Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 31.05.2007 – 34 W (pat) 371/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 55 361
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das am 1. Dezember 1998 angemeldete und am 28. Mai 2003 veröffentlichte deutsche Patent 100 55 361 mit der Bezeichnung „Kunststoffbehälter mit
Deckel“ hat die
A… A/S, B… in C…,
am 28. August 2003 Einspruch erhoben.
Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patentanspruch 1
nicht neu sei, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und die technische
Lehre des Anspruchs 1 nicht so klar und deutlich offenbart sei, dass sie ein Fachmann auf der Grundlage der Offenbarung ausführen könne.
Zur Begründung hat die Einsprechende auf folgenden druckschriftlichen Stand der
Technik verwiesen:
D1 DE 43 06 982 A1,
D2 DE 44 22 534 A1 und
D3
EP 0 870 690 A1.
Sie hat außerdem eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, wozu sie
folgende Unterlagen eingereicht hat:
D4
Anwesenheitsnachweis der Fa. D… S.A. bei der Ausstellung
„Salon d’Emballage“ in Paris umfassend die Kopie eines Fotos und vier Kopien zu
Rechnungen,
D5
Erklärung des Zeugen E… und anliegend Kopie einer Zeichnung Nr. 961308, „Couvercle L053“,
D6 bis D8 Erklärungen der Personen F…, G… und
H… jeweils mit Anhängen,
D9 Rechnung vom 30. Juni 1998 der Fa. I… an Fa. D… über die
Änderung einer Form und
D10 Fig. 0, 1, 2 und 3 (Ausschnitte aus der Zeichnungskopie gemäß Anlage
zu D5)
Dafür, dass der in dem Dokument D5 dargestellte Deckel anlässlich der in dem
Dokument D4 näher bezeichneten Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, hat die Einsprechende Zeugenbeweis angeboten.
Im Prüfungsverfahren wurden außer den Druckschriften D1 und D2 folgende
Druckschriften berücksichtigt:
P1
P2
US 3 632 016 und
DE 84 29 165 U1.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und
beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten, ferner stellt sie den schriftsätzlich
angekündigten Hilfsantrag 1.
Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt sei. Die Erfindung sei ausreichend klar und deutlich offenbart, so dass sie ein Fachmann
ausführen könne. Die offenkundige Vorbenutzung des Gegenstandes des angefochtenen Patents könnten die den Einspruch stützenden Unterlagen nicht belegen. In keiner der eingereichten Erklärungen werde seitens der erklärenden Personen dargelegt, welche konkreten Merkmale der auf der Ausstellung vermeintlich
öffentlich ausgestellte Gegenstand aufgewiesen haben soll. Bezüglich des konkret
offenkundig gemachten Gegenstandes verwiesen die Erklärungen D5 bis D8 lediglich auf eine gegebene Konstruktionszeichnung bzw. die Erklärungen D6 bis D8
auf eine Fotografie eines Deckels. In keiner Weise werde angegeben, durch welche Person, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt der Deckel fotografiert wurde, wie er den den Erklärungen beigefügten Fotografien zu entnehmen sei. Ob der Deckel auf der Fotografie D6 mit dem vermeintlich auf der Ausstellung offenkundig gemachten Deckel übereinstimmt, sei unklar, was entsprechend für die anderen Erklärungen gelte, da die Fotografie jeweils identisch sei,
und insbesondere für die ebenfalls den Erklärungen D5 bis D8 als Anlage beigefügten Konstruktionszeichnungen. Auch hier werde durch die Erklärungen in keiner Weise dargelegt, welche konkreten Merkmale als offenkundig vorbekannt unter Beweis gestellt werden sollen. Eine offenkundige Vorbenutzung der Konstruktionszeichnung selber werde demgegenüber nicht geltend gemacht. Es sei zweifelhaft, ob der auf den Fotografien gezeigte Gegenstand identisch mit dem Gegenstand der Konstruktionszeichnung sei. Ferner sei festzustellen, dass durch die
Rechnung gemäß der Anlage D9 eine Herstellung der Deckel gemäß der Konstruktionszeichnung in keiner Weise belegt werde. Die Rechnung der Firma
I… gemäß Anlage D9, die eine Form zur Herstellung der Deckel gemäß der
Konstruktionszeichnung L052-053 betreffen solle, datiere vom 30. Juni 1998. Die
Konstruktionszeichnung L053 gemäß den Anlagen D5 bis D8 trage demgegenüber als
früheste Datierung das Datum vom September 1998
(Ajout
de 8 Creneaux). Eine Herstellung der vermeintlichen Deckel gemäß der Konstruktionszeichnung L053 könne somit durch die D9 in keiner Weise belegt werden, da
vor der Formherstellung eine Konstruktionszeichnung vorliegen müsse. Die Form
diente offensichtlich der Herstellung anderer Deckel. Die offenkundige Vorbenutzung werde insgesamt mit Nichtwissen bestritten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Kunststoffbehälter mit Deckel (1), wobei der Behälter einen oberen
Rand und der Deckel (1) einen den oberen Rand des Behälters
umschließenden Bereich (2) mit einer radial nach innen weisenden Seite (3), einen von diesem umgebenen mittleren Bereich (4)
und einen äußeren heruntergezogenen Bereich (5) aufweist und
wobei der Deckel (1) an seiner radial nach innen weisenden
Seite (3) mit kastenförmigen Vorsprüngen (6) versehen ist, die die
radial nach innen weisende Seite (3) mit dem mittleren Bereich (4)
des Deckels (1) verbinden,
dadurch gekennzeichnet,
dass die radial nach innen weisende Seite (3) des Deckels (1)
eine umlaufende Abstufung (7) etwa in Breite der kastenförmigen
Vorsprünge (6) aufweist und die kastenförmigen Vorsprünge (6)
auf der Abstufung (7) angeordnet und zum oberen Rand des umschließenden Bereich des Deckels (1) hochgezogen sind.
Wegen des Wortlauts der erteilten Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Wegen des schriftsätzlich angekündigten Hilfsantrags 1 und zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die
Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
1.
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.
2.
Das Patent ist wie gemäß Hauptantrag beantragt im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten, so dass es sich erübrigt, auf den Hilfsantrag 1 einzugehen.
a)
Der Vortrag der ehemaligen Einsprechenden hinsichtlich der behaupteten
offenkundigen Vorbenutzung könnte erheblich sein. Er weist jedoch Lücken und
Unklarheiten auf, auf die die Patentinhaberin zu Recht hingewiesen hat. Vor einer
Einvernahme des benannten Zeugen müssten diese Mängel ausgeräumt werden,
was aber ohne die Mitwirkung der ehemaligen Einsprechenden nicht möglich ist.
Die behauptete offenkundige Vorbenutzung muss daher bei der Beurteilung der
Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 außer Betracht bleiben.
b)
Zu formalen Bedenken gegen die erteilten Patentansprüche besteht kein
Anlass. Der Anspruch 1 lässt sich ohne weiteres auf den Anspruch 1 in der ursprünglichen Fassung zurückführen. Ebenso sind die Ansprüche 2 bis 10 identisch
mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 10.
c)
Gemäß Anspruch 1 in der erteilten Fassung weist die radial nach innen weisende Seite (3) des Deckels (1) eine umlaufende Abstufung (7) etwa in der Breite
der kastenförmigen Vorsprünge (6) auf. Wie sich aus der Beschreibung und der
Zeichnung zweifelsfrei ergibt, ist unter dem Begriff „umlaufende Abstufung“ eine
mit gleichbleibendem Abstand ihrer Oberseite (10) zum oberen Deckelrand in
Umfangsrichtung des Deckels sich erstreckende Abstufung (7) zu verstehen. Der
Wortlaut des Anspruchs 1 lässt zu, dass entweder die Abstufung (7) sich in Umlaufrichtung in gleichem Abstand zum oberen Deckelrand unter dem Vorsprung (6)
fortsetzt, so dass der Vorsprung (6) auf die Abstufung (7) aufgesetzt ist, oder dass
die Oberseite der Abstufung (7) kontinuierlich in die eine Seitenwand, die Oberseite (11) und die andere Seitenwand des kastenförmigen Vorsprungs (6) übergeht und sich dann wie vor dem Vorsprung (6) beabstandet und parallel zum oberen Deckelrand fortsetzt, so dass an der Deckelunterseite der Vorsprung (6) als
kastenförmige Ausnehmung (9) in der Vertiefung (8) ausgebildet ist.
Unter dem Begriff „Breite der kastenförmigen Vorsprünge“ ist eindeutig die radiale
Ausdehnung der Vorsprünge zu verstehen, was aus den Figuren 1 bis 3 entnommen werden kann, wo ausschließlich Ansichten der Radialebenen des den
Deckel (1) umschließenden Randbereichs mit den dem Anspruchswortlaut und
den Ausführungen in der Beschreibung entsprechenden Breitenverhältnis der
kastenförmigen Vorsprünge (6) und der Abstufung (7) dargestellt sind.
d)
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
Die Ausführbarkeit der Lehre des angefochtenen Patents ist gegeben.
Die ehemalige Einsprechende hat ausgeführt, im angefochtenen Patent werde
insbesondere im Patentanspruch 1 definiert, dass die kastenförmigen Vorsprünge
die nach innen weisende Seite mit dem mittleren Bereich des Deckels verbinden.
Diese Definition sei jedoch nicht im Einklang mit den Figuren. Insbesondere Figur 1 zeige einen kastenförmigen Vorsprung (6). Dieser Vorsprung verbinde jedoch den mittleren Bereich (4) und die nach innen weisende Seite (3) nicht. Der
Fachmann könne somit unter Hinzunahme der Zeichnungen nicht erkennen, wie
wesentliche Merkmale der Erfindung auszuführen seien.
Der Senat teilt diese Auffassung nicht, denn es genügt, zusätzlich zu der von der
Einsprechenden herangezogenen Figur 1 die Figur 2 zu betrachten, um zu verstehen, wie das in Rede stehende im Anspruch 1 definierte Merkmal zu verwirklichen
ist. Figur 1 zeigt eine der Seitenflächen des Vorsprungs (6) und veranschaulicht,
wie die kastenförmigen Vorsprünge (6) auf der Abstufung (7), deren Oberseite (10) dort in Schnittdarstellung gezeichnet ist, angeordnet und zum oberen
Rand des umschließenden Bereichs des Deckels 1 hochgezogen sind. Aus der
Zusammenschau mit Figur 2, wo der kastenförmige Vorsprung (6) nunmehr im
Schnitt durch seine Oberseite (11) dargestellt ist und zusätzlich in Seitenansicht
eine der Rippen (17), die im Inneren des kastenförmigen Vorsprungs (6) zu dessen Versteifung vorgesehen sind, ergibt sich nun ohne weiteres sowohl die gesamte Topografie der Oberseite als auch die der Unterseite des Deckels (1) im
Bereich des Vorsprungs (6). Die in Figur 2 im Schnitt gezeigte, zum mittleren Bereich (4) des Deckels hinabführende Außenfläche (14) und die in Figur 1 nicht näher bezeichneten Seitenflächen sind offensichtlich einstückig geformt und bilden
auf diese Weise eine direkte Verbindung zwischen der nach innen weisenden
Seite (3) und dem inneren Bereich (4) des Deckels.
Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist der Gegenstand
des erteilten Anspruchs 1 neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die
gewerbliche Anwendbarkeit steht außer Frage.
Die Gegenstände der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 sind ebenfalls patentfähig.
3.
Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch
zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren
beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m.
§§ 59 Abs. 4).
gez.
Unterschriften