Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.06.2007 – 28 W (pat) 80/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 300 02 363
(hier: Löschungsverfahren S 292/03)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
MORITZBURGER
ist am 10. Februar 2000 für die Waren
„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleisch- und Wurstwaren;
Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst
und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren; Eier, Milch und
Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Fleisch-, Fisch-, Wurst-, Obst-
und Gemüsekonserven; Fertiggerichte, soweit
in Klasse 29
enthalten; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Teigwaren, Brot,
feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen, Salatsaucen;
Gewürze; Fertiggerichte, soweit in Klasse 30 enthalten; land-,
garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner,
soweit in Klasse 31 enthalten; lebende Tiere; frisches Obst und
Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen;
Futtermittel, Malz; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“
eingetragen worden.
Gegen die eingetragene Marke wurde Löschungsantrag nach § 50 Abs. 1 MarkenG gestellt. Sie sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in das Register eingetragen worden, da sie als geografische Herkunftsangabe auf den in der Nähe von
Dresden liegenden Ort „Moritzburg“ hinweise. Dieser Ort genieße aufgrund verschiedener Sehenswürdigkeiten und kultureller Veranstaltungen bundesweite Bekanntheit und werde jährlich von etwa 750. 000 Touristen besucht. Sämtliche vom
Warenverzeichnis der angegriffenen Marke umfassten Produkte würden in Moritzburg bzw. in unmittelbarer Nähe des Ortes hergestellt, zudem sei es wegen der
landwirtschaftlichen Prägung des Gebiets gut vorstellbar, dass sich dort zukünftig
noch weitere Unternehmen mit einem entsprechenden Produktspektrum niederlassen könnten. Das Publikum verknüpfe mit der Stadt positive Vorstellungen,
weshalb sich der Ortsname gut zur allgemeinen Vermarktung eigne. Wegen alldem bestehe ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendbarkeit des Namens
„Moritzburger“.
Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und
vorgetragen, ein Freihaltebedürfnis an der angegriffenen Marke sei nicht gegeben.
Bei Moritzburg handle es sich um einen unbedeutenden Ort, der sich in keiner
Weise besonders hervorhebe und dementsprechend weitgehend unbekannt sei.
Vor diesem Hintergrund sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie mit der Bezeichnung „Moritzburg“ eine markenrechtlich relevante positive Vorstellung verbunden
sein solle. Entgegen der Wertung der Antragstellerin sei die von ihr dargestellte
Warenproduktion im Raum Moritzburg nicht nennenswert vorhanden und Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung in der Zukunft ließen sich nicht belegen.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, da sie sowohl zum Zeitpunkt ihrer
Eintragung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag als
freihaltebedürftige Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu werten sei. Die
besondere Bekanntheit eines Ortes stelle lediglich ein Indiz für die Annahme eines
Freihaltebedürfnisses dar, es handle sich dabei aber um keine zwingend erforderliche Vorraussetzung. Bei realitätsbezogener Betrachtungsweise müsse im vorliegenden Fall
davon
ausgegangen werden,
dass
die Bezeichnung
„MORITZBURGER“ nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als geografischer Herkunftshinweis dienen könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zu
den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Gemeinde Moritzburg könne angenommen werden, dass sich über die bereits bestehenden Produktionsbetriebe
hinaus zukünftig weitere Firmen dort ansiedeln könnten, die sich mit der Herstellung oder Weiterverarbeitung der fraglichen Waren befassten. Gerade bei Lebensmitteln und Frischprodukten kenne der Verkehr eine Fülle regionaler Spezialitäten, die anhand geografischer Angaben unterschieden würden. Den Mitbewerbern müsse es deshalb freistehen, mit dem Begriff „MORITZBURGER“
schlagwortartig auf die Herkunft ihrer Waren hinzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Die Bezeichnung
„Moritzburg“ weise keineswegs eindeutig auf eine bestimmte geografische Herkunft hin, da sie ausweislich lexikalischer Nachweise für unterschiedliche Orte
stehe. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein wesentlicher Teil der
normal interessierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher
die Marke „MORITZBURGER“ als eine Wortneuschöpfung aufnehme, da es sich
bei dem Wortteil „Moritz“ um einen bekannten männlichen Vornamen handle. Die
Prognoseentscheidung zur Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses aufgrund
einer zukünftigen Verwendung dürfe nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen. Der hier in Frage stehende Ort Moritzburg biete sich aber aufgrund der
konkreten Standortfaktoren weder aktuell als Sitz entsprechender Herstellungs-
oder Vertriebsunternehmen an, noch könne mit relevanten Anknüpfungspunkten in
der Zukunft gerechnet werden. Die unabdingbaren Voraussetzungen für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses sein im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da
die fraglichen Waren nur vereinzelt in dem fraglichen Ort hergestellt würden und
ihm deshalb vom Verkehr nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zugeordnet
werden könnten.
Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes
- Markenabteilung 3.4 - aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, ein Freihaltungsbedürfnis an geografischen Bezeichnungen sei nicht erst dann zu bejahen, wenn ihre Verwendung bereits aktuell
mit der entsprechenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden könne,
sondern bereits dann, wenn die fragliche Bezeichnung die geografische Herkunft
dieser Waren bezeichnen könne. Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe dabei nicht
nur an unmittelbar auf konkrete Produkteigenschaften bezogenen Angaben, sondern ebenso an Ortsangaben, mit denen die Vorlieben der angesprochenen Verkehrskreise in anderer Weise beeinflusst werden könnten, wie dies im vorliegenden Fall in Ansehung der durch das gleichnamige Schloss „Moritzburg“ vermittelten positiven Assoziationen gegeben sei. Aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen könne außerdem davon ausgegangen werden, dass sich im Bereich
Moritzburg einschlägige Firmen niederlassen könnten, soweit dies nicht ohnehin
bereits erfolgt sei. Es bestehe deshalb ein aktuelles und auch ein potenzielles
Freihaltungsbedürfnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der
angegriffenen Marke auch nach Auffassung des Senats zum Eintragungszeitpunkt
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstand und auch im
Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde noch entgegensteht. Die Markenabteilung hat somit zu Recht die Löschung der Marke angeordnet.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der geografischen Herkunft
der fraglichen Waren dienen können. Ein feststellbares Allgemeininteresse an der
freien Verwendbarkeit einer Ortsbezeichnung entfällt dabei nicht bereits deshalb,
weil möglicherweise mehrere Orte mit dem betreffenden Namen existieren (BGH
GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein) oder kein konkreter Nachweis für ein aktuell
bestehendes Freihaltebedürfnis erbracht werden kann (EuGH GRUR 1999, 723,
726, Rdn. 35 - Chiemsee).
Bei der Bezeichnung „MORITZBURGER“ handelt es sich um eine geografische
Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da auch adjektivische Formen von Ortsbezeichnungen von diesem Schutzhindernis erfasst werden (vgl. hierzu EuG
GRUR 2004, 148, Rdn. 40 - OLDENBURGER). Somit ist prinzipiell von der Vermutung auszugehen, dass an der freien Verwendbarkeit der genannten Ortsangabe ein schützenswertes Allgemeininteresse besteht. Diese Vermutung ist nur
durch konkrete Feststellungen zu widerlegen, mit denen nachgewiesen werden
kann, dass der Verkehr wegen entsprechender Kennzeichnungsgewohnheiten auf
dem maßgeblichen Warengebiet oder wegen der Eigenschaften des Ortes der
fraglichen geografischen Angabe keinen beschreibenden Aussagegehalt beimisst
(vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Rdn. 33 - Chiemsee; sowie Ströbele in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 222 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben.
Aufgrund der in den hier einschlägigen Branchen üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten sind die angesprochenen Verbraucherkreise seit langem daran gewöhnt, Ortsangaben als Hinweis auf den Produktionsort bzw. die geografische
Herkunft der betreffenden Waren und nicht etwa als reine Phantasiebezeichnung
aufzufassen. Zudem liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ortsbezeichnung „MORITZBURGER“ für die beteiligten Verkehrskreise als beschreibender Herkunftshinweis in Frage kommt, also für die angesprochenen Verbraucher eine wesentliche Eigenschaft der fraglichen Waren beschreiben oder positiv
besetzte Vorstellungen über sie vermitteln kann
(vgl. EuGH, a. a. O.,
Rdn. 26 - Chiemsee). Die Bezeichnung „MORITZBURGER“ wird bereits seit
längerem als geografische Herkunftsangabe verwendet. Wie mit den
Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurde,
lässt sich eine derartige Verwendung im Hinblick auf den hier maßgeblichen
Lebensmittelbereich für verschiedene „Moritzburger Spezialitäten“, wie Karpfen,
Wild oder alkoholische Getränke (Honigwein) nachweisen. Darüber hinaus konnte
die Bezeichnung „Moritzburger“ als gebräuchlicher Sachbegriff
im Bereich
Pferdezucht ermittelt werden. Unabhängig von solchen Feststellungen zur
tatsächlichen Verwendung einer Ortsangabe
ist deren Eignung, zur
Produktbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen zu können,
außerdem auch dann zu bejahen, wenn eine entsprechende Nutzung in der
Zukunft
vernünftigerweise
zu
erwarten
ist
(vgl. EuGH,
a. a. O.,
Rdn. 31 - Chiemsee; BGH, a. a. O. - Lichtenstein), wofür im vorliegenden Fall
hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.
So gehört Moritzburg zum Kreis Meißen und damit zu einem der besonders wirtschaftsstarken
Regionen
Sachsens.
Der
Kreis
zählt
seit
der
Wiedervereinigung 1989 zu denjenigen Regionen, die im jährlichen Durchschnitt
sowohl bei den Einwohnerzahlen als auch bei den Gewerbeanmeldungen deutlich
mehr Zuzüge als Abwanderungen aufweisen. Die Ansiedlung neuer Unternehmen
wird systematisch gefördert, wobei Moritzburg durch seinen Status als so
genanntes „A-Fördergebiet“ für Betriebe umso interessanter ist, als der Ort im
Rahmen
der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung
der
regionalen
Wirtschaftsstruktur“ besonders gefördert wird und Unternehmen im Falle ihrer
Ansiedlung mit dem Höchstsatz an öffentlichen Finanzierungshilfen rechnen
können. Für eine entsprechende Ansiedlung verfügt die Gemeinde Moritzburg
über zwei ausgewiesene Gewerbegebiete mit der erforderlichen Kapazität.
Außerdem weist der Ort eine auffällig günstige Anbindung an das vorhandene
Autobahnnetz sowie eine positive Nähe zum Internationalen Flughafen sowie dem
Hafen von Dresden auf. Die unmittelbare Nähe zur so genannten „Lommatzscher
Pflege“, ein ca. 409,35 km² großes, als „Kornkammer Sachsens“ bezeichnetes
Gebiet, spricht
im Hinblick auf den
im vorliegenden Fall einschlägigen
Wirtschaftssektor ebenfalls für eine mögliche Ansiedlung von Unternehmen der
Nahrungsmittelindustrie in Moritzburg. Im unmittelbar angrenzenden Ortsgebiet
Radebeul sind bereits Betriebe aus den Branchen „Ernährungsmittelgewerbe“
sowie „Wein- und Sektproduktion“ ansässig geworden. Im Weiteren ist die Nähe
zum Standort Dresden auch insoweit positiv zu berücksichtigen, als sich im Lauf
der Zeit erfahrungsgemäß Firmen aus wirtschaftlichen Ballungsräumen in die
nahegelegene Peripherie verlagern, zumal wenn diese Gebiete über günstige
wirtschaftliche Rahmen- und Standortbedingungen verfügen
(Infrastruktur,
Fördermittel usw.), wie dies im Fall von Moritzburg gegeben ist. Mit diesen
Feststellungen
liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sich
einschlägige Herstellungs- oder Vertriebsunternehmen im Ortsbereich Moritzburg
ansiedeln können. Unter diesen Umständen war bereits im Eintragungszeitpunkt
und ist auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Rahmen der erforderlichen
Zukunftsprognose davon auszugehen, dass die Bezeichnung „MORITZBURGER“
zukünftig von Unternehmen als Herkunftsangabe für die betreffenden Warengruppen verwendet werden kann (vgl. nochmals EuGH, a. a. O., Rdn. 37 - Chiemsee),
wie dies auch die Markenabteilung zutreffend dargelegt hat.
Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall weitere Umstände zu berücksichtigen,
aus denen sich ein relevantes Freihaltungsbedürfnis an der angegriffenen Marke
ergibt. Diese Umstände sind insbesondere in der großen Bekanntheit des gleichnamigen, zu den imposantesten barocken Schlossanlagen Mitteleuropas zählenden Schlosses Moritzburg begründet, nachdem der Ort benannt wurde. Das
Schloss stellt nicht zuletzt deshalb seit langem ein besonders beliebtes Tourismusziel dar, weil es bereits seit Jahrzehnten in zahlreichen TV- und Filmproduktionen „eingesetzt“ wird, wobei insbesondere der deutsch-tschechische Märchenfilm „Drei Haselnüsse für Aschenbrödel“ aus dem Jahr 1973 zu nennen ist. Der
genannte Film wird seit mehr als dreißig Jahren von zahlreichen europäischen
Fernsehstationen mindestens einmal im Jahr ausgestrahlt und genießt - nicht nur
beim inländischen Publikum - geradezu Kultcharakter. Um den weltweit mit zahlreichen Preisen ausgezeichneten und zum „Märchenfilm des Jahrhunderts“ gewählten Film aus dem Jahr 1973, hat sich im Lauf der Jahrzehnte eine ständig
wachsende, internationale Fangemeinde gebildet, für die dem Schloss - als
zentraler Kulisse des Films - eine herausgehobene Bedeutung zukommt. Nicht nur
in speziellen Internetforen, sondern auch in den allgemeinen Medien wird regelmäßig über den Film, das Schloss sowie damit in Zusammenhang stehende Fanaktionen berichtet. Entsprechende Nachweise wurden den Verfahrensbeteiligten
in der mündlichen Verhandlung übergeben und erörtert. Es steht damit außer
Zweifel, dass der Ort Moritzburg bereits im Jahr 2000 - und damit zum Eintragungszeitpunkt - einem erheblichen Teil des inländischen Publikums bekannt war.
Ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit von Ortsbezeichnungen ist aber auch dann zu bejahen, wenn diese geeignet sind, die Vorlieben der Verbraucher über positiv besetzte Vorstellungen zu beeinflussen, die sie
mit dem betreffenden Ort verbinden
(vgl. nochmals EuGH, a. a. O.,
Rdn. 26 - Chiemsee). Dies ist hier der Fall, da sich ein entsprechendes Image des
Schloss- bzw. Ortsnamens auch auf die im vorliegenden Fall einschlägigen
Produkte positiv auswirken kann.
Insgesamt
liegen
für den Senat damit
hinreichende Feststellungen dafür vor, dass die Marke zu beiden für das
vorliegende Löschungsverfahren relevanten Zeitpunkten nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen war bzw. ist.
Nachdem einer Wortmarke, die zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG geeignet ist, in Bezug auf die fraglichen Waren zudem zwangsläufig die
erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680, 682, Rdn. 19 - BIOMILD, sowie EuG, Urteil vom 10. 10. 2006, in
der Rechtssache T 302/03, Rdn. 34 - map&guide, beide Urteile jeweils zu den
entsprechenden Schutzhindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c
GMV), ist die Marke auch wegen fehlender Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zu löschen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften