Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 04.07.2007 – 28 W (pat) 10/06
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 10/06 _______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 04 942.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juli 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 2 vom 18. November 2005 aufgehoben. 08.05
G r ü n d e
I.
CureLac
Die Wortmarke
ist am 29. Januar 2004 für die Waren
„Lacke“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der englische
Begriff „Cure“ stehe für „härten, vulkanisieren“ und das Wortelement „Lac“ sei mit
dem deutschen Wort „Lack“ phonetisch identisch. Vor diesem Hintergrund werde
die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren vom
Verkehr lediglich als Hinweis auf Lacke mit speziellen Aushärtungseigenschaften
verstanden, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung im
Wesentlichen vorgetragen, die angemeldete Wortkombination beinhalte keinerlei
produktbeschreibende Aussage. Ihr könne daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden und auch ein Freihaltungsbedürfnis sei
nicht gegeben. Im Übrigen sei die Fallgestaltung mit der Parallelanmeldung
„CureInk“ vergleichbar, die für die Waren „Drucklacke“ bereits eingetragen worden
sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 2, vom 18. November 2005, aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das
Markenregister stehen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der
fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Trotz der schlüssigen
Darlegungen der Markenstelle konnten keine hinreichend konkreten Feststellungen dazu getroffen werden, dass die angemeldete Wortkombination in diesem
Sinne zur produktbezogenen Merkmalsbeschreibung dienen kann.
Zum einen ist die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als warenbeschreibende Angabe bzw. als produktbezogener Qualitätshinweis weder im
englischen Sprachgebrauch noch in der inländischen Fach- oder Werbesprache
nachweisbar. Dies ist für eine Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwar
nicht zwingend notwendig (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Es
fehlt jedoch auch an sonstigen Anhaltspunkten dafür, dass die angemeldete
Wortkombination mit ihrem sprachregelgemäßen Bedeutungsgehalt im Hinblick
auf die beanspruchten Waren gegenwärtig oder zukünftig für eine beschreibende
Verwendung geeignet sein könnte (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl., § 8, Rdn. 199, 201). Dem englischen Wort „Cure“ kommen als
Substantiv u. a. die Begriffsgehalte „Aushärtung, Heilung“ bzw. als Verb die
Bedeutungen „aushärten, heilen“ zu (vgl. LEO, English-German Dictionary,
http://dict.leo.org, zu „cure“), wie dies die Markenstelle ihrer Prüfung zutreffend
zugrunde gelegt hat. Der Begriff „Lac“ steht im Englischen jedoch nicht für „Lack“,
sondern wird ausschließlich als Bezeichnung für „Gummilack“ verwendet (vgl.
nochmals LEO, English-German Dictionary, a. a. O., sowie Wenske - Dictionary of
chemistry, English/German, 1992 - zu „lac“). Bei Gummilack handelt es sich um
ein Naturharz, das anders als Lacke gerade keine relevanten Aushärtungseigenschaften aufweist. Der Wortmarke „CureLac“ ist damit bei sprachregelgemäßer Interpretation im Hinblick auf die mit der Anmeldung erfassten Waren
kein konkreter Produktbezug zu entnehmen. Ein möglicherweise vorhandener
Bedeutungsanklang, zu dem der Verkehr allerdings erst über mehrere gedankliche
Schlussfolgerungen gelangen kann, reicht aber für die Bejahung eines i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzwürdigen Allgemeininteresses an der freien Verfügbarkeit des Markenwortes nicht aus (vgl. nochmals Ströbele, a. a. O., § 8
Rdn. 196).
Für die Annahme, dass der Verkehr die Wortfolge ausschließlich als Werbemittel
und nicht als betriebskennzeichnende Marke wahrnehmen wird, fehlt es ebenfalls
an den erforderlichen Feststellungen. Die vorliegenden Produkte richten sich an
Endabnehmer und damit an Durchschnittsverbraucher, die Marken im Hinblick auf
möglicherweise vorhandene beschreibende Aussagegehalte keiner analysierenden Betrachtungsweise unterziehen, sondern sie so annehmen, wie sie ihnen
entgegentreten. Ein der Schutzfähigkeit entgegenstehender Aussagegehalt muss
deshalb so deutlich und unmissverständlich in der Marke hervortreten, dass er für
den unbefangenen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist (vgl. Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 54 m.w.N.). Kann einer Wortmarke für die
fraglichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um einen gebräuchlichen
Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr
stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es
keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 –
Test it; BPatG 27 W (pat) 77/02 – MY WAY, veröffentlicht auf der PAVIS CD-
ROM).
Die angemeldete Marke ist auch nicht als schutzunfähige Abwandlung einer beschreibenden Angabe zu werten. Durch den vorangestellten englischen Begriff
„Cure“ wird dem Markenwort für das inländische Publikum ein fremdsprachlicher
Charakter vermittelt, der durch den fehlenden Endbuchstaben „k“ noch verstärkt
wird. Von einer lediglich geringfügigen Abwandlung, die im Verkehr unbemerkt
bleiben bzw. den angesprochenen Verbrauchern das Wiedererkennen oder Heraushören eines ihm geläufigen Fachbegriff nahelegen wird, kann daher nicht
ausgegangen werden (vgl. hierzu auch Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 88 m.w.N.).
Der angesprochene Verkehr wird das Wortelement „Cure“ ohne weiteres als Begriff der englischen Sprache erkennen und ihm - soweit bekannt - den geläufigsten
Bedeutungsgehalt „Heilung, heilen“ entnehmen. Die weiteren lexikalisch belegbaren, deutlich fachspezifischeren Bedeutungsgehalte „Aushärtung, aushärten“
werden dem weitaus überwiegenden Teil des inländischen Publikums ohnehin
unbekannt sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht für die angesprochenen Verbraucher keinerlei Anlass, in dem Wortteil „Lac“ den deutschsprachigen Sachbegriff „Lack“ zu erkennen bzw. herauszuhören und die Marke
anschließend über mehrere Gedankenschritte hinweg als beschreibenden Hinweis
auf Lacke mit speziellen Aushärtungseigenschaften zu interpretieren.
Eine Zurückweisung der angemeldeten Marke nach § 8 Abs. 2 scheidet demnach
aus, so dass der Beschluss der Markenstelle unter Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs des Anmelders nach § 33 Abs. 2 MarkenG antragsgemäß
aufzuheben war. Soweit die Anmelderin
in
ihrer Beschwerdebegründung
allerdings darauf verweist, es sei hier eine mit der für „Druckfarben“ eingetragenen
Wortmarke „CureInk“ gleichgelagerte Fallkonstellation gegeben, kann dem bereits
deshalb nicht beigetreten werden, weil unter den genannten Produktbereich auch
Druckfarben wie etwa UV-curable Tinten und UV-Ink Tinten zählen.
gez.
Unterschriften