Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 29.08.2007 – 28 W (pat) 44/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 44/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 57 589. 4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. August 2007 unter Mitwirkung der Richterin Werner als
Vorsitzende sowie des Richters Schell und der Richterin Schuster 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 4. Juni 2003 und vom 19. Januar 2005 teilweise aufgehoben,
nämlich insoweit, als darin die Anmeldung auch für die unter den
Klassen 25 beanspruchten Waren sowie für die Dienstleistung
„Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe“ zurückgewiesen wurde.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke
JESSE JAMES
für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 12, 14, 16, 18,
25, 28, 38, 41 und 42.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise, nämlich für unter den Klassen
16, 18, 25, 28, 41 und 42 beanspruchte Waren und Dienstleistungen als nicht
unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG zurückgewiesen. Hiergegen hat der Anmelder zunächst unbeschränkte Erinnerung eingelegt, die Erinnerung dann aber mit Schriftsatz vom
17. Juli 2003 auf die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der
Klassen 25, 41 und 42 beschränkt:
„Bekleidungsstücke soweit in Klasse 25 enthalten, nämlich Anzüge, Bekleidung aus Lederimitat, Gürtel, Halstücher, Handschuhe, Hemdblusen, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen, Kleidertaschen, Krawatten, Lederbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer, Overalls, Parkas, Pelerinen, Pelze, Pullover, Regenmäntel, Pyjamas, Röcke, Schals, Schürzen, Slips, Socken,
Strandanzüge, Strümpfe, Strumpfhalter, Strumpfhosen, Sweater,
T-Shirts, Trikotkleidung, Westen; Schuhwaren soweit in Klasse 25
enthalten, nämlich Pantoffeln, Sandalen, Schnürstiefel, Schuhe,
Schuhbeschläge, Skischuhe, Sportschuhe, Stiefel; Kopfbedeckungen soweit in Klasse 25 enthalten, nämlich Kapuzen, Stirnbänder Mützen;
Veröffentlichung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen, Filmproduktion, Filmverleih, Produktion von Shows, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe, Videofilmproduktion;
Verwaltung, Vermittlung und Vergabe von Urheber-, Urheberneben- und Persönlichkeitsrechten sowie der entsprechenden Nutzungsrechte“.
Diese Erinnerung hat die Markenstelle mit Beschluss vom 19. Januar 2005 als
unbegründet zurückgewiesen. Der als Marke angemeldete Name werde vom
Verkehr aufgrund seiner intensiven Verwendung auf einer Vielzahl von Warensektoren nur als blickfangartiges Hervorhebungsmittel, nicht aber als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Bei der angemeldeten
Marke handle es sich um den Namen einer natürlichen Person, die der
Öffentlichkeit als Freischärler des amerikanischen Bürgerkriegs bekannt sei. Für
die noch streitigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 41 und 42 sei
dieser Name unter keinen Gesichtspunkten beschreibend. So liefere etwa auch
eine Suche mit der Internetsuchmaschine GOOGLE unter dem Stichwort „JESSE
JAMES“ nahezu ausschließlich Hinweise auf die historische Person, auf Filme
oder Bücher über ihr Leben, dagegen keine Hinweise für eine Verwendung des
Namens als Werbeslogan für Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete
Marke sei daher hinreichend unterscheidungskräftig und nicht
freihaltungsbedürftig. Die Entscheidungen der Markenstelle stünden
in klarem
Widerspruch zur eigenen Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und
Markenamts.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der im Tenor
genannten Waren und Dienstleistungen erfolgreich. Im Übrigen stehen der
Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG entgegen. Beschwerdegegenständlich sind dabei im vorliegenden
Verfahren nur noch diejenigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 41
und 42, auf die der Anmelder seine Erinnerung beschränkt hat.
Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete
Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von ihr
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2006, 850
ff. Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Der gesetzliche Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist dabei unter Berücksichtigung des ihm
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, die Allgemeinheit vor
ungerechtfertigten Rechtsmonopolen
zu
bewahren
(vgl. Ströbele
in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 40, m. w. N.). Nur wenn eine Marke
ihre Herkunftsfunktion erfüllen kann und auch weitere Ausschlussgründe nicht
gegeben sind, ist es gerechtfertigt, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch
einzuschränken, dass sie der Allgemeinheit dauerhaft entzogen und zugunsten
eines Anmelders monopolisiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, Rd. 48 – 52 -
Arsenal FC). Ob ein Zeichen diesen zentralen Markenzweck erfüllen kann, ist
dabei zum einen im Hinblick auf die konkret angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der mit ihnen
angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Dabei ist der markenrechtlichen
Prüfung die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen zugrunde zu legen (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, Rdn. 41 -
Linde, Winward u. Rado). Personennamen, wie die hier angemeldete Wortmarke,
besitzen zwar, wie in der nicht abschließenden Aufzählung von § 3 Abs. 1
MarkenG ausdrücklich hervorgehoben, eine abstrakte Unterscheidungseignung.
Die Frage der konkreten Unterscheidungskraft bleibt jedoch wie bei anderen
Wortmarken in jedem Einzelfall zu prüfen, wobei dieselben Kriterien heranzuziehen sind, wie bei anderen Markenkategorien (vgl. EuGH GRUR 2004, 946,
Rd. 25 - Nichols). Kann einem als Marke angemeldeten Personennamen für die
fraglichen Waren und Dienstleistungen ein
im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, stellt dies nach ständiger
Rechtsprechung einen
tatsächlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass
ihr die
erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt (vgl.
EuGH GRUR 2004, 680, Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f. -
BerlinCard).
Bei der angemeldeten Marke „JESSE JAMES“ handelt es sich um den Namen
eines nicht nur in den USA, sondern auch im Inland populären und berühmten
Mitglieds der ebenfalls allgemein bekannten James-Younger-Gang. Nach seinem
gewaltsamen Tod am 3. April 1882 in einem Hinterhalt zweier Bandenmitglieder
wurde Jesse James als legendäre Figur fester Bestandteil der Geschichte des so
genannten „Wilden Westens“. Seine Lebensgeschichte wird bis heute in zahlreichen Romanen und Filmen wiedergegeben, wie etwa aktuell
in dem
amerikanischen Film „The Assassination of Jesse James by the Coward Robert
Ford", der bei den diesjährigen Filmfestspielen von Venedig im offiziellen
Wettbewerb gezeigt wurde.
Aufgrund der Bekanntheit der historischen Person ist die angemeldete Wortmarke
als allgemein verständliche Inhaltsangabe von Büchern, Filmen, Shows und
Videos ersichtlich zur Beschreibung der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Veröffentlichung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen, Filmproduktion, Filmverleih, Produktion von Shows, Videofilmproduktion“
geeignet (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHÖN; GRUR 2003,
342, 343 – Winnetou). Dem inländischen Publikum ist die gängige Praxis vertraut,
als Titel für Romane, Biografien, Filmen oder Veranstaltungen, die sich mit dem
Leben bekannter Persönlichkeiten befassen, deren Namen zu wählen, um so für
den Verkehr eine unmissverständliche Sachaussage zu treffen. Die angesprochenen Verbraucher werden die Marke daher nur als schlagwortartigen
Hinweis auf den Inhalt bzw. den thematischen Gegenstand der fraglichen Medien,
Produktionen und Veranstaltungen verstehen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis. Im Hinblick auf die weiteren beanspruchten Dienstleistungen
„Verwaltung, Vermittlung und Vergabe von Urheber- Urheberneben- und
Persönlichkeitsrechten sowie der entsprechenden Nutzungsrechte“ wird der
Verkehr in der Bezeichnung „JESSE JAMES“ ebenfalls nur einen beschreibenden
Sachhinweis auf die Verwaltung und Verwertung entsprechender Rechte sehen,
die im Zusammenhang mit der Person bzw. der Lebensgeschichte von Jesse
James stehen.
Aus Sicht der beteiligten Verkehrkreise steht bei der angemeldeten Marke somit
die beschreibende Hinweiswirkung im Vordergrund, nicht aber - wie erforderlich -
die markenrechtliche Herkunftsfunktion, so dass sie nicht über die Eignung
verfügt, für die angesprochenen Verbraucher die Ursprungsidentität der fraglichen
Waren und Dienstleistungen zu garantieren. Die beantragte Eintragung der Marke
scheitert daher bereits am Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Wegen
ihrer dargestellten Eignung,
im Hinblick auf die genannten
Dienstleistungen zur Beschreibung relevanter Merkmale zu dienen, besteht in
diesem Umfang zudem ein schützenswertes Allgemeininteresse an der freien
Verwendbarkeit der angemeldeten Marke, so dass ihr insoweit auch das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht. Indem diese
Vorschrift solche Marken von der Eintragung ausschließt, die ausschließlich aus
Angaben bestehen, die
im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit oder des Bestimmungszwecks der
fraglichen Waren oder
Dienstleistungen dienen können, soll dem Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines freien, nicht durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole
beeinträchtigten Warenverkehrs Rechnung getragen werden (EuGH GRUR 2004,
943 Rdn. 26 – SAT.2).
Soweit der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung auf die drei vom
Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarken 303 39 107 „Che
Guevara“ sowie 397 15 008 „Robin Hood“ und 2 105 469 „TARZAN“ verweist, ist
festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Voreintragungen
möglicherweise vergleichbarer - möglicherweise aber auch
löschungsreifer -
Marken kein Anspruch auf Eintragung abgeleitet werden kann (vgl. hierzu BPatG
BlPMZ 2007, 236; 238 f. - CASHFLOW, sowie BPatGE 49, 178, 182 ff. - Papaya,
beide Entscheidungen m. w. N.). Diese Rechtsprechung zum nationalen
Markenrecht ist durch verschiedene Entscheidungen des EuGH und des EuG zum
Gemeinschaftsmarkenrecht immer wieder gestützt worden (vgl. EuGH GRUR
2006, 229, 231, Rdn. 46 - 49 - BioID; sowie EuG, Urteil vom 12. Juni 2007, in der
Rechtssache T 190/05, a. a. O., Rdn. 65 - TWIST & POUR).
Dagegen kommt der angemeldeten Marke
für die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 25 und die Dienstleistung „Veranstaltung
sportlicher Wettkämpfe“ keine beschreibende Bedeutung zu. Der Senat konnte
insoweit keine Feststellungen dazu treffen, dass der Name „JESSE JAMES“ etwa
als beschreibende Sachbezeichnung für einen bestimmten Bekleidungs- bzw.
Modestil oder einer speziellen Art von sportlichen Betätigungen verwendet wird
oder verwendet werden könnte. Es sind keinerlei konkrete Umstände ersichtlich,
weshalb der angesprochene Verkehr dem Zeichen im Hinblick auf die fraglichen
Waren und Dienstleistungen nur einen sachbezogenen Aussagegehalt entnehmen
und sie nicht als betrieblichen Herkunftshinweis werten sollte. Der angemeldeten
Marke fehlt insoweit weder die erforderliche Unterscheidungskraft, noch kann an
ihrer freien Verwendbarkeit ein Freihaltungsbedürfnis bejaht werden. Auch weitere
mögliche Zurückweisungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auf die
Beschwerde des Anmelders hin waren die Beschlüsse der Markenstelle daher in
diesem Umfang aufzuheben.
Die vorliegende Entscheidung konnte
im schriftlichen Verfahren ergehen,
nachdem der Anmelder auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
ausdrücklich verzichtet hat und eine solche auch nach Wertung des Senats nicht
sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).
Richterin Werner ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
Richterin Schuster ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
Schell
Schell
Schell
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