Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 29.08.2007 – 28 W (pat) 44/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 44/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 57 589. 4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. August 2007 unter Mitwirkung der Richterin Werner als

Vorsitzende sowie des Richters Schell und der Richterin Schuster 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 4. Juni 2003 und vom 19. Januar 2005 teilweise aufgehoben,

nämlich insoweit, als darin die Anmeldung auch für die unter den

Klassen 25 beanspruchten Waren sowie für die Dienstleistung

„Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe“ zurückgewiesen wurde.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke

JESSE JAMES

für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 12, 14, 16, 18,

25, 28, 38, 41 und 42.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise, nämlich für unter den Klassen

16, 18, 25, 28, 41 und 42 beanspruchte Waren und Dienstleistungen als nicht

unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG zurückgewiesen. Hiergegen hat der Anmelder zunächst unbeschränkte Erinnerung eingelegt, die Erinnerung dann aber mit Schriftsatz vom

17. Juli 2003 auf die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der

Klassen 25, 41 und 42 beschränkt:

„Bekleidungsstücke soweit in Klasse 25 enthalten, nämlich Anzüge, Bekleidung aus Lederimitat, Gürtel, Halstücher, Handschuhe, Hemdblusen, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen, Kleidertaschen, Krawatten, Lederbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer, Overalls, Parkas, Pelerinen, Pelze, Pullover, Regenmäntel, Pyjamas, Röcke, Schals, Schürzen, Slips, Socken,

Strandanzüge, Strümpfe, Strumpfhalter, Strumpfhosen, Sweater,

T-Shirts, Trikotkleidung, Westen; Schuhwaren soweit in Klasse 25

enthalten, nämlich Pantoffeln, Sandalen, Schnürstiefel, Schuhe,

Schuhbeschläge, Skischuhe, Sportschuhe, Stiefel; Kopfbedeckungen soweit in Klasse 25 enthalten, nämlich Kapuzen, Stirnbänder Mützen;

Veröffentlichung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen, Filmproduktion, Filmverleih, Produktion von Shows, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe, Videofilmproduktion;

Verwaltung, Vermittlung und Vergabe von Urheber-, Urheberneben- und Persönlichkeitsrechten sowie der entsprechenden Nutzungsrechte“.

Diese Erinnerung hat die Markenstelle mit Beschluss vom 19. Januar 2005 als

unbegründet zurückgewiesen. Der als Marke angemeldete Name werde vom

Verkehr aufgrund seiner intensiven Verwendung auf einer Vielzahl von Warensektoren nur als blickfangartiges Hervorhebungsmittel, nicht aber als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Bei der angemeldeten

Marke handle es sich um den Namen einer natürlichen Person, die der

Öffentlichkeit als Freischärler des amerikanischen Bürgerkriegs bekannt sei. Für

die noch streitigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 41 und 42 sei

dieser Name unter keinen Gesichtspunkten beschreibend. So liefere etwa auch

eine Suche mit der Internetsuchmaschine GOOGLE unter dem Stichwort „JESSE

JAMES“ nahezu ausschließlich Hinweise auf die historische Person, auf Filme

oder Bücher über ihr Leben, dagegen keine Hinweise für eine Verwendung des

Namens als Werbeslogan für Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete

Marke sei daher hinreichend unterscheidungskräftig und nicht

freihaltungsbedürftig. Die Entscheidungen der Markenstelle stünden

in klarem

Widerspruch zur eigenen Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und

Markenamts.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der im Tenor

genannten Waren und Dienstleistungen erfolgreich. Im Übrigen stehen der

Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG entgegen. Beschwerdegegenständlich sind dabei im vorliegenden

Verfahren nur noch diejenigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 41

und 42, auf die der Anmelder seine Erinnerung beschränkt hat.

Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete

Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von ihr

erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2006, 850

ff. Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Der gesetzliche Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist dabei unter Berücksichtigung des ihm

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, die Allgemeinheit vor

ungerechtfertigten Rechtsmonopolen

zu

bewahren

(vgl. Ströbele

in

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 40, m. w. N.). Nur wenn eine Marke

ihre Herkunftsfunktion erfüllen kann und auch weitere Ausschlussgründe nicht

gegeben sind, ist es gerechtfertigt, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch

einzuschränken, dass sie der Allgemeinheit dauerhaft entzogen und zugunsten

eines Anmelders monopolisiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, Rd. 48 – 52 -

Arsenal FC). Ob ein Zeichen diesen zentralen Markenzweck erfüllen kann, ist

dabei zum einen im Hinblick auf die konkret angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der mit ihnen

angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Dabei ist der markenrechtlichen

Prüfung die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder

Dienstleistungen zugrunde zu legen (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, Rdn. 41 -

Linde, Winward u. Rado). Personennamen, wie die hier angemeldete Wortmarke,

besitzen zwar, wie in der nicht abschließenden Aufzählung von § 3 Abs. 1

MarkenG ausdrücklich hervorgehoben, eine abstrakte Unterscheidungseignung.

Die Frage der konkreten Unterscheidungskraft bleibt jedoch wie bei anderen

Wortmarken in jedem Einzelfall zu prüfen, wobei dieselben Kriterien heranzuziehen sind, wie bei anderen Markenkategorien (vgl. EuGH GRUR 2004, 946,

Rd. 25 - Nichols). Kann einem als Marke angemeldeten Personennamen für die

fraglichen Waren und Dienstleistungen ein

im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, stellt dies nach ständiger

Rechtsprechung einen

tatsächlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass

ihr die

erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt (vgl.

EuGH GRUR 2004, 680, Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f. -

BerlinCard).

Bei der angemeldeten Marke „JESSE JAMES“ handelt es sich um den Namen

eines nicht nur in den USA, sondern auch im Inland populären und berühmten

Mitglieds der ebenfalls allgemein bekannten James-Younger-Gang. Nach seinem

gewaltsamen Tod am 3. April 1882 in einem Hinterhalt zweier Bandenmitglieder

wurde Jesse James als legendäre Figur fester Bestandteil der Geschichte des so

genannten „Wilden Westens“. Seine Lebensgeschichte wird bis heute in zahlreichen Romanen und Filmen wiedergegeben, wie etwa aktuell

in dem

amerikanischen Film „The Assassination of Jesse James by the Coward Robert

Ford", der bei den diesjährigen Filmfestspielen von Venedig im offiziellen

Wettbewerb gezeigt wurde.

Aufgrund der Bekanntheit der historischen Person ist die angemeldete Wortmarke

als allgemein verständliche Inhaltsangabe von Büchern, Filmen, Shows und

Videos ersichtlich zur Beschreibung der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Veröffentlichung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen, Filmproduktion, Filmverleih, Produktion von Shows, Videofilmproduktion“

geeignet (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND SCHÖN; GRUR 2003,

342, 343 – Winnetou). Dem inländischen Publikum ist die gängige Praxis vertraut,

als Titel für Romane, Biografien, Filmen oder Veranstaltungen, die sich mit dem

Leben bekannter Persönlichkeiten befassen, deren Namen zu wählen, um so für

den Verkehr eine unmissverständliche Sachaussage zu treffen. Die angesprochenen Verbraucher werden die Marke daher nur als schlagwortartigen

Hinweis auf den Inhalt bzw. den thematischen Gegenstand der fraglichen Medien,

Produktionen und Veranstaltungen verstehen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis. Im Hinblick auf die weiteren beanspruchten Dienstleistungen

„Verwaltung, Vermittlung und Vergabe von Urheber- Urheberneben- und

Persönlichkeitsrechten sowie der entsprechenden Nutzungsrechte“ wird der

Verkehr in der Bezeichnung „JESSE JAMES“ ebenfalls nur einen beschreibenden

Sachhinweis auf die Verwaltung und Verwertung entsprechender Rechte sehen,

die im Zusammenhang mit der Person bzw. der Lebensgeschichte von Jesse

James stehen.

Aus Sicht der beteiligten Verkehrkreise steht bei der angemeldeten Marke somit

die beschreibende Hinweiswirkung im Vordergrund, nicht aber - wie erforderlich -

die markenrechtliche Herkunftsfunktion, so dass sie nicht über die Eignung

verfügt, für die angesprochenen Verbraucher die Ursprungsidentität der fraglichen

Waren und Dienstleistungen zu garantieren. Die beantragte Eintragung der Marke

scheitert daher bereits am Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Wegen

ihrer dargestellten Eignung,

im Hinblick auf die genannten

Dienstleistungen zur Beschreibung relevanter Merkmale zu dienen, besteht in

diesem Umfang zudem ein schützenswertes Allgemeininteresse an der freien

Verwendbarkeit der angemeldeten Marke, so dass ihr insoweit auch das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht. Indem diese

Vorschrift solche Marken von der Eintragung ausschließt, die ausschließlich aus

Angaben bestehen, die

im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit oder des Bestimmungszwecks der

fraglichen Waren oder

Dienstleistungen dienen können, soll dem Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines freien, nicht durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole

beeinträchtigten Warenverkehrs Rechnung getragen werden (EuGH GRUR 2004,

943 Rdn. 26 – SAT.2).

Soweit der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung auf die drei vom

Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarken 303 39 107 „Che

Guevara“ sowie 397 15 008 „Robin Hood“ und 2 105 469 „TARZAN“ verweist, ist

festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Voreintragungen

möglicherweise vergleichbarer - möglicherweise aber auch

löschungsreifer -

Marken kein Anspruch auf Eintragung abgeleitet werden kann (vgl. hierzu BPatG

BlPMZ 2007, 236; 238 f. - CASHFLOW, sowie BPatGE 49, 178, 182 ff. - Papaya,

beide Entscheidungen m. w. N.). Diese Rechtsprechung zum nationalen

Markenrecht ist durch verschiedene Entscheidungen des EuGH und des EuG zum

Gemeinschaftsmarkenrecht immer wieder gestützt worden (vgl. EuGH GRUR

2006, 229, 231, Rdn. 46 - 49 - BioID; sowie EuG, Urteil vom 12. Juni 2007, in der

Rechtssache T 190/05, a. a. O., Rdn. 65 - TWIST & POUR).

Dagegen kommt der angemeldeten Marke

für die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 25 und die Dienstleistung „Veranstaltung

sportlicher Wettkämpfe“ keine beschreibende Bedeutung zu. Der Senat konnte

insoweit keine Feststellungen dazu treffen, dass der Name „JESSE JAMES“ etwa

als beschreibende Sachbezeichnung für einen bestimmten Bekleidungs- bzw.

Modestil oder einer speziellen Art von sportlichen Betätigungen verwendet wird

oder verwendet werden könnte. Es sind keinerlei konkrete Umstände ersichtlich,

weshalb der angesprochene Verkehr dem Zeichen im Hinblick auf die fraglichen

Waren und Dienstleistungen nur einen sachbezogenen Aussagegehalt entnehmen

und sie nicht als betrieblichen Herkunftshinweis werten sollte. Der angemeldeten

Marke fehlt insoweit weder die erforderliche Unterscheidungskraft, noch kann an

ihrer freien Verwendbarkeit ein Freihaltungsbedürfnis bejaht werden. Auch weitere

mögliche Zurückweisungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auf die

Beschwerde des Anmelders hin waren die Beschlüsse der Markenstelle daher in

diesem Umfang aufzuheben.

Die vorliegende Entscheidung konnte

im schriftlichen Verfahren ergehen,

nachdem der Anmelder auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

ausdrücklich verzichtet hat und eine solche auch nach Wertung des Senats nicht

sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).

Richterin Werner ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Richterin Schuster ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Schell

Schell

Schell

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