Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 22.08.2007 – 32 W (pat) 127/05

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 127/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 06 031

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Kruppa

und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 22. August 2007

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wort-/Bildmarke

ist am 7. Oktober 2002 für die Waren und Dienstleistungen

„Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), insbesondere Seminarbroschüren, Checklisten,

Fachliteratur; Werbung; Marketing; Ausbildung; Fortbildung; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Konferenzen;

Veranstaltung und Durchführung von Workshops und Seminaren“

unter der Nummer 302 06 031

in das Register eingetragen und am

8. November 2002 veröffentlicht worden.

Hiergegen ist Widerspruch erhoben vom Inhaber der Wortmarke 301 04 834

ifo

deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautet:

„Druckerzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Berichte, Druckschriften; bespielte Datenträger einschließlich

Bereitstellung von Publikationen via Internet; Tätigkeit eines Verlages, nämlich Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern,

Zeitungen, Zeitschriften, Berichten, Druckschriften, bespielten

Datenträgern; Informationsveranstaltungen für Schulungszwecke

und Verkaufszwecke; Veranstaltung von Kongressen, Schulungen, Seminaren und Lehrgängen, insbesondere für Wissenschaft,

Wirtschaft, nämlich Unternehmen, Verbände und andere Wirtschaftsorganisationen, und der Politik, auch für Studenten; Tätigkeit eines Datenbankanbieters, insbesondere Erstellen, Verwalten,

Pflege und Betrieb von Datenbanken; Durchführen von Datenbankrecherchen; Bereitstellen von Daten, Publikation über Telekommunikationsnetze, wie Intranet und Internet, nämlich Bereitstellung von elektronischen Zeitungen und Zeitschriften, Herausgabe von Publikationen in elektronischer Form; Dienstleistung

einer Bibliothek, insbesondere Buch-, Zeitschriften- und Aufsatzbeschaffung; wirtschaftswissenschaftliche Forschung, auch Analysen, Prognosen und Tests; Meinungsforschung; Durchführung von

Unternehmensbefragungen; Beratung der Politik, von Wirtschaftsunternehmen und anderen gesellschaftlichen Gruppen, nämlich

betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich; Beratung zum Aufbau wirtschaftlicher Informationssysteme; Erstellen von Statistiken, Analysen, Vergleichen und Prognosen; empirische Untersuchung wirtschaftlicher Fragestellungen; Tätigkeit eines Gutachters,

insbesondere auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet.“

Die mit einem Angestellten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für

Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom

23. September 2005 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 301 04 834 die

Löschung der Marke 302 06 031 angeordnet. Die Waren und Dienstleistungen der

angegriffenen Marke seien mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke teilweise identisch und im Übrigen hochgradig ähnlich. Bei der

Widerspruchsmarke sei von einem normalen Schutzumfang und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Die von der Widersprechenden

geltend gemacht erhöhte Kennzeichnungskraft sei nicht belegt. Die angegriffene

Marke werde von dem wie das eigentliche Kenn- und Merkwort wirkenden

Bestandteil „IFU“ geprägt. Die graphische Gestaltung der angegriffenen Marke, die

sich in der horizontalen und vertikalen Anordnung der Buchstabenfolge „IFU“

innerhalb eines Kreises manifestiere, wirke nicht eigenständig herkunftshinweisend. Damit stünden sich „IFU“ und „ifo“ gegenüber. Die beiden Markenwörtern

gemeinsame Kombination von zwei Vokalen mit einem Konsonanten in der Mitte

lasse darauf schließen, dass beide nicht als Einzelbuchstaben, sondern als zusammenhängendes Wort ausgesprochen würden. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Markenwörtern bestehe im Schlussvokal. Dies sei aber im Hinblick darauf, dass die Vokale „u“ und „o“ in ihrem dunklen Klangcharakter verwandt seien, nicht ausreichend, um die Gefahr von Verwechslungen in klanglicher

Hinsicht auszuschließen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat

sich im Beschwerdeverfahren bisher nicht zur Sache geäußert. Im Verfahren vor

der Markenstelle hat sie geltend gemacht, dass die beiderseitigen Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisse nur geringfügig identisch seien, nämlich lediglich in

Bezug auf die Ware „Druckerzeugnisse“ und die Dienstleistung „Veranstaltung von

Kongressen und Seminaren“. Bei der von der jüngeren Marke beanspruchten

Ware „Lehr- und Unterrichtsmaterial“ bestehe allenfalls eine Teilidentität mit den

von der Widerspruchsmarke erfassten „Druckerzeugnissen“. Die weiteren Dienstleistungen der angegriffenen Marke seien mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht ähnlich. Trotz der teilweisen Identität bestünden zwischen den

jeweiligen Waren und Dienstleistungen keine Berührungspunkte, da sich die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke im Unterschied zu denjenigen

der Widerspruchsmarke ausschließlich an Rechtsanwälte und Steuerberater richteten. Dieser Adressatenkreis sei durchaus in der Lage, die angegriffene Marke

von der Widerspruchsmarke zu unterscheiden. Auch die hohe Bekanntheit sowohl

der angegriffenen Marke als auch der Widerspruchsmarke schlössen eine Verwechslungsgefahr aus. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Marken sei zu berücksichtigen, dass die jüngere Marke durch die kreuzweise Anordnung des Bestandteils „IFU“ geprägt werde. Dem Bestandteil „IFU“ komme als solchem ohne die

graphische Ausgestaltung keine prägende Bedeutung zu, da dieser Bestandteil

aufgrund zahlreicher Markeneintragungen mit dieser Buchstabenfolge und der

ebenfalls häufigen Verwendung außerhalb des Markenregisters, beispielsweise im

Internet, kennzeichnungsschwach sei. Schließlich beeinträchtige die angegriffene

Marke nicht den wettbewerbsrechtlichen Besitzstand der Widerspruchsmarke.

Angesichts der geringen Eigenart der angegriffenen Marke könne sich der Widersprechende nicht auf Verwässerung berufen. Die Markeninhaberin sei selbst

schon seit langem erfolgreich tätig und beabsichtige keine Anlehnung an die Widerspruchsmarke. Aufgrund des speziellen und eng eingegrenzten Verkehrskreises, den die Markeninhaberin mit ihrem Angebot anspreche, könne die angegriffene Marke auch nicht vom Ruf der Widerspruchsmarke profitieren, so dass

von einem unberechtigten Imagetransfer nicht die Rede sein könne.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und

den Widerspruch aus der Marke 301 04 834 zurückzuweisen.

Der Widersprechende beantragt (sinngemäß),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bisher ebenfalls nicht in der

Sache geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hat er sich auf einen hohen

Bekanntheitsgrad und daraus folgend auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke berufen. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, dass die

sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und im

Übrigen hochgradig ähnlich seien. Da der Gesamteindruck der jüngeren Marke

durch den Bestandteil „IFU“ geprägt werde, bestehe auch eine hochgradige Ähnlichkeit der Vergleichsmarken und damit Verwechslungsgefahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist in der Sache nicht begründet.

Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, dass zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke „ifo“ unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller

Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der

von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall

zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen

den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma;

GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) - Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, 238

(Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND;

GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 626, 627 - IMS; GRUR

2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006,

859, 860 - Malteserkreuz). Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall

eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.

Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist von der Markeninhaberin nicht bestritten worden. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der von den Vergleichsmarken

erfassten Waren und Dienstleistungen kommt es daher ausschließlich auf den

Registerstand und nicht auf das tatsächliche Betätigungsfeld der Beteiligten an.

Dementsprechend kann die Markeninhaberin mit ihrer Argumentation, dass sich

ihr Angebot ausschließlich an Rechtsanwälte und Steuerberater richte und daher

mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke keine Berührungspunkte aufweise, nicht durchdringen. Die Markenstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen teilweise identisch

sind und im Übrigen zwischen ihnen eine mittlere bis enge Ähnlichkeit besteht. Zur

Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen

der Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zumindest als durchschnittlich einzustufen. Ob der Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft

zukommt, kann letztlich offen bleiben. Einerseits würde eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke entgegen der Auffassung der Markeninhaberin

die Verwechslungsgefahr nicht reduzieren. Vielmehr können Marken mit erhöhter

Kennzeichnungskraft sogar einen erweiterten Schutzumfang beanspruchen

(Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 182). Andererseits

ist der Abstand der jüngeren Marke von der Widerspruchsmarke angesichts der

teilweisen Identität und engen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen auch dann nicht als ausreichend anzusehen, wenn auf Seiten der Widerspruchsmarke eine (nur) durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugrunde gelegt wird.

Den Anforderungen an den einzuhaltenden Abstand wird die jüngere Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht gerecht. Zwar unterscheidet sich die jüngere

Marke in ihrer Gesamtheit ausreichend von der Widerspruchsmarke. Eine Verwechslungsgefahr kommt jedoch auch dann in Betracht, wenn sich die Vergleichsmarken in nur einem von mehreren Bestandteilen verwechselbar nahe kommen,

sofern der betreffende Bestandteil den Gesamteindruck der mehrteiligen Marke

prägt und die übrigen Bestandteile demgegenüber weitgehend in den Hintergrund

treten (vgl. Hacker

in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 233 ff.). Beim

Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst

(Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 296 m. w. N.). Die Markenstelle hat

insoweit zutreffend angenommen, dass der Verkehr die jüngere Marke bei der

mündlichen Wiedergabe mit dem Bestandteil „IFU“ benennen wird. Entgegen der

Auffassung der Markeninhaberin haftet diesem Bestandteil keine Kennzeichnungsschwäche an, die seine Eignung zur Prägung des Gesamteindrucks der

jüngeren Marke ausschließen würde. Eine beschreibende Bedeutung der Buchstabenfolge „IFU“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist nicht ersichtlich. Auch auf der Grundlage der von der Markeninhaberin genannten Markeneintragungen mit dem Bestandteil „IFU“ kann nicht von einer Schwächung der

Kennzeichnungskraft ausgegangen werden, da über die Benutzung dieser Marken

weder etwas vorgetragen noch sonst bekannt ist (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker,

a. a. O., § 9 Rdn. 198 ff.). Da der Bestandteil „IFU“ eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist, besteht keine Veranlassung, von dem Grundsatz „Wort

vor Bild“ abzugehen. Der klangliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke

wird damit allein durch den Bestandteil „IFU“ geprägt.

Der Bestandteil „IFU“ kommt der Widerspruchsmarke „ifo“ in klanglicher Hinsicht

verwechselbar nahe. Die Vergleichsmarken unterscheiden sich nur in den Vokalen

am Ende. Diese Abweichung ist aber im Hinblick darauf, dass die Vokale „U“ und

„O“ beide einen dunklen Klangcharakter haben und die Vergleichsmarken im

Übrigen identisch sind, nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen in klanglicher Hinsicht mit hinreichender Sicherheit zu verhindern. Dies gilt unabhängig

davon, ob die Vergleichsmarken als Einzelbuchstaben oder - wie die Markenstelle

angenommen hat - als zusammenhängendes Wort ausgesprochen werden.

Die Markenstelle hat nach alledem zu Recht die Löschung der Marke 302 06 031

angeordnet.

Die von der Markeninhaberin angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Aspekte

sowie die Fragen der Verwässerung und Rufausbeutung einer Marke sind gemäß

§ 42 Abs. 2 MarkenG nicht Gegenstand des registerrechtlichen Widerspruchsverfahrens und waren daher nicht zu erörtern.

Es bestand kein Anlass, einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Prof. Dr. Hacker

Kruppa

Dr. Kober-Dehm

Hu