Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 22.04.2009 – 25 W (pat) 48/08

25. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 48/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 10 072

hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterin Bayer und des Richters Merzbach

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

bistro portal

Die Bezeichnung

ist am 21. Februar 2005 u. a. für die Waren und Dienstleistungen

"09: Computerbetriebsprogramme (gespeichert), Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar);

Computersoftware (gespeichert); Speicher

für Datenverarbeitungsanlagen, 35: Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; 38: Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; 39: Liefern

von Tourismusinformationen mittels Datennetzen; Tourismusberatung, Dienstleistungen von Verkehrsbüros (ausgenommen Zimmerreservierung in Hotels und Pensionen); 42: Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Dienstleistungen einer Datenbank; Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisieren von Internetseiten; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen;

Computersystemanalysen; Computersystemdesign; Datenverwaltung auf Servern; Design von Homepages und Webseiten; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; digitale Bildbearbeitung;

digitale Datenverarbeitung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Webseiten; Erstellung von Computeranimationen; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2005 hat die Anmelderin hilfsweise beantragt,

die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

mit dem Zusatz "nicht im Bereich der Gastronomie" einzutragen.

Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.

2 MarkenG durch Bescheid vom 23. September 2005 ist die Anmeldung durch

zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 vom vom 30. Januar 2006 und

18. Juni 2008, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise,

nämlich für die oben genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden, da der Eintragung insoweit bereits das absolute Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.

Der Verkehr fasse die aus den in ihrer Bedeutung allgemein bekannten Wörtern

"bistro" und "portal" gebildete Wortkombination ohne weiteres als Hinweis auf ein

Internetportal zum Thema "Bistro" auf. Es handele sich um eine sprachübliche und

nahe liegende Wortverbindung, die keine ungewöhnliche grammatikalische oder

syntaktische Struktur besitze und daher in Ihrer Gesamtheit keinen neuen, über

die bloße Kombination der Bestandteile hinausgehenden Sinngehalt aufweise,

zumal der Verkehr an derartige Begriffszusammensetzungen, insbesondere auch

im Bereich der Gastronomie, gewöhnt sei. In Bezug auf die zurückgewiesenen

Waren und Dienstleistungen werde er dann aber in der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine Sachangabe und keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Dabei sei nicht erforderlich, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen selbst ein derartiges Portal darstellten, da die Bezeichnung "bistro portal"

auch einen beschreibenden Bezug zu Waren und Dienstleistungen habe, die hierfür bestimmt seien oder Verwendung finden könnten. Dies treffe aber auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu.

Der als Hilfsantrag beantragte "Disclaimer" sei unbeachtlich, da er nur zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2006 und

18. Juni 2008 die angemeldete Bezeichnung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen.

Sie beanstandet zunächst, dass

in den Gründen des Beschlusses von

18. Juni 2008 die angemeldete Bezeichnung auch für "Buchungsmaschinen" als

nicht schutzfähig beurteilt worden sei, obwohl der Erstprüfer die Anmeldung für

diese Waren nicht zurückgewiesen habe.

Sie macht weiterhin geltend, dass der Wortneuschöpfung "bistro portal" Unterscheidungskraft auch in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aus dem Tourismus- und Reisebereich (Klasse 39) bzw. IT- bzw. Internet-

Bereich (Klassen 9, 35, 38 und 42) nicht abgesprochen werden könne. Denn zu

diesen Waren und Dienstleistungen außerhalb des gastronomischen Bereichs

weise die angemeldete Bezeichung keinen hinreichend engen beschreibenden

Bezug auf. Der Begriff "bistro portal" stehe weder im Zusammenhang mit dem IT-

Bereich noch mit dem Reisebereich. Zudem sei der Begriff "Portal" aufgrund seiner weiteren Bedeutung i. S. von "große Tür" oder "Tor" mehrdeutig und interpretationsbedürftig. In Bezug auf "Speicher von Datenverarbeitungsanlagen" sei ferner zu beachten, dass zwischen Datenträgern und Internetdiensten keine Ähnlichkeit bestehe. Da die angemeldete Bezeichnung somit völlig ungeeignet sei, die

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu beschreiben, fehle es auch an

einem Freihaltebedürfnis i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1.

Soweit in den Gründen des Beschlusses vom 18. Juni 2008 - offenbar versehentlich - zum Ausdruck kommt, dass die angemeldete Bezeichnung auch

hinsichtlich der im Beschluss des Erstprüfers vom 30. Januar 2006 nicht

zurückgewiesenen Ware "Buchungsmaschinen" für schutzunfähig erachtet

wird, findet dies im Tenor des Beschlusses des Erinnerungsprüfers keine

Entsprechung und kann daher die Eintragung für diese Waren schon deshalb

nicht in Frage stellen. Im übrigen waren Gegenstand des Erinnerungsverfahrens aufgrund des auch in diesem Verfahren nach Auffassung des Senats

geltenden Verbots der "reformatio in peius" (vgl. dazu PAVIS PROMA BPatG

26 W (pat) 90/01 - Stiefel; 24 W (pat) 214/99 - Toners; 30 W (pat) 150/98

- Thermalmineral) nur die von der Zurückweisung durch Beschluss vom

30. Januar 2006 betroffenen Waren und Dienstleistungen, wozu die beanspruchten "Buchungsmaschinen" nicht gehörten.

2.

Hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen

"09: Computerbetriebsprogramme (gespeichert), Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar);

Computersoftware (gespeichert); Speicher

für Datenverarbeitungsanlagen, 35: Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; 38: Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; 39: Liefern

von Tourismusinformationen mittels Datennetzen; Tourismusberatung, Dienstleistungen von Verkehrsbüros (ausgenommen Zimmerreservierung in Hotels und Pensionen); 42: Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Dienstleistungen einer Datenbank; Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisieren von Internetseiten; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen;

Computersystemanalysen; Computersystemdesign; Datenverwaltung auf Servern; Design von Homepages und Webseiten; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; digitale Bildbearbeitung;

digitale Datenverarbeitung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Webseiten; Erstellung von Computeranimationen; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte"

verfügt die angemeldete Bezeichnung bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Soweit die Anmelderin ihre gegenteilige Auffassung damit begründet, dass die Bezeichnung nicht für gastronomische Waren und Dienstleistungen, sondern für solche aus dem Internet-/IT- bzw. Reise- bzw. Tourismusbereich beansprucht werde,

zu denen "bistro portal" aber keinen unmittelbar beschreibenden Bezug aufweise,

beachtet sie nicht hinreichend, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des

EuGH und des BGH keine Unterscheidungskraft nicht nur Angaben besitzen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.

Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst

nicht unmittelbar betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn

durch diese ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und

ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichung nicht ein Unterscheidungsmittel

für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH

MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15

- Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgebend ist daher allein, ob der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung einen Sachhinweis auf den möglichen Inhalt und Gegenstand der jeweiligen Waren und

Dienstleistungen entnimmt oder nicht.

Bei Beachtung dieser Grundsätze ist mit der Markenstelle davon auszugehen,

dass es der Bezeichnung "bistro portal" an der erforderlichen Unterscheidungskraft nicht nur bei denjenigen Waren und Dienstleistungen fehlt, die ein entsprechendes Portal darstellen können, sondern vor allem auch bei solchen, die ihrem

Verwendungszweck bzw. ihrem Gegenstand und Inhalt nach für ein derartiges

Portal bestimmt sein können. Dies trifft jedenfalls in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres zu.

Die angemeldete Bezeichnung ist in sprachüblicher Weise aus den für sich genommenen schutzunfähigen Begriffen "bistro" (= "kleineres, einfaches Lokal, in

dem auch ein Imbiss eingenommen werden kann"; vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 311) und "portal", welcher allgemein eine Website

bezeichnet, die als Einstieg ins Internet dient und eine Zusammenstellung von Inhalten, Diensten und Verknüpfungen zu bestimmten Themengebieten enthält (vgl.

BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 159/01 - info.portal) und lexikalisch als Kurzwort

für "Internetportal" nachweisbar ist (vgl. WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.,

2006, S. 1155), gebildet. Sie wird ihrem Bedeutungs- und Sinngehalt nach ohne

weiteres i. S. von "Internetportal zum Thema Bistro" verstanden. Der Verkehr wird

mit einer Vielzahl solcher (Internet-)Portale zu unterschiedlichsten Themen konfrontiert, bei denen Gegenstand oder Thema der jeweiligen Website schlagwortartig durch eine mit dem Begriff "Portal" gebildete Wortkombination herausgestellt

wird wie z. B. "Sportportal", "Musikportal", "Reiseportal", die bereits die Markenstelle beispielhaft benannt hat. Dies gilt auch für den gastronomischen Bereich,

wie die Begriffsbildung "Gastroportal" als gebräuchliche Bezeichnung entsprechender Internetportale verdeutlicht.

In der dargelegten allgemein verständlichen Bedeutung werden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "bistro portal" für die beanspruchten Waren

der Klasse 09 dann aber nur als einen beschreibenden Hinweis darauf verstehen,

dass die so gekennzeichneten Waren den Zugriff auf ein entsprechendes Portal

ermöglichen, für den Betrieb eines solchen Portals geeignet sind bzw. sich inhaltlich mit dem Aufbau und Betrieb eines solchen Portals befassen können. Einen

solchen Bestimmungs- und Verwendungszweck können "Computerbetriebsprogramme (gespeichert), Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme

(herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); Speicher von Datenverarbeitungsanlagen" ohne weiteres aufweisen. Die von der Anmelderin in Zusammenhang mit den Waren "Speicher von Datenverarbeitungsanlagen" angesprochene

Frage einer Ähnlichkeit zwischen Datenträgern und Internetdienstleistungen ist

dabei unerheblich, da es vorliegend für ein sachbezogenes Verständnis der Bezeichnung allein darauf ankommt, ob die fraglichen Waren für ein so bezeichnetes

Internetportal bestimmt sein oder verwendet werden können. Soweit die Anmelderin dabei auch zu "Computerbetriebssystemen" argumentiert, sind diese im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke nicht enthalten; im übrigen können auch

diese Waren ohne weiteres für ein "bistro portal" bestimmt sein.

Die weiterhin zurückgewiesenen Dienstleistungen aus dem IT- bzw. Internetbereich der Klassen 35, 38 und 42 können typischerweise über ein solches Portal

bereitgestellt werden, die technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf ein entsprechendes Portal oder die erforderliche Netzstruktur schaffen oder aber über

eine solche Internetplattform abrufbaren Inhalte zum Gegenstand haben, so dass

die angemeldete Bezeichnung auch insoweit ihrem Gesamteindruck nach nur

einen sachbezogenen Aussagegehalt vermittelt, nicht aber den Eindruck einer individualisierenden betrieblichen Kennzeichnung erweckt.

Dies gilt entgegen der Auffassung der Anmelderin auch für die zurückgewiesenen

Dienstleistungen der Klasse 39 "Liefern von Tourismusinformationen mittels Datennetzen; Tourismusberatung, Dienstleistungen von Verkehrsbüros (ausgenommen Zimmerreservierung in Hotels und Pensionen)", da die angemeldete Bezeichnung sich auch insoweit nur in einem Hinweis erschöpft, dass diese Dienstleistungen entweder für ein "bistro portal" bestimmt sind und/oder ein solches Portal

betreffen bzw. dort erbracht werden oder im Rahmen eines solchen Portals abgerufen werden können. Im letztgenannten Sinne kommt es für ein Verständnis von

"bistro portal" als sachbezogene Angabe auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob es tatsächlich solche Portale mit entsprechenden Informationen, Angeboten etc. aus dem Reise- und/oder Tourismusbereich gibt. Denn angesichts des

naheliegenden, sich ohne weiteres erschließenden sachbezogenen Bedeutungsgehalts der Wortverbindung "bistro portal" wird der Verkehr dies annehmen, ohne

sich weitere vertiefte Gedanken darüber zu machen, ob und ggf. in welcher Form

ihm ein solches Portal bereits einmal begegnet oder zumindest bekannt ist.

Zudem liegt ein entsprechendes Verständnis nicht zuletzt aber auch deshalb nahe, weil es im Internet - wie die dem Erinnerungsbeschluss der Markenstelle vom

18. Juni 2008 beigefügte Google-Recherche zeigt - jedenfalls zu Restaurants- und

Gaststätten als "(Restaurantl/Gastro-)Führer" bzw.(Restaurant/Gastro-)Guide" bezeichnete Seiten und Portale gibt, welche nicht nur Informationen, Beschreibungen und Bewertungen zu den entsprechenden Einrichtungen enthalten, sondern

daneben z. B. auch entsprechende Übernachtungsmöglichkeiten anbieten, wobei

ein entsprechendes Gastro- oder Restaurantportal mit einem Hotel-/Beherbungsportal durchaus kombiniert sein kann (vgl. z. B. das Internetportal http://www.-

woschmeckts.de/, welches sich als "Hotel- und Gastronomieführer für Deutschland" bezeichnet).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiterhin, ob die zurückgewiesenen

Waren und Dienstleistungen tatsächlich für ein so bezeichnetes Internetportal benutzt bzw. erbracht werden sollen. Maßgeblich ist vielmehr allein, wofür sie nach

den beanspruchten Waren- und Dienstleistungs(ober)begriffen benutzt werden

können. In Bezug auf diese liegt daher ein Eintragungshindernis bereits dann vor,

wenn ein Schutzhindernis hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender

Waren und/oder Dienstleistungen anzunehmen ist, was hier aus den vorgenannten Gründen aber der Fall ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 - AC; GRUR 2006, 850,

856 Tz. 36 - FUSSBALL WM 2006). Soweit der Begriff "Portal" weiterhin seiner ursprünglichen Bedeutung nach "große Tür" oder "Tor" bedeutet, folgt daraus entgegen der Auffassung der Anmelderin keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, da

ein solches Verständnis dieses Begriffs für den Verkehr in Zusammenhang mit

den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aus dem IT- und Internet-Bereich nicht nahe liegt.

Selbst wenn es sich daher bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Wortneuschöpfung handeln sollte, könnte daraus keine Schutzfähigkeit hergeleitet werden, da sie sich in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen Sachbegriff erschöpft, welcher auch im Gesamteindruck nur den Begriffsinhalt einer sachbezogenen Aussage in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, nicht aber den Eindruck einer individualisierenden betrieblichen Kennzeichnung erweckt. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer Marke verbinden. Voraussetzung

hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl.

EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Die angemeldete Bezeichnung

weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten

syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie trifft vielmehr eine für den Verkehr aus sich

heraus verständliche und sofort erfassbare schlagwortartige Sachaussage zu Gegenstand und Inhalt der Waren und Dienstleistungen. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck

einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.

Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen von Marken mit dem Begriff "Portal"

hinweist, ist zunächst festzustellen, dass dem auch eine Reihe von Zurückweisungen von Bezeichnungen mit diesem Begriff entgegenstehen, wie die - teilweise

von der Anmelderin selbst genannten - Entscheidungen BPatG PAVIS PROMA,

- Voice

Portal;

- Serviceportal;

- TELE-PORTAL belegen, so dass Wortverbindungen mit der Bezeichnung "Portal" eine Schutzfähigkeit weder generell zuerkannt noch abgesprochen werden

kann. Unabhängig davon ist in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass aus der Eintragung anderer - vermeintlich vergleichbarer - Marken die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung auch ihrer Anmeldung in das Markenregister herleiten kann.

Voreintragungen selbst identischer Marken führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung der über

die Eintragung entscheidenden Stellen, da es sich dabei nicht um eine Ermessens-, sondern um eine Rechtsfrage handelt (EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63

- Henkel; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya;

BPatG BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW).

Auch der seitens des Anmelders vor der Markenstelle gestellte Hilfsantrag, "die

Waren und Dienstleistungen mit dem Disclaimer ‚nicht im Bereich der Gastronomie' zu versehen" vermag der angemeldeten Bezeichnung unabhängig davon, ob

ein Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen aufgrund des damit verbundenen

Teilverzichts überhaupt "hilfsweise" eingeschränkt werden kann (vgl. BGH, GRUR

2008, 714, 717 Tz. 35 - idw), nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen. Ihm lässt sich

bereits nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass die hier unter

die beanspruchten Oberbegriffe fallenden Waren und Dienstleistungen betreffend

Planung, Einrichtung und Betrieb eines Internetportals mit Informationen, Angeboten etc. zur Gastronomie davon erfasst werden. Denn diese sind gerade nicht dem

"Bereich der Gastronomie" als solchem zuzurechnen; vielmehr können sich diese

Dienstleistungen bzw. dafür bestimmte Waren ihrem Gegenstand und Inhalt bzw.

ihrem Bestimmungs- und Verwendungszweck nach damit befassen. Dies gilt auch

in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 39. Der beschreibende Charakter der angemeldeten Bezeichnung wird durch eine solch unzureichende bzw. unbestimmte Einschränkung nicht beseitigt.

Unabhängig davon sind in rechtlicher Hinsicht solche Ausnahmevermerke, welche

sich darauf beschränken, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen ein

bestimmtes Merkmal, das durch die Marke selbst beschrieben wird, nicht aufweisen, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mit der Markenrechtsrichtlinie Nr. 89/104/EWG vereinbar und daher unzulässig, weil dies zu

einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 679 (Nr. 114 - 117) - Postkantoor). So könnten die angesprochenen Verkehrskreise tatsächlich zu dem gegenteiligen Schluss kommen, die mit der Marke gekennzeichnete Ware und/oder

Dienstleistung enthalte gerade das fragliche Merkmal (vgl. BPatG PAVIS PROMA

- revolver; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8

Rdnr. 207) Ebenso könnten Konkurrenten veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung der Zeichen oder Angaben zu

verzichten, aus denen die Marke besteht und die dieses Merkmal beschreiben.

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 679 (Nr. 114 - 117) - Postkantoor).

Selbst wenn man zugunsten der Anmelderin unterstellen würde, dass der Disclaimer geeignet sein könnte, die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen

von denen zu unterscheiden, die sich inhaltlich und thematisch nach mit Gastronomie beschäftigen können, könnte das absolute Schutzhindernis einer täuschenden

Marke i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG begründet sein, weil dann die durch die

Bezeichnung "bistro portal" beim Verkehr hervorgerufene Vorstellung nicht (mehr)

der tatsächlichen Beschaffenheit der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen entsprechen kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8

Rdnr. 208). Dies bedarf aber im Hinblick auf die bereits aus anderen Gründen gegebene Unzulässigkeit dieser Einschränkung keiner abschließenden Erörterung.

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen

beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes

Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber

im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Kliems

Bayer

Merzbach

Hu