Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 25.06.2007 – 30 W (pat) 150/05
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 150/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 06 455.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Juni 2007 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
TELE-PORTAL
für die Dienstleistungen
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Fotografie; Fotoreportagen; Berufsberatung; Reporterdienstleistungen; Übersetzungen.
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschung und damit
zusammenhängende Entwicklung, gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Konstruktion und Entwicklung von Computerhardware und –software.
Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistung, Dienstleistungen eines
Krankenhauses, Krankenpflegedienste; Schönheitspflege.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Wort
„Portal“ bezeichne den Zugang zu einem bestimmten Themengebiet im Internet,
„Tele“ könne jede Form von Telekommunikation bezeichnen. „TELE-PORTAL“ sei
daher im Sinne von „Telekommunikationsportal“ zu verstehen und sei in Bezug auf
die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe hinsichtlich des
Gegenstandes sowie Art und Weise der Erbringung.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, zum einen handele es sich bei „TELE-PORTAL“ keinesfalls um einen im allgemeinen Sprachgebrauch gebräuchlichen Begriff, zum anderen sei eine beschreibende Bedeutung von „TELE-PORTAL“ nur für Waren und Dienstleistungen
aus dem Bereich der Telekommunikation gegeben. Unterscheidungskraft bestehe
hingegen, wenn sich die Angabe auf Umstände beziehe, die die Dienstleistungen
selbst aber nicht unmittelbar beschreibe (BGH BerlinCard). Eine Prüfung dahingehend, ob für jede der angemeldeten Dienstleistungen ein enger beschreibender
Bezug bestehe, sei nicht erfolgt.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. August 2005 aufzuheben.
Der Anmelderin wurden die Ergebnisse einer Internetrecherche zu vergleichbaren
Wortzusammensetzungen mit entsprechendem Hinweis des Senats übersandt.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten und die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse einer Internetrecherche Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den
angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, (vgl. EuGH GRUR
2003, 58, 59 – Companyline; BGH GRUR 1995, 269, 270 – U-Key; Ströbele/
Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260 m. w. N.).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, deren Inhalt jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein
merklicher Unterschied zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des Inhalts seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher
beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung,
insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int.
2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – KPN-Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann
von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Es ist zudem nicht
erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum
Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für
Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden. Es
genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt,
dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“ (vgl. EuGH
GRUR 1999, 723, 726 – Chiemsee).
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich, durch den Bindestrich verbunden, erkennbar aus den beiden Bestandteilen „Tele“ und „Portal“ zusammen. Das Wort
„Tele“ ist eine aus dem Griechischen abgeleitete Vorsilbe mit der Bedeutung
„Fern-, weit, in der/die Ferne“ (z. B. in Telemedizin, Telematik, Teledienst, Telekommunikation vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim
2006 CD-ROM).
So umfasst z. B. die Telemedizin die Erbringung konkreter medizinischer Dienstleistungen in Überwindung räumlicher Entfernungen unter Zuhilfenahme moderner
Informations- und Kommunikationstechnologien (vgl. Duden a. a. O.). Der Begriff
„Telematik“ (Telekommunikation und Informatik) bezeichnet auch im Gesundheitswesen den Einsatz elektronischer Medien und neben der Telemedizin alle Formen
des digitalen Datenaustausches im Gesundheitswesen (sog. eHealth). So sind die
telemedizinischen Anwendungen i. e. S. – die Telekonsultation z. B. bei einem
medizinischen Kompetenzzentrum, die Telediagnostik durch einen Facharzt, die
Teletherapie oder das Telemonitoring. Der Einsatz elektronischer Medien im Gesundheitswesen betrifft insbesondere die elektronische Patientenakte und Gesundheitsinformationssysteme wie Gesundheitsportale im Internet und medizinische Datenbanken (vgl. zu „Telemedizin“ Bayer. Staatsministerium für Arbeit und
Sozialordnung, Familien und Frauen unter www.stmas.bayern.de/krankenhaus/telemedizin).
Der Bestandteil „Tele“ wird im Gesundheitsbereich auch in Zusammensetzungen
mit Abkürzungen verwendet, um spezielle Einsatzgebiete der Telemedizin zu bezeichnen wie z. B. „TeleDiab“ für eine Telemedizin-Einheit im Diabeteszentrum
des Städtischen Krankenhaus München Schwabing (vgl. www. stmas.bayern.de/
krankenhaus/telemedizin/projekte).
Der Ausdruck „Portal“ vom lateinischen Wort „porta“ (Pforte) bezeichnet in der
Architektur ein großes Tor, einen repräsentativ gestalteten Eingang; in der Informatik einen zentralen Zugang, über den man auf individuell zugeschnittene, unternehmensinterne und –externe Informationen und Dienste zugreifen kann – z. B. im
Internet eine spezielle Form einer Homepage, die meist als Startseite zu einem
bestimmten Thema gestaltet
ist (Webportal) – (vgl. hierzu online-Lexikon
de.wikipedia.org/wiki/Portal).
Im Gesundheitsbereich existiert der Fachbegriff „Portalklinik“ für ein Krankenhaus,
das zum einen innerhalb des Krankenhauses über ein Portal verfügt, über das sowohl Notfälle als auch eingewiesene Patienten interdisziplinär erstversorgt werden
und das zum anderen als gesamtes Krankenhaus als Portal für Schwerpunktkrankenhäuser, Spezialkliniken und Häuser der Zentralversorgung dient. „Portal meint
hier einerseits die mit den Zentren gemeinsam ausgewertete Diagnostik (…via Datenübertragung-Telemedizin)… oder die gezielte Verlegung zu indikationsbezogenen, ausgewählten Metropolkliniken (vgl. „Portal-Klinik Ahrensburg von GSbG –
Gesellschaft für Systemberatung im Gesundheitswesen unter www.Gsbg.de/
forschung/12_print.html).
Wie bereits vom Senat hingewiesen, verwendet die Anmelderin selbst den Begriff
„Teleportal“ für ein Konzept, das unter Nutzung der Möglichkeiten der Telematik
- mit Hilfe elektronischer Patientenakten und unter Vernetzung großer Spezialkliniken mit kleineren regionalen Krankenhäusern - eine Standardisierung der Diagnostik und Behandlung und damit eine kostengünstige Flächenversorgung anstrebt (vgl. Teleportal-Konzept unter www.Arztwiki.de). Danach lautet der Vorschlag der Anmelderin „… jeden Patienten bei Einweisung ins Krankenhaus auf
seine Gesamtgesundheit zu „scannen“. Der dadurch entstehende Datenwust soll
durch Einsatz vonTelematik bewältigt werden. Daher auch der Name …“Teleportal-Klinik“ (vgl. Ärztezeitung v. 26.03.02, „Klinikmanager fordert das Krankenhaus
als Lotsen“ unter www. aerztezeitung.de).
So wird die verkürzte Fassung „Teleportal“ im Bereich der medizinischen Versorgung als Hinweis auf eine „Teleportalklinik“ verstanden, „ein Krankenhaus, das per
telemedizinische Anwendungen mit einem Schwerpunktkrankenhaus verbunden
ist (vgl. Dt. Ärzteblatt Jg. 103, Heft 16 vom 21.04.06 S. A 1104 – Lexikon „Teleportal“). „Tele-Portal bedeutet Anlaufkrankenhaus… Tele-Portal organisiert patientenorientierte Prozesse krankenhausübergreifend … auf der Basis neuester telemedizinischer Anwendungen“ mit qualitativ hoher Eingangsdiagnostik
(vgl.
DGAP-News: RHÖN-KLINIKUM AG Bilanzpressekonferenz unter www.Finanzen.net/news).
Die angemeldete Kombination „TELE-PORTAL“ ist daher zum einen im Sinne von
„elektronischer (Zentral)Eingang(sbereich), zum anderen im Sinne von „telemedizinischer (Zentral)Eingang(sbereich)“ zu verstehen.
Ebenso wie die oben genannten Zusammensetzungen ist auch die Kombination
„TELE-PORTAL“ eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide
Markenbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und
bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete
Marke ohne weiteres verstehen.
Es liegt für die allgemeinen Verkehrskreise in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen daher nahe, die angemeldete Bezeichnung „TELE-PORTAL“ als
„elektronischer/telemedizinischer (Zentral)Eingang(sbereich)“ zu verstehen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ergibt die angemeldete Bezeichnung
„TELE-PORTAL“ die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich
nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Dienstleistungen handelt, die einen
„elektronischen/telemedizinischen (Zentral)Eingang(sbereich)“ darstellen oder beinhalten, dazu dienen oder hierfür bestimmt sind oder mit dessen Hilfe angeboten
und erbracht werden.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beanspruchten Dienstleistungen selbst
einen derartigen „elektronischen/telemedizinischen (Zentral)Eingang(sbereich)“
darstellen, da die Bezeichnung „TELE-PORTAL“ auch einen beschreibenden Hinweis für Dienstleistungen geben kann, die hierfür bestimmt sind oder Verwendung
finden können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Dabei führen auch mögliche Bedeutungsvarianten der Einzelbestandteile nicht zur
Schutzfähigkeit, da es nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als Sachangabe versteht (vgl. EuGH
- DOUBLEMINT a. a. O.; EuGH - BIOMILD a. a. O.).
So können zum einen alle beanspruchten Dienstleistungen - insbesondere die der
Klasse 41 - z. B. Gegenstand und Thema eines Internetportals sein sowie mittels
eines Internetportals angeboten und erbracht werden bzw. sich auf ein solches beziehen (vgl. die der Anmelderin zur Verfügung gestellte Internet-Fundstelle „Teleportal der Berufsschule Weiden / Die weltweite Plattform für Bildung und e-Learning“). Zum anderen können sich die Dienstleistungen - insbesondere die der
Klassen 42 und 44 auf die Einrichtung und den Betrieb eines elektronischen Eingangsbereiches in einem (Portal)Krankenhaus beziehen bzw. mittels oder innerhalb eines solchen elektronischen Eingangsbereiches angeboten oder erbracht
werden. Entgegen der Ansicht der Anmelderin beschränkt sich der beschreibende
Hinweis „TELE-PORTAL“ - da auch Bestimmungsangaben schutzunfähig sind -
damit nicht auf den Bereich der Dienstleistungen der Telekommunikation an sich.
Selbst wenn der Begriff „TELE-PORTAL“ auf eine Wortschöpfung durch die Anmelderin zurückzuführen wäre, so ist er doch wie die vergleichbaren Wortschöpfungen (s. o.) zeigen, sprachüblich gebildet, ohne weiteres verständlich und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet, so dass seine freie Benutzung durch
Dritte gewährleistet sein muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).
Für die von der Anmelderin angesprochene Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung
gem. § 8 Abs. 3 MarkenG wurde nicht ausreichend schlüssiges Tatsachenmaterial
vorgetragen, so dass insoweit keine weitere Prüfung veranlasst war (vgl. BPatG
GRUR 2000, 428, 431 - Farbmarke gelb/schwarz; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8
Rdnr. 344 m. w. N.).
Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten
Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne
jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann. Markenschutz kann hierfür nicht gewährt werden.
gez.
Unterschriften