Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 12.06.2007 – 33 W (pat) 25/06

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 25/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 11 938.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Juni 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 19. Dezember 2005 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. Februar 2001 die Wortmarke

ePACE

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

35 Unternehmens-, Organisations- und betriebswirtschaftliche

Beratung; Beratung im Hinblick auf den Einsatz von Computerhard- und -software sowie Kommunikationstechnologie aller

Art in Unternehmen und in internen und externen, auch globalen Netzwerken sowie

im Hinblick auf E-Business-,

E-Commerce- und E.-Banking-Solutions; organisatorische

Projektplanung und organisatorisches Projektmanagement für

Computerhard- und -software sowie Kommunikationstechnologie und E-Business-, E-Commerce- und E-Banking-Solutions; Werbung und Dienstleistungen einer Werbeagentur,

insbesondere über das Internet; Verbreitung von Werbung

über das Internet; Zurverfügungstellung von Speicherplatz auf

Internet-Homepages für Werbezwecke; Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen, insbesondere im Internet, auf Internet-Homepages und in sonstigen Medien; Datenverwaltung

mittels Computer; Systematisierung und Zusammenstellung

von Daten in Computerdatenbanken; Marketing; Buchhaltungs- und Büroservice für Dritte;

38 Telekommunikationsdienstleistungen; Nachrichten-, Bild- und

Datenübermittlung mittels Computer; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Betrieb und Dienstleistungen eines

Call-Centers, nämlich Vermittlung, Bearbeitung und Weiterleitung von Dienstleistungsbestellungen, Servicebetreuung

über Hotline; Bereitstellung einer Service-Hotline für die Nutzer von Computerhard- und -software sowie Telekommunikationsgeräten; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Einrichtung, Aufrechterhaltung und Wertung von Einwahlknoten;

42 Erstellung, Entwicklung, Weiterentwicklung, Pflege, Design

und Installation von Software; technische Projektplanung und

Entwicklung von Computerhardware, Computernetzwerken

und Telekommunikationsgeräten

sowie

von Software

(E-Business, E-Commerce- und E-Banking-Solutions); Forschung auf dem Gebiet des Computerwesens, der Software

und der Kommunikationstechnologie; Vermietung und Lizenzierung von Software; Zurverfügungstellung von Software

über das Internet; Online-Wartung von Computerhardware

und Computersoftware; Zurverfügungstellung und Bereithaltung von Daten auf einer Internet-Homepage; Zurverfügungstellung von Speicherplatz auf Servern; Vermietung der

Zugriffszeit zu Datenbanken und Bereithaltung von Informationen auf Datenbanken; Vermietung von Computern, Computerhardware und Telekommunikationsgeräten.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 hat die Markenstelle für Klasse 35 die

Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Fehlens

der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Element „e“ in der Anmeldemarke als Abkürzung für „electronic“ dem inländischen Verkehr aufgrund vergleichbarer Wortverbindungen wie „E-commerce“ oder „email“ bekannt sei. Der

Begriff „electronic“ weise auf elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere

auf das Internet, hin. Das weitere Element „PACE“ könne mit „Schritt“, aber auch

mit „Tempo“ oder „Geschwindigkeit“ übersetzt werden. Der Verkehr kenne diese

Bedeutungen durch die Verwendung des Begriffs in den verschiedensten Lebensbereichen, vor allem in Zusammenhang mit dem Lauf- und Schwimmsport, der

Kunst und der Bildung. Demzufolge könne das gegenständliche Zeichen im Sinne

von „elektronisches Tempo“ oder „elektronische Geschwindigkeit“ interpretiert

werden. Es stelle damit eine beschreibende Angabe dar, da es im Rahmen der

elektronischen Kommunikation wesentlich auf einen schnellen Transfer bzw.

Zugriff ankomme. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der

Klasse 42 bringe die Anmeldemarke lediglich zum Ausdruck, dass sie (der Verbesserung) der elektronischen Geschwindigkeit im Sinne eines schnelleren

Transfers oder einer schnelleren Übermittlung von Daten dienen würden. Darüber

hinaus weise sie nur auf die Art oder Bestimmung der Tätigkeiten der Klasse 35

hin.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er

beantragt,

den Beschluss vom 19. Dezember 2005 aufzuheben.

Zur Begründung trägt der anwaltliche Vertreter vor, dass für die zergliedernde Betrachtungsweise der Markenstelle keine Veranlassung und Rechtsgrundlage bestehe. Die Zerlegung des gegenständlichen Zeichens in die Bestandteile „e“ und

„PACE“ erfordere bereits einen gedanklichen Zwischenschritt. Bezeichnungen wie

„eSchritt“ oder „eGeschwindigkeit“ wären jedoch eintragbar, da es sich um aus

zwei Teilen zusammengesetzte Phantasiewörter handeln würde. Des Weiteren sei

in dem angegriffenen Beschluss nicht erläutert worden, was „elektronische Geschwindigkeit“ oder „elektronischer Schritt“ konkrete bedeute. Es gebe keine

„elektronische Geschwindigkeit“, so dass der Begriff keine sinnvolle Aussage im

Hinblick auf die Leistungsfähigkeit einer Ware oder eine von Menschen erbrachte

Dienstleistung vermittele. Demzufolge könne die Anmeldemarke auch nicht auf

den schnellen Transfer oder Zugriff im Rahmen der elektronischen Kommunikation

hinweisen. Die von der Markenstelle vorgenommene Interpretation setze voraus,

dass zum einen „e“ als Abkürzung von „elektronisch“ aufgefasst werde und zum

anderen von dem Begriff „elektronischer Schritt“ auf ein schnell arbeitendes technisches Gerät geschlossen werde. Die dazu erforderlichen Gedankenschritte

sprächen für die Eintragbarkeit der Bezeichnung „ePACE“. Zudem werde in dem

Beschluss nicht zwischen den angemeldeten Dienstleistungen differenziert. Allenfalls ein Teil weise einen Bezug zur Elektronik auf. Für die übrigen Tätigkeiten

sei die Schutzfähigkeit offensichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

1. Die beanspruchte Marke weist die notwendige Unterscheidungskraft auf, so

dass sie nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsabnehmer der Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,

das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist

vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die lexikalisch nicht nachweisbare Anmeldemarke kann auf verschiedene Weise

interpretiert werden. Zum einen weist sie die von der Markenstelle zugrunde gelegten Bedeutungen auf. So wird im Englischen „e“ als Abkürzung für „elektronisch“ und „pace“ als Bezeichnung für „Tempo“ oder „Schritt“ verwendet (vgl. Pons

Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 1. Auflage, Seiten 261 und 628). Zum anderen kann „pace“ allerdings auch ein Verb mit den Bedeutungen „gehen“ bzw.

„schreiten“ oder eine Präposition im Sinne von „entgegen“ darstellen (vgl. Pons,

a. a. O., Seite 628). Darüber hinaus entspricht das Zeichenelement dem italienischen Wort für „Frieden“ und „Ruhe“ (vgl. „Woxikon“ unter „http://www.woxikon.de/search.php“). Schließlich wird im Deutschen mit dem Wort „Pace“ die

Gangart eines Pferdes oder das Renntempo benannt (vgl. Duden, Die deutsche

Rechtschreibung, 21. Auflage, Seite 544). Folglich kann ein Teil des Verkehrs das

Element „pace“ auch mit den letztgenannten Bedeutungen in Verbindung bringen.

Es ist zwar davon auszugehen, dass das Element „PACE“ vornehmlich als englisches Wort angesehen wird. Dennoch bestehen Bedenken, ob es ohne weiteres

mit „Tempo“ oder „Schritt“ übersetzt wird. Diese Bedeutungen lassen sich auf

deutschsprachigen Internetseiten nur selten nachweisen (vgl. „Google-Trefferliste“

unter

„http://www.google.de/search?hl=de&newwindow=1&q=PACE&btnG=Suche&meta=…“). Meist kommt dem Begriff „pace“ dort eine kennzeichnende

Funktion zu. Auch scheint er eher nicht zum englischen Grundwortschatz zu

gehören. Die beanspruchten Dienstleistungen wenden sich zwar teilweise an

Fachkreise, die regelmäßig vertiefte Englischkenntnisse aufweisen, dennoch ist

insgesamt davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs den Zeichenbestandteil nicht in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne interpretieren wird.

Darüber hinaus lässt sich unter Zugrundelegung der Bedeutung „Elektronische

Geschwindigkeit“ ein eindeutig beschreibender Sinngehalt der Bezeichnung

„ePACE“ in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen nicht entnehmen.

Bereits der deutsche Begriff „Elektronische Geschwindigkeit“ wird im Internet nicht

allzu häufig verwendet (vgl. „Google-Trefferliste“ unter „http://www.google.de-

/search?hl=de&q=%22elektronische+Geschwindigkeit%22&btn…“). Eine eindeutige Definition hierzu lässt sich ebenfalls nicht finden (vgl. beispielsweise „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:Suche?search=Elektronische+Geschwindigkeit&…“). Zum einen kann darunter die Geschwindigkeit von Elektronen,

die

der

Lichtgeschwindigkeit

entspricht

(vgl.

„WINDOWS“

unter

„http://209.85.135.104/search?q=cache:pDx9t10n5r4J:www.uni-muenster.de/European….“), verstanden werden (vgl. „Physikalisches Institut der RWTH Aachen“

unter „ia.physisk.rwth-aachen.de/teaching/exvuebung/uebung7.pdf“). Zum anderen wird „Elektronische Geschwindigkeit“ als Synonym für die heutige schnelllebige Zeit u. a.

im Bereich der Philosophie (vgl. „www.visionen.ch“ unter

„http://www.visionen.ch/themen/html/00040phi.html“), des Rechts (vgl. „What have

you done to my song?“ unter „www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/song.pdf“) und der Medien

(vgl.

„Universität Flensburg“ unter

„http://www.iim.uni-flensburg.de/medienmanagement/upload/Newsetter_Medienmanagement/2007/01_Jan/newsletter_0701.h“) gebraucht. Schließlich kann damit

auch die Vorstellung verbunden sein, es handele sich um die Geschwindigkeit, mit

der Elektronik, also Bauelemente ohne mechanische Bewegungen (vgl. „Wikipedia“ unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Elektronik“), arbeitet.

Damit lässt die Anmeldemarke verschiedene mehr oder weniger beschreibende

Deutungsmöglichkeiten zu. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bezeichnung „ePACE“ zudem vom deutschen Verkehr erst im Sinne „Elektronische

Geschwindigkeit“ interpretiert werden muss, sind nach Auffassung des Senats zu

viele Gedankenschritte erforderlich, um zu einer ohne weiteres verständlichen und

klaren Sachaussage gerade auch bezüglich der Dienstleistungen zu gelangen, die

mit der Telekommunikation in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus ist zu bedenken dass bei einigen Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 wie beispielsweise „Unternehmens-, Organisations- und betriebswirtschaftliche Beratung“ oder

„Zurverfügungstellung von Speicherplatz auf Servern“ der Begriff „Elektronische

Geschwindigkeit“ nicht oder nur sehr eingeschränkt als Merkmalsbeschreibung in

Betracht kommt. Insgesamt weist die Anmeldemarke damit noch soviel Eigenart

auf, dass ihr die notwendige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden

kann.

2. Darüber hinaus stellt die angemeldete Bezeichnung auch keine unmittelbar

beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung

der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale

der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000,

882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT).

Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen

zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

Es konnten keine Belege ermittelt werden, aus denen hervorgeht, dass die Bezeichnung „ePACE“ unabhängig von der Schreibweise bereits als beschreibende

Angabe für die angemeldeten Dienstleistungen verwendet wird (vgl. „Google-

Trefferliste“ unter „http://www.google.de/search?hl=de&newwindow=1&q=ePACE-

&btnG=Suche&meta…“). So wird beispielsweise mit „Epace“ ein Modul zur

Steuerung eines Herzschrittmachers benannt (vgl. „Modellierung und Simulation

von

Interfaceschaltungen

für

frequenzadaptive Herzschrittmacher“ unter

„http://www.be-systematic.net/doc/hsm96.ps.gz“). Auch der Anmelder selbst gebraucht das gegenständliche Zeichen nicht als Sachangabe (vgl. „ePace it-management“ unter

„http://www.aktiv-verzeichnis.de/details/epace-it-managementthomas-brach.html“). Angesichts des nicht ohne weiteres erkennbaren Begriffsgehalts ist zudem nicht zu erwarten, dass zukünftig Mitbewerber die Anmeldemarke

benötigen werden. Demzufolge liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die

Bejahung eines Freihaltungsbedürfnisses vor.

Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde

stattzugeben war.

gez.

Unterschriften