Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.06.2007 – 26 W (pat) 68/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
13. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 301 23 438
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. März 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2003 im Umfang der Löschungsanordnung aufgehoben und der Widerspruch aus der Marke 398 08 831
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die ursprünglich für die Waren
Handbetätigte Reinigungsgeräte zur Reinigung von Böden und
anderen Oberflächen; handbetätigte Haushaltsgeräte und handbetätigte Kehrgeräte; elektrische Reinigungsgeräte zur Reinigung
von Böden und anderen Oberflächen, insbesondere Hochdruckreiniger, Staubsauger und Dampfreiniger; elektrische Küchengeräte, nämlich Küchenmaschinen; Kaffeemaschinen, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Schneidemaschinen; Reinigungsmittel
für die Reinigung in Haushalt und Küche; Automobile, Motor- und
Krafträder; Fahrräder
eingetragene Wortmarke 301 12 343
GEKO
ist Widerspruch eingelegt worden aus der für die Waren
Bürsten, Haushaltsbürsten, Abwaschbürsten, Scheuerbürsten,
WC-Bürsten,
Besen,
Kehrschaufeln,
Kehr-Garnituren,
WC-Garnituren
eingetragenen prioritätsälteren Marke 398 08 831
gecko.
Die Markenstelle für Klasse 21 hat die Löschung der angegriffenen Marke, deren
Warenverzeichnis im Lauf des Widerspruchsverfahrens beschränkt worden ist,
wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 08 831 für die Waren
Handbetätigte Haushaltsgeräte; elektrische Reinigungsgeräte zur
Reinigung von Böden und anderen Oberflächen, insbesondere
Hochdruckreiniger, Staubsauger und Dampfreiniger
angeordnet. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, bei klanglicher
Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen seien die Vergleichswaren ähnlich,
da der weitgefasste Oberbegriff „handbetätigte Haushaltsgeräte“ zweifellos auch
die Waren der Widerspruchsmarke umfasse. Ebenso verhalte es sich mit dem
Oberbegriff „Bürsten“ der Widerspruchsmarke, der auch Teile von elektrischen
Reinigungsgeräten zur Reinigung von Böden und anderen Oberflächen einschließe.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt. Sie
erachtet klangliche Unterschiede zwischen den Vergleichswörter für gegeben, da
das „e“ in der ersten Silbe der angegriffenen Marke lang gesprochen werde, das
„e“ in der Widerspruchsmarke jedoch kurz.
Zudem wendet sie sich gegen die Auffassung der Markenstelle, der Oberbegriff
„handbetätigte Haushaltsgeräte“ der angegriffenen Marke umfasse auch die Waren der Widerspruchsmarke, da „Bürsten“ als Oberbegriff auch Teile von elektrischen Reinigungsgeräten zur Reinigung von Böden und Oberflächen sein könnten.
Unter „handbetätigten Haushaltsgeräten“ verstehe man keine Besen, Kehrschaufeln, Kehrgarnituren oder WC-Garnituren, sondern beispielsweise Brotmaschinen
mit Handantrieb, handbetriebene Haushaltsmühlen für Nüsse etc. Überdies habe
die Inhaberin der angegriffenen Marke „handbetätigte Reinigungsgeräte zur Reinigung von Böden und anderen Oberflächen“ sowie „handbetätigte Kehrgeräte“, die
Besen, Kehrschaufeln, Kehrgarnituren
umfassten,
aus
dem Waren-
/Dienstleistungsverzeichnis gestrichen. Nicht nachvollziehbar sei das Argument,
der Oberbegriff „Bürsten“ bei der Widerspruchsmarke sei ähnlich mit „elektrischen
Reinigungsgeräten zur Reinigung von Böden und anderen Oberflächen, insbesondere Hochdruckreiniger, Staubsauger und Dampfreiniger“. Zwar hätten Staubsauger (auch) Bürstendüsen, diese fielen aber nicht unter den Oberbegriff
„Bürsten“ der Widerspruchsmarke in der Klasse 21. Staubsauger und elektrische
Reinigungsgeräte fielen in die (Maschinen-)Klasse 7; dies gelte auch für deren
Spezialbürsten als mögliche Bestandteile.
In der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin das Warenverzeichnis
der hier streitigen Waren wie folgt gefasst:
Elektrische Reinigungsgeräte zur Reinigung von Böden und anderen Oberflächen, nämlich Hochdruckreiniger, Staubsauger und
Dampfreiniger, alle vorgenannten Waren nur für Haushaltszwecke,
handbetätigte Haushaltsgeräte (mit Ausnahme von Bürsten oder
Bürsten enthaltenden Waren).
Darüber hinaus hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke für „Staubsaugerbürsten“ bestritten.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und die Nichtbenutzungseinrede
als verspätet zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Beschluss der Markenstelle, wonach die von der Inhaberin der
angegriffenen Marke beanspruchten Hochdruckreiniger, Staubsauger und Dampfreiniger Bürsten als notwendigen Bestandteil enthielten, weshalb eine Ähnlichkeit
zu den Bürsten der Widerspruchsmarke ohne Weiteres gegeben sei. Im Hinblick
auf die von der Markeninhaberin erhobene Nichtbenutzungseinrede hat die Widersprechende zudem erklärt, dass Staubsaugerbürsten nicht im Warenverzeichnis
der Widerspruchsmarke stünden, aber durch den Begriff „Bürsten“ gedeckt seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, denn die Widerspruchsmarke unterliegt - selbst bei deren unterstellter Benutzung - einer Verwechslungsgefahr mit
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem
allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen
allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594,
596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513,
514 - MEY/Ella May).
Hinsichtlich der Waren „handbetätigte Haushaltsgeräte“ sind nach erfolgter Einschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke „Bürsten und
Bürsten enthaltende Waren“ explizit ausgenommen, sodass insoweit jegliche Berührungspunkte mit den Waren der Widerspruchsmarke fehlen.
Im Hinblick auf die Waren „elektrischen Reinigungsgeräte zur Reinigung von Böden und anderen Oberflächen, insbesondere Hochdruckreiniger, Staubsauger und
Dampfreiniger“ ist gegenüber den Waren der Widerspruchsmarke eine gewisse - entfernte - Ähnlichkeit vorhanden.
Warenähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Vergleichswaren unter
Berücksichtigung aller Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen
- insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft,
ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und
ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer
für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein
könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH
GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd).
Die beanspruchten elektrischen Reinigungsgeräte enthalten zwar nicht notwendigerweise Bürsten als Bestandteile, weisen diese aber häufig auf - so ist z. B. der
Begriff der „Staubsaugerbürste“ durchaus geläufig. Bei den Bürsten handelt es
sich demnach um Einzel- bzw. Zubehörteile der elektrischen Reinigungsgeräte als
Sachgesamtheit. Eine Warenähnlichkeit im Verhältnis von Sachgesamtheit und
Einzelteilen ist indes nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn nämlich die Einzelteile
bestimmend für die Sachgesamtheit oder als eigenständige Waren des Herstellers
bzw. Händlers angesehen werden, wobei es keine Rolle spielt, ob die Einzelteile
im Rahmen des Ersatzteilgeschäfts gesondert (nach)geliefert werden (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 76 m. w. N.). Gleiches gilt auch
für das Verhältnis von Hauptware und Zubehör. Auch hier kann die Zubehöreigenschaft nicht bereits allein die Annahme der Ähnlichkeit begründen, es kommt vielmehr darauf an, ob die allgemeinen Ähnlichkeitskriterien erfüllt sind (vgl. BGH
a. a. O. - Ferrari-Pferd). Da insoweit die elektrischen Reinigungsgeräte der angegriffenen Marke ebenso wie die Bürsten bzw. Bürstenwaren der Widerspruchsmarke, in denen auch solche für Staubsauger enthalten sein können, sowie die
Kehrgeräte der Widerspruchsmarke denselben Verwendungszweck aufweisen,
nämlich Reinigung von Böden und Oberflächen, ist zumindest anhand dieses Kriteriums eine Warenähnlichkeit zwar noch zu bejahen (vgl. hierzu auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 51 mittlere Spalte: in der dort zitierten Entscheidung 26 W (pat) 848/63 wurde Gleichartigkeit nach altem Recht zwischen „Bürstenwaren“ und „elektrisch oder mit Motorkraft betriebenen Großraum-Bodenreinigungsmaschinen (mit Ausnahme der in
solchen Maschinen verwendeten Bürsten) festgestellt). Im Rahmen dieser Ähnlichkeit ist indes ein gewisser Warenabstand anzunehmen, da erhebliche Unterschiede der Vergleichswaren in der Beschaffenheit (einerseits elektrische Geräte,
andererseits mechanische Bürsten) bestehen. Hinzu kommt noch, dass der Verkehr die Vorstellung gleicher Herstellungsstätten von elektrischen Reinigungsgeräten und Bürsten bzw. Bürstenwaren in der Regel nur im Hinblick auf das Ersatzteilgeschäft entwickeln und annehmen wird, dass ein Betrieb, der elektrische
Reinigungsgeräte herstellt, nur zu diesen passende Bürsten herstellt, die etwa bei
Abnutzung entsprechend ausgetauscht werden können. Hingegen werden die
beteiligten Verkehrskreise nicht davon ausgehen, dass ein Hersteller von elektrischen Reinigungsgeräten vollkommen unabhängig von diesen Geräten Bürsten
fertigt und vertreibt.
Selbst bei zugunsten der Widersprechenden unterstellter Benutzung der Widerspruchsmarke für „Staubsaugerbürsten“ ist demnach bei im Rahmen der Wechselwirkungstheorie entsprechend zu gewichtender, vorliegend anzunehmender
Warenferne sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von einem ausreichenden Abstand der Vergleichsmarken auszugehen.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben. Zwar stimmen Wortaufbau und Buchstabenfolge der Vergleichswörter weitgehend überein. Die differierende Konsonantenkombination „ck“ bedingt jedoch eine kurze Aussprache des
Vokals „e“ in der Widerspruchsmarke gegenüber einer gedehnten Aussprache
dieses Vokals in der angegriffenen Marke aufgrund des „nur“ einfachen Konsonanten „k“. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass es
sich bei den Vergleichsmarken um relativ kurze Wörter handelt, die durch einzelne
Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst werden als längere Markenwörter
(vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 135 m. w. N.).
Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. Durch den
zusätzlichen Buchstabe „c“ in der älteren Marke ergibt sich ein von der angegriffenen Marke abweichender optischer Eindruck, der angesichts der Warenferne der
sich gegenüberstehenden Waren zum Ausschluss einer visuellen Verwechslungsgefahr als (noch) ausreichend zu erachten ist.
Hinzu kommt, dass die bestehenden klanglichen bzw. schriftbildlichen Ähnlichkeiten durch den unterschiedlichen Bedeutungsgehalt der Widerspruchsmarke, die
die maßgeblichen Verkehrskreise ohne weiteres erfassen können, neutralisiert
werden (vgl. BGH GRUR 1992, 130 Bally/Ball; PAVIS PROMA EuGH Rechtssache C 206/04 - SIR/ZIRH). Der Begriff „Gecko“ bezeichnet - allgemein bekannt -
eine Eidechsenart vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Gecko), so dass bei dem ganz
überwiegenden Teil des Verkehrs, der die Widerspruchsmarke anhand ihres Sinngehalts erfasst, die einen Fantasiebegriff darstellende jüngere Marke nicht die Erinnerung an die ältere Marke wachrufen wird.
Für weitere Formen der Verwechslungsgefahr ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG)
besteht kein Anlass.
gez.
Unterschriften