Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 08.08.2007 – 26 W (pat) 11/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 11/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 303 47 138

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

Beleuchtungsgeräte; Installationsarbeiten; Telekommunikation

eingetragene Wort-Bild-Marke 303 47 138

ist Widerspruch erhoben worden aus der für Waren und Dienstleistungen der

Klassen 9; 6; 7; 8; 11; 14; 17; 37; 42 eingetragenen Wortmarke 1 101 358

ELTROPA.

Die Markenstelle hat den Widerspruch durch einen Prüfer des höheren Dienstes

zurückgewiesen mit der Begründung, auf den zulässigen Nichtbenutzungseinwand

des Markeninhabers habe die Widersprechende nach Aufforderung keine Benutzungsunterlagen vorgelegt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie legt zur Glaubhaftmachung der Benutzung eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden sowie Prospekte, Verpackungen und Werbematerial

vor. Bei bestehender Warenähnlichkeit sei eine Markenähnlichkeit zu bejahen, da

sich beide Begriffe erkennbar aus den Wörtern „Elektro(technik)“ und „Europa“

zusammensetzten; der Verkehr erkenne den begrifflichen Zusammenhang und

werde beide Marken somit verwechseln.

Sie beantragt daher sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Markeninhaber hat sich zur Beschwerde nicht geäußert und keine Anträge

gestellt.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da selbst bei unterstellter Benutzung der Widerspruchsmarke zwischen den Vergleichszeichen eine Verwechslungsgefahr nach §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter keinem denkbaren

Gesichtspunkt besteht.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem

allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen

allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren

Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila

Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859,

861 - Malteserkreuz).

Zwischen den Waren bzw. der Dienstleistung der angegriffenen Marke besteht

zumindest teilweise Identität mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke („Beleuchtungskörper“ sind identisch mit „Lampen“). Selbst im

Identitätsbereich kommen sich die Vergleichsmarken indes bei insgesamt durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht verwechselbar

nahe.

In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich „Elektropa“ und „Eltropa“ bei gleicher

Mittel- und Endsilbe (-tro-pa) im Aufbau der ersten Silbe entscheidend. Aufgrund

der verschiedenen Wortanfänge ergibt sich ein jeweils unterschiedliches Klangbild, da „Elek-“ gegenüber „El-“ einen zusätzlichen Vokal sowie den zusätzlichen,

klangstarken Sprenglaut „k“ enthält, die beide keine Entsprechung in der Widerspruchsmarke finden. Gerade Wortanfänge werden im Allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile. Hinzu kommt, dass sich die Anfangs- und Mittelsilbe der angegriffenen Marke zu dem in Bezug auf die geschützten Waren und

Dienstleistungen glatt beschreibenden Begriff „Elektro“ verbinden, was einer Verwechslungsgefahr mit der Silbenfolge „Eltro-“ in der Widerspruchsmarke entgegensteht. Der Verkehr wird zudem den Sinngehalt von „Elektro“ in der angegriffenen Marke in Zusammenhang mit den einschlägigen Waren und Dienstleistungen

auf Anhieb und die Anlehnung beider Marken an das Verbreitungsgebiet „Europa“

erkennen und somit keinen Verwechslungen zur älteren Marke „ELTROPA“ unterliegen.

Die klanglichen Unterschiede finden ihre Entsprechung im jeweils unterschiedlichen Schriftbild, was durch die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke

noch verstärkt wird. Für eine Verwechslungsgefahr relevante begriffliche Übereinstimmungen in nicht beschreibenden Zeichenteilen sind zwischen den Vergleichszeichen ebenfalls nicht gegeben. Für eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehen mangels Vorliegens einer Zeichenserie der Widersprechenden sowie wegen des Fehlens eines übereinstimmenden hinweiskräftigen Stammbestandteils

keine Anhaltspunkte.

III

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek

Bb