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BPatG Beschluss vom 24.07.2007 – 33 W (pat) 45/06

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 45/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 06 392.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Juli 2007 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 4. Februar 2005 die Wortmarke

AGIL

für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

„Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und Ausstelllungen, soweit in

Klasse 35 enthalten; Überlassung von Außendienstmitarbeitern;

Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Statistiken;

Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen,

insbesondere im Internet; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung; Produktmanagement; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche

Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und

-einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften

für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken;

Vervielfältigung von Dokumenten; Rundfunk-, Fernseh-, Kino- und

Internetwerbung; Werbemittlung; Vermittlung von Verkäufen und

deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computernetzwerken

und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle; Dienstleistungen zur

Realisierung der Präsenz anderer in digitalen Netzen, insbesondere Werbung und Marketing für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften,

auch im Rahmen von e-commerce; Führung eines Einzelhandelsunternehmens.

Klasse 38:

Nachrichtenwesen und Telekommunikation; Bereitstellen von

Nachrichten, Daten und sonstigen Informationen in Computernetzwerken, insbesondere im Internet, Übermittlung von Nachrichten aller Art in Ton, Schrift und Bild, Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen, Betreiben eines Tele-Shopping-

Kanals, Betreiben eines Internet-Shopping-Kanals, Ausstrahlung

von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Bereitstellen von Internetzugängen; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen

im Internet; Betrieb von Chatlines. Chatrooms und Foren; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging).

Klasse 41:

Erziehung und Unterhaltung; Ausbildung; Durchführung von Seminaren, Schulungen, Kommunikationstraining; Weiterbildung;

Erstellen von Seminar-Konzepten und Seminarunterlagen; Fernkurse; Büchervermietung; Vermietung von Zeitschriften; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen

und Zeitschriften.“

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Formalbeschlüsse vom

4. November 2005 und 24. Februar 2006, von denen

letzterer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, vollständig gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines

Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Unter Verweis auf den Beanstandungsbescheid vom 23. August 2005 hat sie darin ausgeführt, dass die

angemeldete Bezeichnung die Bedeutungen „flink“, „gewandt“, „beweglich“ bzw.

„regsam“ oder „flexibel“ aufweise. Damit bringe sie zum Ausdruck, dass die

beanspruchten Dienstleistungen der Steigerung der Flexibilität und Beweglichkeit

dienen oder von agilen Personen vermittelt würden. Damit stelle das Zeichen

einen Hinweis auf Art, Inhalt und Zielsetzung der Tätigkeiten dar. Auch würden die

Abnehmer davon ausgehen, dass die Dienstleistungen selbst flexibel und

universell einsatzfähig seien sowie die Agilität, also die Flexibilität und

Wandlungsfähigkeit unternehmerischer Prozesse, steigern würden. Über die

Schutzfähigkeit könne auch ohne die als erforderlich angesehene Klärung des

Dienstleistungsverzeichnisses entschieden werden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der

kein bestimmter Antrag verbunden ist. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die

Verwendung der Anmeldemarke als Adjektiv in den vorab vom Senat übersandten

Unterlagen nichts über das Fehlen ihrer Unterscheidungskraft und das Bestehen

eines Freihaltungsbedürfnisses aussage. Sofern auf den Gebrauch in der

allgemeinen deutschen Sprache abgestellt werde, könne praktisch

jedes

lexikalisch nachweisbare Wort nicht als Marke eingetragen werden. Auch könne

nicht belegt werden, dass es sich bei „AGIL“ um eine anpreisenden, werbemäßig

hervorgehobenen und schlagwortartigen Begriff handele. Die beanspruchte

Bezeichnung gehöre damit offensichtlich nicht

zu den allgemeinen

Werbeangaben. Zudem werde sie

in den übersandten Belegen

teilweise

markenmäßig oder als Unternehmenskennzeichen eingesetzt. Damit sei die

gegenständliche Marke dem Markenschutz zugänglich.

Der Senat hat den Anmelder vorab über die Bedenken wegen der Erfolgsaussichten der Beschwerde unterrichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Anmeldemarke ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig, so dass ihrer

Eintragung das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten

Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu

beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsabnehmer der Dienstleistungen abzustellen ist. Kann

einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um

ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher

Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003,

1050, 1051 - Cityservice).

a) Das gegenständliche Zeichen weist verschiedene Bedeutungen auf. So stellt

es beispielsweise als Bestandteil des Begriffs „AGIL-Schema“ ein Kürzel für die

englischsprachigen Worte „Adaptation“, „Goal Attainment“, „Integration“ und

„Latency“ dar. Damit werden systematisch die Grundfunktionen beschrieben, die

jedes System zur Selbsterhaltung erfüllen muss

(vgl.

„Wikipedia“ unter

„http://de.wikipedia.org/wiki/AGIL“). Auch als Abkürzung für „Alternativ-Grünen-

Initiativen-Liste“ wird „AGIL“ verwendet (vgl. „Wortschatz Universität Leipzig“ unter

„http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/“). Darüber hinaus kommt die Anmeldemarke unabhängig von Groß- oder Kleinschreibung in Firmennamen vor (vgl.

„Wortschatz Universität Leipzig“, a. a. O.: „Agil Postvertriebs GmbH“ oder „AGIL

Industriemontagen GmbH“). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um geläufige

Bedeutungen. Der Großteil des Verkehrs wird die Anmeldemarke in erster Linie

mit dem allgemein bekannten deutschen Wort „agil“ gleichsetzen. Selbst wenn sie

für ein Adjektiv oder Adverb ungewöhnliche Großbuchstaben aufweist, so sind

doch die Buchstabenfolgen als solche vollkommen identisch. Zudem lehnen sich

viele „AGIL“-Abkürzungen bewusst an das Wort „agil“ an, um von dem mit ihm

verbundenen positiven Sinngehalt zu profitieren (vgl. „Google-Trefferliste“ unter

„http://www.google.de/search?hl=de&q=AGIL&btnG=Google-Suche&meta=cr%-

3Dco…“).

Das Wort „agil“ ist im Deutschen ein Synonym u. a. für „flink“, „wendig“ oder

„beweglich“ (vgl. Duden, Rechtschreibung der Deutschen Sprache, 21. Auflage,

Seite 99; „Duden“ unter „http://www.duden-suche.de/suche/trefferliste.php?suche=einfach&treffer_pro_seite=10&modus=title&level=125&senden=suchen-

&such…“). Davon abgeleitet gibt es weitere Bedeutungen wie „geschickt“,

„lebhaft“,

„unruhig“

(vgl.

„Wortschatz Universität Leipzig“, a. a. O.) oder

„dynamisch“ bzw. „biegsam“ (vgl. „Wie sagt man noch?“ unter „http://www.wiesagt-man-noch.de/synonyme“). Allgemein wird unter dem Begriff „agil“ die

körperliche oder geistige Wendigkeit oder Flinkheit verstanden (vgl. „Wikipedia“

unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Agil“).

b)

In dem eben genannten Sinn wird das Wort vornehmlich im Verkehr

verwendet. Zum einen werden mit „agil“ Eigenschaften von Gegenständen,

insbesondere von Autos, beschrieben:

- „Die Touren-Gipfel scheut die Maschine nicht, sie zeigt sich drehfreudig und agil,

…“ (vgl „FAZ.NET“ unter „http://www.faz.net/s/Rub1DABC609A05048D997A5-

F315BF55A001/Doc~ED412A0…“),

- „Kurze Überhänge lassen ein Auto sportlich und agil erscheinen.“ (vgl.

„SPIEGEL

ONLINE“

unter

„http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,-

441813,00.html“) und

- „Nicht ganz so agil wie die Elektro-Versionen dürfte die Diesel-Variante sein: …“

(vgl. „Süddeutsche Zeitung“ vom 3. November 1999, Seite V2/5).

Aber auch in Zusammenhang mit Personen wird - wie nachfolgende Belege

zeigen - das Wort „agil“ eingesetzt:

- „Trochowski war enorm agil, … .“

(vgl.

„SPIELGEL ONLINE“ unter

„http://www.spiegel.de/sport/fussball/0,1518,441394,00.html“),

- „Die … Dokumente für die Jahre 1959 bis 1961 zeigen den Alten denn auch

durchweg agil, ja jugendfrisch.“ (vgl. „FAZ.NET“ unter „http://www.faz.net/s-

/RubCB85F279145C457C8259D20FF00682A9/Doc~E3EDBEA…“) oder

- „An Land war er agil, dachte schnell und bewegte sich schnell.“ (vgl. „SPIEGEL

ONLINE“ unter „http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,435167,00.html“).

Schließlich wird „agil“ auch ganz allgemein als Umschreibung für „flink“ und

„wendig“ gebraucht:

- „Doch die französische Politik war wirtschaftlich schon immer äußerst agil.“ (vgl.

„SPIEGEL ONLINE“

unter

„http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,467-

824,00.html“),

- „Ihre oft gescholtenen Mittelständler erwiesen sich auch auf fernen Märkten als

ausgesprochen agil.“ (vgl. „Süddeutsche Zeitung“ vom 13. Oktober 1995, Seite 19) und

- „Jetzt aber müssten Teilstreitkräfte agil, global und aufeinander abgestimmt

reagieren.“ (vgl „Süddeutsche Zeitung“ vom 30. Juni 2005, Seite 9).

c) Unter Berücksichtigung dieser Bedeutungen weist die Anmeldemarke - wie die

Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat - zum einen in werbeüblicher Weise

auf die Art der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen hin. Es zeichnet

jede Tätigkeit aus, wenn sie flexibel und flink ausgeübt wird. Gerade heutzutage

kommt es darauf an, auf sich verändernde Anforderungen angemessen zu

reagieren und das weitere Vorgehen an die neuen Verhältnisse anzupassen. Auch

ist in besonderer Weise Schnelligkeit gefragt, da ein größerer Zeitaufwand auch

mit höheren Kosten verbunden ist. Zum anderen vermittelt die Bezeichnung

„AGIL“ die ebenfalls von der Markenstelle angesprochene Vorstellung, die

beanspruchten Dienstleistungen führen zu mehr Flexibilität und Beweglichkeit

desjenigen, der sie in Anspruch nimmt. Er kann sich somit schneller und besser

auf neue Situationen einstellen. Insofern stellt das angemeldete Zeichen auch eine

Bestimmungsangabe dar.

Bei dem gegenständlichen Zeichen handelt es sich somit um einen

gebräuchlichen Begriff der deutschen Sprache, der mit einem positiven Sinngehalt

verbunden ist. Er überträgt sich auf die beanspruchten Dienstleistungen, so dass

die Bezeichnung

„AGIL“ nicht den Eindruck eines betrieblichen Unterscheidungsmittels erweckt. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon

ausgegangen wird, dass die angemeldete Marke kein Werbeschlagwort darstellt,

so werden mit ihr doch relevante Eigenschaften der Tätigkeiten benannt. Insofern

liegt eine beschreibende Angabe vor. Im Übrigen stellt die Frage, ob und inwieweit

die Marke für die Präsentation der betroffenen Dienstleistungen verwendet wird

oder werden kann, kein für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

maßgebliches Kriterium dar (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8,

Rdnr. 89).

Auch die Verwendung von Großbuchstaben in der Anmeldemarke begründet nicht

ihre Unterscheidungskraft, da der Verkehr an grammatikalisch fehlerhaft gebildete,

aber gleichwohl verständliche Sachaussagen gewöhnt ist (vgl. BGH GRUR 2001,

1151 - marktfrisch). Gerade der sprachregelwidrige Gebrauch von Groß- und

Kleinschreibung kommt in der Praxis häufiger vor. Schließlich sprechen die

verschiedenen Bedeutungen und Verwendungen der gegenständlichen

Bezeichnung, insbesondere auch als Kennzeichen, nicht für die Annahme der

Unterscheidungskraft, denn die angesprochenen Verkehrskreise können der

Marke eine eindeutig beschreibende Aussage ohne weiteres entnehmen (vgl.

hierzu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 57).

2.

Inwieweit die Anmeldemarke auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG unterliegt, kann demzufolge dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften