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BPatG Beschluss vom 20.06.2007 – 10 W (pat) 33/06

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 33/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 47 444.3-25

wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdese

nat und Nichtigkeitssenat) des Bund

espatentgerichts am 20. Juni 2007 durch …

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde und der An

trag auf Ve

rfahrenskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Für seine Patentanmeldung 102 47 444.3-25 vom 11. Oktober 2002 wurde dem

Anmelder durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom

13. Mai 2003 antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren bewilligt.

Mit Schreiben vom 7. März 2005 wurde dem Anmelder mitgeteilt, dass er die

3. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet habe und dass die Anmeldung als zurückgenommen

gelten müsse, wenn die Gebühr samt einem Verspätungszuschlag (insgesamt

120,- €) nicht bis zum 2. Ma

i 2005 gezahlt werde. Nachdem keine Zahlung erfolgt

w

ar, erfolgte die Feststellung, dass die Anmeldung mit Wirkung vom 3. Mai 2005

als zurückgenommen gelte.

E

benfalls unter dem Datum des 3. Mai 2005, eingegangen am 4. Mai 2005, hatte

der Anmelder ein Schreiben an das DPMA verfasst. Darin entschuldigte er sich für

die Nichteinhaltung des Termins und beantragte Verfahrenskostenhilfe für die

3. Jahresgebühr. Das DPMA erläuterte ihm daraufhin schriftlich, dass trotz der

bewilligten Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren eine jährliche Beantragung der Verfahrenskostenhilfe für die jeweils fällige Jahresgebühr erforderlich

sei. Der Antrag müsse spätestens zur Fälligkeit der Jahresgebühr vorliegen. Da er

im vorliegenden Fall zu spät eingegangen sei, gelte die Anmeldung wegen Nichtzahlung der 3. Jahresgebühr als zurückgenommen.

Daraufhin beantragte der Anmelder am 30. Juni 2005 Wiedereinsetzung in die

Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr. Zur Begründung gab er in seinem weiteren

Schreiben vom 13. Juli 2005 an, er sei am 29. April 2005 mit seiner Lebensgefährtin zu einem Urlaub in die Berge aufgebrochen. Die eigentlich beabsichtigten

Skitouren habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht unternehmen können.

Nachdem sich nichts gebessert habe, sei er am 9. Mai 2005 zur Behandlung in

d

as Krankenhaus Ruhpolding gegangen. Dort sei er vom 18. Mai bis 9. Juni 2005

in stationärer Behandlung gewesen.

Das DPMA stellte dem Anmelder mit einem Zwischenbescheid vom

28. September 2005 die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags in Aussicht. Dem Umstand, dass er in der fraglichen Zeit vor Ende der Zahlungsfrist für

zwei Tage in Urlaub gewesen sei, könne keine unverschuldete Verhinderung

i. S. d. § 123 PatG zuerkannt werden. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht und in

Anbetracht dessen, dass der Urlaub sicherlich

geplant gewesen und somit nicht

ü

berraschend gekommen sei, hätte er den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe so

zeitig stellen müssen, dass dessen Eingang beim DPMA vor dem 2. Mai 2005 sichergestellt g

ewesen wäre.

Weil de

r genannte Zwischenbescheid fälschlicher

weise als „Beschluss“ überschriebe

n war, wurde er unter dem Datum 20. Dezember 2005 erneut versand

t.

Der An

melder erklärte auf den Zwischenbescheid

in einer Ein

gabe vom

1

7. Januar 2006, es sei völlig irrational von ihm gewesen, am 29. April 2005 in

Urlaub zu fahren. An diesem Tag sei er schon schwer krank gewesen, was sich

aus dem beigefügten Attest des behandelnden Arztes vom Krankenhaus Ruhpolding ergebe. Nach diesem Attest ist es bei de

m Anmelder, der sich seit mehreren

ahren in kontinuierlicher ambulanter Behandlung der internistischen Fachklinik J

des Ruhpoldinger Krankenhauses befunden habe, im April 2005 zu einer ernsth

aften internistischen Erkrankung gekommen, die bereits zum damaligen Zeitpunkt eines akuten stationären Krankenhausaufenthaltes bedurft hä

tte. Dass der

A

nmelder trotz seines Krankheitszustandes am 29. April 2005 noch zu einem

Kurzurlaub in die Schweiz gefahren sei, könne aus medizinischer Sicht nicht

nachvollzogen werden, zumal sich durch die körperliche Anstrengung dort der

eingeschränkte Gesundheitszustand nochmals dramatisch verschlechtert habe.

Aus internistischer Sicht sei der Patient am 2. Mai 2005 nicht arbeitsfähig gewesen.

Durch Beschluss vom 4. April 2006 hat das DPMA - Prüfungsstelle für Klasse

E 03 C - den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Auch die Angaben in

dem nachgereichten ärztlichen Attest können nach Meinung des Prüfers nicht hinreichend glaubhaft machen, dass der Antragsteller nicht der Lage gewesen sei,

den Verfahrenskostenhilfeantrag rechtzeitig zu stellen. Schließlich sei er in Urlaub

gefahren und habe am 3. Mai 2005 den Antrag gestellt. Die notfallmäßige Aufnahme im Krankenhaus sei erst am 18. Mai 2005 erfolgt, also erst zwei Wochen

n

ach Ablauf der Frist zur Stellung des Antrags.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt

sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

ihm Wiedereinsetzung

in die Frist

zur Zahlung der

3. Jahresgebühr für seine Paten

tanmeldung und außerdem Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Zur Begründung der Beschwerde verweist der Anmelder erneut auf seine damalige Erkrankung. Bereits am 27. April 2005 habe er nicht mehr arbeiten können,

was seine Lebensgefährtin bezeugen könne.

II.

D

ie Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG

statthaft, weil der Anmelder die Frist zur Zahlung der gemäß § 17 Abs. 1 PatG zu

entrichtenden 3. Jahresgebühr und damit eine Frist, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, versäumt hat.

Diese Gebühr war - ausgehend vom Anmeldetag 11. Oktober 2002 - gemäß § 3

Abs. 2 PatKostG am 31. Oktober 2004 fällig geworden und hätte gemäß § 7

A

bs. 1 PatKostG bis zum 31. Dezember 2004 zuschlagfrei gezahlt werden können. Nachdem dies nicht geschehen war, hätte der Anmelder noch vier weitere

Monate lang die Möglichkeit gehabt, die Gebühr mit einem Verspätungszuschlag

nachzuentrichten. Da der 30. April 2005 ein Samstag war, verlängerte sich diese

Nachfrist analog § 222 Abs. 2 ZPO bis zum 2. Mai 2005.

Spätestens bis zum A

blauf dieses Tages hätte der Anmelder die 3. Jahresgebühr

b

ezahlen oder einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2

PatG für diese Gebühr stellen müssen, wodurch der Nichteintritt der für den Fall

der Nichtzahlung vorgesehenen R

echtsfolgen bewirkt worden wäre (§ 130 Abs. 2

P

atG). Da der Anmelder den diesbezüglichen Verfahrenskostenhilfeantrag erst am

4. Mai 2005 und damit verspätet gestellt hat, gilt seine Anmeldung gemäß § 6

Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen.

Keine Rolle spielt hierbei der Umstand, dass dem Anmelder bereits Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren gewährt worden war. Diese Verfahrenskostenhilfe umfasst Jahresgebühren nur, wenn dies

gemäß § 130 Abs. 5 PatG ausd

rücklich angeordnet ist, was hier nicht geschehen ist.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber nicht in zulässiger Weise gestellt worden.

a) Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die Wiedereinsetzung mit Wegfall des

Hindernisses zu beantragen, d. h., sobald der Säumige bei der Anwendung der

ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht mehr gehindert ist, die versäumte Handlung

nachzuholen (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 123 Rn. 26). Somit ist das Hindernis im

vorliegenden Fall bereits einen Tag nach Fristende, am 3. Mai 2005, weggefallen,

als der Anmelder an das DPMA einen Brief sandte und Verfahrenskostenhilfe für

die 3. Jahresgebühr beantragte. Fristende für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags war demnach der 3. Juli 2005. Die Antragstellung vom 30. Juni 2005

war somit rechtzeitig.

b) Der Anmelder hätte aber gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist auch Angaben zu den die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen machen müssen, was er nicht getan hat. Vielmehr hat er erstmals

m

it Schreiben vom 13. Juli 2005 seine gesundheitlichen Probleme vorgetragen.

Dieses Vorbringen darf - weil es verspätet war - von Gesetzes wegen nicht berücksichtigt werden.

3

. Abgesehen davon wäre es auch zur Begründung der beantragten

Wiede

reinsetzung nicht geeignet.

In dem Schreiben vom 13. Juli 2005 hat der Anmelder lediglich vorgetragen, er sei

am 29. April 2005 in Urlaub gefahren und habe dort aus gesundheitlichen Gründen keine Skitouren machen können. Daraus ist nichts zu entnehmen, was ihn an

der Fristeinhaltung gehindert haben könnte. Die weiterhin dargestellten Umstände

(insbesondere die ärztliche Untersuchung und der Krankenhausaufenthalt)

betreffen nicht den hier maßgeblichen Zeitraum.

Auch durch die ergänzenden Ausführungen in der Eingabe vom 17. Januar 2006

sowie in der Beschwerdebegründung - einschließlich des vorgelegten ärztlichen

Attests - ist nicht glaubhaft gemacht, dass gesundheitliche Gründe den Anmelder

an der

rechtzeitigen Beantragung der Verfahrenskostenhilfe

für die

3. Jahresgebühr gehindert haben könnten. Selbst wenn der Urlaubsantritt am

29. April 2005 „irrational“ gewesen sein sollte, folgt daraus nicht, dass der Anmelder nicht imstande war, vor der Fahrt in den Urlaub den Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen. Auch das ärztliche Attest, wonach der Anmelder im April 2005 auf

Grund einer „ernsthaften internistischen Erkrankung“ eines stationären Krankenhausaufenthaltes bedurft hätte, stellt - ebenso wie die weitere Aussage, der Anmelder sei am 2. Mai 2005 nicht arbeitsfähig gewesen - keinen ausreichenden

Beleg für ein mangelndes Verschulden dar. Nachdem der Anmelder dazu in der

Lage war, wenige Tage vor Fristende eine Reise anzutreten und unmittelbar nach

Fristende einen sachlich fundierten Brief an das DPMA zu senden (mit Entschuldigung für die Fristversäumung und Beantragung der Verfahrenskostenhilfe), erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll,

rechtzeitig (etwa vor Reiseantritt) den Verfahrenkostenhilfeantrag zu stellen.

4. Wegen Erfolglosigkeit der Beschwerde hat der Anmelder auch keinen Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

gez.

Unterschriften