Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 20.04.2007 – 29 W (pat) 149/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
20. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 301 10 104
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke 301 10 104
G r ü n d e
I.
Focus-Global
ist u. a. eingetragen für die Waren der Klasse 16
„Schilder aus Papier und Pappe, Papier, Pappe“.
Dagegen hat die A… KG Widerspruch erhoben aus der älteren Wortmarke 1 063 539
Focus
die eingetragen ist für die Waren der Klasse 16
„Papier, Pappe (Karton), Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten)“.
Der Widerspruch richtet sich gegen die Waren „Schilder aus Papier und Pappe;
Papier, Pappe“ der jüngeren Marke.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2003 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts den Widerspruch zurückgewiesen. Trotz identischer oder
sehr ähnlicher Waren und eines normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke den erforderlichen großen Abstand ein. Da der Bestandteil „Focus“ nicht prägend sei, werde ihr Gesamteindruck von ihren beiden
Bestandteilen gleichwertig bestimmt, so dass sich die Marken klanglich, schriftbildliche und begrifflich in der gebotenen Weise unterschieden. Eine Verkürzung
der angegriffenen Marke allein auf „Focus“ sei nicht zu erwarten, zumal sie mit der
Bedeutung „Brennpunkt weltweit“ ein Gesamtbegriff sei.
Gegen diesen ihr am 11. Juli 2003 zugestellten Beschluss hat die Widersprechende am 21. Juli 2003 Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss der Markenstelle für
Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2006 wurde
der Beschluss vom 7. Juli 2003 aufgehoben und die jüngere Marke im beantragten
Umfang für die Waren „Schilder aus Papier und Pappe; Papier, Pappe“ teilweise
gelöscht. Zwischen den Vergleichszeichen bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die Marken könnten sich auf identische Waren begegnen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Der Bestandteil „Focus“
präge die jüngere Marke. Er genieße für die verfahrensgegenständlichen Waren
keine überragende Bekanntheit. Daher könne nicht davon ausgegangen werden,
dass er wie eine bekannte Herstellerangabe im jüngeren Zeichen unberücksichtigt
bleibe.
Demgegenüber handle es sich bei dem Bestandteil „Global“ um eine beschreibende Angabe, die ein Hinweis auf ein weltweit operierendes Unternehmen sein
könne. Des Weiteren bestehe assoziative Verwechslungsgefahr, da die Verbraucher der Auffassung sein könnten, die mit den Marken gekennzeichneten Waren
stammten aus demselben Geschäftsbetrieb.
Am 27. Juni 2003 wurde über das Vermögen der ursprünglichen Widersprechenden das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Nach
dessen im Erinnerungsverfahren vorgelegten Schreiben vom 8. März 2005 waren
die früheren Verfahrensbevollmächtigten zwischen Insolvenzeröffnung und Übernahme der Marken durch die jetzige Beschwerdeführerin in seinem Auftrag tätig.
Gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2006 hat die Inhaberin der jüngeren
Marke Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Zeichen unterschieden sich in ihrer Gesamtheit sowohl
schriftbildlich, klanglich als auch begrifflich ausreichend. Der Bestandteil „Focus“
präge die jüngere Marke nicht. Die beiden Bestandteile der angegriffenen Marke
bildeten einen Gesamtbegriff im Sinn von „Brennpunkt weltweit“, was durch den
Bindestrich zwischen „Focus“ und „Global“ verdeutlicht werde. Daher habe „Focus“ in der angegriffenen Marke auch keine selbständig kennzeichnende Stellung.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2006 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu
Recht die Löschung der jüngeren Marke für die Waren „Schilder aus Papier und
dem weiteren Bestandteil „Global“ seine selbständige kennzeichnende Stellung
beibehält, besteht Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 le. Alt. MarkenG.
Die Insolvenz der ursprünglichen Widersprechenden stand der Zulässigkeit des
Erinnerungsverfahrens nicht entgegen.
1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der
Markenstelle ergeben sich aus der Insolvenz der damaligen Widersprechenden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Erinnerungsverfahrens. Der
Erstbeschluss erging am 7. Juli 2003 und wurde am 11. Juli 2003 zugestellt,
die Erinnerung am 21. Juli 2003 eingelegt. Diese Verfahrenshandlungen erfolgten damit zwar nach Insolvenzeröffnung am 27. Juni 2003. Sie waren
aber wirksam, weil die vormaligen Vertreter der insolventen Widersprechenden zu diesem Zeitpunkt bereits im Auftrag des Insolvenzverwalters tätig waren. Nach dem Verkauf der Widerspruchsmarke war die Insolvenzmasse
nicht mehr betroffen, so dass das Erinnerungsverfahren fortgesetzt werden
konnte. Es wurde gemäß Schriftsatz vom 21. Januar 2005 durch die jetzige
Markeninhaberin als Rechtsnachfolgerin gem. § 28 Abs. 2 S. 1, S. 2 MarkenG übernommen.
2. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung
aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.;
EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon;
BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781
- Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2006, 60 ff. - Rn. 12 - coccodrillo; GRUR 2006,
859 ff. - Rn. 16 - Malteserkreuz).
2.1. Da Benutzungsfragen im Verfahren nicht angesprochen sind, ist bezüglich
der einander gegenüberstehenden Waren von der Registerlage auszugehen.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren „Schilder aus Papier und
Pappe, Papier, Pappe“ der angegriffenen Marke. Diese Waren sind mit den
Waren der Widerspruchsmarke „Papier, Pappe (Karton), Papier- und Pappwaren“ identisch.
Die hier angesprochenen Verkehrskreise sind sowohl die allgemeinen
Verbraucher als auch Fachkreise wie Groß- und Einzelhändler im Bereich
der Papier- und Pappwaren.
2.2. Die Widerspruchsmarke ist bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waren
uneingeschränkt als Herkunftshinweis geeignet und verfügt daher über eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Wort „Focus“ mit den Bedeutungen „Brennpunkt; Krankheitsherd“ hat keinerlei beschreibende Beziehung zu
den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren „Papier, Pappe
(Karton), Papier- und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten)“.
Anhaltspunkte für eine gesteigerte oder nachträglich verminderte Kennzeichnungskraft im Entscheidungszeitpunkt bestehen nicht. Soweit die Markeninhaberin im Erinnerungsverfahren die Berühmtheit der zu ihren Gunsten eingetragenen Marke „FOCUS“ geltend gemacht hat, ist dies ohne Auswirkung
auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr kommt es ausschließlich auf die Kennzeichnungskraft
der älteren Marke an. Denn Zweck des mit der Eintragung gewährten Schutzes ist es, die Herkunftsfunktion der älteren Marke gegenüber jüngeren, verwechselbar ähnlichen Zeichen zu gewährleisten. Daher kommt es auf die
von der Markeninhaberin im Erinnerungsverfahren vorgelegten Umfragegutachten nicht an, die zudem nur die Bekanntheit des Begriffs „FOCUS“ als
Titel eines Nachrichtenmagazins zum Gegenstand haben.
2.3. Wegen der Identität der einander gegenüber stehenden Waren sowie der
normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke muss die jüngere
Marke einen erheblichen Abstand einhalten.
Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Um
die Markenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit
in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus
(vgl. EuGH
GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGHZ 139, 340, 347 - Lions;
BGH GRUR 2006, 60 ff. - coccodrillo). Maßgeblich für die Beurteilung der
Markenähnlichkeit ist dabei der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen (BGH a. a. O. - Malteserkreuz Rn. 17). Denn auch der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf
verschiedene Einzelheiten.
Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
a)
In klanglicher und in schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden
sich die Vergleichszeichen in ausreichendem Maße. Die Widerspruchsmarke ist eine Einwortmarke, während die jüngere Marke aus den beiden Begriffen „Focus“ und „Global“
besteht. Dieser Unterschied wird sowohl akustisch als auch
visuell eindeutig wahrgenommen.
Auch in begrifflicher Hinsicht weisen die Marken keine Ähnlichkeit vor. Zwar enthalten beide das Wort „Focus“, aber
aufgrund des zweiten Bestandteils der jüngeren Marke, der
in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat, fehlt es
an einer inhaltlich-gedanklichen Gemeinsamkeit der Zeichen.
b) Die jüngere Marke wird nicht durch ihren Bestandteil „Focus“
geprägt. Denn eine solche Prägung setzt voraus, dass die
übrigen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten
und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen (vgl. BGH
GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865,
866 - Mustang). Dies ist bei „Focus-Global“ nicht der Fall.
Das Zeichen hat allerdings keine erkennbare Gesamtbedeutung im Sinne von „Brennpunkt weltweit“, wie die Markeninhaberin vorträgt. Dazu reicht der Bindestrich zwischen
„Focus“ und „Global“ nicht aus. Er stellt nur eine formale
Verbindung dar und führt nicht zu einer sinnvollen Bedeutung. Denn die Verknüpfung „Brennpunkt weltweit“ gibt es als
Gesamtbegriff in der deutschen Sprache nicht. Da die Art der
Wortbildung mit nachgestelltem Adjektiv zudem sprachregelwidrig ist, kennt der Verkehr - anders als z. B. die Begriffe
„Global Call, Global Player“ - auch keine vergleichbaren
Wortzusammensetzungen, die das Verständnis als Gesamtbegriff nahelegen könnten.
Der Bestandteil „Global“ der jüngeren Marke hat für die verfahrensgegenständlichen Waren aber auch keine eindeutig
beschreibende Bedeutung. Daher wird er beim Zeichenvergleich nicht außer Acht gelassen (vgl. BGH GRUR 2004, 778
- Urlaub direkt). Der Senat konnte nicht feststellen, dass im
Bereich der Waren „Schilder aus Papier und Pappe, Papier,
Pappe“ der Begriff „global“ in einer seiner Bedeutungen
„weltweit, welt-, erdumfassend; gesamt, umfassend, allgemein“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.
2006 [CD-ROM]; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.
2000) zur Beschreibung konkreter Eigenschaften verwendet
wird.
c) Dies kann aber letztlich offen bleiben. Vorliegend besteht
nämlich Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der
Markenusurpation i. S. d. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
„Thomson Life“
(GRUR 2005,
1042 ff.) und des Bundesgerichtshofs zu „Malteserkreuz“
(GRUR 2006, 859 ff.). Danach kann bei identischen Waren
oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das
Publikum bestehen, wenn das streitige Zeichen durch die
Verbindung einer Unternehmensbezeichnung eines Dritten
mit einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen
Marke gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten
Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine
selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH
a. a. O., Rn. 30; BGH a. a. O., Rn. 18; vgl. auch BGH GRUR
2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866
- Mustang). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig
kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch
bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen stammen
(EuGH a. a. O.,
Rn. 31). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, löst der durch
das jüngere Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck beim
Publikum die Vorstellung aus, die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen stammten zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
(EuGH a. a. O.,
Rn. 31).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich zwar von dem vom
Europäischen Gerichtshof entschiedenen dadurch, dass die
angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke nicht in dem
einem Unternehmenskennzeichen hinzugefügten Teil übereinstimmt, sondern das Unternehmenskennzeichen innerhalb der jüngeren Marke mit der älteren Marke identisch
sind. Dies führt aber nicht dazu, dass deshalb die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Die berechtigten Interessen der Abnehmer und Mitbewerber an einer irrtumsfreien
Zuordnung der Produkte zu einem Herkunftsbetrieb sowie
die Eigentumsrechte des Inhabers der älteren Marke sind
nicht nur dann berührt, wenn ein weiterhin kennzeichnungskräftiges Zeichen mit dem Firmenkennzeichen des Inhabers
eines jüngeren Zeichens zu einer neuen Marke verbunden
wird. Sie werden in gleichem Maße tangiert, wenn überhaupt
eine gedankliche Verbindung zwischen den Marken hergestellt wird, die Anlass zu Verwechslungen gibt (vgl. BPatG
GRUR 2003, 64 ff. -T-Flexitel/FLEXITEL). Ein derartiger Anlass besteht, wenn die ältere Marke in der jüngeren Marke
ihre selbständig kennzeichnende Stellung beibehält und
damit nicht
ihre Hauptfunktion einbüßt, nämlich dem
Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren,
indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung
ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft
zu unterscheiden (EuGH a. a. O., Rn. 23 m. w. N., BPatG
a. a. O.). Dem Schutz der Herkunftsfunktion dient die Löschung verwechselbarer Zeichen (EuGH a. a. O., Rn. 24).
Um den absoluten Schutz umfassend zu gewährleisten, den
eine eingetragene Marke gewährt, erstreckt er sich auch auf
solche Fälle, in denen die weiterhin selbständig kennzeichnende ältere Marke die jüngere weder prägt noch dominiert
(EuGH a. a. O., Rn. 30 - 33). Für die Frage, ob die ältere
Marke ihre Herkunftsfunktion verliert, kann es daher auch
nicht darauf ankommen, ob sie einem Unternehmenskennzeichen, einem bekannten Handelsnamen oder einer bekannten Marke hinzugefügt wird. Vielmehr ist dies allein anhand der Vergleichsmarken zu beurteilen. Die Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs enthält insoweit keine abschließende Aufzählung, sondern führt nur Beispiele an.
Ausgehend von der Vorlagefrage, die sich auf den Fall einer
Unternehmensbezeichnung bezog (vgl. OLG Düsseldorf,
GRUR-RR 2004, 322 - THOMSON-LIFE), hat er lediglich als
weitere Möglichkeiten, in denen die usurpierte Marke ihre
selbständig kennzeichnende Stellung nicht verliert, die Verbindung mit einem bekannten Handelsnamen oder einer bekannten Marke genannt. Andernfalls könnte der in Art. 5
Abs. 1 MarkenRichtl, § 14 Abs. 1, 2 MarkenG gewährte
Schutz allein dadurch unterlaufen werden, dass der älteren
Marke beliebige weitere Bestandteile hinzugefügt werden.
Auch der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Malteserkreuz“ (a. a. O.) für die Frage der selbständig kennzeichnenden Stellung nicht darauf abgestellt, welchen weiteren
Bestandteilen die ältere Marke in der jüngeren hinzugefügt
wurde, sondern allein auf den mit der älteren Marke übereinstimmenden bzw. ähnlichen Teil.
Eine selbständig kennzeichnende Stellung der älteren Marke
ist allerdings dann nicht gegeben, wenn sie ihre Hinweisfunktion in der jüngeren Marke vollständig verliert. Dies setzt
aber voraus, dass die ältere Marke mit den anderen Bestandteilen der jüngeren Marke in einer Aussage oder einem
Begriff so zusammenwirkt, dass eine Herausnahme aus der
Aussage oder dem Begriff nicht möglich ist, ohne deren Sinn
zu zerstören. Dies wäre z. B. bei Wortbildungen wie
„Focusthema, Focusabstand, Autofocus, Servofocus“ oder
Gesamtaussagen wie „Im FOCUS des Interesses“ oder „Im
Focus: Fakten“ oder „Im Focus: Fakten, Fakten, Fakten“ der
Fall (vgl. BPatG 29 W (pat) 195/03 und 29 W (pat) 161/02).
Eine Gesamtaussage liegt hier nicht vor (siehe oben b)),
ebenso wenig ein Gesamtbegriff.
Damit ist eine selbständig kennzeichnenden Stellung der ältere Marke „Focus“ in der jüngeren Marke „Focus-Global“ zu
bejahen, so dass - insbesondere auch, weil „FOCUS“ das
Firmenschlagwort der Inhaberin der jüngeren Marke ist - bei
den angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung ausgelöst wird, die fraglichen Waren stammten zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Daher ist
die Löschung der jüngeren Marke im angegriffenen Umfang
anzuordnen (§ 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG; im Ergebnis ebenso
HABM - R 268/2005-4 FOCUS Radio./.Focus; R 319/2005-4
- TOMORROW FOCUS./.Focus).
d) Auf die im Übrigen zu verneinende (siehe BPatG, Beschlüsse
vom
24. Januar 2007
29 W (pat) 161/02;
29 W (pat) 195/03) Frage einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt von Serienzeichen (vgl.
EuGH GRUR 1998, 387 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma;
BGH GRUR 2002, 542 ff. - BIG) kommt es danach nicht
mehr an.
3. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst, § 71
Abs. 1 MarkenG.
4. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof oder für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die vorliegende
Entscheidung
im Rahmen der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ergangen ist.
gez.
Unterschriften