge
Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer;
Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch
wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die
über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe
von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzertveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen,
Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke
und Vorträgen; Veranstaltung von Sportwettbewerben;
Klasse 42: Datenverwaltung auf Servern; Design von Home-
Pages und Web-Seiten; Konzeptionierung von Web-Siten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Entwurf und Entwicklung
von Computersoftware; Dienstleistungen einer Datenbank; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken;
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 7. April 2005 wegen mangelnder Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für
„bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische
und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten;
codierte Telefonkarten; codierte Ausweise; Spielprogramme für
Computer; Datenbankprogramme; Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software (Netware); Firmware; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine,
Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), auch in
Buchform; Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten,
Postkarten, auch in Form von Adhäsionspostkarten, nicht codierte
Ausweise; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)
in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von
elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und
Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen; Veranstaltung von Sportwettbewerben; Datenverwaltung auf Servern;
Design von Home-Pages und Web-Seiten; Konzeptionierung von
Web-Siten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Entwurf
und Entwicklung von Computersoftware; Dienstleistungen einer
Datenbank; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu
Datenbanken“.
In der Begründung führt die Markenstelle aus, dass die schlagwortartige Bezeichnung „Ungedated“ ohne Weiteres verständlich den beschreibenden Hinweis auf
„eine Person, die (bisher) ohne Verabredung, ohne Date ist“ enthalte.
Der Marke sei daher im Zusammenhang mit solchen Waren und Dienstleistungen
der Schutz zu versagen, die dazu geeignet oder bestimmt sein können, sich inhaltlich mit einer Person bzw. Personengruppe zu befassen, die (noch) kein Date
hat. Wegen der zahlreichen Angebote und Veranstaltungen zur Unterstützung der
Partnersuche werde der Ausdruck „date“ mit dem vorliegend angenommenen
Begriffsinhalt „Verabredung“ assoziiert und nicht mit der vom Anmelder genannten
Begriffsinhalt „Datum, Termin“. Die Eindeutschung des englischen Ausdrucks
„date“ durch Kombination mit der im Deutschen üblichen Vorsilbe „unge-“ sei ein in
der modernen Werbe- und Umgangssprache typisches Stilelement, dass für sich
allein nicht als Herkunftshinweis empfunden werden werde.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 2. Juni 2005 trägt der Anmelder
vor, dass bereits jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszuschließen. Die Unterscheidungskraft fehle nicht schon dann, wenn das Zeichen wie vorliegend irgendeinen Sinngehalt aufweise, sondern nur dann, wenn der konkrete Sinngehalt in
Bezug auf die konkreten Waren oder Dienstleistungen eine Sachangabe darstelle.
Einen beschreibenden Sinngehalt weise die Deutung der Wortschöpfung „Ungedated“ als Bezeichnung für eine „Person, die (bisher) ohne Date ist“, insbesondere
wegen der unterschiedlichen Bedeutungen die „date“ haben kann, nicht auf. Als
interpretationsbedürftige Wortschöpfung, die allenfalls einen verschwommenen
Aussagegehalt vermittle, verfüge die Anmeldung über ein ausreichendes Maß an
Unterscheidungskraft.
Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt.
Der Anmelder beantragt daher (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle im Umfang der Zurückweisung
aufzuheben.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zum Zeichen „Ungedated“ wurde dem Anmelder übersandt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig und nach der gem.
§ 39 Abs. 1 MarkenG jederzeit vor der Veröffentlichung der Eintragung möglichen
Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in der Sache begründet. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist
die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion
der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID;
GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff.
- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18
- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257
- Bürogebäude; BGH GRUR 003, 1050 – Cityservice). Einer Wortmarke fehlt die
erforderliche Unterscheidungskraft dann, wenn das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnungen kein
Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst
(BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 1999, 1089 - YES). Dies gilt auch für Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, wenn durch
die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr deshalb den beschreibenden
Aussagegehalt auch ohne Weiteres hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; BPatG
GRUR 2007, 58, 59 - BuchPartner). Nach diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen nach der Einschränkung des Verzeichnisses im Hinblick auf die
noch beantragten Waren und Dienstleistungen über die erforderliche Unterscheidungskraft.
1.1. Der Begriff „Ungedated“ ist gebildet aus dem englischen Wort „date“ in der
deutschen Partizipbildung mit „ge-„ und dem deutschen Präfix „Un-„. „Date“ bedeutet „Datum, Termin“, aber auch „Verabredung, Rendezvous“ (Collins, Globalwörterbuch Englisch, Band 1, 2001, S. 292). Wortschöpfungen, die durch Bildung
einer deutschen Beugungsform, hier dem Partizip, aus einem englischen Wort
entstehen und zusätzlich mit einem Präfix versehen werden, sind dabei in der
deutschen Sprache nicht völlig ungewöhnlich (vgl. http://wortschatz.uni-leipzig.de
„ungecoacht“; „ungecrackt“; „ungedopt“; www.google.de Stichwort: „gebriefed“;
„upgedated“; „ungepatched“). „Ungedatet“ bedeutet daher, dass es sich um eine
Person handelt, die entweder keinen Termin oder keine Verabredung, kein „Date“
hat.
Im Bereich Partnersuche, Kontaktanzeigen, Singletreff, Flirt, Bekanntschaften wird
das angemeldete Zeichen im zweiten Sinn der englischen Übersetzung mit „Verabredung“ in Verbindung gebracht. Im Wortschatz der Universität Leipzig
(http://wortschatz.uni-leipzig.de)
ist der Begriff „date“ mit den Synonymen
„Begegnung, Meeting, Rendezvous, Stelldichein, Treffen, Tête-à-Tête,
Verabredung, Zusammenkunft“ als deutsches - aus dem Englischen stammendes - Wort aufgeführt, das grammatikalisch der deutschen Flexion unterworfen ist.
„Ungedated“ ist daher in diesem Zusammenhang der Ausdruck für eine Person,
die kein Rendezvous bzw. kein „Date“ hat. Nach der Recherche des Senats
kommt „Ungedated“ außerdem im Bereich der Informationstechnologie in der Umgangssprache der Nutzer in der Bedeutung von „nicht upgedatet“ (www.google.de
Stichwort: ungedated „Sind das Microsoft-Updates? mein Antivir ist ungedated …“)
bzw. „upgedatet“ vor (www.google.de Stichwort: ungedatet „Überdies habe ich ja
mein Betriebssystem auf die neue Version ungedatet. Das lief dann auch alles …;
www.netzwerktotal.de/… „Nachdem ich dann von XP Home auf Vista Ultimate ungedatet habe, ging nichts mehr.“).
1.2. Eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung „Ungedated“ für die
nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist für den Senat nicht
zu erkennen. Anhand der Rechercheunterlagen lässt sich nicht feststellen, dass
die Waren „bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische und
elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten; codierte Telefonkarten; codierte Ausweise; Spielprogramme für Computer; Datenbankprogramme;
Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software
(Netware);
Firmware“ im Marktsegment der Informationstechnologie in der Fachsprache tatsächlich zur Kennzeichnung der technischen Leistungsfähigkeit mit dem angemeldeten Zeichen versehen würden. Soweit es bei Software und Datenträgern eine
Weiterentwicklung gibt, wird für eine neuere Version ein „Update“ angeboten. Das
Vorkommen des angemeldeten Zeichens in diesem Segment ist eher ein Hinweis
auf orthografische Fehlleistungen der jeweiligen Verfasser der Internetartikel, die
„upgedatet“ meinen und den Begriff auch in diesem Sinn verwenden. Die Recherche hat ebenfalls nicht ergeben, dass es für die noch beanspruchten Waren eine
Zielgruppe gibt, deren Mitglieder „Personen ohne Verabredung“ sind. Ein mit „Ungedatet“ gekennzeichneter Datenträger kann sich an alle Personen, egal ob mit
oder ohne Verabredung, ob Single oder in Partnerschaft lebend, richten. Auch den
Hinweis auf einen inhaltlichen Bezug hat die Recherche insoweit nicht erbracht.
Die Waren selbst haben keine „Verabredung“ im oben genannten Sinn, da der
Begriff nur eine Person betreffen, nicht aber einen Gegenstand bezeichnen kann.
Für die Waren selbst eignet sich das angemeldete Zeichen daher nicht zur Beschreibung. Die Unterscheidungskraft könnte ihm deshalb nur dann fehlen, wenn
zumindest ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren hergestellt werden könnte (BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). An
diesem engen beschreibenden Bezug fehlt es jedoch. Das Merkmal des engen
beschreibenden Bezugs kann dabei nicht absolut und generalisierend ermittelt
werden (BPatG GRUR 2007, 58, 60 - BuchPartner). Es ist vielmehr im Einzelfall
zu prüfen, ob der Bedeutungsgehalt der konkret als Marke beanspruchten Bezeichnung so eindeutig ist, dass er ohne weitere gedankliche Zwischenschritte im
vorliegenden Fall von der Person auf die Ware übertragbar ist. „Ungedated“ ist
aber kein nachweislich bekanntes Wort, das im Hinblick auf die oben genannten
Waren unmittelbar und zwangsläufig mit Personen in Verbindung gebracht wird,
die keine Verabredung haben. Es handelt sich auch um keinen werbenden Begriff,
mit dem üblicherweise derartige Waren bezeichnet werden (BGH GRUR 2005,
417, 419 - BerlinCard; BPatG GRUR 2007, 61 - Christkindlesmarkt). Der Verkehr
wird den beschreibenden Bezug des angemeldeten Wortes daher für eine Person
erfassen, nicht jedoch als Sachangabe im Zusammenhang mit der Kennzeichnung
von Waren der Klasse 9.
1.3. Dieselben Erwägungen gelten für die näher bezeichneten Druckereierzeugnisse in Klasse 16. Grundsätzlich können insbesondere Druckereierzeugnisse als
Waren, die einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen, immer in
Form eines Werktitels gem. § 5 Abs. 3 MarkenG mit jeglicher Art von Bezeichnung
im Geschäftsverkehr benannt werden. Bei Werktiteln, die nach Art eines Sachtitels
gebildet sind, wird die markenrechtliche Unterscheidungskraft deshalb in der Regel zu verneinen sein. Anders verhält es sich bei Wortzeichen, die einen gewissen
Fantasiecharakter aufweisen (BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär) und
sich nicht als Sachhinweis eignen. Die Recherche des Senats hat insoweit keine
Segmentierung im Hinblick auf Zeitschriften, Broschüren, Lehr - und Unterrichtsmittel oder Spiele ergeben, die sich ausschließlich an „Personen ohne Verabredung“ richten. In vielen Tageszeitungen oder Magazinen finden sich zwar
Kontaktanzeigen von Personen, die Anschluss suchen, dabei handelt es sich aber
nicht um Druckwerke, die sich ausschließlich mit diesem Thema beschäftigen. Die
einzige Zeitschrift „Amica“, die sich „Die deutsche Singlezeitschrift“ nennt, hat als
Zielgruppe weibliche Leserinnen mit spezifischen „Frauenthemen“, richtet sich
aber ebenfalls nicht nur an „Personen, die keine Verabredung haben“.
1.4. Für die beanspruchten Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe
von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die
über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzertveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und
Unterrichtszwecke und Vorträgen; Veranstaltung von Sportwettbewerben; Datenverwaltung auf Servern; Design von Home-Pages und Web-Seiten; Konzeptionierung von Web-Siten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Entwurf und
Entwicklung von Computersoftware; Dienstleistungen einer Datenbank; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken“ gilt, dass sie nicht unmittelbar durch das angemeldete Zeichen beschrieben werden. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den vorgenannten Dienstleistungen und einem Personenkreis ohne Verabredung, seien es Singles, Partnersuchende oder sonstige kontaktarme Menschen ist nicht erkennbar. Ein solcher Zusammenhang wäre nur
dann anzunehmen, wenn in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise
zwischen diesen Personen und den beanspruchten Dienstleistungen ein so enger
Zusammenhang bestünde, dass die Dienstleistungen immer speziell auf diesen
Personenkreis zugeschnitten sind. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
2.
Da dem angemeldeten Zeichen nach den vorgenannten Ausführungen
keine beschreibende Bedeutung für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen zukommt, ist es auch nicht freihaltebedürftig, da die Gefahr einer Monopolisierung einer für Wettbewerber erforderlichen Bezeichnung nicht besteht.
gez.
Unterschriften