Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 14.08.2007 – 24 W (pat) 80/06
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 80/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 54 418.3
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Wärme ist unser Element
ist für die Waren und Dienstleistungen
„Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs-
,Wasserleitungs- und Sanitärgeräte und
-anlagen; Heizungskessel, Durchlaufwassererhitzer, Warmwasserbereiter und -speicher; Wärmespeichergeräte, Abgas-, Luft-
und Wasserwärmetauscher, aus vorgenannten Geräten zusammengestellte Wärmetauschersysteme; Flächenheizkörper, Radiatoren; elektrische, elektronische und mechanische Heizungsarmaturen sowie Teile von Heizungsanlagen und -geräten; Gas- und
Ölbrenner; Elektroheizgeräte, Heizeinsätze für Kachelöfen; Solarkollektoren und -heizsysteme; Wärmepumpen, Heizsysteme zur
Verwendung von alternativen Energiearten; Klimageräte und -anlagen; Blockheizkraftwerke; Übergabestationen für Fernwärme;
Mess-, Steuer- und Regelgeräte und -systeme; Datenverarbeitungsgeräte und -anlagen; technische Beratung, Einbau, Wartung
und Reparatur im Zusammenhang mit vorgenannten Waren“
zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft gemäß
Schutzvoraussetzungen unterliege als andere Wortmarken. Ungeachtet der erforderlichen rechtlichen Gleichstellung seien jedoch tatsächliche Unterschiede zu
beachten, nämlich dass der Verkehr in einem Werbeslogan gewöhnlich keinen
Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
sehe (EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“).
Slogans, die sich in sachbezogenen Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpften, sei daher nach wie vor die Unterscheidungskraft abzusprechen. Im vorliegenden Fall belege die ausführliche Internet-Recherche der Markenstelle eindrucksvoll, dass zahlreiche Unternehmen etwas „als ihr
Element“ bezeichneten. Der hier angemeldete Werbespruch „Wärme ist unser
Element“ sei also eine ganz übliche Anpreisung, die lediglich auf fachlich hervorragende Waren und Dienstleistungen auf einem ganz bestimmten Gebiet, nicht
aber auf die Herkunft aus einem ganz konkreten Unternehmen hinweise.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung
fehlt der angemeldeten Wortmarke bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieses Schutzhindernisses nicht jegliche Unterscheidungskraft. Sie sei vielmehr für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet, als Unterscheidungszeichen zur Identifikation von Unternehmensprodukten im Marktwettbewerb zu dienen. Die Markenstelle habe das angemeldete Zeichen zu Unrecht aufgesplittet
und bei ihrer Entscheidung im Kern nur die Unterscheidungskraft in Bezug auf den
Bestandteil „ist unser Element“ und nicht in Bezug auf die Wortfolge „Wärme ist
unser Element“ als Ganzes beurteilt. Durch das Hinzufügen des Wortes „Wärme“
weiche die Wortfolge von einem - unterstellten - üblichen Gebrauch der Wendung
„ist unser Element“ ab. Auch der Verweis auf die Definition in Duden zu „Element“
greife nicht, da es sich bei Wärme gerade nicht eines der vier Elemente „Feuer,
Wasser, Erde“ und „Luft“ handle. Aufgrund des unberücksichtigt gelassenen Wortes „Wärme“ sei ein Vergleich mit den weiter von der Markenstelle angeführten
Redewendungen nicht möglich, da ein völlig anderer Bezug hergestellt werde, der
gerade nicht ausschließlich bedeute, dass man etwas besonders gut beherrsche.
Es liege daher keine glatt beschreibende, die Qualität der Produkte anpreisende
Angabe vor. Wie die Markenstelle selbst feststelle, verwende ausschließlich die
Anmelderin die in Rede stehende Wortfolge für ihre Produkte, so dass unverkennbar eine Produktidentifizierung vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch
nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke das
Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. dem normal
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in
Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer
Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f.
(Nr. 61, 62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004,
943, 944
(Nr. 23, 24)
„SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854
(Nr. 17)
„FUSSBALL WM 2006“). Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“;
GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder eine
bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 2001,
735, 736 „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“) zuordnen.
Dies gilt in gleicher Weise für Wortmarken in Form von Slogans, wie die vorliegende Marke einen darstellt. Wenngleich an solche Marken keine strengeren
Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Arten von Zeichen, ist allerdings zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbesprüchen vom Verkehr nicht
notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion
ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher
aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 32-35) „DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“). Als einen derartigen Werbespruch, dem die
angesprochenen Verkehrskreise für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine im Vordergrund stehende werblich anpreisende Aussage, nicht
jedoch die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises entnehmen werden,
hat die Markenstelle die angemeldete Wortfolge zutreffend bewertet.
Der Spruch „Wärme ist unser Element“ setzt sich - in grammatikalisch korrekter
Form - aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen Sprache zusammen. Dabei bezeichnet das Wort „Element“ nicht nur die vier Grundstoffe „Feuer, Wasser,
Erde, Luft“ in der antiken Naturphilosophie, sondern, neben einem „Grundbestandteil, (chem.) Grundstoff“ u. a., insbesondere in der konkret verwendeten
Formulierung „… ist unser Element“ „das jemandem Gemäße, Angemessene, das
was jemand beherrscht und gern tut“ (vgl. u. a. Bertelsmann, Wörterbuch der
deutschen Sprache, 2004; Duden- Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006
[CD-ROM]; jeweils unter dem Stichwort „Element“). Demnach wird das maßgebliche inländische Publikum den Spruch in seiner Gesamtheit naheliegend dahin
verstehen, dass Wärme für diejenigen, von denen der Spruch stammt, das ihnen
gemäße Gebiet ist bzw. das Gebiet ist, welches sie beherrschen und gern tun.
In dem Sinn verstanden vermittelt der Spruch für sämtliche angemeldeten Waren
und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende rein werblich anpreisende
Sachaussage. Denn alle Waren und Dienstleistungen können unmittelbar das Gebiet der Wärme als physikalische Energieform betreffen, sei es, dass sie der
Wärmeerzeugung oder -speicherung, sei es, dass sie der Wärmeleitung oder der
Wärmeregulierung dienen. Zudem wird, wie die Markenstelle anhand zahlreicher
Internet-Seiten belegt hat, in der Werbung die Wendung „… ist unser Element“ in
Verbindung mit der Bezeichnung des jeweiligen Gebiets, aus dem die so beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen bzw. das sie betreffen, häufig verwendet (vgl. hierzu in der Anlage zum Beschluss der Markenstelle vom
20.10.2005 z. B.: „Holzleimbau Gröber … Moderner Ingenieur-Holzbau ist unser
Element“,
„Rische GmbH … Kälte
- Klima
ist unser Element“;
„Kelag
Strom - Wasser ist unser Element“; „PESAG … Energie ist unser Element“). Daher
ist auch der Senat der Überzeugung, dass die angesprochenen Verkehrskreise
die angemeldete Wortfolge nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen werden, sondern lediglich als einschlägigen anpreisenden Werbeslogan, der die in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen als von Personen stammend anpreist, für die Wärme das Gebiet
ist, welches sie beherrschen, auf dem sie und folglich auch die von ihnen angebotenen Produkte und Dienste besonders gut sind.
Soweit die Anmelderin einwendet, der angemeldete Spruch „Wärme ist unser
Element“ werde nur von ihrem Unternehmen verwendet, woraus sich die Produktidentifizierung ergebe, kann dies nicht zur Begründung der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. d § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG herangezogen werden. Soweit
nämlich die angesprochenen Verbraucher den Spruch ggf. infolge seiner Benutzung im Verkehr der Anmelderin zuordnen sollten, könnte eine solchermaßen
erworbene Unterscheidungskraft nur im Rahmen der Überwindung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Wege der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG eine Rolle spielen. Um - ohne Verkehrsdurchsetzung -
nicht dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft zu unterfallen, muss
ein Zeichen hingegen originär, also von Haus aus Unterscheidungskraft besitzen
(vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135, 138 (Nr. 50) „Maglite“; GRUR 2006, 229, 231
(Nr. 41) „BioID“). Dafür dass der angemeldete, wie dargelegt originär nicht unterscheidungskräftige Werbeslogan sich infolge seiner Benutzung als Marke für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt haben
könnte, ist von der Anmelderin nichts Substantiiertes vorgetragen worden und sind
auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Dr. Ströbele
Richter Eisenrauch
ist
Kirschneck
wegen Urlaubs an der
Unterzeichnung
gehindert.
Dr. Ströbele
Bb