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BPatG Beschluss vom 08.08.2007 – 29 W (pat) 129/04
29. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 129/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die angegriffene Marke 399 66 900
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. August 2007 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die
R
ichterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber
b
eschlossen:
1.
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2003 und 17. März 2004 werden aufgehoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde
für die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialie
n, soweit in Klasse 16 enthalten; Briefmappen, Aktenmappen“.
2.
Das Deutsche Patent- und Markenamt wird angewiesen, für die
Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Briefmappen,
Aktenmappen“ die Löschung der Marke 399 66 900 anzuordnen.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
D
ie Wortmarke 399 66 900
BONITO INDUSTRIES
wurde a
m 6. April 2000 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 1
6, 32,
35, 41 u
nd 42
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften; Buchbinderartikel, Bücher, Notizbücher, Tagebücher,
Adressbücher, Ringbücher, Alben, Sammelbücher, Studenten-
und Schülerplaner, Hefte, Briefmappen, Aktendeckel, -mappen
und -hefter, Kalender; Bücherstütze
n, Buchhüllen; Photographien,
Poster; Schreibwaren, Lineale, Radiergummis, Heft- und Büroklammern, Bücher- und Lesezeichen, Post- und Grußkarten,
Tauschkarten, Briefpapier und Briefumschläge, Briefmarken, Notizzettel, Notiztafeln, Brieföffner, Briefbeschwerer, Schreibtischunterlagen, Tischordner (Behälter für Schreib- und Büroutensilien);
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Abziehbilder (auch zum Aufbügeln und als vorübergehende Tätowierung), Rubbelbilder, Papier- und PVC-Aufkleber, Papiertüten, -taschen, -beutel; Geschenkpapier, Geschenkanhänger
aus Papier oder Pappe; Partyartikel aus Papier und/oder Pappe,
nämlich Luftschla
ngen, Fähnchen, Wimpel, Tischdekorationen,
Servietten, Tischdecken, Platzdeckchen; Schreibtafeln, Kreide,
Schreibgeräte, Markierstifte, Etuis für Schreib-, Mal- und Zeichenutensilien, Schüleretuis gefüllt mit Markierstiften, Füllfederhaltern,
Kugelschreibern, Bleistiften, Linealen, Radiergummis und Notizzetteln; Bleistiftdosen und -behälter, Pinsel; Künstlerbedarfsartikel,
nämlich Farbstifte, Tuschkästen, Kreide, Malbretter und Malleinwände; Hobbykästen mit Beschäftigu
ngsmaterial für Malzwecke;
Schreibmaschinen und Bürogeräte (ausgenommen Möbel), Abrollgeräte für Klebebänd
er; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier-
und Pflanzenpräparaten, Globen, Wandtafelzeichengeräten; Spielkarte
n, Drucklettern, Druckstöcke; Stempel, Stempelfarben und
-kissen, Tinten;
Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Werbung, Geschä
ftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen via Internet über die Anschaffung und Veräußerung von Waren;
Unterhaltung, insbesondere Produ
ktion und Reproduktion von
Ton- und Bildaufnahmen auf Bild- und/oder Tonträgern (z. B. CD,
CD-Rom, DVD etc.), Vorführung und Vermietung dieser Bild- und/
oder Tonträger; Organisation und Veranstaltung von Konzerten,
Tourneen, Theateraufführungen, Tan
z- und/oder Musikdarbietungen sowie Unterhaltungsshows; Organisation und Veranstaltung
kultureller Aktivitäten und Wettbewerbe; Organisation von Messen
und Ausstellungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Texten, Datensammlungen,
graphischen Darstellungen und Fotos in elektronischen Medien,
auch im Internet;
Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitungen, Verwaltung und Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten, insbesondere Lizenzierung und Lizenzvergabe; internetbezogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen eines Zuganges zu Texten, Graphiken, audiovisuellen und Multimedia-Informationen, Dokumenten, Datenbanken und Computerprogrammen;
Einstellen von Webseiten ins Internet
in das R
egister eingetragen.
Gegen
die Eintragung wurde Widerspruch erhoben aus der älteren Wortm
arke
398 17
BONITO
eingetra
gen am 13. Juli 1998 für die Waren und Dienstleistungen
Druckereierzeugnisse jeglicher Art; Unterhaltung, insbesondere
TV-Unterhaltung.
Der Wi
derspruch richtet sich gegen alle identischen und ähnlichen Ware
n und
Dienstle
istungen der ange
griffenen Marke.
Die Ma
rkenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts h
at mit
Beschlu
ss vom 20. Mai 2003 die teilweise Löschung der angegriffenen Ma
rke angeordne
t für die Waren und Dienstleistungen
Druckerzeugnisse, Zeitungen und Zeitschr
iften; Bücher, Notizbücher, Tagebücher, Adressbücher, Ringbücher, Alben, Sammelbücher, Studenten- und Schülerplaner, Hefte, Aktendeckel und -hefter, Kalender; Buchhüllen; Photographien, Poster; Schreibwaren,
Bücher- und Lesezeichen, Post- und Grußkarten, Tauschkarten,
Briefpapier und Briefumschläge, Briefmarken, Notizzettel, Schreibtischunterlagen, Abziehbilder (auch zum Aufbügeln und als vorübergehende Tätowierung), Rubbelbilder, Papier- und PVC-Aufkleber, Papiertüten, -taschen, -beutel; Geschenkpapier, Geschenkanhänger aus Papier oder Pappe; Partyartikel aus Papier und/oder
Pappe, nämlich Luftschlangen, Fähnchen, Wimpel, Tischdekorationen, Servietten, Tischdecken, Platzdeckchen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen und Globen; Spielkarten;
Werbung,
Unterhaltung, insbesondere Produktion und Reproduktion von
Ton- und Bildaufnahmen auf Bild- und/oder Tonträgern (z. B. CD,
CD-Rom, DVD etc.), Vorführung und Vermietung dieser Bild- und/
oder Tonträger; Organisation und Veranstaltung von Konzerten,
Tourneen, Theateraufführungen, Tanz- und/oder Musikdarbietungen sowie Unterhaltungsshows; Organisation und Veranstaltung
kultureller Aktivitäten und Wettbewerbe; Organisation von Messen
und Ausstellungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Texten, Datensammlungen,
graphischen Darstellungen und Fotos in elektronischen Medien,
auch im Internet;
Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitungen; internetbezogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen eines Zuganges
zu Texten, Graphiken, audiovisuellen und Multimedia-Informationen, Dokumenten, Datenbanken und
Computerprogrammen;
und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.
D
ie gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung des Widersprechenden, mit
d
er er die vollständige Löschung der angegriffenen Marke begehrt, hat die Markenstelle mit Erinnerungsbeschluss vom 17. März 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Vergleichsmarken ähnlich seien, weil die jüngere Marke im maßgeblichen Gesamteindruck von dem mit der Widerspruchsmarke
identischen Bestandteil „BONITO“ geprägt werde. Im Bereich der identischen bzw.
eng ähnlichen Waren und Dienstleistungen bestehe daher die Gefahr von Verwechslungen. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen fehle es hingegen an
der erforderlichen Ähnlichkeit, so dass der Widerspruch insoweit keinen Erfolg haben könne. So bestehe insbesondere keine Ähnlichkeit zwischen Papier- und
Pappwaren einerseits und Druckereierzeugnissen andererseits, weil es sich bei
Papier um einen Rohstoff hand
ele, der hinsichtlich der regelmäßigen Anbieter und
V
ertriebsstätten keine Gemeinsamkeiten mit Druckereierzeugnissen aufweise.
Der Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke Ähnlichkeit bestehe. Selbst wenn das angesprochene Publikum wegen
der verschiedenen Fertigungsstufen der Waren eine unterschiedliche betriebliche
Herkunft annehme, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es davon ausgehe,
diese Herstellerbetriebe seien wirtschaftlich miteinander verbunden. Diese mögliche Fehlvorstellung genüge, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Für die beiderseitigen Dienstleistungen gelte Entsprechendes.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde, und auch insoweit die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur
teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus
diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Briefmappen, Aktenmappen“
war die Zurückweisung des Widerspruchs aufzuheben und wegen der Gefahr von
Verwechslungen die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen. Für die übrigen,
nicht von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr zu Recht verneint (§ 43 Abs. 2 i. V. m. §§ 42
Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2).
1.
Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungskriterien der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit
und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl.
E
uGH GRUR 1998, 922, Rn. 17 ff. - Canon; BGH GRUR 2006, 60, 61
- coccodrillo; GRUR 2006, 859, Rn. 16 - Malteserkreuz). Nach diesen Grundsätzen besteht hinsichtlich der Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Briefmappen, Aktenmappen“ für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen.
2.
Für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist von der
Registerlage auszugehen, da Benutzungsfragen nicht erörtert wurden. Es stehen
sich demnach die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse jeglicher
Art; Unterhaltung, insbesondere TV-Unterhaltung“ der Widerspruchsmarke und die
von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;
Buchbinderartikel, Briefmappen, Aktenmappen; Bücherstützen; Lineale, Radiergummis, Heft- und Büroklammern, Notiztafeln, Brieföffner, Briefbeschwerer, Tischordner (Behälter für Schreib- und Büroutensilien); Klebstoffe für Papier- und
Schreibwar
en oder für Haushaltszwecke, Schreibtafeln, Kreide, Schreibgeräte,
M
arkierstifte, Etuis für Schreib-, Mal- und Zeichenutensilien, Schüleretuis gefüllt
mit Markierstiften, Füllfederhaltern, Kugelschreibern, Bleistiften, Linealen, Radiergummis und Notizzetteln; Bleistiftdosen und -behälter, Pinsel; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Farbstifte, Tuschkästen, Kreide, Malbretter und Malleinwände; Hobbykästen mit Beschäftigungsmaterial für Malzwecke; Schreibmaschinen und Bürogeräte (ausgenommen Möbel), Abrollgeräte für Klebebänder; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, Wandtafelzeichengeräten; Drucklettern, Druckstöcke; Stempel, Stempelfarben
und -kissen, Tinten; Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen via Internet über die Anschaffung
und Veräußerung von Waren; Verwaltung und Verwertung von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten, insbesondere Lizenzierung und Lizenzvergabe; Einstellen von Webseiten ins Internet“ gegenüber.
2.1. Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der Waren oder
D
ienstleistungen zueinander kennzeichnen. Dazu zählen insbesondere die Art,
der Verwendungszweck und die Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder ergänzende Waren oder Dienstleistungen
(vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, Rn. 23 - Canon; GRUR 2006, 582, Rn. 85 - VITAFRUIT). Stehen sich Waren gegenüber, ist in die Beurteilung mit einzubeziehen, ob die Waren
regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben
Verkaufsstätten angeboten werden (vgl. BGH GRUR 2006, 941, 942 - TOSCA
BLU). Bei der Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit kommt es insbesondere
auf den Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung an und die Vorstellung des
Verkehrs, dass diese Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht
werden (vgl. BGH GRUR 2002, 544, 546 - BANK 24; GRUR 2001, 164, 165 - Wintergarten).
2.2. Papier, Pappe sowie Papier- und Pappwaren einerseits und Druckereierzeugnisse in Form von Briefpapier, Quittungsblöcken, Glückwunschkarten usw.
andererseits werden regelmäßig zusammen in Bürobedarfs- und Schreibwarengeschäften angeboten. Enge Berührungspunkte bestehen darüber hinaus hinsichtlich der Nutzung und des Verwendungszwecks, weil sowohl unbedrucktes Papier
als auch bedrucktes Schreibpapier in der privaten bzw. geschäftlichen Korrespondenz verwendet werden. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass mit der Einführung des Digitaldrucks für den Verkehr die Differenzierung zwischen einem
Druckereierzeugnis im Sinne eines in einem Druckbetrieb gefertigten Produkts
und Papierwaren, die am privaten Computer oder in einem Kopiergeschäft bedruckt wurden, oft nicht mehr möglich ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das angesprochene Publikum bei den beiderseitigen Waren von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft ausgehen wird, wenn sie mit derselben
Marke gekennzeichnet sind (vgl. BPatG 29 W (pat) 98/06 - Focus Print). Entsprechendes gilt für Briefmappen und Aktenmappen, die mit Motiven bedruckt sein
können und daher im engen Ähnlichkeitsbereich mit Druckereierzeugnissen liegen.
2.3. Hinsichtlich der übrigen Waren fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten
fü
r die Annahme einer Warenähnlichkeit. In Bezug auf die von der angegriffenen
Marke erfassten Waren „Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken“ ist dies offensichtlich, weil sie mit
den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke weder nach ihrer Beschaffenheit und Nutzung noch in der Herstellung und im Vertrieb Berührungspunkte aufweisen. In Bezug auf die mit der angegriffenen Marke geschützten
Büroartikel und Schreibgeräte ist zwar festzustellen, dass diese ebenfalls zusammen mit Druckere
ierzeugnissen in Bürobedarfs- und Schreibwarenläden angebote
n und bei der Büroarbeit genutzt werden. In ihrer Beschaffenheit und der regelmäßigen betrieblichen Herkunft weisen sie aber deutliche Unterschiede auf. Der
Hinweis des Widersprechenden auf die Gewöhnung des Verkehrs an Produktserien, wie z. B. die „Diddl“-Serie, bei der unter einem einheitlichen Kennzeichen unterschiedlichste Produkte, wie Schreibwaren, Papier
waren, Schmuck und Spielware
n vertrieben werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In diesen Fällen
handelt es sich bei dem für den Vertrieb verwendeten Kennzeichen in der Regel
um eine fiktive Figur, wie im Fall der Diddl-Maus, oder um den Namen einer prominenten Persönlichkeit, die in Verbindung mit unterschiedlichsten Waren vermarktet
werden. Bei diesem sog. Personen- oder Character Merchandising ist der Verkehr
daran gewöhnt, dass die verschiedenen Waren in Lizenz hergestellt werden und
ordnet sie deshalb nicht einem bestimmten Hersteller zu. Denn die Kaufentscheidung beruht bei Merchandisingwaren auf einer emotionalen und
irrationalen Wertschätzung der jeweiligen fiktiven Figur oder prominenten Persönlichkeit, nicht jedoch auf konkreten Qualitäts- oder Herkunftsvorstellungen (vgl. BPatG GRUR
2006, 333, 337 - Porträtfoto Marlene Dietrich; Ruijsenaars, WIPO-Studie über
Character Merchandising, GRUR Int. 1994, 309, 311; Schertz, Der Merchandisingvertrag, ZUM 2003, 631, 632). Die Tatsache, dass im Rahmen des Merchandisingkonzepts der Verkehr an eine sehr umfangreiche Produktpalette gewöhnt ist,
rechtfertigt daher für sich allein nicht die Schlussfolgerung, dass er von dem einheitlichen Vertrieb der Merchandisingwaren auf eine gemeinsame betriebliche
Herkunft schließt.
2.4. Auch im Bereich der zu vergleichenden Dienstleistungen kann von einer die
Verwechslungsgefahr begründenden Ähnlichkeit nicht ausgegangen werden, weil
Unterhaltungsdienstleistungen einerseits und Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensverwaltung, der Schutzrechtsverwaltung und des Einstellens von Webs
eiten ins Internet für den jeweiligen Empfänger einen völlig anderen Nutzen aufweisen. Da diese Dienstleistungen auch regelmäßig von unterschiedlichen Anbietern erbracht werden, hat der Verkehr keine Veranlassung sie demselben Erbringer zuzuordnen.
3.
Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke und der Identität bzw. Ähnlichkeit der oben aufgeführten Waren hält die jüngere Marke nicht den erforderlichen Abstand ein, so dass für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
3.1. Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks beider Marken
nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie
unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die
verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 28
- THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60, Tz. 17 - coccodrillo).
3.2. Die Vergleichszeichen enthalten übereinstimmend den Bestandteil
„BONITO“, unterscheiden sich aber durch den zusätzlichen Bestandteil
„INDUSTRIES“ in der jüngeren Marke in jeder Hinsicht so deutlich, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausscheidet. Auch unter dem Gesichtspunkt,
dass bei einer zusammengesetzten Marke ein einzelner Bestandteil für den durch
die Marke hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein kann (vgl. BGH GRUR
2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz), kommt eine unmittelbare Gefahr von Verwechslungen nicht in Betracht. Der Begriff „INDUSTRIES“ im Sinne von „Industrien“ hat für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Bedeutung. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Angabe
„Industrien“ in Verbindung mit Produkten als Hinweis auf deren industrielle Fertigung gebräuchlich ist. Für das angesprochene Publikum besteht daher keine Veranlassung sich in der Wahrnehmung des Zeichens ausschließlich an dem mit der
Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „BONITO“ zu orientieren.
3.3. Es besteht aber die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt
der Markenusurpation (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE;
BGH GRUR 2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz). Danach kann auch in Fällen, in
denen die Zeichen weder unmittelbar noch
mittelbar unter dem Gesichtspunkt des
S
erienzeichens oder im weiteren Sinne verwechselbar sind, bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen,
wenn das st
reitige Zeichen durch die Verbindung eines weiteren Zeichenelements
m
it einer durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Marke gebildet wird und letztere
in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein dessen Gesamteindruck zu
prägen, eine
selbständig kennzeichnende Stellung behä
lt. Bei Identität dieses
s elbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer Marke mit älterem Zeitrang
kann nämlich bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorge
rufen werden, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Eine selbständig
kennzeichnende Stellung der älteren Marke ist allerdings dann nicht gegeben,
wenn sie sich mit den weiteren Bestandteilen der jüngeren Marke zu einer Gesamtaussage oder einem Gesamtbegriff verbindet und damit ihre Hinweisfunktion
in der jüngeren Marke vollständig verliert (vgl. BPatG 29 W (pat) 215/03 - FOCUS
FAKTEN; 29 W (pat) 149/06 - FOCUS-Global; 29 W (pat) 277/02 - FOCUS
MONEY). Nach diesen Grundsätzen ist hier die Verwechslungsgefahr zu bejahen.
3.4. Der mit der Widerspruchsmarke identische Bestandteil „BONITO“ bildet mit
dem weiteren Bestandteil „Industries“ keinen einheitlichen Gesamtbegriff und behält in der jüngeren Marke daher seine selbständig kennzeichnende Stellung. Der
Verkehr kennt zwar Zusammensetzungen einer Sachangabe mit dem Begriff „industries“, wie z. B. „coal industries, textile industries“ usw. Selbst wenn man zu
Gunsten des Markeninhabers unterstellt, dass das Publikum die für den inländischen Sprachgebrauch lexikalisch belegte Bedeutung von „BONITO“ im Sinne einer Thunfischart im Mittelmeer und Pazifischen Ozean erkennt (vgl. Duden,
Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007, [CD-ROM]), ergibt der Gesamtbegriff „Thunfischindustrien“ für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keinen
sinnvollen Begriffsinhalt. Der Verkehr hat daher keine Veranlassung, die jüngere
Marke als einheitlichen Begriff wahrnehmen und wird den Bestandteil „BONITO“
aufgrund seiner selbständig kennzeichnenden Stellung mit dem Unternehmen des
Widersprechenden in Verbindung bringen.
4.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2
MarkenG).
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Ko