Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 07.08.2007 – 34 W (pat) 370/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 22 005
34 W (pat) 370/03 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing Ipfelkofer sowie die
Richter Hövelmann, Dipl.-Phys Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Fritze
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 5. Mai 2000 angemeldete und am 15. Mai 2003 veröffentlichte
Patent 100 22 005 mit der Bezeichnung
"Rotorwärmetauscher"
haben
am 21. Juli 2003 die H… AG, Werk S…
in S…,
Fürstentum Liechtenstein (Einsprechende 1), und
die L… GmbH in H…
(Einsprechende 2);
am
6.
August
N…
in
K…
(Schweden)
(Einsprechender 3);
am 14. August 2003 die F… AB
in J…
(Schweden)
(Einsprechende 4) und
am
16.
August
die
e… GmbH
in W…
(Einsprechende 5),
Einspruch eingelegt.
Alle Einsprüche sind auf die Behauptung gestützt, dass der Widerrufsgrund des
§ 21 Absatz 1 Satz 1 PatG vorliege.
Die
Einsprüche
der
H…
AG,
der
L… GmbH
und
der
e… GmbH gelten gemäß § 6 Absatz 2 PatKostG als nicht erhoben, da von
diesen Firmen die tarifmäßige Einspruchsgebühr nicht innerhalb von drei Monaten
nach der Veröffentlichung der Patenterteilung eingezahlt worden ist, siehe Beschluss des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 2003.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5
nach Hauptantrag, eingegangen am 23. April 2004, hilfsweise im Umfang der
Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag, eingegangen am 23. April 2004.
Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (gegenüber der erteilten Fassung eingefügte
Teile sind unterstrichen):
Rotorwärmetauscher mit einem Drehkörper (3), der drehbar
gelagert ist, dessen Stirnfläche (6, 7) einen Anström- (6) und einen
Abströmsektor (7) aufweist, die der Drehkörper (3) bei einer
Drehung durchläuft, und der aus einer Werkstoffmatrix (12) ausgebildet ist, die aus Folien (13, 14) besteht, zwischen denen den
Drehkörper (3) axial durchsetzende Strömungskanäle (15) gebildet sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Strömungskanäle (15) einen drei- oder mehreckigen
Strömungsquerschnitt mit spitz zulaufenden Ecken (16, 17, 18)
aufweisen und dass die Radialabmessung der Strömungskanäle (15) zwischen 1 mm und 3 mm liegt.
Patentansprüche 2 bis 5 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1
rückbezogen.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet (gegenüber der erteilten Fassung eingefügte
oder geänderte Teile sind unterstrichen):
Rotorwärmetauscher mit einem Drehkörper (3), der drehbar gelagert ist, dessen Stirnfläche (6, 7) einen Anström- (6) und einen
Abströmsektor (7) aufweist, die der Drehkörper (3) bei einer
Drehung durchläuft, und der aus einer Werkstoffmatrix (12) ausgebildet ist, die aus Folien (13, 14) besteht, zwischen denen den
Drehkörper (3) axial durchsetzende Strömungskanäle (15) gebildet sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Strömungskanäle (15) einen drei- oder mehreckigen
Strömungsquerschnitt mit spitz zulaufenden Ecken aufweisen und
dass die Radialabmessung der Strömungskanäle (15) zwischen
1 mm und 2,61 mm liegt.
Patentansprüche 2 bis 5 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1
rückbezogen.
Im Verfahren sind u. a. folgende Entgegenhaltungen:
D1 DE 30 11 210 A1,
D2 US 4 189 330,
D3 Prospektblatt
"Neue Anschrift
der
Fachleute
für
Rotorsysteme"
der
L…
GmbH
in
H…, 4/92,
D4 US 2 313 081.
Die Einsprechenden 3 und 4 haben mangelnde Klarheit des geänderten
Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag gerügt und vorgetragen, der
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag wie nach Hilfsantrag beruhe
gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Einsprechende 4 sieht außerdem eine unzulässige Erweiterung in den geltenden
Anspruchsfassungen. Die Merkmale der Unteransprüche sind nach Auffassung
der beiden Einsprechenden aus dem Stand der Technik bekannt oder durch ihn
nahegelegt.
Die Einsprechenden 3 und 4 beantragen,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Nach Ansicht der Patentinhaberin ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das angegriffene Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den
Patentansprüchen 1 bis 5 sowie mit der Beschreibung Absatz [0001] bis Absatz [0027], eingegangen am 23. April 2004, und
Zeichnung, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift (Hauptantrag),
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 5 sowie mit der
Beschreibung Absatz [0001] bis Absatz [0027], eingegangen am
23. April 2004, und Zeichnung, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift (Hilfsantrag).
Der für den 14. November 2006 anberaumte Termin der mündlichen Verhandlung
wurde aufgehoben, nachdem die Patentinhaberin mit Schreiben vom 6. November 2006 mitgeteilt hatte, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Der zulässigen Einsprüche der Einsprechenden 3 und 4 haben in der Sache
Erfolg.
1. Zum Hauptantrag:
1.1 Anspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich folgendermaßen gliedern:
Rotorwärmetauscher
a mit einem Drehkörper (3), der drehbar gelagert ist,
aa dessen Stirnfläche (6, 7) einen Anström- (6) und einen
Abströmsektor (7) aufweist, die der Drehkörper (3) bei einer
Drehung durchläuft, und
b
der aus einer Werkstoffmatrix (12) ausgebildet ist, die aus
Folien (13, 14) besteht,
c
zwischen denen den Drehkörper (3) axial durchsetzende
Strömungskanäle (15) gebildet sind,
dadurch gekennzeichnet,
d
dass die Strömungskanäle (15) einen drei- oder mehreckigen
Strömungsquerschnitt mit spitz zulaufenden Ecken (16,
17, 18) aufweisen und
e
dass die Radialabmessung der Strömungskanäle (15) zwi
schen 1 mm und 3 mm liegt.
1.2 Das Anspruchsbegehren nach Hauptantrag ist zulässig.
In Anspruch 1 wurde in Merkmal d nach "Strömungsquerschnitt" die Angabe "mit
spitz zulaufenden Ecken (16, 17, 18)" eingefügt, die sich aus Absatz [0026] der
Patentschrift des angegriffenen Patents, bzw. Seite 7 Absatz 3 der ursprünglichen
Unterlagen ergibt. Spitz zulaufende Ecken sind auch in Verbindung mit mehreckigen und nicht dreieckigen Strömungsquerschnitten offenbart: In der Patentschrift ist in Absatz [0027] mit Bezug auf das Ausführungsbeispiel nach der Fig. 3
darauf hingewiesen, "dass anstelle der dreieckigen Ausgestaltung des Strömungsquerschnitts der Strömungskanäle 15 auch eine andere mehreckige Ausgestaltung möglich ist, wobei dann die Knickung bzw. Faltung der geknickten bzw.
gefalteten Aluminiumfolien 14 entsprechend gestaltet wird".
Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche 2 bis 5.
Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
"Spitz zulaufend" hat in der Sprache des angegriffenen Patents die Bedeutung,
dass durch die Art der Knickung oder Faltung der geknickten oder gefalteten
Folien Strömungskanäle gebildet werden, die Strömungsquerschnitte mit scharf
konturierten Ecken haben, siehe Patentschrift Absätze [0023], [0025] und [0026].
Die durchgeführte Änderung in Anspruch 1 führt zu einer Beschränkung, da durch
die Angabe "spitz zulaufend" z. B. Strömungskanäle mit "gerundeten" Ecken nicht
mehr umfasst sind.
1.3 Der beanspruchte Rotorwärmetauscher nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag mag neu sein, doch beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er
ergibt sich für den Fachmann vielmehr in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik in Verbindung mit dem vorauszusetzenden Fachwissen.
Als Fachmann ist hier ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus mit Erfahrungen in
der Konstruktion und Entwicklung von Luftwärmetauschern auf Folienbasis,
anzusehen.
In der Patentschrift des angegriffenen Patents ist einleitend Stand der Technik
beschrieben, der gattungsgemäße Rotorwärmetauscher betrifft, deren Drehkörper
aus gewellten und ebenen Aluminium-Folien bzw. -Bändern oder -Platten gebildet
sind.
Für einen guten Wärmeaustausch in einer derartigen Einrichtung ist eine
turbulente Strömung in den Strömungskanälen des Drehkörpers vorteilhaft, da bei
einer solchen der Wärmeübergang höher ist als bei einer laminaren Strömung. In
dem Rotorwärmetauscher der US 2 313 081 (D4) beispielsweise werden
in
gewissem Umfang turbulente Strömungsverhältnisse dadurch erzeugt, dass die
Strömungskanäle in ihrer Längsrichtung stark gekrümmt bzw. abgeknickt verlaufen, siehe Patentschrift des angegriffenen Patents Absatz [0006] und D4 z. B.
Figuren 5 und 6 mit zugehöriger Beschreibung.
Davon ausgehend ist dem angegriffenen Patents die Aufgabe zugrundegelegt,
den gattungsgemäßen Rotorwärmetauscher derart weiterzubilden, dass sein
Wirkungsgrad beträchtlich erhöht ist, vgl. Absatz [0007] der Patentschrift.
Als nächstkommende Druckschrift ist die einen Wärmespeicher betreffende
Druckschrift DE 30 11 210 (D1) anzusehen. Diese Entgegenhaltung, auf die die
beiden Einsprechenden 3 und 4 wie auch die Firma L… hingewiesen haben,
zeigt u. a. sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1.
Aus Figuren 1 bis 4 der D1 in Verbindung mit deren Seite 10 Absatz 1 und 2 sowie
Anspruch 11 geht hervor, dass der Wärmespeicher 11 als Rotorwärmetauscher
mit einem Drehkörper, der drehbar gelagert ist, ausgebildet ist, vgl. Merkmal a.
Seine Stirnfläche weist einen Anström- und einen Abströmsektor gemäß Merkmal
aa auf, die der Drehkörper bei einer Drehung durchläuft, siehe Figur 1 mit
zugehöriger Beschreibung. Der Drehkörper 11 ist in Übereinstimmung mit den
Merkmalen b und c aus einer Werkstoffmatrix ausgebildet, die aus Folien
(Bänder 12 und 13) besteht, zwischen denen den Drehkörper axial durchsetzende
Strömungskanäle 14 gebildet sind, siehe z. B. Figuren 1 und 3.
Die Druckschrift zeigt verschiedene Ausbildungen von Strömungskanälen,
darunter in den Figuren 5 und 6 Strömungskanäle 54, 56 mit einem drei- oder
mehreckigen (viereckigen) Strömungsquerschnitt mit scharf konturierten, also
spitz zulaufenden Ecken gemäß dem kennzeichnenden Merkmal d. Die Formen
mit spitz zulaufenden Ecken sind - auch in der Beschreibung, siehe Seite 6
Absatz 4 - deutlich unterschieden von den Formen mit "sinusförmig gewellten"
Folien z. B. in Figur 7.
In der Entgegenhaltung wird auf Seite 8 Absatz 2 als Besonderheit herausgestellt,
dass eine Rändelung der Folien "von 0,1 mm in der Höhe" möglich ist. Damit sind
nach der Offenbarung der Schrift "Wärmespeicher herstellbar, deren Kanäle im
Verhältnis zur Länge extrem klein sind". Aus der Wortwahl in der Entgegenhaltung
folgt bereits, dass die sonst übliche Radialabmessung weit größer ist als die hier
genannte Radialabmessung der Strömungskanäle von 0,1 mm. Die genaue Größe
der Radialabmessung der Strömungskanäle eines Rotorwärmetauschers in
Abhängigkeit von Einsatzzweck, Folienmaterial und angestrebtem und für nötig
gehaltenem Fertigungsaufwand festzulegen, liegt im Bereich des fachmännischen
Könnens. Der in Merkmal e für die Radialabmessung beanspruchte Bereich
zwischen 1 mm und 3 mm,
ist überdies ein gängiger Bereich
für die
Radialabmessung der Strömungskanäle von Rotorwärmetauschern. Als Beleg
dafür wird auf die US 4 189 330 (D2) verwiesen, in der fast übereinstimmende
Werte von 1 bis 3 mm von Folienmitte zu Folienmitte benachbarter ebener Folien,
die eine geknickte Folie einschließen, genannt sind, siehe dort Spalte 3 Absatz 1.
Auch in dem Prospektblatt "Neue Anschrift der Fachleute für Rotorsysteme" (D3)
ist ein im Wesentlichen entsprechender Wertebereich von 1,5 bis 5 mm für die
Radialabmessung der Strömungskanäle offenbart, siehe Seite 2 mittlere Spalte
Absatz 2.
1.4 Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob durch die Angabe "mit spitz
zulaufenden Ecken" dem Fachmann eine genügend klare Lehre bezüglich des
Krümmungsradius im Bereich der Knickstellen der Folie gegeben ist.
1.5 Mit Anspruch 1 fallen auch die Ansprüche 2 bis 5.
2. Zum Hilfsantrag:
2.1 Das Anspruchsbegehren nach Hilfsantrag ist zulässig.
In Anspruch 1 wurde in Merkmal d nach "Strömungsquerschnitt" die Angabe "mit
spitz zulaufenden Ecken" eingefügt. In Merkmal e wurde die Angabe "zwischen
1 mm und 3 mm" in "zwischen 1 mm und 2,61 mm" abgeändert. Diese Bereichseinschränkung ist zulässig.
Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den
kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche 2 bis 5. Die ursprüngliche
Offenbarung ist gegeben.
2.2 Gegenüber dem Hauptantrag ist in Merkmal e des Anspruchs 1 eine
Einschränkung auf einen Bereich 1 mm bis 2,61 mm erfolgt. Diese Änderung kann
erfinderische Tätigkeit nicht begründen, denn auch eine solche Bemessung liegt
weiterhin in dem aus D2, Spalte 2, Zeile 1 entnehmbaren üblichen Bereich von
1 bis 3 mm und damit
im Belieben des Fachmanns. Es wird auf die
entsprechenden Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen.
2.3 Die Ansprüche 2 bis 5 teilen das Schicksal des Anspruchs 1.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr. Fritze
Me