Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 20.08.2007 – 5 W (pat) 24/06
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 24/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2004 015 462.5
hier: Eintragungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 20. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Müllner, des
Richters Baumgärtner und der Richterin Dipl.-Chem. Zettler
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom
12. April 2006 wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Gebrauchsmusteranmeldung ist am 6. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung
„Schwimm- und Taucherhilfen Handschwimmhautflossen“.
Die mit der Anmeldung vorgelegten Schutzansprüche betreffen Schwimmhauthandschuhe bzw. Handschwimmhautflossen bzw. Schwimmhandflossen und lauten wie folgt:
„1. Der fühlende Schwimmhauthandschuhe hat Schwimmhäute
mit einem Dehn- und Krontraktionsmechanismus.
2. Der Schwimmhauthandschuhe
ist reiz- und oder auch
gefühlsdurchlässig.
3. Die Handschwimmhautflossen haben in Ihrer Haut zwischen
den Fingern gegebenenfalls Löcher, die nach den individuellen Ansprüchen vorhanden sind.
4. Die fühlende Schwimmhandflosse hat Wahrnehmungsrezeptoren oder Ähnliches
künstliche Flimmerhaare, sie kann zum Beispiel den Strömungsverlauf im Wasser oder in der Luft besser oder stärker
spürbar machen.
5. Die Handschwimmhautflosse können die menschliche Bewegung steuern.
6. Die Handschwimmhautflossen machen den Bewegungsablauf sichtbar und auswertbar.
7. Die Handschwimmhautflossen kann es aus verscheidenen
Materialien wie Gummi, Latex, Kunststoff, Neopren, bzw.
Kunststoffmichungen oder Textilien bestehen. Die Vorrichtung und Ihre Instrumente werden aus Hightechmaterial aus
der Biotechnologie sowie aus der Computertechnologie,
auch gegebenfals mit autonomen Intelligenten Systemen
bestehen.
8. Die Fingerkuppen und Handinnenflächen sind mit oder ohne
Materialien.“
Die Gebrauchsmusterstelle hat der Anmelderin mit Bescheid
vom
8. Dezember 2004 zunächst mitgeteilt, dass die mit der Anmeldung vorgelegten
Schutzansprüche 5 und 6 nicht zur Eintragung geeignet seien, da in den Ansprüchen nicht anzugeben sei, welche Vorteile die Neuerung biete, wie sie angewandt
werden könne oder was damit möglich sei. Solche Angaben gehörten in die Beschreibung. Die Anmelderin wurde deshalb gebeten, den Verzicht auf die beanstandeten Sachansprüche zu erklären und eine geeignete Austauschseite mit dem
verbliebenen Schutzbegehren einzureichen. Weiter wurde die Anmelderin in der
Anlage zum Bescheid darauf hingewiesen, dass auch die am 6. Oktober 2004
eingegangene Zeichnung nicht den Anforderungen der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung §§ 3 und 7 entspräche.
Mit Schriftsatz vom 9. März 2005 hat die Anmelderin erklärt, dass sie dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Überarbeitung in den kommenden Monaten
zusende und dazu eine Fristverlängerung von vier Monaten beantrage.
In den Bescheiden vom 20. Juni 2005 und 19. Dezember 2005 hat die Gebrauchsmusterstelle die Anmelderin
jeweils gebeten, die
im Bescheid vom
8. Dezember 2004 genannten Mängel zu erledigen.
Nachdem dies trotz mehrerer Aufforderungen und Fristverlängerungen nicht geschah, hat die Gebrauchsmusterstelle durch Beschluss vom 12. April 2006 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 8. Dezember 2004 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom
5. Mai 2006, eingegangen am 9. Mai 2006. Zur Begründung führt sie im Schreiben
vom 20. Mai 2006 aus, sie sende hiermit überarbeitete Schutzansprüche.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß)
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den angemeldeten
Gegenstand einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GebrMG für die Eintragung vorausgesetzten Anforderungen der §§ 4, 4a GebrMG sind nicht erfüllt. Der dem angefochtenen Beschluss
zu Grunde liegende Zurückweisungsgrund, dass die Schutzansprüche 5 und 6
nicht den Anforderungen des GebrMG § 4 Abs. 3 Ziff. 3 entsprechen, liegt weiterhin vor. Dies gilt im Übrigen auch für Schutzanspruch 2.
1. Bei den geltenden Schutzansprüchen 1 bis 8, eingegangen am 22. Mai 2006,
handelt es sich unverändert um die ursprüngliche Schutzanspruchsfassung.
2. Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Ziff. 3 GebrMG ist in den Schutzansprüchen das anzugeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll.
Wie die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem
Beanstandungsbescheid an die Beschwerdeführerin zutreffend gerügt hat, sind
die eingereichten Schutzansprüche nicht zulässig, da sie keine klare Lehre zum
technischen Handeln enthalten und die Erfindung nicht für den Fachmann erkennbar zum Ausdruck bringen.
Insbesondere die Schutzansprüche 2, 5 und 6 enthalten nur Angaben zu angestrebten Wirkungen bzw. Funktionen, die als solche nicht schutzfähig sind. Für
den Fachmann - hier ein Techniker mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Ausrüstung für den Schwimm- und Tauchsport - ist damit jedoch nicht erkennbar, welche
besonderen gegenständlichen Ausgestaltungen des Schwimmhauthandschuhs
bzw. der Handschwimmhautflosse aus diesen Funktionsangaben resultieren. Es
bleibt offen, durch welche Mittel erreicht werden soll, dass der Schwimmhauthandschuh reiz- oder gefühlsdurchlässig ist (Schutzanspruch 2) oder die Handschwimmhautflosse die menschliche Bewegung steuert (Schutzanspruch 5) oder
den Bewegungsverlauf sichtbar und auswertbar macht (Schutzanspruch 6).
Nachdem die angeführten Funktionen des Schwimmhauthandschuhs bzw. der
Handschwimmhautflosse keine Angaben für die konkrete technische Ausgestaltung sind, sondern lediglich das angestrebte Ergebnis angeben und daher keine
schutzfähigen Merkmale darstellen, war dem Antrag auf Eintragung eines
Gebrauchsmusters nach § 8 Abs. 1 GebrMG nicht stattzugeben.
3. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Weder hat die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag gestellt, noch erachtet sie der Senat für sachdienlich (§ 18 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 78 Nr. 1, 3 PatG).
Müllner
Baumgärtner
Zettler
Pr