Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 17.07.2007 – 6 W (pat) 5/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Juli 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 22 460

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2007 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzender sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.

Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 12 vom 30. Oktober 2003 gerichtet, mit dem das Patent 197 22 460

in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Lagerung einer zylinderischen Walze (2), vorzugsweise eines

Druckzylinders, auf einem freien Wellenende (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Walze (2) deckelartige Stirnwände (3, 4)

mit konusförmigen Bohrungen (10, 11) aufweist, von denen sich

eine Bohrung auf einem wellenfesten ersten Gegenkonus (23, 30)

abstützt, und dass auf der Welle (1) ein gegen Federkraft verschieblicher zweiter Gegenkonus (20, 32) gelagert ist, der in die

andere Bohrung greift und die Walze (2) gegen den ersten Gegenkonus spannt.“

Die Entscheidung war damit begründet worden, dass der Stand der Technik dem

Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 weder die Neuheit noch die erfinderische

Tätigkeit nehmen könne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die in

ihrer Beschwerdebegründung die bereits im Einspruchsverfahren genannten

Druckschriften DE-AS 20 27 200 und DE 35 43 704 A1 erneut aufgreift.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene

Patent zu widerrufen, hilfsweise unter Berücksichtigung des Einspruchsgrundes des § 21, Abs. 1, Nr. 2 PatG.

Die Beschwerdeführerin bringt die Schrift DE-AS 12 58 815 neu ins Verfahren ein.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruch 1 durch

den Stand der Technik nahegelegt sei. Weiterhin offenbare das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Weiterhin wird beantragt,

sowohl die Einreichung einer neuen Schrift als auch den neuen

Einspruchsgrund des § 21, Abs. 1, Nr. 2 PatG als verspätet zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik gegeben sei und dass das Patent die Erfindung auch ausreichend deutlich offenbare.

Darüber hinaus sei die Nennung der neuen Schrift und auch der neue Einspruchsgrund verspätet.

Im Prüfungsverfahren sind noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

-

-

-

DE-PS 800 932

DE 29 32 580 A1

DE-GM 17 14 608.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

a. Zulässigkeit des Einspruchs

Der Einspruch ist gemäß § 59, Abs. 1, Satz 4 PatG form- und fristgerecht erhoben,

er ist auch ausreichend substantiiert und somit zulässig, was im Übrigen nicht in

Frage gestellt worden ist.

b. Zulässigkeit der erteilten Ansprüche 1 bis 9

Die erteilten Ansprüche 1 bis 9 sind zulässig, da sie im Wesentlichen, d. h. ohne

sachliche Änderungen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 9 entsprechen.

Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen auch nicht in Frage gestellt worden.

c. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Lagerung mit sämtlichen im erteilten Anspruch 1 genannten Merkmalen zeigt.

Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ist im Übrigen seitens der Einsprechenden auch ausdrücklich nicht mehr bestritten worden.

d. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Die DE-AS 20 27 200 offenbart die Lagerung eines Druckzylindermantels 8 auf

dem freien Ende einer Zylinderwelle 1. Hierbei spannt eine Mutter 6 den Druckzylindermantel 8, welcher eine konische Innenfläche aufweist, auf einen Zentrierkonus 4 (vgl. Fig. 1 und Sp. 2, Z. 35 bis 57). Dort ist somit eine konusförmige Lagerstelle vorgesehen, die von dem Druckzylindermantel 8 und dem Zentrierkonus 4

gebildet ist (vgl. Sp. 2, Z. 35 bis 41). Erfindungsgemäß dagegen sind zwei konusförmige Lagerstellen vorhanden, von denen die eine aus der konusförmigen Bohrung 11 und dem ersten Gegenkonus 23 und die zweite aus der konusförmigen

Bohrung 10 und dem zweiten Gegenkonus 20 besteht.

Eine Anregung, anstatt einer konischen Lagerstelle wie bei der DE-AS 20 27 200

nunmehr erfindungsgemäß zwei konische Lagerstellen vorzusehen, kann von dieser Druckschrift mangels entsprechender Hinweise jedoch nicht ausgehen.

Darüber hinaus wird durch die patentierte Ausgestaltung auch eine axiale und eine

radiale Zentrierung der Walze erreicht, während die in der DE-AS 20 27 200 dargestellte Ausgestaltung lediglich eine Zentrierung in radialer Richtung ermöglicht

und keine Anregung für eine axiale Zentrierung bietet.

Eine Anregung in Richtung auf die patentierte Ausgestaltung erhält der Fachmann,

ein mit der Konstruktion von Druckmaschinen befasster Fachhochschulingenieur

mit mehrjähriger Berufserfahrung, auch nicht bei Kenntnis der DE 35 43 704 A1.

In der DE 35 43 704 A1 sind in den Abb. 6 bis 8 verschiedene Varianten dargestellt, wie eine Walze zwischen zwei Wellenenden gehalten werden kann. Bereits

von daher wird der Fachmann diese Druckschrift außer Betracht lassen, da es im

vorliegenden Fall nicht um eine Lagerung zwischen zwei Wellenenden, sondern

ausschließlich um die Lagerung einer Walze auf einem freien Wellenende geht.

Aber selbst wenn der Fachmann die DE 35 43 704 A1 in Betracht ziehen würde,

könnte er ihr allenfalls entnehmen (vgl. Fig. 6), dass dort zwei Koni 23, 24 an zwei

sich gegenüberliegenden Wellenenden 21, 22 vorgesehen sind, welche die Walze

mit ihren dazu gegenläufig ausgebildeten Koni 25, 26 zwischen sich einspannen.

Diese Einspannart von Walzen ist üblich und gibt keinen Hinweis auf die erfindungsgemäße Ausgestaltung, wonach die Walze mittels zweier Koni an einem

Wellenende gelagert ist und der eine Konus bezüglich des anderen Konus gegen

eine Federkraft verschieblich gelagert ist.

Eine Anregung zum Vorgehen in der patentierten Weise erhält der Fachmann

auch dann nicht, wenn ihm eine Walze nach der DE-AS 12 58 815 bekannt ist.

Denn diese Druckschrift offenbart eine Vorrichtung zum Festspannen eines rohrförmigen Walzenmantels 13 auf einem Spindelkörper 1. Dabei sind auf dem Spindelkörper 1 vier Ringe 2 mit konischer Außenfläche angeordnet. Diese werden

umfasst von je einem Spreizring 3 mit konischer Innenfläche. Die axiale Erstreckung der Spreizringe 3 ist etwas geringer als die axiale Erstreckung der

Ringe 2. Zwischen je zwei Ringen 2 sind Druckfedern 4 in Paketen angeordnet,

die je von einer Hülse 5 umfasst sind, die auch als Abstandshülsen für die Spreizringe 3 dienen. Die Federn 4 versuchen die Ringe 2 in die Spreizringe 3 hineinzudrücken, um diese radial aufzuweiten. Zwischen den axial benachbarten Spreizringen 3 ist eine Abstandshülse 7 vorgesehen, welche Dichtringe 6 und Zwischenringe 8 umfasst. Weiterhin sind in dem Spindelkörper 1 radiale Bohrungen 11 vorgesehen, durch welche ein Druckmittel in den Raum zwischen Spindelkörper 1

und Walzenmantel 13 eingeführt werden kann. Wird den Räumen 12 ein Druckmittel zugeführt, verschieben sich die Dichtringe 6, die Zwischenringe 8 und die

Ringe 2 mit konischer Außenfläche in axialer Richtung. Dadurch ziehen sich die

Spreizringe 3 auf einen Außendurchmesser zusammen, der kleiner ist als der

Durchmesser der Innenwand des Walzenmantels 13, so dass der Walzenmantel 13 nun leicht auf die Spindel geschoben und justiert werden kann. Während

des Ablassens des Druckmittels wirken die Federn 4 auf die Ringe 2 ein, so dass

der Walzenmantel 13 gegenüber dem Spindelkörper 1 festgespannt wird. Um den

Walzenmantel 13 auch in axialer Richtung auf dem Spindelkörper 1 zu zentrieren,

sind in den Spindelkörper 1 eingesetzte Ringe 9 vorgesehen.

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, handelt es sich bei dem in der DE-AS

12 58 815 beschriebenen Gegenstand um eine Festpannvorrichtung für einen

Walzenmantel auf einer Spindel unter Zuhilfenahme von Druckmittel beaufschlagten Spannkeilen. Von einer solchen Ausgestaltung vermag jedoch keine

Anregung in Richtung auf die patentierte Ausgestaltung auszugehen, da dort weder die Lagerung einer zylindrischen Walze auf einem freien Wellenende angesprochen ist, noch deckelartige Stirnwände mit konusförmigen Bohrungen vorhanden sind, noch sich eine Bohrung auf einem wellenfesten ersten Gegenkonus abstützt. Auch die übrigen Merkmale des erteilten Anspruchs 1, wonach auf der

Welle ein gegen Federkraft verschieblicher zweiter Gegenkonus gelagert ist, der in

die andere Bohrung greift und die Walze gegen den ersten Gegenkonus spannt,

sind dort nicht verwirklicht.

Der übrige, im Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene

Stand der Technik vermag ebenfalls keine zum patentierten Gegenstand führenden Hinweise zu liefern, da dort keine über zwei Koni an einem freien Wellenende

gelagerten Walzen zu entnehmen sind.

Der erteilte Anspruch 1 hat daher Bestand.

e. Unteransprüche

Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn unmittelbar oder mittelbar

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 rechtsbeständig, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen der Lagerung nach Anspruch 1 betreffen.

III.

Dem Antrag der Patentinhaberin, die Einreichung der neuen Schrift DE-AS

12 58 815 sowie das Geltendmachen eines neuen Einspruchsgrundes schon gemäß §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 99 PatG als verspätet zurückzuweisen, konnte im Hinblick auf den in § 87 Abs. 1 S. 1 PatG für das Beschwerdeverfahren vorgesehenen Amtsermittlungsgrundsatz nicht entsprochen

werden, da dieser nach herrschender Meinung eine entsprechende Anwendung

dieser Regelungen, die vom Beibringungsgrundsatz ausgehen, im Einspruchsverfahren verbietet (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., Einl. Rn. 172, 173; Busse,

Patentgesetz, 6. Aufl. § 87 Rn. 8).

IV.

Der hilfsweise gestellte Antrag der Einsprechenden, das angegriffene Patent unter

Berücksichtigung des Einspruchsgrundes des § 21, Abs. 1, Nr. 2 PatG zu widerrufen, war

jedoch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Antragserweiterung zurückzuweisen.

Im Einspruchsschriftsatz vom 24. März 1999 war beantragt worden, das Patent

mangels Neuheit (vgl. S. 1, letzter Abs.) bzw. wegen mangelnder erfinderischer

Tätigkeit seines Gegenstandes zu widerrufen (vgl. S. 3, letzter Abs.). Der Einspruch stützte sich somit ausschließlich auf den Einspruchsgrund des § 21,

Abs. 1, Nr. 1 PatG.

Die nunmehr beantragte Berücksichtigung des Einspruchsgrundes des § 21,

Abs. 1, Nr. 2 PatG stellt folglich eine Erweiterung des Einspruchsbegehrens dar.

Die Einsprechende und der Senat sind jedoch an die in erster Instanz geltend gemachten Einspruchsgründe gebunden. Die Berücksichtigung eines neuen Einspruchsgrundes, der in erster Instanz nicht geprüft oder geltend gemacht worden

ist, kann bei unverändertem Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren nur

dann erstmals berücksichtigt werden, wenn der Patentinhaber damit einverstanden ist. Dies gilt sowohl für eine Berücksichtigung auf Antrag des Einsprechenden

als auch für eine Berücksichtigung von Amts wegen (vgl. dazu auch BGH

GRUR 1995, 333 - 337 - Aluminium-Trihydroxid). Verweigert der Patentinhaber

jedoch - wie im hier vorliegenden Fall - seine Zustimmung, so kann sachlich auf

den neuen Einspruchsgrund nicht eingegangen werden (vgl. dazu Schulte,

a. a. O., § 59 Rn. 184, 193, 195).

Soweit die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, es

seien wie im Nichtigkeitsverfahren die Grundsätze über die Klageänderung (§ 263

ZPO) anzuwenden und der neue Einspruchsgrund sei als sachdienlich zulassen,

ist dem entgegenzuhalten, dass schon grundsätzliche Bedenken gegen eine Anwendung des § 263 ZPO im Einspruchsverfahren bestehen, weil die genannte

Vorschrift eine Klage und deren Rechtshängigkeit voraussetzt. Diese Voraussetzungen gibt es im Einspruchsverfahren - anders als im Nichtigkeitsverfahren - jedoch nicht. Außerdem hat weder die Einsprechende für die Sachdienlichkeit

sprechende Gesichtspunkte vorgebracht noch sind dem Senat derartige Gründe

ersichtlich.

Schneider

Guth

Hildebrandt

Richter Ganzenmüller ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Schneider

Cl