Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 08.08.2007 – 26 W (pat) 11/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 11/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 47 138
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
Beleuchtungsgeräte; Installationsarbeiten; Telekommunikation
eingetragene Wort-Bild-Marke 303 47 138
ist Widerspruch erhoben worden aus der für Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9; 6; 7; 8; 11; 14; 17; 37; 42 eingetragenen Wortmarke 1 101 358
ELTROPA.
Die Markenstelle hat den Widerspruch durch einen Prüfer des höheren Dienstes
zurückgewiesen mit der Begründung, auf den zulässigen Nichtbenutzungseinwand
des Markeninhabers habe die Widersprechende nach Aufforderung keine Benutzungsunterlagen vorgelegt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie legt zur Glaubhaftmachung der Benutzung eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden sowie Prospekte, Verpackungen und Werbematerial
vor. Bei bestehender Warenähnlichkeit sei eine Markenähnlichkeit zu bejahen, da
sich beide Begriffe erkennbar aus den Wörtern „Elektro(technik)“ und „Europa“
zusammensetzten; der Verkehr erkenne den begrifflichen Zusammenhang und
werde beide Marken somit verwechseln.
Sie beantragt daher sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber hat sich zur Beschwerde nicht geäußert und keine Anträge
gestellt.
II
Gesichtspunkt besteht.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem
allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen
allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila
Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859,
861 - Malteserkreuz).
Zwischen den Waren bzw. der Dienstleistung der angegriffenen Marke besteht
zumindest teilweise Identität mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke („Beleuchtungskörper“ sind identisch mit „Lampen“). Selbst im
Identitätsbereich kommen sich die Vergleichsmarken indes bei insgesamt durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht verwechselbar
nahe.
In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich „Elektropa“ und „Eltropa“ bei gleicher
Mittel- und Endsilbe (-tro-pa) im Aufbau der ersten Silbe entscheidend. Aufgrund
der verschiedenen Wortanfänge ergibt sich ein jeweils unterschiedliches Klangbild, da „Elek-“ gegenüber „El-“ einen zusätzlichen Vokal sowie den zusätzlichen,
klangstarken Sprenglaut „k“ enthält, die beide keine Entsprechung in der Widerspruchsmarke finden. Gerade Wortanfänge werden im Allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile. Hinzu kommt, dass sich die Anfangs- und Mittelsilbe der angegriffenen Marke zu dem in Bezug auf die geschützten Waren und
Dienstleistungen glatt beschreibenden Begriff „Elektro“ verbinden, was einer Verwechslungsgefahr mit der Silbenfolge „Eltro-“ in der Widerspruchsmarke entgegensteht. Der Verkehr wird zudem den Sinngehalt von „Elektro“ in der angegriffenen Marke in Zusammenhang mit den einschlägigen Waren und Dienstleistungen
auf Anhieb und die Anlehnung beider Marken an das Verbreitungsgebiet „Europa“
erkennen und somit keinen Verwechslungen zur älteren Marke „ELTROPA“ unterliegen.
Die klanglichen Unterschiede finden ihre Entsprechung im jeweils unterschiedlichen Schriftbild, was durch die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke
noch verstärkt wird. Für eine Verwechslungsgefahr relevante begriffliche Übereinstimmungen in nicht beschreibenden Zeichenteilen sind zwischen den Vergleichszeichen ebenfalls nicht gegeben. Für eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehen mangels Vorliegens einer Zeichenserie der Widersprechenden sowie wegen des Fehlens eines übereinstimmenden hinweiskräftigen Stammbestandteils
keine Anhaltspunkte.
III
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb