Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 18.07.2007 – 26 W (pat) 116/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 116/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 71 043.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann und die Richterinnen Kopacek
und Prietzel-Funk am 18. Juli 2007 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. März 2006 und 8. September 2006 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der Wortmarke
WeihnachtsWäldchen
für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 19, 21, 25, 29, 30, 31, 32, 33,
35, 41 und 43:
„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel;
Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe
für Papier-
und
Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel;
Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Lehr-
und Unterrichtsmittel
(ausgenommen
Apparate);
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit
in Klasse 16
enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Baumaterialien (nicht aus
Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech
und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler
(nicht aus Metall); Vogelhäuser und Volieren, nicht aus Metall;
Marktstände; Zäune, nicht aus Metall; Kunstgegenstände aus
Stein, Beton oder Marmor; Geräte und Behälter für Haushalt und
Küche
(nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und
Schwämme;
Bürsten
(mit
Ausnahme
von
Pinseln);
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne;
rohes oder
teilweise bearbeitetes Glas
(mit Ausnahme von Bauglas);
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Fleisch,
Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten
(Gelees) für Speisezwecke; Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und
Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker,
Reis,
Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle
und
Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren,
Speiseeis, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf;
Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Land-, garten- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in
Klasse 31 enthalten; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse;
Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel,
Malz; Bäume; Weihnachtsbäume; Biere; Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung
von Getränken; alkoholische Getränke
(ausgenommen
Biere);
Werbung;
Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten;
Bestellannahme,
Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch
im
Rahmen von E-Commerce; Merchandising; Veranstaltung von
Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Waren- und
Dienstleistungspräsentation; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung;
sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Märkten,
insbesondere Weihnachtsmärkten; Dienstleistungen bezüglich
Freizeitgestaltung; Durchführung
von Live-Veranstaltungen;
Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder
sportlichen Veranstaltungen; Dienstleistungen zur Verpflegung
und Beherbergung von Gästen; Catering“
mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
genommenen Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft, sie besitze keine betriebskennzeichnende Funktion. In ihrer Gesamtheit handele es sich
um eine beschreibende Angabe hinsichtlich des Vertriebsorts der Waren bzw. des
Erbringungsorts der Dienstleistungen, nämlich betreffend ein "weihnachtliches
Wäldchen", was vom angesprochenen Verkehr ohne Weiteres mit einer Veranstaltung in der (vor-)weihnachtlichen Zeit in Verbindung gebracht werde. Die
Verbraucher entnähmen dieser Aussage lediglich eine sachbezogene Information
über die unter diesem Zeichen angebotenen Dienstleistungen, aber kein individualisierendes Betriebskennzeichen eines bestimmten Unternehmens. Die Angabe
sei wegen ihres beschreibenden Inhalts zudem freihaltebedürftig. Wie eine Internet-Recherche ergeben habe, würben zahlreiche Veranstalter von Weihnachtsmärkten damit, dass der Markt auch einen „Weihnachtswald“ bzw. ein „Weihnachtswäldchen“ aufweise.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er hat das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis beschränkt und erklärt, dass er nur noch Schutz begehre für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Drucklettern, Druckstöcke; Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und
Bitumen; Denkmäler (nicht aus Metall); Vogelhäuser und Volieren,
nicht aus Metall; Zäune, nicht aus Metall; Geräte und Behälter für
Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme
und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; Fleisch, Fisch, Geflügel
und Wild; Fleischextrakte; konserviertes und gekochtes Obst; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse; Gallerten (Gelees) für Speisezwecke, Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und
Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Zucker, Reis, Tapioka, Sago;
Mehle und Getreidepräparate; Brot, Speiseeis, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig; Kühleis; frisches Obst
und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz; Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wässer; Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Catering“.
Die Anmelderin ist der Auffassung, die angemeldete Marke verfüge jedenfalls insoweit über die erforderliche Unterscheidungskraft, auch ein Freihaltebedürfnis
stehe der Anmeldung insoweit nicht entgegen.
Der Anmelder beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und der Entscheidung
das neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet.
Für die nach der erfolgten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch
stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende
beschreibende Angabe dar.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (EuGH, GRUR
Int. 2005, 135 Rn. 29 - Maglite). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151,
1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2005, 517, 518 - BerlinCard). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH
GRUR 2001,
1151,
1152 - marktfrisch; GRUR 2001,
1153 - antiKALK;
GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT, m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen kann der hier zu beurteilenden Wortmarke die Eignung
zur Identifizierung des Herstellers bzw. des Erbringers der nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse noch beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden.
Eine unmittelbare Beschreibung kann dem Begriff „Weihnachtswäldchen“ insoweit
nicht entnommen werden.
Zwar fehlt auch Angaben, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird, eine (hinreichende)
Unterscheidungskraft, weil dann die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr
den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 1998,
465 , 468 – BONUS; GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006). Ein hinreichend enger beschreibender Bezug zu den noch in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen ist aber bei ungezwungener Betrachtungsweise nicht
ohne weiteres herzustellen. Die beanspruchte Wortfolge ist vielmehr insoweit
nichts sagend und in diesem - engen - Rahmen geeignet, vom Verkehr als betriebskennzeichnende Angabe angesehen zu werden.
Die angemeldete Marke kann daher nicht mangels Unterscheidungskraft von der
Eintragung für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen werden.
Ebenso wenig ist ein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG feststellbar. Es sind nach dem oben Gesagten keine Umstände ersichtlich, derentwegen
die Bezeichnung „WeihnachtsWäldchen“ als konkret beschreibende Angabe über
die noch angemeldeten Waren bzw. den Gegenstand der noch angemeldeten
Dienstleistungen zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden
müsste.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Prietzel-Funk
Bb