Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 29.08.2007 – 26 W (pat) 62/06

26. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 62/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 34 326.5 S 72/05 Lö 08.05

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom

29. August 2007

durch

den

Vorsitzenden

Richter

Dr. Fuchs-Wissemann sowie die Richterinnen Prietzel-Funk und Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Waren

„Alkoholfreie Getränke, insbesondere Mischgetränke auf der Basis

von entalkoholisiertem Wein und Schaumwein, Fruchtsäfte und

Fruchtgetränke; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere),

insbesondere weinhaltige und weinähnliche Mischgetränke“

am 5. September 2003 eingetragene Wortmarke 303 34 326

Chiller

hat der Antragstel

ler am 16. März 2005 Löschungsantrag gemäß § 50 Abs. 1

i.

V. m. § 8 MarkenG gestellt. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-

und Markenamts hat mit Beschluss vom 1. Februar 2006 die Löschung der Marke

mit der Begründung angeordnet, der Registrierung der Marke habe im Eintragungszeitpunkt sowie im Entscheidungszeitpunkt über den Löschungsantrag das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen gestanden. Die Bezeichnung „Chiller“ könne im Verkehr zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen, bei denen es sich ausnahmslos um Getränke handele. Neben seiner technischen Bedeutung „Kühlaggregat, Kühler“ könne der angegriffene englische Begriff

auch verwendet werden, um auszudrücken, dass ein Getränk erfrische. Derartige

Personifizierungen seien sprach- und werbeüblich, vgl. z. B. „Bio-Booster“

(= biologischer Auffrischer). Aus der von der Markenabteilung durchgeführten Inte

rnet-Recherche ergebe sich, dass zumindest im englischen Sprachbereich sowohl alkoholische als auch nicht alkoholische (Mix-)Getränke vielfach als „Chiller“

bezeichnet würden. Verwendet würden u. a. Bezeichnungen wie „FRUIT CHILLER

DRINK“, „Coconut Milk Chiller“, „Chocolate Chiller“, „Gin Chiller“, „Rum Chiller“

etc. Gerade auf dem Getränkesektor werde der Einsatz englischer Ausdrücke in

der Werbung und Produktbeschreibung immer beliebter, weshalb es wahrscheinlich sei, dass d

ie angegriffene Marke vor allem zur beschreibenden Produktkennz eichnung im Im- und Export dienen könne und daher im Interesse der Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freigehalten werden müsse.

H

iergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. In ihrer Bes chwerdeschrift vom 3. Mai 2006 hat sie die Nachreichung einer Beschwerdebegründung in angemess

ener Frist angekündigt, die jedoch bei Gericht bis heute

n

icht eingegangen ist.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenabteilung hat zu Recht

die Löschung der angegriffenen Marke gemäß §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeordnet.

Die angegriffene Marke stellt eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibende

Angabe dar, an deren ungehinderten Verwendung die Konkurrenten der Markeninhaberin ein berechtigtes Interesse haben. Die Feststellungen der Markenabteilung zur Bedeutung und zum warenbeschreibenden Gebrauch der Bezeichnung „Chiller“ sind zutreffend und rechtsfehlerfrei getroffen sowie durch zahlreiche

Rechercheauszüge belegt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf

diese Feststellungen Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Da

die Markeninhaberin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie die Begründung der Markenabteilung für unzutreffend oder angreifbar hält.

Ein weiteres Zuwarten des Senats auf den Eingang einer Beschwerdebegründung

war weder erforderlich noch angemessen. Die Vorlage der angekündigten Beschwerdebegründung musste auch nicht angemahnt werden. Vielmehr kann nach

Ablauf einer angemessenen Frist (BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco) entschieden werden, nachdem seit der Einlegung der Beschwerde bereits über ein Jahr

vergangen ist.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Gründen der

Billigkeit (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) besteht keine Veranlassung.

Dr. Fuchs-Wissemann

Prietzel-Funk

Kopacek

Bb