Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 04.07.2007 – 7 W (pat) 33/06

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juli 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 38 09 272

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. März 2006 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II, Patentansprüche 2 und 3, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 38 09 272 mit der Bezeichnung „Schrägwalzwerk“, dessen Erteilung am 3. Juni 1993 veröffentlicht wurde, ist am 2. September 1993 Einspruch

erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung

gestützt, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der

ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und dass er nicht patentfähig,

nämlich nicht neu sei. Zum Stand der Technik hat die Einsprechende auf ein Kegelschrägwalzwerk verwiesen, das zwischen 1981 und dem Prioritätstag des angefochtenen

Patents,

dem

27. März 1987

bei

der

A… AG

in B…-…

in Betrieb gewesen und einer unbeschränkten Öffentlichkeit,

darunter auch Fachleuten, zugänglich gewesen sei. Sie hat dazu u. a. eine Zusammenstellungszeichnung einer Schrägwalze mit der Zeichnungsnummer

0112001-24.300 (Anlage 1) vorgelegt. Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens hat sie nach einem Zwischenbescheid der Patentabteilung noch vorgetragen,

die Walzen des vorbenutzten Kegelschrägwalzwerks seien regelmäßig gewechselt

worden. Dazu seien stets mehrere zum Auswechseln vorgesehene Walzensätze

unmittelbar neben dem Walzwerk bereit gestanden. An diesen Walzensätzen

seien die Merkmale des angegriffenen Patents deutlich zu erkennen gewesen.

Dazu hat sie Schwarzweiß-Kopien von Fotos vorgelegt, die sie bei den A…

AG hat anfertigen lassen.

Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent-

und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 14. März 2006 mit der Begründung widerrufen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinausgehe.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt. Sie hat

mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007 neue Patentansprüche 1 bis 3 vorgelegt und

macht geltend, dass der Gegenstand des Patents jedenfalls in der Fassung dieser

Ansprüche nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus

gehe. In der mündlichen Verhandlung hat sie noch Patentansprüche gemäß

drei Hilfsanträgen überreicht.

Die Patentinhaberin

bezweifelt,

dass

der C… GmbH

als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Einsprechenden die Einsprechendenstellung zukomme und hat dazu die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung zum Beleg ihrer Einsprechendenstellung Handelsregisterauszüge überreicht.

Sie vertritt die Auffassung, dass auch die neuen Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen unzulässige Erweiterungen gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen enthielten und dass im Übrigen die Gegenstände dieser Patentansprüche im Hinblick auf den Gegenstand der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung nicht patentfähig seien.

In der mündlichen Verhandlung ist gemäß Beweisbeschluss vom 2. Mai 2007

Herr D… als Zeuge zu folgenden Fragen vernommen worden:

1.

Ist

bei

der

A… AG

in

B…-

… 1981 ein Kegelschrägwalzwerk in Betrieb genommen worden, dessen Kegelwalzen am walzgutseitigen Ende eine mit der

Walzenachse konzentrische Aussparung aufwiesen, in die ein Gerüstrahmen mit einem Lager für die Walzenachse hineinragte?

2. War dieses Kegelschrägwalzwerk werksfremden, z. B. Besuchern, zugänglich und war die Art der Lageranordnung der Walzenwellen am walzgutseitigen Ende von außen zu erkennen?

Zur Aussage des Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 3 vom

18. Mai 2007 (Hauptantrag),

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag I - III, und

jeweils mit den Patentansprüchen 2 und 3, Beschreibung und

Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„1. Schrägwalzwerk mit zwei gleichmäßig um die Walzgutachse

verteilt angeordneten Kegelwalzen mit zwei Scheibenwalzen oder

Gleitschuhen, wobei die Achsen der Kegelwalzen in Bezug auf die

Walzgutachse unter einem Vorschubwinkel β und einem Schrägwinkel γ verlaufen, die Kegelwalzen beidseitig in einem Gerüstrahmen gelagert sind, und in der Walzgutachse ein Lochdorn zum

Lochwalzen von Knüppeln zu Rohrluppen angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Kegelwalzen an dem walzgutseitigen Ende eine mit der jeweiligen Walzenachse konzentrische Aussparung aufweisen, in die

der Gerüstrahmen mit einem Lager für die Walzenachse hineinragt und das walzgutseitige Ende der Walzenachse aufnimmt.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in kursiver Schrift):

„1. Schrägwalzwerk mit zwei gleichmäßig um die Walzgutachse

verteilt angeordneten Kegelwalzen mit zwei Scheibenwalzen oder

Gleitschuhen, wobei die Achsen der Kegelwalzen in Bezug auf die

Walzgutachse unter einem Vorschubwinkel β und einem Schrägwinkel γ verlaufen, die Kegelwalzen beidseitig in einem Gerüstrahmen gelagert sind, und in der Walzgutachse ein Lochdorn zum

Lochwalzen von Knüppeln zu Rohrluppen angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Kegelwalzen an dem walzgutseitigen Ende eine mit der jeweiligen Walzenachse konzentrische Aussparung aufweisen, in die

der Gerüstrahmen mit einem Lager für die Walzenachse zum

größten Teil hineinragt und das walzgutseitige Ende der Walzenachse aufnimmt.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in kursiver Schrift):

„1. Schrägwalzwerk mit zwei gleichmäßig um die Walzgutachse

verteilt angeordneten Kegelwalzen mit zwei Scheibenwalzen oder

Gleitschuhen, wobei die Achsen der Kegelwalzen in Bezug auf die

Walzgutachse unter einem Vorschubwinkel β und einem Schrägwinkel γ verlaufen, die Kegelwalzen beidseitig in einem Gerüstrahmen gelagert sind, und in der Walzgutachse ein Lochdorn zum

Lochwalzen von Knüppeln zu Rohrlupen angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Kegelwalzen an dem walzgutseitigen Ende eine mit der jeweiligen Walzenachse konzentrische Aussparung aufweisen, in die

eine Stütze des Gerüstrahmens mit einem Lager zum größten Teil

hineinragt und das walzgutseitige Ende der Walzenachse aufnimmt, wobei das Lager in der Aussparung angeordnet ist.“

Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, ein Schrägwalzwerk zum Herstellen nahtloser Rohre durch Lochen zu schaffen, dessen Walzenlagerung die

Einstellung großer Schrägwinkel zulässt (Patentschrift Sp. 1 Zeilen 63 bis 66).

Für den Wortlaut der Patentansprüche 2 und 3, des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag III und für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Der C… GmbH,

kommt

als Rechtsnachfolgerin

der

ursprünglichen Einsprechenden die Einsprechendenstellung zu.

Den Einspruch erhoben hat die E… AG. Ausweislich der von der Einsprechenden vorgelegten Handelsregisterauszüge wurde als deren Rechtsnachfolgerin am 20. September 2001 die F… AG

ins Handelsregister eingetragen.

Im

November 2002

wurde

die

F… AG

von

der

C…

GmbH

übernommen.

Eine

G…

mbH, auf die Teile des Vermögens der E… AG als Gesamtheit im Wege

der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen worden waren, wurde nach

Umfirmierung

in

H… GmbH

im

August 2004

in

C…

GmbH

umfirmiert

und

mit

der

früheren

C… GmbH

verschmolzen,

so

dass

die

C… GmbH,

deren

Vollmacht

der

Vertreter der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, auf

jeden Fall Rechtsnachfolgerin der E… AG geworden ist.

Für die Zulassung der von der Patentinhaberin angeregten Rechtsbeschwerde

bestand keine gesetzliche Voraussetzung (§ 100 Abs. 2 PatG), da weder eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Mit der Gesamtübernahme oder Übertragung eines gesamten Unternehmensbestandteils ist nach herrschender Meinung (Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl.,

§ 59 Rdn. 140) ein Übergang der Einsprechendenstellung verbunden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.

2. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

2.1 Die Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsantrag II sind zulässig.

Dagegen ist der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unzulässig.

Im Einspruch ist vorgetragen worden, dass in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 beanspruchte Walzenlagerung ausschließlich im Zusammenhang mit einem Zweiwalzen-Schrägwalzwerk offenbart sei, welches Gleitschuhe oder Scheibenwalzen aufweise. Der

Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents sei dagegen auf ein Schrägwalzwerk mit mindestens zwei, d. h. also auch drei oder mehr Kegelwalzen gerichtet,

das nicht notwendigerweise Gleitschuhe oder Scheibenwalzen aufweise. Dies

wurde als unzulässige Erweiterung geltend gemacht.

Die geltenden Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen sind nunmehr auf ein Schrägwalzwerk mit (genau) zwei Kegelwalzen gerichtet, die zwei

Scheibenwalzen oder Gleitschuhe aufweisen. Insofern sind sie auf den ursprünglichen Offenbarungsgehalt zurückgeführt. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden muss es sich bei den Scheibenwalzen nicht notwendigerweise um angetriebene Scheibenwalzen handeln. Zwar steht in der ursprünglichen Anmeldung,

dass die Gleitschuhe durch angetriebene Scheibenwalzen ersetzt werden können

(Offenlegungsschrift S. 6 Zeilen 17 und 18). An anderen Stellen ist aber lediglich

von Gleitschuhen oder Scheibenwalzen (ohne das Adjektiv „angetrieben“) die

Rede, z. B. Offenlegungsschrift Seite 5 Zeilen 20 und 21 und Seite 8 Zeile 28. Der

Fachmann erkennt auch ohne weiteres, dass es im Zusammenhang der erfindungsgemäßen Lehre nicht darauf ankommt, ob die anstelle von Gleitschuhen

alternativ eingesetzten Scheibenwalzen angetrieben sind oder nicht. Die Einfügung der in Rede stehenden Merkmale in den Patentanspruch 1 schränkt dessen

Schutzbereich ein. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, der im Übrigen dem

erteilten Patentanspruch 1 entspricht, ist somit zulässig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hauptantrag dadurch, dass gemäß kennzeichnendem Teil der Gerüstrahmen

mit einem Lager für die Walzenachse zum größten Teil in die konzentrische Aussparung hineinragt. Wegen der Offenbarung beruft sich die Patentinhaberin auf

die Patentschrift Spalte 5, Zeilen 58 bis 66. Dort ist aber lediglich offenbart, dass

eine Stütze für den Gerüstrahmen (und nicht der Gerüstrahmen selbst) zum

größten Teil in der ringförmigen Aussparung angeordnet ist. Ein Vergleich mit der

Figur 1 (Bezugszeichen 16) zeigt, dass keineswegs der Gerüstrahmen, sondern

nur ein Teil von ihm, die in der Beschreibung genannte Stütze, zum größten Teil in

die konzentrische Aussparung hineinragt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag ist somit im Patent nicht offenbart. Der Patentanspruch ist daher

unzulässig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich dadurch vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, dass gemäß seinem kennzeichnenden Teil eine

Stütze des Gerüstrahmens mit einem Lager zum größten Teil in die konzentrische

Aussparung hineinragt, wobei das Lager in der Aussparung angeordnet ist. Dieses

Merkmal ist der Beschreibung (Sp. 5 Zeilen 58 bis 66) des Patents entnehmbar

und auch in der ursprünglichen Anmeldung offenbart (Offenlegungsschrift S. 6

Zeilen 29 bis 33). Die Aufnahme dieses beschränkenden Merkmals in den Patentanspruch 1 ist daher zulässig.

2.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag stellt keine patentfähige Erfindung

i. S. § 1 bis § 5 PatG dar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist dagegen patentfähig.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der

Eisenhüttentechnik mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Walzwerkstechnik für das

Walzen von Rohren anzusehen.

2.2.1 Die Vernehmung des Zeugen D… hat ergeben, dass während seiner

Funktion als Projektleiter ab Juli 1981 bis mindestens 1985 (danach übernahm der

Zeuge

andere

Aufgaben)

bei

der

A… AG

in

B…-

… ein Schrägwalzwerk mit Kegelwalzen, die beidseitig in einer sogenannten

Trommel gelagert waren, zum Lochwalzen von Knüppeln in Betrieb war. Die Kegelwalzen hatten an der Einlaufseite d. h. am walzgutseitigen Ende eine mit der

Walzenachse konzentrische ringförmige Eindrehung, die sich etwa 50 mm in die

Walze hineinerstreckte. In diese Eindrehung ragte das Bolzenlager mit einem Lagerbock hinein. Das Walzwerk wurde im Rahmen eines Forschungsprojektes bis

1983 gefördert und stand bis dahin unter einem Geheimhaltungsvorbehalt. Den-

noch wurden auch in der Zeit zwischen der Inbetriebnahme und dem Ende des

Forschungsprogramms Besuchergruppen durch die Halle, in der das Walzwerk

stand, und durch die mechanische Werkstatt, in der gebrauchte Walzen aufgearbeitet wurden, geführt.

Ob Besucher an dem Walzwerk selbst bzw. an den in dessen Nähe zum Auswechseln aufgestellten Walzenplätzen Einzelheiten der Walzenlagerung erkennen

konnten, erscheint zweifelhaft. Der Steg, über den die Besuchergruppen üblicherweise geführt wurden, führte nämlich in etwa 7 m Entfernung schräg oberhalb des

Walzwerks vorbei und die Austausch-Walzensätze waren vom Steg aus ausgesehen hinter dem Walzwerk aufgestellt.

Dagegen konnten sich die Besucher in der mechanischen Werkstatt den dort zur

Aufarbeitung befindlichen Walzen „handnah“ nähern. Der Zeuge geht auch davon

aus, dass den Besuchern in der mechanischen Werkstatt gesagt wurde, um welche Teile es sich bei den zu behandelnden Werkzeugen handelte und von welchen Walzwerken sie stammten. Durch die mechanische Werkstatt wurden auch

die vom Walzwerk B…-… organisierten Besuchergruppen geführt, bei

denen es sich meistens um technisch gebildete Leute handelte.

Somit bestand die nicht zu entfernt liegende Möglichkeit, dass Fachleute die Kegelwalzen des damals neuen Schrägwalzwerks aus kurzer Entfernung in Augenschein nehmen und dabei die Aussparungen in den Walzen zur Aufnahme der

Lager erkennen konnten. So hat es auch der Zeuge bestätigt. Dem steht nicht entgegen, dass die Walzen in Trommeln gelagert waren und das Walzenlager am

einlaufseitigen Ende in einem mit Haken versehenen Kragen aufgenommen war

und an der dem Walzgut zugewandten Seite einen Einbauschutz aufwies. Die

Walzen waren jedenfalls nicht vollkommen eingeschlossen, denn sie müssen ja

beim Walzen auf das Walzgut einwirken können. Zumindest von der Walzgutseite

her war daher ein Blick auf die Stirnseite der Walze möglich, so dass auch die

Tatsache bemerkt werden konnte, dass die Walzenlagerung in eine Ausnehmung

an der Walzenstirnseite hineinragt.

2.2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie die Beweisaufnahme nach der Aussage des glaubwürdigen Zeugen D…

ergeben hat, gehörte ein Schrägwalzwerk mit beidseitig gelagerten Kegelwalzen

zum Lochwalzen von Knüppeln, bei dem die Kegelwalzen an ihrem walzgutseitigen Ende eine mit der jeweiligen Walzenachse konzentrische Aussparung aufwiesen, in die eine Lagerabstützung mit einem Lager für die Walzenachse hineinragte, vor dem Prioritätstag des angefochtenen Patents zum Stand der Technik.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das vorbekannte Schrägwalzwerk sämtliche im

Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufwies. Jedenfalls bedurfte es keiner

erfinderischen Tätigkeit, die damals neuartige Walzenlagerung bei den vorher

schon bekannten Schrägwalzwerken mit beidseits gelagerten Walzen (vgl. Patentschrift Sp. 1 Zeilen 5 bis 62) einzusetzen. Für den Fachmann war nämlich ohne

weiteres ersichtlich, dass mit einer Lagerung des einlaufseitigen Endes der Walzenwelle, bei der die Lagerabstützung mit dem Lager in eine Ausnehmung an der

Walze hineinragt, ein kürzerer Lager- und Wellenüberstand über die Stirnseite der

Walze und demzufolge auch ein größerer Schrägwinkel möglich ist als bei vollständig vor der Walzenstirnseite liegenden Lageranordnungen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.

2.2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist gegenüber

dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Bei den Kegelwalzen des vorbenutzten

Schrägwalzwerks hatten die Eindrehungen an der Stirnseite eine Tiefe von etwa

50 mm. Die Walzlageranordnung entsprach nach Aussage des Zeugen im Wesentlichen der Darstellung in der von der Einsprechenden als Anlage 1 vorgelegten Zeichnung. Demnach ragte nur ein kleiner Teil des Lagers und seiner Abstützung in die Aussparung an der Walzenstirnseite. Im Unterschied dazu ragt bei

dem Schrägwalzwerk gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II eine Stütze des

Gerüstrahmens mit dem Lager zum größten Teil in die Aussparung, so dass das

Lager (zum größten Teil) in der Aussparung angeordnet ist.

Das Schrägwalzwerk nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachmann wird bei der Auslegung der Lageranordnung stets an die erheblichen bei Walzwerken auftretenden Lagerkräfte denken. So weist das in der Zeichnung der Anlage 1 dargestellte Lager vier Reihen von Wälzkörpern auf. Solange

das Lager nur zu einem geringeren Teil in die Ausnehmung an der Stirnseite der

Walze ragt, ist eine symmetrische Lagerabstützung möglich. Der Fachmann wird

eine solche bevorzugen, da sie zu einer gleichmäßigen Lagerbelastung und Lagerabnutzung führt. Die Ausbildung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II,

bei der eine Stütze des Gerüstrahmens mit dem Lager zum größten Teil in die

Aussparung an der Walzenstirnseite ragt, bedingt demgegenüber eine unsymmetrische Lagerabstützung und führt außerdem dazu, dass der vordere Teil der

Walze, soweit die Aussparung in diese hineinragt nicht direkt an der Walzenwelle

abgestützt ist sondern wie ein Kragarm ausgebildet ist (vgl. Fig. 1 des angefochtenen Patents). Da die anspruchsgemäße Walzenausbildung und Lageranordnung zu einer an sich ungünstigen Ausbildung sowohl der Lagerabstützung

(Stütze des Gerüstrahmens) als auch der Walze führt, ist es für den Fachmann

nicht naheliegend, ein Schrägwalzwerk mit diesen Merkmalen auszubilden.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II und mit ihm die auf ihn rückbezogenen

Patentansprüche 2 und 3 gemäß Patentschrift sind somit gewährbar.

gez.

Unterschriften