Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 13.06.2007 – 26 W (pat) 68/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

13. Juni 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 301 23 438

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2003 im Umfang der Löschungsanordnung aufgehoben und der Widerspruch aus der Marke 398 08 831

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die ursprünglich für die Waren

Handbetätigte Reinigungsgeräte zur Reinigung von Böden und

anderen Oberflächen; handbetätigte Haushaltsgeräte und handbetätigte Kehrgeräte; elektrische Reinigungsgeräte zur Reinigung

von Böden und anderen Oberflächen, insbesondere Hochdruckreiniger, Staubsauger und Dampfreiniger; elektrische Küchengeräte, nämlich Küchenmaschinen; Kaffeemaschinen, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Schneidemaschinen; Reinigungsmittel

für die Reinigung in Haushalt und Küche; Automobile, Motor- und

Krafträder; Fahrräder

eingetragene Wortmarke 301 12 343

GEKO

ist Widerspruch eingelegt worden aus der für die Waren

Bürsten, Haushaltsbürsten, Abwaschbürsten, Scheuerbürsten,

WC-Bürsten,

Besen,

Kehrschaufeln,

Kehr-Garnituren,

WC-Garnituren

eingetragenen prioritätsälteren Marke 398 08 831

gecko.

Die Markenstelle für Klasse 21 hat die Löschung der angegriffenen Marke, deren

Warenverzeichnis im Lauf des Widerspruchsverfahrens beschränkt worden ist,

wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 08 831 für die Waren

Handbetätigte Haushaltsgeräte; elektrische Reinigungsgeräte zur

Reinigung von Böden und anderen Oberflächen, insbesondere

Hochdruckreiniger, Staubsauger und Dampfreiniger

angeordnet. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, bei klanglicher

Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen seien die Vergleichswaren ähnlich,

da der weitgefasste Oberbegriff „handbetätigte Haushaltsgeräte“ zweifellos auch

die Waren der Widerspruchsmarke umfasse. Ebenso verhalte es sich mit dem

Oberbegriff „Bürsten“ der Widerspruchsmarke, der auch Teile von elektrischen

Reinigungsgeräten zur Reinigung von Böden und anderen Oberflächen einschließe.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt. Sie

erachtet klangliche Unterschiede zwischen den Vergleichswörter für gegeben, da

das „e“ in der ersten Silbe der angegriffenen Marke lang gesprochen werde, das

„e“ in der Widerspruchsmarke jedoch kurz.

Zudem wendet sie sich gegen die Auffassung der Markenstelle, der Oberbegriff

„handbetätigte Haushaltsgeräte“ der angegriffenen Marke umfasse auch die Waren der Widerspruchsmarke, da „Bürsten“ als Oberbegriff auch Teile von elektrischen Reinigungsgeräten zur Reinigung von Böden und Oberflächen sein könnten.

Unter „handbetätigten Haushaltsgeräten“ verstehe man keine Besen, Kehrschaufeln, Kehrgarnituren oder WC-Garnituren, sondern beispielsweise Brotmaschinen

mit Handantrieb, handbetriebene Haushaltsmühlen für Nüsse etc. Überdies habe

die Inhaberin der angegriffenen Marke „handbetätigte Reinigungsgeräte zur Reinigung von Böden und anderen Oberflächen“ sowie „handbetätigte Kehrgeräte“, die

Besen, Kehrschaufeln, Kehrgarnituren

umfassten,

aus

dem Waren-

/Dienstleistungsverzeichnis gestrichen. Nicht nachvollziehbar sei das Argument,

der Oberbegriff „Bürsten“ bei der Widerspruchsmarke sei ähnlich mit „elektrischen

Reinigungsgeräten zur Reinigung von Böden und anderen Oberflächen, insbesondere Hochdruckreiniger, Staubsauger und Dampfreiniger“. Zwar hätten Staubsauger (auch) Bürstendüsen, diese fielen aber nicht unter den Oberbegriff

„Bürsten“ der Widerspruchsmarke in der Klasse 21. Staubsauger und elektrische

Reinigungsgeräte fielen in die (Maschinen-)Klasse 7; dies gelte auch für deren

Spezialbürsten als mögliche Bestandteile.

In der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin das Warenverzeichnis

der hier streitigen Waren wie folgt gefasst:

Elektrische Reinigungsgeräte zur Reinigung von Böden und anderen Oberflächen, nämlich Hochdruckreiniger, Staubsauger und

Dampfreiniger, alle vorgenannten Waren nur für Haushaltszwecke,

handbetätigte Haushaltsgeräte (mit Ausnahme von Bürsten oder

Bürsten enthaltenden Waren).

Darüber hinaus hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke für „Staubsaugerbürsten“ bestritten.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und die Nichtbenutzungseinrede

als verspätet zurückzuweisen.

Sie verteidigt den Beschluss der Markenstelle, wonach die von der Inhaberin der

angegriffenen Marke beanspruchten Hochdruckreiniger, Staubsauger und Dampfreiniger Bürsten als notwendigen Bestandteil enthielten, weshalb eine Ähnlichkeit

zu den Bürsten der Widerspruchsmarke ohne Weiteres gegeben sei. Im Hinblick

auf die von der Markeninhaberin erhobene Nichtbenutzungseinrede hat die Widersprechende zudem erklärt, dass Staubsaugerbürsten nicht im Warenverzeichnis

der Widerspruchsmarke stünden, aber durch den Begriff „Bürsten“ gedeckt seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, denn die Widerspruchsmarke unterliegt - selbst bei deren unterstellter Benutzung - einer Verwechslungsgefahr mit

der angegriffenen Marke i. S. d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in keiner denkbaren Hinsicht.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem

allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen

allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren

Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594,

596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513,

514 - MEY/Ella May).

Hinsichtlich der Waren „handbetätigte Haushaltsgeräte“ sind nach erfolgter Einschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke „Bürsten und

Bürsten enthaltende Waren“ explizit ausgenommen, sodass insoweit jegliche Berührungspunkte mit den Waren der Widerspruchsmarke fehlen.

Im Hinblick auf die Waren „elektrischen Reinigungsgeräte zur Reinigung von Böden und anderen Oberflächen, insbesondere Hochdruckreiniger, Staubsauger und

Dampfreiniger“ ist gegenüber den Waren der Widerspruchsmarke eine gewisse - entfernte - Ähnlichkeit vorhanden.

Warenähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Vergleichswaren unter

Berücksichtigung aller Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen

- insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft,

ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und

ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander

konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer

für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein

könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH

GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd).

Die beanspruchten elektrischen Reinigungsgeräte enthalten zwar nicht notwendigerweise Bürsten als Bestandteile, weisen diese aber häufig auf - so ist z. B. der

Begriff der „Staubsaugerbürste“ durchaus geläufig. Bei den Bürsten handelt es

sich demnach um Einzel- bzw. Zubehörteile der elektrischen Reinigungsgeräte als

Sachgesamtheit. Eine Warenähnlichkeit im Verhältnis von Sachgesamtheit und

Einzelteilen ist indes nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn nämlich die Einzelteile

bestimmend für die Sachgesamtheit oder als eigenständige Waren des Herstellers

bzw. Händlers angesehen werden, wobei es keine Rolle spielt, ob die Einzelteile

im Rahmen des Ersatzteilgeschäfts gesondert (nach)geliefert werden (vgl.

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 76 m. w. N.). Gleiches gilt auch

für das Verhältnis von Hauptware und Zubehör. Auch hier kann die Zubehöreigenschaft nicht bereits allein die Annahme der Ähnlichkeit begründen, es kommt vielmehr darauf an, ob die allgemeinen Ähnlichkeitskriterien erfüllt sind (vgl. BGH

a. a. O. - Ferrari-Pferd). Da insoweit die elektrischen Reinigungsgeräte der angegriffenen Marke ebenso wie die Bürsten bzw. Bürstenwaren der Widerspruchsmarke, in denen auch solche für Staubsauger enthalten sein können, sowie die

Kehrgeräte der Widerspruchsmarke denselben Verwendungszweck aufweisen,

nämlich Reinigung von Böden und Oberflächen, ist zumindest anhand dieses Kriteriums eine Warenähnlichkeit zwar noch zu bejahen (vgl. hierzu auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 51 mittlere Spalte: in der dort zitierten Entscheidung 26 W (pat) 848/63 wurde Gleichartigkeit nach altem Recht zwischen „Bürstenwaren“ und „elektrisch oder mit Motorkraft betriebenen Großraum-Bodenreinigungsmaschinen (mit Ausnahme der in

solchen Maschinen verwendeten Bürsten) festgestellt). Im Rahmen dieser Ähnlichkeit ist indes ein gewisser Warenabstand anzunehmen, da erhebliche Unterschiede der Vergleichswaren in der Beschaffenheit (einerseits elektrische Geräte,

andererseits mechanische Bürsten) bestehen. Hinzu kommt noch, dass der Verkehr die Vorstellung gleicher Herstellungsstätten von elektrischen Reinigungsgeräten und Bürsten bzw. Bürstenwaren in der Regel nur im Hinblick auf das Ersatzteilgeschäft entwickeln und annehmen wird, dass ein Betrieb, der elektrische

Reinigungsgeräte herstellt, nur zu diesen passende Bürsten herstellt, die etwa bei

Abnutzung entsprechend ausgetauscht werden können. Hingegen werden die

beteiligten Verkehrskreise nicht davon ausgehen, dass ein Hersteller von elektrischen Reinigungsgeräten vollkommen unabhängig von diesen Geräten Bürsten

fertigt und vertreibt.

Selbst bei zugunsten der Widersprechenden unterstellter Benutzung der Widerspruchsmarke für „Staubsaugerbürsten“ ist demnach bei im Rahmen der Wechselwirkungstheorie entsprechend zu gewichtender, vorliegend anzunehmender

Warenferne sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von einem ausreichenden Abstand der Vergleichsmarken auszugehen.

Eine klangliche Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben. Zwar stimmen Wortaufbau und Buchstabenfolge der Vergleichswörter weitgehend überein. Die differierende Konsonantenkombination „ck“ bedingt jedoch eine kurze Aussprache des

Vokals „e“ in der Widerspruchsmarke gegenüber einer gedehnten Aussprache

dieses Vokals in der angegriffenen Marke aufgrund des „nur“ einfachen Konsonanten „k“. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass es

sich bei den Vergleichsmarken um relativ kurze Wörter handelt, die durch einzelne

Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst werden als längere Markenwörter

(vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 135 m. w. N.).

Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. Durch den

zusätzlichen Buchstabe „c“ in der älteren Marke ergibt sich ein von der angegriffenen Marke abweichender optischer Eindruck, der angesichts der Warenferne der

sich gegenüberstehenden Waren zum Ausschluss einer visuellen Verwechslungsgefahr als (noch) ausreichend zu erachten ist.

Hinzu kommt, dass die bestehenden klanglichen bzw. schriftbildlichen Ähnlichkeiten durch den unterschiedlichen Bedeutungsgehalt der Widerspruchsmarke, die

die maßgeblichen Verkehrskreise ohne weiteres erfassen können, neutralisiert

werden (vgl. BGH GRUR 1992, 130 Bally/Ball; PAVIS PROMA EuGH Rechtssache C 206/04 - SIR/ZIRH). Der Begriff „Gecko“ bezeichnet - allgemein bekannt -

eine Eidechsenart vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Gecko), so dass bei dem ganz

überwiegenden Teil des Verkehrs, der die Widerspruchsmarke anhand ihres Sinngehalts erfasst, die einen Fantasiebegriff darstellende jüngere Marke nicht die Erinnerung an die ältere Marke wachrufen wird.

Für weitere Formen der Verwechslungsgefahr ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG)

besteht kein Anlass.

gez.

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