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BPatG Beschluss vom 04.07.2007 – 28 W (pat) 10/06

28. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 10/06 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 04 942.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Juli 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 2 vom 18. November 2005 aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

I.

CureLac

Die Wortmarke

ist am 29. Januar 2004 für die Waren

„Lacke“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der englische

Begriff „Cure“ stehe für „härten, vulkanisieren“ und das Wortelement „Lac“ sei mit

dem deutschen Wort „Lack“ phonetisch identisch. Vor diesem Hintergrund werde

die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren vom

Verkehr lediglich als Hinweis auf Lacke mit speziellen Aushärtungseigenschaften

verstanden, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung im

Wesentlichen vorgetragen, die angemeldete Wortkombination beinhalte keinerlei

produktbeschreibende Aussage. Ihr könne daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden und auch ein Freihaltungsbedürfnis sei

nicht gegeben. Im Übrigen sei die Fallgestaltung mit der Parallelanmeldung

„CureInk“ vergleichbar, die für die Waren „Drucklacke“ bereits eingetragen worden

sei.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 2, vom 18. November 2005, aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das

Markenregister stehen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a.

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der

fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Trotz der schlüssigen

Darlegungen der Markenstelle konnten keine hinreichend konkreten Feststellungen dazu getroffen werden, dass die angemeldete Wortkombination in diesem

Sinne zur produktbezogenen Merkmalsbeschreibung dienen kann.

Zum einen ist die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als warenbeschreibende Angabe bzw. als produktbezogener Qualitätshinweis weder im

englischen Sprachgebrauch noch in der inländischen Fach- oder Werbesprache

nachweisbar. Dies ist für eine Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwar

nicht zwingend notwendig (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Es

fehlt jedoch auch an sonstigen Anhaltspunkten dafür, dass die angemeldete

Wortkombination mit ihrem sprachregelgemäßen Bedeutungsgehalt im Hinblick

auf die beanspruchten Waren gegenwärtig oder zukünftig für eine beschreibende

Verwendung geeignet sein könnte (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Aufl., § 8, Rdn. 199, 201). Dem englischen Wort „Cure“ kommen als

Substantiv u. a. die Begriffsgehalte „Aushärtung, Heilung“ bzw. als Verb die

Bedeutungen „aushärten, heilen“ zu (vgl. LEO, English-German Dictionary,

http://dict.leo.org, zu „cure“), wie dies die Markenstelle ihrer Prüfung zutreffend

zugrunde gelegt hat. Der Begriff „Lac“ steht im Englischen jedoch nicht für „Lack“,

sondern wird ausschließlich als Bezeichnung für „Gummilack“ verwendet (vgl.

nochmals LEO, English-German Dictionary, a. a. O., sowie Wenske - Dictionary of

chemistry, English/German, 1992 - zu „lac“). Bei Gummilack handelt es sich um

ein Naturharz, das anders als Lacke gerade keine relevanten Aushärtungseigenschaften aufweist. Der Wortmarke „CureLac“ ist damit bei sprachregelgemäßer Interpretation im Hinblick auf die mit der Anmeldung erfassten Waren

kein konkreter Produktbezug zu entnehmen. Ein möglicherweise vorhandener

Bedeutungsanklang, zu dem der Verkehr allerdings erst über mehrere gedankliche

Schlussfolgerungen gelangen kann, reicht aber für die Bejahung eines i. S. v. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzwürdigen Allgemeininteresses an der freien Verfügbarkeit des Markenwortes nicht aus (vgl. nochmals Ströbele, a. a. O., § 8

Rdn. 196).

Für die Annahme, dass der Verkehr die Wortfolge ausschließlich als Werbemittel

und nicht als betriebskennzeichnende Marke wahrnehmen wird, fehlt es ebenfalls

an den erforderlichen Feststellungen. Die vorliegenden Produkte richten sich an

Endabnehmer und damit an Durchschnittsverbraucher, die Marken im Hinblick auf

möglicherweise vorhandene beschreibende Aussagegehalte keiner analysierenden Betrachtungsweise unterziehen, sondern sie so annehmen, wie sie ihnen

entgegentreten. Ein der Schutzfähigkeit entgegenstehender Aussagegehalt muss

deshalb so deutlich und unmissverständlich in der Marke hervortreten, dass er für

den unbefangenen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist (vgl. Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 54 m.w.N.). Kann einer Wortmarke für die

fraglichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um einen gebräuchlichen

Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr

stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es

keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 –

Test it; BPatG 27 W (pat) 77/02 – MY WAY, veröffentlicht auf der PAVIS CD-

ROM).

Die angemeldete Marke ist auch nicht als schutzunfähige Abwandlung einer beschreibenden Angabe zu werten. Durch den vorangestellten englischen Begriff

„Cure“ wird dem Markenwort für das inländische Publikum ein fremdsprachlicher

Charakter vermittelt, der durch den fehlenden Endbuchstaben „k“ noch verstärkt

wird. Von einer lediglich geringfügigen Abwandlung, die im Verkehr unbemerkt

bleiben bzw. den angesprochenen Verbrauchern das Wiedererkennen oder Heraushören eines ihm geläufigen Fachbegriff nahelegen wird, kann daher nicht

ausgegangen werden (vgl. hierzu auch Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 88 m.w.N.).

Der angesprochene Verkehr wird das Wortelement „Cure“ ohne weiteres als Begriff der englischen Sprache erkennen und ihm - soweit bekannt - den geläufigsten

Bedeutungsgehalt „Heilung, heilen“ entnehmen. Die weiteren lexikalisch belegbaren, deutlich fachspezifischeren Bedeutungsgehalte „Aushärtung, aushärten“

werden dem weitaus überwiegenden Teil des inländischen Publikums ohnehin

unbekannt sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht für die angesprochenen Verbraucher keinerlei Anlass, in dem Wortteil „Lac“ den deutschsprachigen Sachbegriff „Lack“ zu erkennen bzw. herauszuhören und die Marke

anschließend über mehrere Gedankenschritte hinweg als beschreibenden Hinweis

auf Lacke mit speziellen Aushärtungseigenschaften zu interpretieren.

Eine Zurückweisung der angemeldeten Marke nach § 8 Abs. 2 scheidet demnach

aus, so dass der Beschluss der Markenstelle unter Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs des Anmelders nach § 33 Abs. 2 MarkenG antragsgemäß

aufzuheben war. Soweit die Anmelderin

in

ihrer Beschwerdebegründung

allerdings darauf verweist, es sei hier eine mit der für „Druckfarben“ eingetragenen

Wortmarke „CureInk“ gleichgelagerte Fallkonstellation gegeben, kann dem bereits

deshalb nicht beigetreten werden, weil unter den genannten Produktbereich auch

Druckfarben wie etwa UV-curable Tinten und UV-Ink Tinten zählen.

gez.

Unterschriften