Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 24.07.2007 – 33 W (pat) 45/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 45/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 06 392.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juli 2007 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 4. Februar 2005 die Wortmarke
AGIL
für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:
„Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und Ausstelllungen, soweit in
Klasse 35 enthalten; Überlassung von Außendienstmitarbeitern;
Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Statistiken;
Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen,
insbesondere im Internet; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung; Produktmanagement; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche
Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und
-einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften
für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken;
Vervielfältigung von Dokumenten; Rundfunk-, Fernseh-, Kino- und
Internetwerbung; Werbemittlung; Vermittlung von Verkäufen und
deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computernetzwerken
und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle; Dienstleistungen zur
Realisierung der Präsenz anderer in digitalen Netzen, insbesondere Werbung und Marketing für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften,
auch im Rahmen von e-commerce; Führung eines Einzelhandelsunternehmens.
Klasse 38:
Nachrichtenwesen und Telekommunikation; Bereitstellen von
Nachrichten, Daten und sonstigen Informationen in Computernetzwerken, insbesondere im Internet, Übermittlung von Nachrichten aller Art in Ton, Schrift und Bild, Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen, Betreiben eines Tele-Shopping-
Kanals, Betreiben eines Internet-Shopping-Kanals, Ausstrahlung
von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Bereitstellen von Internetzugängen; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen
im Internet; Betrieb von Chatlines. Chatrooms und Foren; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging).
Klasse 41:
Erziehung und Unterhaltung; Ausbildung; Durchführung von Seminaren, Schulungen, Kommunikationstraining; Weiterbildung;
Erstellen von Seminar-Konzepten und Seminarunterlagen; Fernkurse; Büchervermietung; Vermietung von Zeitschriften; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen
und Zeitschriften.“
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Formalbeschlüsse vom
4. November 2005 und 24. Februar 2006, von denen
letzterer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, vollständig gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines
Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Unter Verweis auf den Beanstandungsbescheid vom 23. August 2005 hat sie darin ausgeführt, dass die
angemeldete Bezeichnung die Bedeutungen „flink“, „gewandt“, „beweglich“ bzw.
„regsam“ oder „flexibel“ aufweise. Damit bringe sie zum Ausdruck, dass die
beanspruchten Dienstleistungen der Steigerung der Flexibilität und Beweglichkeit
dienen oder von agilen Personen vermittelt würden. Damit stelle das Zeichen
einen Hinweis auf Art, Inhalt und Zielsetzung der Tätigkeiten dar. Auch würden die
Abnehmer davon ausgehen, dass die Dienstleistungen selbst flexibel und
universell einsatzfähig seien sowie die Agilität, also die Flexibilität und
Wandlungsfähigkeit unternehmerischer Prozesse, steigern würden. Über die
Schutzfähigkeit könne auch ohne die als erforderlich angesehene Klärung des
Dienstleistungsverzeichnisses entschieden werden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der
kein bestimmter Antrag verbunden ist. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die
Verwendung der Anmeldemarke als Adjektiv in den vorab vom Senat übersandten
Unterlagen nichts über das Fehlen ihrer Unterscheidungskraft und das Bestehen
eines Freihaltungsbedürfnisses aussage. Sofern auf den Gebrauch in der
allgemeinen deutschen Sprache abgestellt werde, könne praktisch
jedes
lexikalisch nachweisbare Wort nicht als Marke eingetragen werden. Auch könne
nicht belegt werden, dass es sich bei „AGIL“ um eine anpreisenden, werbemäßig
hervorgehobenen und schlagwortartigen Begriff handele. Die beanspruchte
Bezeichnung gehöre damit offensichtlich nicht
zu den allgemeinen
Werbeangaben. Zudem werde sie
in den übersandten Belegen
teilweise
markenmäßig oder als Unternehmenskennzeichen eingesetzt. Damit sei die
gegenständliche Marke dem Markenschutz zugänglich.
Der Senat hat den Anmelder vorab über die Bedenken wegen der Erfolgsaussichten der Beschwerde unterrichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die Anmeldemarke ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig, so dass ihrer
Eintragung das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu
beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsabnehmer der Dienstleistungen abzustellen ist. Kann
einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um
ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher
Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003,
1050, 1051 - Cityservice).
a) Das gegenständliche Zeichen weist verschiedene Bedeutungen auf. So stellt
es beispielsweise als Bestandteil des Begriffs „AGIL-Schema“ ein Kürzel für die
englischsprachigen Worte „Adaptation“, „Goal Attainment“, „Integration“ und
„Latency“ dar. Damit werden systematisch die Grundfunktionen beschrieben, die
jedes System zur Selbsterhaltung erfüllen muss
(vgl.
„Wikipedia“ unter
„http://de.wikipedia.org/wiki/AGIL“). Auch als Abkürzung für „Alternativ-Grünen-
Initiativen-Liste“ wird „AGIL“ verwendet (vgl. „Wortschatz Universität Leipzig“ unter
„http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/“). Darüber hinaus kommt die Anmeldemarke unabhängig von Groß- oder Kleinschreibung in Firmennamen vor (vgl.
„Wortschatz Universität Leipzig“, a. a. O.: „Agil Postvertriebs GmbH“ oder „AGIL
Industriemontagen GmbH“). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um geläufige
Bedeutungen. Der Großteil des Verkehrs wird die Anmeldemarke in erster Linie
mit dem allgemein bekannten deutschen Wort „agil“ gleichsetzen. Selbst wenn sie
für ein Adjektiv oder Adverb ungewöhnliche Großbuchstaben aufweist, so sind
doch die Buchstabenfolgen als solche vollkommen identisch. Zudem lehnen sich
viele „AGIL“-Abkürzungen bewusst an das Wort „agil“ an, um von dem mit ihm
verbundenen positiven Sinngehalt zu profitieren (vgl. „Google-Trefferliste“ unter
„http://www.google.de/search?hl=de&q=AGIL&btnG=Google-Suche&meta=cr%-
3Dco…“).
Das Wort „agil“ ist im Deutschen ein Synonym u. a. für „flink“, „wendig“ oder
„beweglich“ (vgl. Duden, Rechtschreibung der Deutschen Sprache, 21. Auflage,
Seite 99; „Duden“ unter „http://www.duden-suche.de/suche/trefferliste.php?suche=einfach&treffer_pro_seite=10&modus=title&level=125&senden=suchen-
&such…“). Davon abgeleitet gibt es weitere Bedeutungen wie „geschickt“,
„lebhaft“,
„unruhig“
(vgl.
„Wortschatz Universität Leipzig“, a. a. O.) oder
„dynamisch“ bzw. „biegsam“ (vgl. „Wie sagt man noch?“ unter „http://www.wiesagt-man-noch.de/synonyme“). Allgemein wird unter dem Begriff „agil“ die
körperliche oder geistige Wendigkeit oder Flinkheit verstanden (vgl. „Wikipedia“
unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Agil“).
b)
In dem eben genannten Sinn wird das Wort vornehmlich im Verkehr
verwendet. Zum einen werden mit „agil“ Eigenschaften von Gegenständen,
insbesondere von Autos, beschrieben:
- „Die Touren-Gipfel scheut die Maschine nicht, sie zeigt sich drehfreudig und agil,
…“ (vgl „FAZ.NET“ unter „http://www.faz.net/s/Rub1DABC609A05048D997A5-
F315BF55A001/Doc~ED412A0…“),
- „Kurze Überhänge lassen ein Auto sportlich und agil erscheinen.“ (vgl.
„SPIEGEL
ONLINE“
unter
„http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,-
441813,00.html“) und
- „Nicht ganz so agil wie die Elektro-Versionen dürfte die Diesel-Variante sein: …“
(vgl. „Süddeutsche Zeitung“ vom 3. November 1999, Seite V2/5).
Aber auch in Zusammenhang mit Personen wird - wie nachfolgende Belege
zeigen - das Wort „agil“ eingesetzt:
- „Trochowski war enorm agil, … .“
(vgl.
„SPIELGEL ONLINE“ unter
„http://www.spiegel.de/sport/fussball/0,1518,441394,00.html“),
- „Die … Dokumente für die Jahre 1959 bis 1961 zeigen den Alten denn auch
durchweg agil, ja jugendfrisch.“ (vgl. „FAZ.NET“ unter „http://www.faz.net/s-
/RubCB85F279145C457C8259D20FF00682A9/Doc~E3EDBEA…“) oder
- „An Land war er agil, dachte schnell und bewegte sich schnell.“ (vgl. „SPIEGEL
ONLINE“ unter „http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,435167,00.html“).
Schließlich wird „agil“ auch ganz allgemein als Umschreibung für „flink“ und
„wendig“ gebraucht:
- „Doch die französische Politik war wirtschaftlich schon immer äußerst agil.“ (vgl.
„SPIEGEL ONLINE“
unter
„http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,467-
824,00.html“),
- „Ihre oft gescholtenen Mittelständler erwiesen sich auch auf fernen Märkten als
ausgesprochen agil.“ (vgl. „Süddeutsche Zeitung“ vom 13. Oktober 1995, Seite 19) und
- „Jetzt aber müssten Teilstreitkräfte agil, global und aufeinander abgestimmt
reagieren.“ (vgl „Süddeutsche Zeitung“ vom 30. Juni 2005, Seite 9).
c) Unter Berücksichtigung dieser Bedeutungen weist die Anmeldemarke - wie die
Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat - zum einen in werbeüblicher Weise
auf die Art der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen hin. Es zeichnet
jede Tätigkeit aus, wenn sie flexibel und flink ausgeübt wird. Gerade heutzutage
kommt es darauf an, auf sich verändernde Anforderungen angemessen zu
reagieren und das weitere Vorgehen an die neuen Verhältnisse anzupassen. Auch
ist in besonderer Weise Schnelligkeit gefragt, da ein größerer Zeitaufwand auch
mit höheren Kosten verbunden ist. Zum anderen vermittelt die Bezeichnung
„AGIL“ die ebenfalls von der Markenstelle angesprochene Vorstellung, die
beanspruchten Dienstleistungen führen zu mehr Flexibilität und Beweglichkeit
desjenigen, der sie in Anspruch nimmt. Er kann sich somit schneller und besser
auf neue Situationen einstellen. Insofern stellt das angemeldete Zeichen auch eine
Bestimmungsangabe dar.
Bei dem gegenständlichen Zeichen handelt es sich somit um einen
gebräuchlichen Begriff der deutschen Sprache, der mit einem positiven Sinngehalt
verbunden ist. Er überträgt sich auf die beanspruchten Dienstleistungen, so dass
die Bezeichnung
„AGIL“ nicht den Eindruck eines betrieblichen Unterscheidungsmittels erweckt. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon
ausgegangen wird, dass die angemeldete Marke kein Werbeschlagwort darstellt,
so werden mit ihr doch relevante Eigenschaften der Tätigkeiten benannt. Insofern
liegt eine beschreibende Angabe vor. Im Übrigen stellt die Frage, ob und inwieweit
die Marke für die Präsentation der betroffenen Dienstleistungen verwendet wird
oder werden kann, kein für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
maßgebliches Kriterium dar (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8,
Rdnr. 89).
Auch die Verwendung von Großbuchstaben in der Anmeldemarke begründet nicht
ihre Unterscheidungskraft, da der Verkehr an grammatikalisch fehlerhaft gebildete,
aber gleichwohl verständliche Sachaussagen gewöhnt ist (vgl. BGH GRUR 2001,
1151 - marktfrisch). Gerade der sprachregelwidrige Gebrauch von Groß- und
Kleinschreibung kommt in der Praxis häufiger vor. Schließlich sprechen die
verschiedenen Bedeutungen und Verwendungen der gegenständlichen
Bezeichnung, insbesondere auch als Kennzeichen, nicht für die Annahme der
Unterscheidungskraft, denn die angesprochenen Verkehrskreise können der
Marke eine eindeutig beschreibende Aussage ohne weiteres entnehmen (vgl.
hierzu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 57).
2.
Inwieweit die Anmeldemarke auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG unterliegt, kann demzufolge dahingestellt bleiben.
Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften