Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 18.06.2007 – 24 W (pat) 41/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 41/04
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
18. Juni 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 300 74 478
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-Bildmarke
ist am 8. August 2001 unter der Nummer 300 74478 u. a. für die Waren
„Sanitärausstattungen aus Metall, nämlich Toilettenbürstengarnituren, Toilettenpapierrollenbehälter, Handtuchhaken, Seifenspender,
Handtuchhalter und Seifenschalen;
Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;
Hähne als Teile von Wasserleitungsgeräten oder sanitären Anlagen; Regelarmaturen für Wasserleitungsgeräte sowie für Wasserleitungen“
mit den Farben „blau, schwarz“ in das vom Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Register eingetragen worden.
Gegen die Eintragung der vorgenannten Marke hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren
„Badewannen“
eingetragenen Wortmarke 2 014 652
SANIFORM PLUS
Widerspruch erhoben, den sie auf die oben aufgeführten Waren der angegriffenen
Marke beschränkt hat.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klasse 11 des
DPMA, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, den Widerspruch
aus der Marke 2 014 652 zurückgewiesen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass trotz einer zum Teil feststellbaren beachtlichen Warennähe die Marken nur wenige Gemeinsamkeiten aufwiesen, so dass unter Berücksichtigung der
maßgeblichen, sich wechselseitig beeinflussenden Faktoren eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Bei dem gemeinsamen Bestandteil „PLUS/plus“ handle es
sich um eine nicht schutzfähige Angabe, die deshalb für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr außer Betracht bleiben müsse. Es stünden sich demnach die
Vergleichsmarken „sani“ und „SANIFORM“ gegenüber. Der Wortbestandteil
„SANI/sani“, der als verkürzter Hinweis auf „Sanitär“ einen beschreibenden Anklang habe und den man darüber hinaus in vielen (Fach-)Wortkombinationen und
einer Reihe von einschlägigen Marken finde, sei auf dem Gebiet der Sanitärerzeugnisse zumindest kennzeichnungsschwach. Zwar sei er bei der Würdigung des
Gesamteindrucks der Marken mit zu berücksichtigten, aufgrund seiner Kennzeichnungsschwäche reichten aber bereits geringe Abweichungen zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr aus. Im Hinblick darauf unterschieden sich die Marken
durch das zusätzliche Wort „FORM“ in der Widerspruchsmarke in jeder Hinsicht
ausreichend zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, dass
die Markenstelle zutreffend eine beachtliche Warennähe angenommen habe, wobei nach ihrer Auffassung zwischen den „Badewannen“ der Widerspruchsmarke
und den „sanitären Anlagen“ sowie „Hähnen als Teile von sanitären Anlagen“ auf
Seiten der jüngeren Marke sogar Identität bestehe. Die angegriffene Marke werde
von dem Wortelement „sani plus“ geprägt, gegenüber dem das lediglich einige
Fliesen andeutende Bildelement zurücktrete. Hiervon unterscheide sich die Widerspruchsmarke nur durch das zusätzliche Wortelement „FORM“, das als unbetonte
Zwischensilbe nicht geeignet sei, Markenverwechslungen zu verhindern. Die übereinstimmende Silbe „PLUS/plus“ der Vergleichsmarken könne nicht, wie dies die
Markenstelle getan habe, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr außer Betracht gelassen werden. Denn auch schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Bestandteile seien in ihrer den Gesamteindruck einer Marke mitbestimmenden
Wirkung zu berücksichtigen. Wollte man einen Bestandteil außer Betracht lassen,
müsste dies die Silbe „FORM“ in der Widerspruchsmarke sein, welche die Waren
der Widerspruchsmarke unmittelbar als „Form“ bezeichne. Demgegenüber liefere
eine Bezeichnung der Waren mit „SANI“ oder „PLUS“ keine unmittelbar beschreibende Sachaussage. Aufgrund der Übereinstimmung der beiden Marken in den
zwar schwachen, aber gleichwohl kennzeichnungskräftigen Bestandteilen „sani“
und „plus“ würden die angesprochenen Verkehrskreise zumindest eine gemeinsame betriebliche Zugehörigkeit der beiderseitigen Waren annehmen.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und
die Löschung der angegriffenen Marke in dem beantragten Umfang anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Nach
ihrer Auffassung hat die Markenstelle den Widerspruch aus der
Marke 2 014 652 zutreffend wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Sie stützt im Wesentlichen die Gründe des angefochten Beschlusses. Im
Hinblick darauf, dass es sich bei den gemeinsamen Bestandteilen „SANI/sani“ und
„PLUS/plus“ um kennzeichnungsschwache bzw. nicht schutzfähige Angaben
handle, werde durch den zusätzlichen Wortbestandteil „FORM“ in der Widerspruchsmarke ein ausreichend großer Abstand zwischen den Marken geschaffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 165 Abs. 4 und 5 Nr. 1 MarkenG a. F. statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats hat die Markenstelle zu Recht eine beachtliche Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint und den Widerspruch aus der Marke 2 014 652 zurückgewiesen
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. d. der genannten Bestimmung ist
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen.
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder
-ähnlichkeit, der Markenidentität oder
-ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr., vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) „Sabèl/Puma“; GRUR
Int. 1999, 734, 736 (Nr. 18-21) „Lloyd“; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40)
„Marca/Adidas“; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) „THOMSON LIFE“; BGH
GRUR 2005, 513, 514 „MEY/Ella May“; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) „Malteserkreuz“).
Zwischen den mit dem Widerspruch gezielt angegriffenen Waren der jüngeren
Marke, die alle den Sanitärbereich angehören, und den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „Badewannen“ besteht eine mindestens durchschnittliche Ähnlichkeit. Zum Teil, nämlich hinsichtlich „sanitärer Anlagen“, besteht
außerdem die Möglichkeit einer sehr engen Warenähnlichkeit, da Badewannen
wesensbestimmende Teile von sanitären Anlagen sein können.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit ist noch im
Bereich des Durchschnitts liegend einzustufen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass
sich die mehrgliedrige Wortmarke „SANIFORM PLUS“ durchweg aus kennzeichnungsschwachen oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern bzw. Wortelementen zusammensetzt. So ist der Wortbestandteil „SANI“ ein auf dem einschlägigen
Sanitärbereich naheliegender und dementsprechend häufig in marken- und firmenmäßigen Kennzeichen, aber auch
in beschreibenden Angaben (z. B.
Sani-Block für Sanitär-Block) verwendeter, verkürzter Hinweis auf sanitäre
Produkte oder Dienste. Das Wort „Form“ bezeichnet, wie die Widersprechende
selbst vorträgt, die Form, die Gestalt der Produkte. Das nachgestellte Wort „PLUS“
schließlich ist ein auf praktisch allen Produktbereichen vielfach gebrauchter,
zusätzliche (verbesserte) Eigenschaften oder Vorzüge anpreisender, nicht
unterscheidungskräftiger
Zusatz
(vgl.
u. a. BPatG PAVIS PROMA
30 W (pat) 140/97 „PLUS“, nicht schutzfähig für Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 38 und 41). Allerdings kann der Wortzusammenstellung „SANIFORM
PLUS“ insgesamt, insbesondere der darin enthaltenen Wortbildung „SANIFORM“,
die als solche keine klar verständliche Sachaussage vermittelt, sondern sich im
Bereich verschwommener, andeutender beschreibender Begrifflichkeiten bewegt,
noch eine in der konkreten Kombination durchschnittliche Kennzeichnungskraft
zugebilligt werden. Diese ist jedoch im Vergleich zu einer Wortmarke ohne
beschreibende Anklänge eher im unteren Bereich des Durchschnitts anzusiedeln
(vgl. hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 186 m. Nachw.). Dafür,
dass die Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung eine Steigerung ihrer
Kennzeichnungskraft erfahren hätte, sind weder Tatsachen vorgetragen noch
ersichtlich.
Ausgehend hiervon sind auch mit Blick auf die teilweise gegebene Warennähe
keine allzu strengen Anforderungen an den von den Marken zum Ausschluss einer
Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Abstand zu stellen. Den danach notwendigen Markenabstand erachtet der Senat in jeder Hinsicht für gewahrt.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist maßgeblich auf den von den Marken hervorgerufenen Gesamteindruck unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente abzustellen. Entscheidend kommt es insoweit
darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren
oder Dienstleistungen wirken, der eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt
und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 23)
„Sabèl/Puma“, a. a. O. (Nr. 25) „Lloyd“; GRUR Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29)
„MATRATZEN“; GRUR 2006, 413, 414 (Nr. 19) „ZIRH/SIR“; BGH GRUR 2006, 60,
62 (Nr. 17) „coccodrillo“). Zu Recht rügt die Widersprechende insofern, dass die
Markenstelle bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Marken das darin übereinstimmend enthaltene Wort „PLUS/plus“ wegen dessen Schutzunfähigkeit unberücksichtigt gelassen hat. Zwar kann aus der Übereinstimmung mit einer angegriffenen
Marke allein in einem Einzelbestandteil, der für sich gesehen nicht schutzfähig ist,
aus Rechtsgründen ein markenrechtlicher Schutz nicht hergeleitet werden, weil
solche Elemente für sich allein prinzipiell nicht geeignet sind, den Gesamteindruck
einer Marke zu prägen (vgl. BGH MarkenR 2002, 253, 256 „Festspielhaus“,
GRUR 2003, 10401043 „Kinder“; WRP 2004, 1037, 1039 „EURO 2000“). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass vom Verkehr auch beschreibende oder kennzeichnungsschwache Bestandteile zusammen mit den weiteren Elementen im Gesamteindruck einer Marke aufgenommen werden und demzufolge zum Gesamteindruck beitragen können. Solche Bestandteile dürfen daher wegen ihres beschreibenden Charakters bei der Feststellung des Gesamteindrucks nicht einfach
außer Betracht bleiben, sondern sind mit zu berücksichtigen (vgl. BGH
GRUR 1999, 735, 736 „MONOFLAM/POLYFLAM“; GRUR 2004, 783, 785
„NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX“; BPatG GRUR 2004, 950, 953
„ACELAT/Acesal“).
Aber auch wenn man demnach die beiden Marken in ihrer Gesamtheit unter Einbeziehung des beschreibenden Wortzusatzes „PLUS/plus“ miteinander vergleicht,
ist eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit nicht festzustellen.
Im schriftbildlichen Eindruck hebt sich die angegriffene Marke von der widersprechenden Marke nicht nur durch die besondere graphische Ausgestaltung, die versetzte Anordnung der in verschiedenen Farben wiedergegebenen Wörter „sani“
(schwarz) und „plus“ (blau) auf einem perspektivischen blauen Kachelmuster,
deutlich ab, sondern auch durch ihren gegenüber der Widerspruchsmarke
„SANIFORM PLUS“ um ca. ein Drittel wesentlich kürzeren Wortcharakter „sani
plus“. Eine Wiedergabe der älteren Marke in einer gemäß § 26 Abs. 3 MarkenG
möglicherweise zulässigen abgewandelten Benutzungsform, die in graphischer
Hinsicht der angegriffenen Marke angenähert ist, kann, entgegen der Auffassung
der Widersprechenden, keine Berücksichtigung finden. Denn im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren ist stets von der eingetragenen Form der zu vergleichenden Marken auszugehen (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 „il Padrone/Il Portone“).
Aber auch in klanglicher Hinsicht - eine insofern den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägende Bedeutung der Wortfolge „sani plus“ unterstellt - schafft
der zusätzliche Wortbestandteil „FORM“ in der Widerspruchsmarke „SANIFORM
PLUS“ ein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal. Der Argumentation der Widersprechenden, es handle sich hierbei lediglich um eine unbetonte Zwischensilbe, die nicht geeignet sei, Verwechslungen der Marken zu verhindern, vermag
der Senat nicht zu folgen. So erscheint es schon im Hinblick auf die Struktur der
Widerspruchsmarke, die sich einerseits aus dem einheitlichen Wort „SANIFORM“
und andererseits aus dem davon getrennt geschriebenen Wort „PLUS“ zusammensetzt, verfehlt, bei dem Wortbestandteil „FORM“ von einer Silbe im Wortinneren zu sprechen. Abgesehen davon ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Frage des Einzelfalls, welchen Einfluss Silben in der Wortmitte
auf den klanglichen Gesamteindruck einer Wortmarke haben (vgl. BGH
GRUR 2001,
1161,
„CompuNet/ComNet“;
a. a. O.
„NEURO-
VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX“). Vorliegend geht es, wie gesagt, nicht nur um
eine eingeschobene Silbe, sondern um ein vollständiges zusätzliches Wort mit
einem allgemein geläufigen Begriffsgehalt, das die gesamte hintere Hälfte des
Markenwortes „SANIFORM“ einnimmt. Auch lässt sich eine feste Betonungsregel
für die Fantasiewortbildung nicht feststellen, so dass eine Wiedergabe mit Betonung auf dem Wortteil „FORM“ nicht auszuschließen ist. Vor dem nachfolgendem
Wort „PLUS“, dessen Wiedergabe stets ein Absetzen im Sprechfluss erfordert, tritt
der Mehrwortbestandteil „FORM“ daher im Gesamteindruck der Widerspruchsmarke bereits rein akustisch gut vernehmbar hervor. Zu berücksichtigen ist
außerdem, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wie oben dargelegt,
im Wesentlichen auf der in ihrer konkreten Kombination noch fantasievollen Wortbildung „SANIFORM“ beruht. Dem Eingangswort „SANIFORM“ kommt daher gegenüber dem daran angefügten glatt beschreibenden Zusatz „PLUS“ sowohl bei
objektiver Bewertung der Kennzeichnungskraft als auch nach der subjektiven Aufmerksamkeit des Verkehrs das größere Gewicht bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu erwarten, dass die
hintere Worthälfte des kennzeichnenden Markenwortes „SANIFORM“ bei der
mündlichen Übermittlung der Marke im Verkehr unbemerkt bleiben wird.
Auszuschließen ist letztlich auch die Gefahr, dass die beiden Marken aufgrund
des übereinstimmenden Anfangswortbestandteils „SANI/sani“ unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Voraussetzung für diese mittelbare Art der Verwechslungsgefahr wäre, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Bestandteil
„SANI/sani“ einen Serienzeichenstamm mit besonderem Hinweischarakter auf das
Unternehmen der Widersprechenden sehen (vgl. u. a. BGH GRUR 2000, 886, 887
„Bayer/BeiChem“; GRUR 2002, 542, 544 „BIG“). Ein solches Verkehrsverständnis
ist schon wegen des oben dargelegten beschreibenden Charakters sowie der
Verbrauchtheit dieses Wortbestandteils nicht nahe gelegt. Dafür, dass die Widersprechende die beteiligten Verkehrskreise durch eine starke Benutzung einer entsprechenden Zeichenserie an einen auf ihr Unternehmen hinweisenden Stammbestandteil „SANI“ gewöhnt hätte, ist nichts vorgetragen oder belegt.
Es bestand kein Anlass, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften