Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 22.08.2007 – 32 W (pat) 126/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 126/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 302 06 030
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Kruppa
und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 22. August 2007
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
ist am 7. Oktober 2002 für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), insbesondere Seminarbroschüren, Checklisten,
Fachliteratur; Werbung; Marketing; Ausbildung; Fortbildung; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Konferenzen;
Veranstaltung und Durchführung von Workshops und Seminaren“
unter der Nummer 302 06 030
in das Register eingetragen und am
8. November 2002 veröffentlicht worden.
Hiergegen ist Widerspruch erhoben vom Inhaber der Wortmarke 301 04 834
ifo
deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautet:
„Druckerzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Berichte, Druckschriften; bespielte Datenträger einschließlich
Bereitstellung von Publikationen via Internet; Tätigkeit eines Verlages, nämlich Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern,
Zeitungen, Zeitschriften, Berichten, Druckschriften, bespielten
Datenträgern; Informationsveranstaltungen für Schulungszwecke
und Verkaufszwecke; Veranstaltung von Kongressen, Schulungen, Seminaren und Lehrgängen, insbesondere für Wissenschaft,
Wirtschaft, nämlich Unternehmen, Verbände und andere Wirtschaftsorganisationen, und der Politik, auch für Studenten; Tätigkeit eines Datenbankanbieters, insbesondere Erstellen, Verwalten,
Pflege und Betrieb von Datenbanken; Durchführen von Datenbankrecherchen; Bereitstellen von Daten, Publikation über
Telekommunikationsnetze, wie Intranet und Internet, nämlich Bereitstellung von elektronischen Zeitungen und Zeitschriften, Herausgabe von Publikationen in elektronischer Form; Dienstleistung
einer Bibliothek, insbesondere Buch-, Zeitschriften- und Aufsatzbeschaffung; wirtschaftswissenschaftliche Forschung, auch Analysen, Prognosen und Tests; Meinungsforschung; Durchführung von
Unternehmensbefragungen; Beratung der Politik, von Wirtschaftsunternehmen und anderen gesellschaftlichen Gruppen, nämlich
betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich; Beratung zum Aufbau wirtschaftlicher Informationssysteme; Erstellen von Statistiken, Analysen, Vergleichen und Prognosen; empirische Untersuchung wirtschaftlicher Fragestellungen; Tätigkeit eines Gutachters,
insbesondere auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet.“
Die mit einem Angestellten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom
23. September 2005 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 301 04 834 die
Löschung der Marke 302 06 030 angeordnet. Die Waren und Dienstleistungen der
angegriffenen Marke seien mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke teilweise identisch und im Übrigen hochgradig ähnlich. Bei der
Widerspruchsmarke sei von einem normalen Schutzumfang und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Die von der Widersprechenden
geltend gemachte erhöhte Kennzeichnungskraft sei nicht belegt. Die angegriffene
Marke werde aufgrund des beschreibenden Charakters der übrigen Bestandteile
durch den Bestandteil „IFU“ geprägt. Damit stünden sich „IFU“ und „ifo“ gegenüber. Die beiden Markenwörtern gemeinsame Kombination von zwei Vokalen mit
einem Konsonanten in der Mitte lasse darauf schließen, dass beide nicht als
Einzelbuchstaben, sondern als zusammenhängendes Wort ausgesprochen würden. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Markenwörtern bestehe im
Schlussvokal. Dies sei aber im Hinblick darauf, dass die Vokale „u“ und „o“ in
ihrem dunklen Klangcharakter verwandt seien, nicht ausreichend, um die Gefahr
von Verwechslungen in klanglicher Hinsicht auszuschließen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat
sich im Beschwerdeverfahren bisher nicht zur Sache geäußert. Im Verfahren vor
der Markenstelle hat sie geltend gemacht, dass die beiderseitigen Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisse nur geringfügig identisch seien, nämlich lediglich in
Bezug auf die Ware „Druckerzeugnisse“ und die Dienstleistung „Veranstaltung von
Kongressen und Seminaren“. Bei der von der jüngeren Marke beanspruchten Ware „Lehr- und Unterrichtsmaterial“ bestehe allenfalls eine Teilidentität mit den von
der Widerspruchsmarke erfassten „Druckerzeugnissen“. Die weiteren Dienstleistungen der angegriffenen Marke seien mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht ähnlich. Trotz der teilweisen Identität bestünden zwischen den jeweiligen Waren und Dienstleistungen keine Berührungspunkte, da sich die Waren und
Dienstleistungen der angegriffenen Marke im Unterschied zu denjenigen der
Widerspruchsmarke ausschließlich an Rechtsanwälte und Steuerberater richteten.
Dieser Adressatenkreis sei durchaus in der Lage, die angegriffene Marke von der
Widerspruchsmarke zu unterscheiden. Auch die hohe Bekanntheit sowohl der
angegriffenen Marke als auch der Widerspruchsmarke schlössen eine Verwechslungsgefahr aus. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Marken dürfe die jüngere
Marke nicht auf den Bestandteil „IFU“ verkürzt werden, da dieser Bestandteil
aufgrund zahlreicher Markeneintragungen mit dieser Buchstabenfolge und der
ebenfalls häufigen Verwendung außerhalb des Markenregisters, beispielsweise im
Internet, kennzeichnungsschwach sei. Der Verkehr werde die Marke allenfalls auf
„IFU-INSTITUT“ verkürzen. Letztlich komme es hierauf aber nicht an, da die
jüngere Marke als Bildmarke stets in ihrer Gesamtheit wahrgenommen werde und
in Erinnerung bleibe. Schließlich beeinträchtige die angegriffene Marke nicht den
wettbewerbsrechtlichen Besitzstand der Widerspruchsmarke. Angesichts der geringen Eigenart der angegriffenen Marke könne sich der Widersprechende nicht
auf Verwässerung berufen. Die Markeninhaberin sei selbst schon seit langem erfolgreich tätig und beabsichtige keine Anlehnung an die Widerspruchsmarke. Aufgrund des speziellen und eng eingegrenzten Verkehrskreises, den die Markeninhaberin mit ihrem Angebot anspreche, könne die angegriffene Marke auch nicht
vom Ruf der Widerspruchsmarke profitieren, so dass von einem unberechtigten
Imagetransfer nicht die Rede sein könne.
Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und
den Widerspruch aus der Marke 301 04 834 zurückzuweisen.
Der Widersprechende beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bisher ebenfalls nicht in der
Sache geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hat er sich auf einen hohen
Bekanntheitsgrad und daraus folgend auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke berufen. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, dass die
sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und im
Übrigen hochgradig ähnlich seien. Da der Gesamteindruck der jüngeren Marke
durch den Bestandteil „IFU“ geprägt werde, bestehe auch eine hochgradige Ähnlichkeit der Vergleichsmarken und damit Verwechslungsgefahr.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist in der Sache nicht begründet.
Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, dass zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke „ifo“ unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller
Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der
von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall
zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen
den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma;
GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) - Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, 238
(Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND;
GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 626, 627 - IMS; GRUR
2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006,
859, 860 - Malteserkreuz). Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall
eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.
Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist von der Markeninhaberin nicht bestritten worden. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der von den Vergleichsmarken
erfassten Waren und Dienstleistungen kommt es daher ausschließlich auf den
Registerstand und nicht auf das tatsächliche Betätigungsfeld der Beteiligten an.
Dementsprechend kann die Markeninhaberin mit ihrer Argumentation, dass sich
ihr Angebot ausschließlich an Rechtsanwälte und Steuerberater richte und daher
mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke keine Berührungspunkte aufweise, nicht durchdringen. Die Markenstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen teilweise identisch
sind und im Übrigen zwischen ihnen eine mittlere bis enge Ähnlichkeit besteht. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen
der Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zumindest als durchschnittlich einzustufen. Ob der Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft
zukommt, kann letztlich offen bleiben. Einerseits würde eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke entgegen der Auffassung der Markeninhaberin
die Verwechslungsgefahr nicht reduzieren. Vielmehr können Marken mit erhöhter
Kennzeichnungskraft sogar einen erweiterten Schutzumfang beanspruchen
(Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 182). Andererseits
ist der Abstand der jüngeren Marke von der Widerspruchsmarke angesichts der
teilweisen Identität und engen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen auch dann nicht als ausreichend anzusehen, wenn auf Seiten der
Widerspruchsmarke eine (nur) durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugrunde
gelegt wird.
Den Anforderungen an den einzuhaltenden Abstand wird die jüngere Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht gerecht. Zwar unterscheidet sich die jüngere
Marke in ihrer Gesamtheit ausreichend von der Widerspruchsmarke. Eine Verwechslungsgefahr kommt jedoch auch dann in Betracht, wenn sich die Vergleichsmarken in nur einem von mehreren Bestandteilen verwechselbar nahe kommen,
sofern der betreffende Bestandteil den Gesamteindruck der mehrteiligen Marke
prägt und die übrigen Bestandteile demgegenüber weitgehend in den Hintergrund
treten (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 233 ff.). Der klangliche
Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird allein durch den Bestandteil „IFU“
geprägt. Der Bestandteil „INSTITUT“ weist lediglich auf die Organisationsform des
Anbieters hin. Die weiteren Bestandteile „Recht“, „Steuern“ und „Wirtschaft“ sind
Hinweise auf den thematischen Gegenstand der von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen und tragen damit aufgrund ihres Charakters als glatt beschreibende Angaben ebenfalls nichts zum kennzeichnenden
Gesamteindruck der angegriffenen Marke bei (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 9 Rdn. 274). Dieser wird somit ausschließlich durch den Bestandteil
„IFU“ bestimmt. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin haftet diesem
Bestandteil keine Kennzeichnungsschwäche an, die seine Eignung zur Prägung
des Gesamteindrucks der jüngeren Marke ausschließen würde. Eine beschreibende Bedeutung der Buchstabenfolge „IFU“ für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen ist nicht ersichtlich. Auch auf der Grundlage der von der
Markeninhaberin genannten Markeneintragungen mit dem Bestandteil „IFU“ kann
nicht von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft ausgegangen werden, da
über die Benutzung dieser Marken weder etwas vorgetragen noch sonst bekannt
ist (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 198 ff.).
Der Bestandteil „IFU“ kommt der Widerspruchsmarke „ifo“ in klanglicher Hinsicht
verwechselbar nahe. Die Vergleichsmarken unterscheiden sich nur in den Vokalen
am Ende. Diese Abweichung ist aber im Hinblick darauf, dass die Vokale „U“ und
„O“ beide einen dunklen Klangcharakter haben und die Vergleichsmarken im
Übrigen identisch sind, nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen in klanglicher Hinsicht mit hinreichender Sicherheit zu verhindern. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Vergleichsmarken als Einzelbuchstaben oder - wie die Markenstelle
angenommen hat - als zusammenhängendes Wort ausgesprochen werden.
Die Markenstelle hat nach alledem zu Recht die Löschung der Marke 302 06 030
angeordnet.
Die von der Markeninhaberin angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Aspekte
sowie die Fragen der Verwässerung und Rufausbeutung einer Marke sind gemäß
§ 42 Abs. 2 MarkenG nicht Gegenstand des registerrechtlichen Widerspruchsverfahrens und waren daher nicht zu erörtern.
Es bestand kein Anlass, einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Prof. Dr. Hacker
Kruppa
Dr. Kober-Dehm
Hu