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BPatG Beschluss vom 28.06.2007 – 17 W (pat) 314/04

17. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Juni 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 31 930

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das deutsche Patent 100 31 930 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 30. Juni 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 100 31 930.0 - 34, welche die Priorität einer Voranmeldung in

Japan vom 1. Juli 1999 in Anspruch nimmt, wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 H das Patent unter der Bezeichnung

„Beleuchtete Schaltereinheit“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 27. November 2003.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht geltend, der Gegenstand des Patents sei nicht neu, auf jeden Fall aber nicht erfinderisch ( §§ 3, 4 PatG / § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Dieses Vorbringen wird auf folgende Druckschriften gestützt:

D1 DE 197 38 666 C1,

D2 DE 196 27 212 A1.

Darüber hinaus ist in der Streitpatentschrift ein selbstgenannter, druckschriftlich

nicht belegter Stand der Technik ausführlich erläutert.

Der Vertreter der Einsprechenden stellte den Antrag,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Der Vertreter der Patentinhaberin stellte den Antrag,

das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen

aufrechtzuerhalten:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 – 5, überreicht in der

mündlichen Verhandlung, noch anzupassender Beschreibung und

Zeichnungen mit Figuren wie Patentschrift;

gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 – 4, überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 – 5, überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

gemäß Hilfsantrag 2A mit Patentansprüchen 1 – 4, überreicht in

der mündlichen Verhandlung,

gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 – 4, überreicht in der

mündlichen Verhandlung,

im Übrigen jeweils wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (soweit möglich mit der Gliederung der Einsprechenden versehen) lautet:

„a) Beleuchtete Schaltereinheit mit einem Gehäuse (1),

b)

das eine Aussparung (1d),

c)

ein Paar Vorsprünge (1h), die in der Aussparung (1d) vorgesehen sind,

d)

sowie in der Bodenwand (1e) ein Paar Öffnungen (1g) entsprechend den Vorsprüngen (1h) aufweist,

e) mit einer beweglichen Taste (2),

f)

die in der Aussparung (1d) des Gehäuses (1) untergebracht

ist und auf den Vorsprüngen (1h) derart vorgesehen ist, dass

sie kippbeweglich oder nach oben und unten beweglich ist,

g) mit einem Schalter, der dazu ausgebildet ist,

h)

einen beweglichen Kontakt (4), der an einem von der beweglichen Taste (2) antriebsmäßig bewegbaren elastischen Element (7) vorgesehen ist,

i)

in Kontakt sowie außer Kontakt mit einem stationären Kontakt (5a) zu bringen,

j)

und mit einem Substrat (5),

k)

das eine Lichtquelle (6) zum Beleuchten der beweglichen

Taste (2) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

l)

dass das elastische Element (7) mit einem Lichtabschirmelement (7d) versehen ist,

m) das verhindert, dass Licht von der Lichtquelle (6) durch die

Öffnungen (1g) in der Bodenwand (1e) des Gehäuses (1)

hindurchgelangt,

X1) dass das Lichtabschirmelement (7d) aus opakem Material

gebildet ist,

X2) dass das elastische Element (7) aus lichtdurchlässigem

Material gebildet ist,

X3) und dass das Lichtabschirmelement (7d) und das elastische

Element (7) einstückig miteinander ausgebildet sind.“

Wegen der Unteransprüche 2 – 5 wird auf die Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag i. W. durch ein zusätzliches Merkmal. Bei identischem

Oberbegriff lautet der kennzeichnende Teil:

„ … dadurch gekennzeichnet,

l)

dass das elastische Element (7) mit einem Lichtabschirmelement (7d) versehen ist,

m) das verhindert, dass Licht von der Lichtquelle (6) durch die

Öffnungen (1g) in der Bodenwand (1e) des Gehäuses (1)

hindurchgelangt,

wobei

X1) das Lichtabschirmelement (7d) aus opakem Material gebildet

ist,

X2) das elastische Element (7) aus lichtdurchlässigem Material

gebildet ist,

X3) und das Lichtabschirmelement (7d) und das elastische Element (7) einstückig miteinander ausgebildet sind;

X4) und dass das Lichtabschirmelement (7d) vorragend an dem

Gehäuse (1) anliegt und jeweils einen Endabschnitt der Öffnungen (1g) in der Bodenwand (1e) des Gehäuses (1) blockiert.“

Wegen der Unteransprüche 2 – 4 wird auf die Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Beanspruchung eines Paars Lichtabschirmelemente (7d). Bei identischem Oberbegriff lautet sein kennzeichnender Teil:

„ … dadurch gekennzeichnet,

l2) dass das elastische Element (7) mit einem Paar Lichtabschirmelemente (7d) versehen ist,

m) die verhindern, dass Licht von der Lichtquelle (6) durch die

Öffnungen (1g) in der Bodenwand (1e) des Gehäuses (1)

hindurchgelangt,

X1) dass die Lichtabschirmelemente (7d) aus opakem Material

gebildet sind,

X2) dass das elastische Element (7) aus lichtdurchlässigem

Material gebildet ist,

X3) und dass die Lichtabschirmelemente (7d) und das elastische

Element (7) einstückig miteinander ausgebildet sind.“

Wegen der Unteransprüche 2 – 5 wird auf die Akte verwiesen.

Hilfsantrag 2A basiert auf Hilfsantrag 1, wobei sein Patentanspruch 1 nun ebenfalls ein Paar Lichtabschirmelemente (7d) enthält. Bei identischem Oberbegriff

lautet sein kennzeichnender Teil:

„ … dadurch gekennzeichnet,

l2) dass das elastische Element (7) mit einem Paar Lichtabschirmelemente (7d) versehen ist,

m) die verhindern, dass Licht von der Lichtquelle (6) durch die

Öffnungen (1g) in der Bodenwand (1e) des Gehäuses (1)

hindurchgelangt,

wobei

X1) die Lichtabschirmelemente (7d) aus opakem Material gebildet sind,

X2) das elastische Element (7) aus lichtdurchlässigem Material

gebildet ist,

X3) und die Lichtabschirmelemente (7d) und das elastische Element (7) einstückig miteinander ausgebildet sind;

X4) und dass die Lichtabschirmelemente (7d) vorragend an dem

Gehäuse (1) anliegen und jeweils einen Endabschnitt der

Öffnungen (1g) in der Bodenwand (1e) des Gehäuses (1)

blockiert.“

Wegen der Unteransprüche 2 – 4 wird auf die Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 schließlich unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag i. W. durch ein (anderes) zusätzliches Merkmal,

welches dem Anspruch 4 des Streitpatents entnommen ist. Bei identischem Oberbegriff lautet sein kennzeichnender Teil:

„ … dadurch gekennzeichnet,

l)

dass das elastische Element (7) mit einem Lichtabschirmelement (7d) versehen ist,

m) das verhindert, dass Licht von der Lichtquelle (6) durch die

Öffnungen (1g) in der Bodenwand (1e) des Gehäuses (1)

hindurchgelangt,

wobei

X1) das Lichtabschirmelement (7d) aus opakem Material gebildet

ist,

X2) das elastische Element (7) aus lichtdurchlässigem Material

gebildet ist,

X3) und das Lichtabschirmelement (7d) und das elastische Element (7) einstückig miteinander ausgebildet sind;

X5) und dass an einer Bodenwand (1e) der Aussparung (1d) des

Gehäuses (1) eine Abschirmwand (1f) zum Verhindern einer

Lichtleckage

vorgesehen

ist,

die

sich

von

der

Bodenwand (1e) in die Aussparung (1d) hinein erstreckt und

Licht von der Lichtquelle (6) in einer Richtung führt.“

Wegen der Unteransprüche 2 – 4 wird auf die Akte verwiesen.

Die zugrundeliegende Aufgabe soll in der Schaffung einer beleuchteten Schaltereinheit bestehen, bei der verhindert ist, dass Licht aus einem zwischen der Seitenwand 1i des Gehäuses 1 und der Seite 2d der Kipptaste 2 gebildeten Spalt 11

bzw. l1 heraus nach außen durchdringt (siehe Streitpatentschrift Absatz [0032]).

II.

Der Senat ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147

Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geblieben,

da nach dem gemäß § 99 PatG in Verbindung mit § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO heranzuziehenden Grundsatz der perpetuatio fori die einmal begründete Zuständigkeit

durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nicht entfallen ist (im Anschluss an 23 W (pat) 327/04, 23 W (pat) 313/03, 19 W (pat) 344/04).

III.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben, er ist mit nachprüfbaren Gründen

versehen und auch sonst zulässig. Er führt in der Sache zum Erfolg, da sich der

jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig erweist.

1.

Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche bestehen keine Bedenken. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wie nach jedem der Hilfsanträge

stellt sich als Beschränkung des Hauptanspruchs des Streitpatents durch Merkmale aus erteilten Unteransprüchen oder aus der Beschreibung dar. Die geltenden

Unteransprüche entsprechen erteilten Unteransprüchen des Streitpatents.

2.

Das Streitpatent betrifft einen elektrischen Schalter mit Beleuchtung, wie er

beispielsweise in Kraftfahrzeugen Verwendung findet. Dabei soll – vgl. Streitpatent

Figur 4 – das Licht einer Lichtquelle (6) einen Bildsymbol-Anzeigeabschnitt (2g)

des Druckelementes (2) des Schalters optisch hervorheben. Jedoch erfolgt bei

demjenigen Stand der Technik, von dem das Streitpatent ausgeht (siehe dort Figur 5 – 9), unbeabsichtigt eine gleichzeitige Beleuchtung des umlaufenden Spaltes l1 zwischen Druckelement (2) und Gehäuse (1). Dies wurde als störend erkannt und soll durch die technische Lehre des Streitpatents vermieden werden.

Als Fachmann ist hier entsprechend dem Vortrag der Patentinhaberin ein Techniker mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Schalterentwicklung anzusehen.

3.

Dem Stand der Technik ist ebenfalls die im Streitpatent (Figur 5 – 9 und zugehörige Beschreibung) so bezeichnete, ausführlich beschriebene Schaltereinheit

als der Öffentlichkeit in sonstiger Weise zugänglich zuzurechnen. Der Vertreter

der Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt,

dass derartige Schaltereinheiten vor dem Prioritätstag in großen Stückzahlen hergestellt und in Kraftfahrzeuge eingebaut worden sind.

Dieser selbstgenannte Stand der Technik zeigt unstrittig eine beleuchtete Schaltereinheit mit den Merkmalen a) bis k) gemäß dem gemeinsamen Oberbegriff der

Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen, wobei darüber hinaus (siehe Streitpatent Absatz [0020]) das elastische Element (7) aus lichtdurchlässigem Material gebildet ist (Merkmal X2).

Die Druckschrift D1(DE 197 38 666 C1) zeigt ebenso eine beleuchtete Schaltereinheit für Kraftfahrzeuge mit zahlreichen der beanspruchten Merkmale, siehe insbes. Figur 3 / 4 und zugehörige Beschreibung. Hier ist allerdings das elastische

Element (Schaltmatte 26 / 38) nicht aus lichtdurchlässigem Material gebildet, sondern opak. Nach der vorgenommenen Beschränkung des Patentanspruchs 1 ist

D1 nur noch hinsichtlich des Hilfsantrags 3 von Interesse (s. u. 7.).

Von besonderer Bedeutung ist die Druckschrift D2 (DE 196 27 212 A1). Sie betrifft

ebenfalls eine beleuchtete Schaltereinheit für Kraftfahrzeuge und das Problem des

Streitpatents, den Austritt von Licht an Begrenzungen zu verhindern (siehe

Spalte 2 Zeile 23 – 35). Hier ist eine transparente Schaltermatte (36) vorgesehen,

die durch Farbpigmente in bestimmten Bereichen lokal eingefärbt ist (siehe

Spalte 3 Zeile 7 - 17). Diesen eingefärbten Bereichen kommt die Funktion zu, unerwünschten Lichtaustritt zu verhindern (siehe Spalte 6 Zeile 54 - 60, Spalte 5

Zeile 53 – Spalte 6 Zeile 9). Durch die Einfärbung bestimmter Bereiche sind

zwangsläufig das elastische Element (Schaltermatte 36) und das Lichtabschirmelement (eingefärbter Bereich) einstückig miteinander ausgebildet, so dass zumindest die Merkmale l), m), X1), X2) und X3) im Zusammenhang miteinander

vorliegen. Darüber hinaus lässt sich bezüglich des Merkmals X4) insbesondere

den Figuren 3 und 4 entnehmen, dass das Lichtabschirmelement (eingefärbter,

gepunktet dargestellter Bereich) vorragt, an dem gegenüberliegenden Gehäuseteil

(z. B. 86) direkt anliegt und dadurch eine Öffnung (24) im Gehäuse blockiert.

Hiergegen hat die Patentinhaberin vorgetragen, D2 lehre nicht konkret die Abdichtung eines umlaufenden Spaltes an einem Tastenkörper, es werde nur allgemein

ein Lichtaustritt in eine Aussparung der Frontplatte verhindert; daher biete D2 für

das Problem des Streitpatents keine Lösung, der Techniker als Durchschnittsfachmann hätte sie nicht herangezogen. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. D2 befasst sich ganz offensichtlich mit der Verhinderung des Lichtaustritts an unerwünschten Stellen. Auch ein Techniker ohne Hochschulausbildung ist ohne Weiteres in der Lage, aus D2 die allgemeine Lehre zu abstrahieren,

dass eine transparente Schaltermatte lokal eingefärbt werden kann, um den Austritt von Licht an bestimmten Stellen zu verhindern.

4.

Zum Hauptantrag

Wie bereits dargelegt, beschreibt der im Streitpatent in den Figuren 5 – 9 gezeigte

Stand der Technik eine beleuchtete Schaltereinheit mit den Merkmalen a) bis k)

des Patentanspruchs 1, ferner ein aus lichtdurchlässigem Material gebildetes

elastisches Element (Schaltermatte) gemäß Merkmal X2). Es lag für den Durchschnittsfachmann unmittelbar nahe, zur Verhinderung des Lichtaustritts an bestimmten Stellen dieser Schaltermatte auf die Lehre der D2 zurückzugreifen und

sie – wie dort vorgeschlagen – an diesen Stellen lokal einzufärben, wodurch Lichtabschirmelemente gemäß den Merkmalen l), m), X1) und X3) entstanden.

Das von der Patentinhaberin vorgebrachte Argument, bei den Schaltereinheiten

des Streitpatents handele es sich um Massenartikel, bei denen auch kleinere Verbesserungen eine erfinderische Tätigkeit begründen könnten, vermochte demgegenüber nicht zu überzeugen. Zwar wird, wenn die beanspruchte Erfindung einen Massenartikel betrifft, dies zutreffend als ein „Hilfskriterium“ für das Vorliegen

von erfinderischer Tätigkeit angesehen (siehe z. B. Benkard, PatG, 10. Auflage (2006), § 4 Rdnr. 73); jedoch wird vorliegend weder ein neuer, einfacherer und

billigerer Weg zur Herstellung dieses Massenartikels gewiesen, noch wurde über

Jahrzehnte hinweg die erfindungsgemäße Lösung nicht aufgefunden; auch der

Fall, dass die Brauchbarkeit eines gebräuchlichen Massenartikels erheblich verbessert wurde, wozu der Stand der Technik weder Vorbilder noch Anregungen bot

(BGH GRUR 1974, 715, 717 „Spreizdübel“), liegt nicht vor – hier gab es entsprechende Vorbilder und Anregungen durch die Lehre der D1 insbes. Spalte 7

Zeile 56 – 66 oder der D2 Spalte 6 Zeile 54 - 60, Spalte 5 Zeile 53 – Spalte 6

Zeile 9. Dass hier ein ernst zu nehmendes Problem vorgelegen hätte, dessen Beseitigung bei geringen Kosten einen Wettbewerbsvorteil und ein wesentliches Verkaufsargument dargestellt hätte (siehe Busse, PatG, 6. Auflage (2003), § 4

Rdnr. 171 Fußnote 766), vermag der Senat ebenfalls nicht anzuerkennen. Vielmehr kann allein die Tatsache, dass das Streitpatent sich auf einen Massenartikel

bezieht, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen

(Schulte, PatG,

7. Auflage (2005), § 4 Rdnr. 104 unter Verweis auf BGH GRUR 82, 406, 409 linke

Spalte „Verteilergehäuse“).

Somit ergab sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ohne

erfinderische Leistung durch Anwendung der allgemeinen Lehre der D2 auf den im

Streitpatent beschriebenen Stand der Technik. Der Hauptantrag ist nicht gewährbar, da der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht.

5.

Zum Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag neben einer unbedeutenden Formulierungsänderung

durch das zusätzliche Merkmal:

X4) und dass das Lichtabschirmelement (7d) vorragend an dem

Gehäuse (1) anliegt und jeweils einen Endabschnitt der Öffnungen (1g) in der Bodenwand (1e) des Gehäuses (1) blockiert.

Wie oben erläutert, lässt sich eine entsprechende Anregung bereits der D2 insbes.

Figur 3 / 4 (Lichtabschirmelement: eingefärbter Bereich der Schaltermatte 36; Gehäuse: 12, 86; blockierte Öffnung: 24) entnehmen. Zwar entspricht die Öffnung (24) – wie die Patentinhaberin zu Recht entgegenhält – nicht dem Spalt zwischen Taste und Gehäuse wie im Streitpatent; der Durchschnittsfachmann erkennt

aber aus D2 die allgemeine Lehre, Lichtaustritt durch Blockieren der zuständigen

Öffnung mittels eines eingefärbten Bereiches zu verhindern.

Damit lag auch die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann nahe, der Hilfsantrag 1 ist nicht gewährbar.

6.

Zu den Hilfsanträgen 2 und 2A

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Beanspruchung eines Paars von Lichtabschirmelementen. Entsprechend basiert Hilfsantrag 2A auf Hilfsantrag 1, wobei

sein Patentanspruch 1 nun ebenso auf ein Paar von Lichtabschirmelementen

gerichtet ist.

Beide Hilfsanträge gehen davon aus, dass gemäß Figur 4 / Figur 9 des Streitpatents der in Rede stehende Schalter symmetrisch aufgebaut ist und das Gehäuse (1) sowohl auf der rechten als auch auf der linken Seite der Aussparung (1d) je einen Vorsprung (1h) aufweist, in welche beide die Öffnungen (2e) der

Kipptaste (2) einrasten. Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung

ausgeführt hat, erfordert die Herstellung des Gehäuses (1) im Spritzgießverfahren

das Vorsehen der Öffnungen (1g) gegenüber den Vorsprüngen (1h), damit das

Gehäuse aus der Herstellungsform gelöst werden kann.

Für den Durchschnittsfachmann ist es aber selbstverständlich, dass, wenn zwei

Öffnungen vorhanden sind, durch welche unerwünschtes Licht austritt, auch beide

Öffnungen abgedeckt werden müssen. Somit macht es für die Frage der erfinderischen Tätigkeit keinen Unterschied, ob eine Öffnung (1g) durch ein Lichtabschirmelement blockiert wird, oder ob für zwei Öffnungen (1g) dann folgerichtig zwei

Lichtabschirmelemente, also ein Paar von Lichtabschirmelementen vorgesehen

werden.

Hilfsantrag 2 kann daher nicht anders beurteilt werden als der Hauptantrag, und

Hilfsantrag 2A nicht anders als der zugrundeliegende Hilfsantrag 1. Die Lehre beider Hilfsanträge liegt für den Fachmann nahe, somit sind beide Hilfsanträge nicht

gewährbar.

7.

Zum Hilfsantrag 3

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag neben einer unbedeutenden Formulierungsänderung

durch das zusätzliche Merkmal:

X5) und dass an einer Bodenwand (1e) der Aussparung (1d) des

Gehäuses (1) eine Abschirmwand (1f) zum Verhindern einer

Lichtleckage vorgesehen ist, die sich von der Bodenwand (1e) in die Aussparung (1d) hinein erstreckt und Licht

von der Lichtquelle (6) in einer Richtung führt.

Derartige Lichtabschirmwände zum Verhindern einer Lichtleckage sind dem Fachmann aber vertraut. Wie bereits erwähnt, zeigt beispielsweise die Druckschrift D1

(DE 197 38 666 C1) ebenfalls eine beleuchtete Schaltereinheit für Kraftfahrzeuge,

siehe insbes. Figur 3 / 4 und zugehörige Beschreibung. Eine bewegliche

Taste (18) ist in einer Aussparung (16) des Gehäuses untergebracht und auf Vorsprüngen (66) derart vorgesehen, dass sie nach oben und unten beweglich ist.

Eine Lichtquelle (30) hinterleuchtet ein Symbolfeld (50). Die in Figur 4 erkennbaren Lichtabschattungsrippen 76, 78 lassen sich auch als „Abschirmwände zum

Verhindern einer Lichtleckage“ bezeichnen, die „sich von der Bodenwand in die

Aussparung hinein erstrecken“, vgl. Spalte 7 Zeile 36 – 44. Das Problem der unbeabsichtigten Beleuchtung des umlaufenden Spaltes (90) ist in D1 Spalte 7

Zeile 56 ff. ausdrücklich erwähnt und wird u. a. durch die Lichtabschattungsrippe (76) gelöst. Dabei ändert es nichts, dass die Lichtabschattungsrippen 72, 76

und 78 gemäß Figur 2 die Lichtquelle (30) nur teilweise umschließen; entscheidend ist vielmehr die allgemeine Lehre der D1, eine Abschirmwand zum Verhindern einer Lichtleckage vorzusehen. Dabei wird der Fachmann ganz automatisch

darauf achten, dass die Öffnungen, durch die das störende Licht dringt, auch wirklich abgedeckt sind; wenn also ein weiteres Lichtleck im Bereich der Öffnungen (2e) des beanspruchten Schalters auftritt, wie die Patentinhaberin vortrug,

dann wird er die Abschirmwand entsprechend anpassen, z. B. hoch ziehen.

Irgendwelche besonderen Maßnahmen für die noch zusätzlich beanspruchte Führung des Lichts durch die Abschirmwand in einer Richtung, wie vielleicht eine Verspiegelung der Innenseiten, sind im Streitpatent nicht angegeben. Daher kann es

sich hierbei nicht um eine die Erfindung begründende Besonderheit, sondern allenfalls um einen zwangsläufig entstehenden „Mitnahmeeffekt“ handeln, der den

Fachmann in keiner Weise überrascht.

Somit liegen die Teilmerkmale des zusätzlichen Merkmals X5) innerhalb des Rahmens des Wissens und Könnens des Durchschnittsfachmanns.

Ferner sind die Maßnahmen nach Merkmal X5) unabhängig von der Ausbildung

der Lichtabschirmelemente nach den Merkmalen l), m), X1) und X3); irgendein

kombinatorischer Effekt wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Alles zusammengenommen handelt es sich bei dem beanspruchten Schalter um

eine planvolle Konstruktion auf der Basis bekannter Maßnahmen und Lösungsmerkmale, die fraglos gut brauchbar ist und das gestellte Problem mit geringem

Aufwand löst, die aber nicht über eine rein handwerkliche Leistung hinausgeht,

wie sie der hier zuständige Fachmann ohne erfinderische Überlegungen auszuführen in der Lage ist.

Daher ist auch der Hilfsantrag 3 nicht gewährbar, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

IV.

Nach alledem sind die Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den vier

Hilfsanträgen nicht patentfähig.

Das Patent war daher zu widerrufen.

gez.

Unterschriften