Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 03.07.2007 – 33 W (pat) 61/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 61/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 01 249.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesena
t) des Bundespatentgerichts in der
S
itzung vom 3. Juli 2007 unter Mitwirkung …
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 10. Januar 2005 ist die Wortmarke
Brand Status
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35: Unternehmensberatung, Werbeberatung, Marktforschung, Meinungsforschung, Absatzforschung.
Mit Beschluss vom 20. April 2005 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch einen
Angestellten des höheren Dienstes die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle vermittelt die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine sinnvolle Gesamtaussage mit der Bedeutung "Markenstatus", die
sprachlich nicht ungewöhnlich wirke. Sie sei aus einfachen Wörtern der englischen
Sprache zusammengesetzt, nämlich "Brand" (= "Marke, Warenzeichen") und
"Status" (= "Status, Lage, Situation, Stellung"). Diese Wortkombination stelle entg
egen der Auffassung der Anmelderin keine "lexikalische Erfindung", sondern einen im Inland geläufigen Fachbegriff der Wirtschaftssprache dar. So beschreibe
der Markenstatus den kom
munikativen Status einer Marke und stelle damit den
B
erührungspunkt zwischen Marke und Konsument (mit ihren jeweiligen Persönlichkeite
n) dar. Dieser Markenstatus setze sich zu
sammen aus den Elementen
Markenbekanntheit, Markensympathie und Markenverwendung /-besitz. Er könne
sowohl qualitativ als auch quantitativ ermittelt werden und gebe Aufschluss über
Stärken und Schwächen der eigenen Marktposition bei relevanten Zielgruppen.
Hierzu verweist die Markenstelle auf ein Internet-Markenlexikon. Damit beschreibe
die angemeldete Marke lediglich den Gegenstand und die thematische Ausrichtung der Produkte, nämlich als beratende und forschende Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ermittlung der Bekanntheit der Sympathie und der Verwendung
von Marken. Sie erschöpfe sich damit in einer schlagwortartigen Sachangabe, an
deren Freihaltung die Mitbewerber ein beachtliches Interesse hätten, so dass sie
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei.
Ferner fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts würden
d
ie von den Dienstleistungen angesprochenen Fachverkehrskreise in ihr keinen
betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich eine Sachangabe über den Gegenstand und die thematische Ausrichtung des Angebots sehen. Dieser Beurteilung stünden auch nicht die Feststellungen eines von der Anmelderin vorgelegten
Verkehrsgutachtens entgegen. Darin sei im Wesentlichen die Bekanntheit eines
Unternehmenskennzeichens untersucht worden, wohingegen die Untersuchung
keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Zuordnung als Marke für einen bestimmten Anmelder erlaube, was von der Anmelderin auch nicht geltend gemacht
worden sei. Dem Verkehrsgutachten lasse sich allenfalls entnehmen, dass selbst
im Bereich
der eng gefassten Zielgruppe eine geteilte Verkehrsauffassung über
d
ie Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung bestehe. Tatsächlich
werde nur ein Bekanntheitsgrad von 37 % belegt, jedoch kein Kennzeichnungsgrad und erst recht keine Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldete Marke über das erforderliche
Maß an Unterscheidungskraft verfüge. Als angesprochene Verkehrskreise kämen
vorliegend ausschließlich Fachleute in Marktforschungs- und Marketingabteilung
en in Betracht, die sich mit umfragegestützter Marketing- und Absatzforschung
sowie Markenführung befassten und Werbeberatungsdienstleistungen in Anspruch
nähmen. Bei solchen Verkehrskreisen, die die hochspezialisierten und kostspieligen Dienstleistungen in Anspruch nähmen, sei davon auszugehen, dass sie eine
Marke sorgfältiger betrachteten.
Bei der angemeldeten Wortkombination handele es sich nicht um einen Fachbegriff. Sie würde von Mitbewerbern der Anmelderin gelegentlich mitbenutzt, was
aber nur Folge des Umstands sei, dass die Anmelderin auf dem Gebiet der umfragegestützten Marketingforschung zur Markenführung die absolute Marktführerin
sei und die von ihr benutzten Zeichen in den einschlägigen Verkehrskreisen bekannt seien. 37 % dieser Verkehrskreise sähen in dem Zeichen "Brand Status" ein
Unterscheidungszeichen eines bestimmten Anbieters, von denen 68 % die Anmeldemarke mit Dienstleistungen aus dem Konzern der Anmelderin in Verbindung
brächten.
Zwar werde das Wort "Brand" vom Verkehr ohne weiteres als beschreibender
Begriff für "Marke, Zeichen" erkannt. Jedoch sei das Wort "Status" ein vi
eldeutiger
B
egriff. Er bedeute sowohl Lage, Situation (eines Landes oder Unternehmens),
Stand oder Stellung (in der Gesellschaft), Rechtsstellung, Zusammenfassung eines Vermögensstandes und (m
edizinisch) Zustand/Befinden. Auch wenn "Status"
a
ls Wort der englischen Sprache verstanden werde, habe es in dieser Sprache
einen ähnlich vieldeutigen Begriffsinhalt. Seine Bedeutung ändere sich je n
ach
Sinnzusammenhang. Damit sei das Wort "Status" nicht geeignet, Merkmale der
beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben, so dass entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht die "BIOMILD"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, einschlägig sei, sondern vielmehr die Entscheidung EuGH GRUR Int.
2002, 47 - Baby-dry. Wegen der Vieldeutigkeit des Worts "Status" beschreibe die
Anmeldemarke nicht unmittelbar die beanspruchten Dienstleistungen und stelle
a
uch keinen im üblichen Sprachgebrauch verständlichen Hinweis auf ein Merkmal
der Dienstleistungen dar.
Z
udem bestehe an der Anmeldemarke kein Freihaltungsbedürfnis, da sie nicht
geeignet sei, die Dienstleistungen oder deren Merkmale unmittelbar zu beschreiben. Es fehle an der begrifflich klaren Erfassbarkeit dessen, was mit "Brand Status" gemeint sein könnte. Dies belege auch das Ergebnis der Recherche der Markenstelle. Dort werde das deutschsprachige Wort "Markenstatus" als Oberbegriff
verschiedener Dienstleistungen wie "Imagestudien", "Markenkernanalysen" und
"Erfolgsforschung" benutzt, der englischsprachige Begriff "Brand Status" für Aussagen, die das Bild
einer Marke aus Verbrauchersicht beschreiben, oder es sei
v
on einem "Brand Status-Check" eines Beratungsunternehmens die Rede, wobei
dessen Benutzung auf die Bekanntheit des von der Anmelderin seit 1994 verwendeten Zeichens zurückzuführen sei. Da alle nennenswerten Anbieter für gleiche
oder ähnliche Dienstleistungen jeweils unterschiedliche Zeichen zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen benutzten, sei aber keiner der Mitbewerber auf die
Verwendung der Anmeldemark
e angewiesen. Soweit die Markenstelle auf ein Inte
rnetangebot eines Buches "Direkt Banking" verwiesen habe, sei dieser Beleg
nicht verwertbar, da aus der kurzen Inhaltszusammenfassung nicht hervorgehe,
in
welchem Zusammenhang die Z
eichenworte tatsächlich benutzt würden.
D
er Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten
Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Be
zug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat die Markenstelle das Vorliegen
der Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt.
Zunächst ist die angemeldete Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Aus den tatsächlichen Feststellungen, die der Senat im Rahmen seiner Recherche
getroffen hat, geht hervor, dass die Wortkombination "brand status" entsprechend
der Bedeutung der Einzelworte "Brand" (Marke) und "Status" (Status, Zustand)
schlicht den Status einer Marke bezeichnet. So wird "Brand Status" in einigen Internetseiten wie folgt erläutert:
www.bbdo-consulting.com/cms/de/publikationen/brand_management/brand-management/publikation_28.jsp:
"… was die Marke aus Verbrauchersicht ist (Brand Status), …";
www.die-media.de/webcontent.omeco/webcontent.omeco?…:
"…
Vier Dimensionen werden in der Markenstatusanalyse unterschieden:
- Ermittlung des aktuellen Markenbildes (Brand Status) …";
www.brandfarm.de/brandfarm4.htm:
"Zunächst klären wir, in welcher Situation sich Ihre Marke befindet und bestimmen
gemeinsam den Brand-Status.".
Der angemeldete Gesamtausdruck "Brand Status" bezeichnet also den Status
i. S. v. Stan
d/Zustand einer Marke (aus Verbrauchersicht). Allein bzw. im Wesentlichen d
ieser Bedeutungsgehalt kann der angemeldeten Mar
ke vorliegend zu
Grunde gelegt werden, ohne dass hierbei irgendwelche anderen Bedeutungen
relev
ant sind, die die Einzelbestandteile "Brand" (etwa im Sinne von "Feuer") oder
"S
tatus" (etwa im Sinne von gesellschaftlicher Stellung, medizinischer Zustand) in
anderen Zusammenhängen haben mögen. Denn zum einen sind d
ie Worte
"Brand" und "Status" nicht isoliert, sondern als Gesamtkombination angemeldet,
so dass zahlreiche der weiteren theoretisch möglichen Bedeutungen der Einzelbestandteile in einer so
lchen Kombination nicht sinnvoll erscheinen und dem Verk ehr erst gar nicht in den Sinn kommen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass
das Vorliegen von Eintragungshindernissen aus der Sic
ht der angesprochenen
Verkehrskreise zu beurteilen ist, wenn ihnen die Marke als Kennzeichnung der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen begegnet (BPatG Mitt. 1988, 17
- Landfrost). Als Kennzeichnung von Dienstleistungen wie Unternehmensberatung, Werbeberatung, Marktforschung, Meinungsforschung und Absatzforschung
wird die angemeldete Marke d
aher von den für diese Dienstleistungen relevanten
V
erkehrskreisen, bei denen es sich auch nach dem Beschwerdevorbringen der
Anmelderin ausschließlich um Fachv
erkehrsteilnehmer handelt, entsprechend den
o. g. tatsächlichen Feststellungen des Senats als Ausdruck für den Stan
d bzw.
Z
ustand einer Marke aus Verbrauchersicht verstanden werden.
Dies wird auch durch weitere Belege bestätigt, in denen der Ausdruck "Brand
Status" in diesem bzw. einem nur leicht variierten Sinne verwendet wird, z. B.:
(Auszug aus einer Internet-Veröffentlichung der M
ETRO Group):
"…Der Kunde soll mit jeder Vertriebsmarke eine vom Wettbewerb differenzierte,
leistungsfähige Betreuungs- und Wertstrategie verbinden. Auf dem deutschen
Markt haben bislang, trotz des hohen Wettbewerbsdrucks, nur wenige Vertriebskonzepte im Handel den Brand-Status erreicht. Das ist beispielsweise bei den
Discountern Aldi und Lidl gelungen, aber auch Tschibo, IKEA oder H&M. …";
www.cop-consulting.de/kompetenzen.php?id=2:
"Marketing
● Brand Status-Check/Potenzialausschöpfung/SWOT
● Markenstrategien
…";
(Auszug aus einer Internet-Pressemitteilung der Agentur VIERKLANG):
"… VIERKLANG® konzentriert sich bei der Umsetzung ganz auf den Brand Status: big, international, high quality - in allen Teildisziplinen wird eine erstklassige
Strategie verfolgt. …";
www.lippincottmercer.com/publications/a_hogan03.shtml:
"… To do this, a company needs a deep understanding of its current brand status.
Without this knowledge, managers can neither anticipate the impact a business
move will have on their brand nor gauge the brand´s potential to drive a business
move. A formal brand assessment thus becomes a crucial prerequisite to most
major strategic initiatives. …";
www.camerapedia.org/wiki/Minolta:
"… By the 90´s Minolta was back to its former underdog-brand status. …";
www.sundaytimes.co.za/Columnists/DavidBullard/Article.aspx?id=338115:
"… Toyota is a major world brand, but it isn´t seen as a premium brand, which is
why it introduced Lexus. Achieving premium brand status is even more difficult
than achieving brand status, but it´s essential if one wants to capture the top end
of the market where money isn´t a problem. …";
www.presseportal.ch/de/story_rss.htx?nr=100530772:
(Überschrift:) "Small Luxury Hotels of the World belegt 1. Platz im Luxury Brand
Status Index 2007".
Damit handelt es sich bei der Anmeldemarke um einen Fachbegriff, der den inh
altlich-thematischen Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen bezeichnet. Die Dienstleistungen werden mit "Brand Status" also dahingehend beschrieben, dass sie sich nach ihrem Schwerpunkt inhaltlich auf den Stand/Status der
Marke (auch den Stand/Status als Marke) beziehen. Die angemeldete Marke ist
daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Soweit die Anmelderin in ihrem Vorbringen darauf hingewiesen hat, dass sie die
Wortkombination "Brand Status" markenmäßig zur Kennzeichnung eines Tools zur
Analyse des M
arkenzustands verwende, kann es sich hierbei allenfalls um den
V
ersuch einer Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG handeln, der
jedoch nach gegenwärtiger Erkenntnislage
keine weitere Prüfung nach dieser
V
orschrift rechtfertigen würde, was die Anmelderin derzeit offenbar auch nicht
g
eltend machen will. Zwar wird die Anmelderin mit ihrem Tool zur Ermittlung der
Positi
onierung von Marken in Fachveröffentlichungen erwähnt (neben konkurrierenden Tools
mit mehr oder weniger fantasievollen Bezeichnungen wie z. B.
"Brand Assessmet System - BASS"; "Brand Rating" oder "Brand Trust Index", vgl.
z. B. www.absatzwirtschaft.de/pdf/Markenbewertungsverfahren.pdf). Hierfür hat
sie laut einer im Verfahren vor dem Patentamt vorgelegten Umfrage der tns emnid
aus dem Jahr 2003 eine Bekanntheit von 37 % erreicht. Die gestützte Fragestellung lautete in der Umfrage allerdings "Ich möchte Ihnen jetzt einmal verschiedene
Instrumente bzw. Verfahren aus den Bereichen Markenforschung und Werbeforschung vorlesen. …", was nicht unbedingt darauf hindeutet, dass die Verkehrskreise "Brand Status" gerade als Kennzeichnung bzw. Marke der Anmelderin auffassen müssen. Insoweit wird nicht deutlich, ob diese Wortkombination dem Befragten als reines Instrument bekannt ist, das auch von jedem anderen Unternehmen angeboten werden könnte, oder ob es ausschließlich als Tool eines bestimmten Unternehmens und damit (zumindest zugleich) als Hinweis auf die Herkunft des Produkts aus seinem Hause gesehen wird. Im Übrigen würde ein Bekanntheitsgrad von 37 % angesichts des oben festgestellten durchaus hochgradigen Freihaltungsbedürfnisses nicht ausreichen, um eine Verkehrsdurchsetzung
glaubhaft zu machen.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist im Übrigen nicht die für eine
Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wie
bereits oben ausgeführt, wird der Verkehr in der angemeldeten Wortkombination
in erster Linie eine rein sachliche Beschreibung erkennen, denn als solche ist sie
ihm in erster Linie geläufig. Wegen ihres damit im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalts fehlt ihr die Eignung, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Insbesondere ist auch eine Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften