Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 07.08.2007 – 34 W (pat) 370/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 22 005

34 W (pat) 370/03 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing Ipfelkofer sowie die

Richter Hövelmann, Dipl.-Phys Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Fritze

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 5. Mai 2000 angemeldete und am 15. Mai 2003 veröffentlichte

Patent 100 22 005 mit der Bezeichnung

"Rotorwärmetauscher"

haben

am 21. Juli 2003 die H… AG, Werk S…

in S…,

Fürstentum Liechtenstein (Einsprechende 1), und

die L… GmbH in H…

(Einsprechende 2);

am

6.

August

2003

N…

in

K…

(Schweden)

(Einsprechender 3);

am 14. August 2003 die F… AB

in J…

(Schweden)

(Einsprechende 4) und

am

16.

August

2003

die

e… GmbH

in W…

(Einsprechende 5),

Einspruch eingelegt.

Alle Einsprüche sind auf die Behauptung gestützt, dass der Widerrufsgrund des

Die

Einsprüche

der

H…

AG,

der

L… GmbH

und

der

e… GmbH gelten gemäß § 6 Absatz 2 PatKostG als nicht erhoben, da von

diesen Firmen die tarifmäßige Einspruchsgebühr nicht innerhalb von drei Monaten

nach der Veröffentlichung der Patenterteilung eingezahlt worden ist, siehe Beschluss des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 2003.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5

nach Hauptantrag, eingegangen am 23. April 2004, hilfsweise im Umfang der

Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag, eingegangen am 23. April 2004.

Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (gegenüber der erteilten Fassung eingefügte

Teile sind unterstrichen):

Rotorwärmetauscher mit einem Drehkörper (3), der drehbar

gelagert ist, dessen Stirnfläche (6, 7) einen Anström- (6) und einen

Abströmsektor (7) aufweist, die der Drehkörper (3) bei einer

Drehung durchläuft, und der aus einer Werkstoffmatrix (12) ausgebildet ist, die aus Folien (13, 14) besteht, zwischen denen den

Drehkörper (3) axial durchsetzende Strömungskanäle (15) gebildet sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Strömungskanäle (15) einen drei- oder mehreckigen

Strömungsquerschnitt mit spitz zulaufenden Ecken (16, 17, 18)

aufweisen und dass die Radialabmessung der Strömungskanäle (15) zwischen 1 mm und 3 mm liegt.

Patentansprüche 2 bis 5 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1

rückbezogen.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet (gegenüber der erteilten Fassung eingefügte

oder geänderte Teile sind unterstrichen):

Rotorwärmetauscher mit einem Drehkörper (3), der drehbar gelagert ist, dessen Stirnfläche (6, 7) einen Anström- (6) und einen

Abströmsektor (7) aufweist, die der Drehkörper (3) bei einer

Drehung durchläuft, und der aus einer Werkstoffmatrix (12) ausgebildet ist, die aus Folien (13, 14) besteht, zwischen denen den

Drehkörper (3) axial durchsetzende Strömungskanäle (15) gebildet sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Strömungskanäle (15) einen drei- oder mehreckigen

Strömungsquerschnitt mit spitz zulaufenden Ecken aufweisen und

dass die Radialabmessung der Strömungskanäle (15) zwischen

1 mm und 2,61 mm liegt.

Patentansprüche 2 bis 5 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1

rückbezogen.

Im Verfahren sind u. a. folgende Entgegenhaltungen:

D1 DE 30 11 210 A1,

D2 US 4 189 330,

D3 Prospektblatt

"Neue Anschrift

der

Fachleute

für

Rotorsysteme"

der

L…

GmbH

in

H…, 4/92,

D4 US 2 313 081.

Die Einsprechenden 3 und 4 haben mangelnde Klarheit des geänderten

Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag gerügt und vorgetragen, der

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag wie nach Hilfsantrag beruhe

gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Einsprechende 4 sieht außerdem eine unzulässige Erweiterung in den geltenden

Anspruchsfassungen. Die Merkmale der Unteransprüche sind nach Auffassung

der beiden Einsprechenden aus dem Stand der Technik bekannt oder durch ihn

nahegelegt.

Die Einsprechenden 3 und 4 beantragen,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Nach Ansicht der Patentinhaberin ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das angegriffene Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den

Patentansprüchen 1 bis 5 sowie mit der Beschreibung Absatz [0001] bis Absatz [0027], eingegangen am 23. April 2004, und

Zeichnung, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift (Hauptantrag),

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 5 sowie mit der

Beschreibung Absatz [0001] bis Absatz [0027], eingegangen am

23. April 2004, und Zeichnung, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift (Hilfsantrag).

Der für den 14. November 2006 anberaumte Termin der mündlichen Verhandlung

wurde aufgehoben, nachdem die Patentinhaberin mit Schreiben vom 6. November 2006 mitgeteilt hatte, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Der zulässigen Einsprüche der Einsprechenden 3 und 4 haben in der Sache

Erfolg.

1. Zum Hauptantrag:

1.1 Anspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich folgendermaßen gliedern:

Rotorwärmetauscher

a mit einem Drehkörper (3), der drehbar gelagert ist,

aa dessen Stirnfläche (6, 7) einen Anström- (6) und einen

Abströmsektor (7) aufweist, die der Drehkörper (3) bei einer

Drehung durchläuft, und

b

der aus einer Werkstoffmatrix (12) ausgebildet ist, die aus

Folien (13, 14) besteht,

c

zwischen denen den Drehkörper (3) axial durchsetzende

Strömungskanäle (15) gebildet sind,

dadurch gekennzeichnet,

d

dass die Strömungskanäle (15) einen drei- oder mehreckigen

Strömungsquerschnitt mit spitz zulaufenden Ecken (16,

17, 18) aufweisen und

e

dass die Radialabmessung der Strömungskanäle (15) zwi

schen 1 mm und 3 mm liegt.

1.2 Das Anspruchsbegehren nach Hauptantrag ist zulässig.

In Anspruch 1 wurde in Merkmal d nach "Strömungsquerschnitt" die Angabe "mit

spitz zulaufenden Ecken (16, 17, 18)" eingefügt, die sich aus Absatz [0026] der

Patentschrift des angegriffenen Patents, bzw. Seite 7 Absatz 3 der ursprünglichen

Unterlagen ergibt. Spitz zulaufende Ecken sind auch in Verbindung mit mehreckigen und nicht dreieckigen Strömungsquerschnitten offenbart: In der Patentschrift ist in Absatz [0027] mit Bezug auf das Ausführungsbeispiel nach der Fig. 3

darauf hingewiesen, "dass anstelle der dreieckigen Ausgestaltung des Strömungsquerschnitts der Strömungskanäle 15 auch eine andere mehreckige Ausgestaltung möglich ist, wobei dann die Knickung bzw. Faltung der geknickten bzw.

gefalteten Aluminiumfolien 14 entsprechend gestaltet wird".

Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche 2 bis 5.

Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.

"Spitz zulaufend" hat in der Sprache des angegriffenen Patents die Bedeutung,

dass durch die Art der Knickung oder Faltung der geknickten oder gefalteten

Folien Strömungskanäle gebildet werden, die Strömungsquerschnitte mit scharf

konturierten Ecken haben, siehe Patentschrift Absätze [0023], [0025] und [0026].

Die durchgeführte Änderung in Anspruch 1 führt zu einer Beschränkung, da durch

die Angabe "spitz zulaufend" z. B. Strömungskanäle mit "gerundeten" Ecken nicht

mehr umfasst sind.

1.3 Der beanspruchte Rotorwärmetauscher nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag mag neu sein, doch beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er

ergibt sich für den Fachmann vielmehr in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik in Verbindung mit dem vorauszusetzenden Fachwissen.

Als Fachmann ist hier ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus mit Erfahrungen in

der Konstruktion und Entwicklung von Luftwärmetauschern auf Folienbasis,

anzusehen.

In der Patentschrift des angegriffenen Patents ist einleitend Stand der Technik

beschrieben, der gattungsgemäße Rotorwärmetauscher betrifft, deren Drehkörper

aus gewellten und ebenen Aluminium-Folien bzw. -Bändern oder -Platten gebildet

sind.

Für einen guten Wärmeaustausch in einer derartigen Einrichtung ist eine

turbulente Strömung in den Strömungskanälen des Drehkörpers vorteilhaft, da bei

einer solchen der Wärmeübergang höher ist als bei einer laminaren Strömung. In

dem Rotorwärmetauscher der US 2 313 081 (D4) beispielsweise werden

in

gewissem Umfang turbulente Strömungsverhältnisse dadurch erzeugt, dass die

Strömungskanäle in ihrer Längsrichtung stark gekrümmt bzw. abgeknickt verlaufen, siehe Patentschrift des angegriffenen Patents Absatz [0006] und D4 z. B.

Figuren 5 und 6 mit zugehöriger Beschreibung.

Davon ausgehend ist dem angegriffenen Patents die Aufgabe zugrundegelegt,

den gattungsgemäßen Rotorwärmetauscher derart weiterzubilden, dass sein

Wirkungsgrad beträchtlich erhöht ist, vgl. Absatz [0007] der Patentschrift.

Als nächstkommende Druckschrift ist die einen Wärmespeicher betreffende

Druckschrift DE 30 11 210 (D1) anzusehen. Diese Entgegenhaltung, auf die die

beiden Einsprechenden 3 und 4 wie auch die Firma L… hingewiesen haben,

zeigt u. a. sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1.

Aus Figuren 1 bis 4 der D1 in Verbindung mit deren Seite 10 Absatz 1 und 2 sowie

Anspruch 11 geht hervor, dass der Wärmespeicher 11 als Rotorwärmetauscher

mit einem Drehkörper, der drehbar gelagert ist, ausgebildet ist, vgl. Merkmal a.

Seine Stirnfläche weist einen Anström- und einen Abströmsektor gemäß Merkmal

aa auf, die der Drehkörper bei einer Drehung durchläuft, siehe Figur 1 mit

zugehöriger Beschreibung. Der Drehkörper 11 ist in Übereinstimmung mit den

Merkmalen b und c aus einer Werkstoffmatrix ausgebildet, die aus Folien

(Bänder 12 und 13) besteht, zwischen denen den Drehkörper axial durchsetzende

Strömungskanäle 14 gebildet sind, siehe z. B. Figuren 1 und 3.

Die Druckschrift zeigt verschiedene Ausbildungen von Strömungskanälen,

darunter in den Figuren 5 und 6 Strömungskanäle 54, 56 mit einem drei- oder

mehreckigen (viereckigen) Strömungsquerschnitt mit scharf konturierten, also

spitz zulaufenden Ecken gemäß dem kennzeichnenden Merkmal d. Die Formen

mit spitz zulaufenden Ecken sind - auch in der Beschreibung, siehe Seite 6

Absatz 4 - deutlich unterschieden von den Formen mit "sinusförmig gewellten"

Folien z. B. in Figur 7.

In der Entgegenhaltung wird auf Seite 8 Absatz 2 als Besonderheit herausgestellt,

dass eine Rändelung der Folien "von 0,1 mm in der Höhe" möglich ist. Damit sind

nach der Offenbarung der Schrift "Wärmespeicher herstellbar, deren Kanäle im

Verhältnis zur Länge extrem klein sind". Aus der Wortwahl in der Entgegenhaltung

folgt bereits, dass die sonst übliche Radialabmessung weit größer ist als die hier

genannte Radialabmessung der Strömungskanäle von 0,1 mm. Die genaue Größe

der Radialabmessung der Strömungskanäle eines Rotorwärmetauschers in

Abhängigkeit von Einsatzzweck, Folienmaterial und angestrebtem und für nötig

gehaltenem Fertigungsaufwand festzulegen, liegt im Bereich des fachmännischen

Könnens. Der in Merkmal e für die Radialabmessung beanspruchte Bereich

zwischen 1 mm und 3 mm,

ist überdies ein gängiger Bereich

für die

Radialabmessung der Strömungskanäle von Rotorwärmetauschern. Als Beleg

dafür wird auf die US 4 189 330 (D2) verwiesen, in der fast übereinstimmende

Werte von 1 bis 3 mm von Folienmitte zu Folienmitte benachbarter ebener Folien,

die eine geknickte Folie einschließen, genannt sind, siehe dort Spalte 3 Absatz 1.

Auch in dem Prospektblatt "Neue Anschrift der Fachleute für Rotorsysteme" (D3)

ist ein im Wesentlichen entsprechender Wertebereich von 1,5 bis 5 mm für die

Radialabmessung der Strömungskanäle offenbart, siehe Seite 2 mittlere Spalte

Absatz 2.

1.4 Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob durch die Angabe "mit spitz

zulaufenden Ecken" dem Fachmann eine genügend klare Lehre bezüglich des

Krümmungsradius im Bereich der Knickstellen der Folie gegeben ist.

1.5 Mit Anspruch 1 fallen auch die Ansprüche 2 bis 5.

2. Zum Hilfsantrag:

2.1 Das Anspruchsbegehren nach Hilfsantrag ist zulässig.

In Anspruch 1 wurde in Merkmal d nach "Strömungsquerschnitt" die Angabe "mit

spitz zulaufenden Ecken" eingefügt. In Merkmal e wurde die Angabe "zwischen

1 mm und 3 mm" in "zwischen 1 mm und 2,61 mm" abgeändert. Diese Bereichseinschränkung ist zulässig.

Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den

kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche 2 bis 5. Die ursprüngliche

Offenbarung ist gegeben.

2.2 Gegenüber dem Hauptantrag ist in Merkmal e des Anspruchs 1 eine

Einschränkung auf einen Bereich 1 mm bis 2,61 mm erfolgt. Diese Änderung kann

erfinderische Tätigkeit nicht begründen, denn auch eine solche Bemessung liegt

weiterhin in dem aus D2, Spalte 2, Zeile 1 entnehmbaren üblichen Bereich von

1 bis 3 mm und damit

im Belieben des Fachmanns. Es wird auf die

entsprechenden Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen.

2.3 Die Ansprüche 2 bis 5 teilen das Schicksal des Anspruchs 1.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Frowein

Dr. Fritze

Me